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Landgericht Köln·14 O 285/23·25.10.2023

Einstweilige Verfügung gegen Suchmaschinen-Link wegen „Kettenverlinkung“ abgelehnt

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Unterlassung, dass eine Suchmaschine bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs ein konkretes Suchergebnis anzeigt, das auf eine Webseite mit weiterem Link zu einer PDF-Kopie ihrer Seite führt. Das LG Köln beschränkte die Prüfung auf die konkret beanstandete Verletzungsform (ein Suchbegriff, ein Suchergebnis). Eine urheberrechtliche öffentliche Wiedergabe durch die Suchmaschinenbetreiberin verneinte das Gericht u.a. wegen der bloßen Verlinkung auf eine Seite, die nur weiterverlinkt („Kettenverlinkung“) und wegen fehlender Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Zudem sei der Hinweis so zu gestalten, dass der Betreiber die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Prüfung (insbes. zu §§ 50, 51 UrhG) erkennen kann; daran fehlte es hier.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein konkretes Suchergebnis wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unterlassungsantrag, der eine konkrete Verletzungsform in Suchmaschinenergebnissen benennt, ist die Prüfung auf den angegebenen Suchbegriff und das bezeichnete Suchergebnis beschränkt, wenn nur diese konkrete Konstellation angegriffen wird.

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Eine Suchmaschinenbetreiberin kann nach den Grundsätzen zur urheberrechtlichen Intermediärhaftung wegen Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer öffentlichen Wiedergabe in Betracht kommen; eine generelle Privilegierung von Suchmaschinen besteht nicht.

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Eine Haftung des Intermediärs setzt grundsätzlich einen Hinweis voraus, der so konkrete Angaben enthält, dass die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung festgestellt werden kann und eine Löschung mit der Meinungsfreiheit vereinbar erscheint.

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Erfordert die Beurteilung der beanstandeten Wiedergabe eine komplexe Prüfung von urheberrechtlichen Schranken (insbesondere §§ 50, 51 UrhG), liegt regelmäßig keine „klare“ bzw. ohne Vertiefung erkennbare Rechtsverletzung vor.

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Die urheberrechtliche Störerhaftung tritt im Lichte des neueren Haftungsmodells zur Täterhaftung des Intermediärs weitgehend zurück.

Relevante Normen
§ UrhG § 15 Abs. 2,UrhG § 19a§ UrhG § 50,UrhG § 51§ UrhG § 97 Abs. 1,ZPO § 938 Abs. 1,UrhDaG § 2§ 50, 51 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG§ 32 ZPO

Leitsatz

Bei einem Unterlassungsantrag betreffend die Verlinkung von Webseiten auf einer Suchmaschine beschränkt sich die Prüfung auf den in der angegriffenen konkreten Verletzungsform angegebenen Suchbegriff und das dort genannte Suchergebnis jedenfalls dann, wenn nur ein Suchbegriff und ein Suchergebnis aufgeführt sind.

Nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. – YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. – YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III) kommt auch die Betreiberin einer Suchmaschine als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht. Die Erwägungen sind auch auf diese Fallgestaltung übertragbar. Eine generelle Privilegierung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ist weder ersichtlich, noch geboten.

Die haftungsbegründende Meldung an den Suchmaschinenbetreiber muss ausreichende Angaben enthalten, um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 – YouTube und uploaded). Dies ist nicht der Fall, wenn infolge der Meldung die Anwendung der Schrankenregelungen von §§ 50, 51 UrhG geprüft werden muss, weil ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand ggf. als Zitat dient bzw. Gegenstand einer Tagesberichterstattung sein kann. Solche Fälle sind derart komplex, dass immer eine eigehende rechtliche Prüfung erforderlich ist.

Eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die urheberrechtliche Störerhaftung weitestgehend durch die o.g. Täterhaftung ersetzt worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin ist ein schweizerisches Unternehmen und bietet ihren Kunden Investitionen im Marktsegment von Cannabis-Pflanzen, insbesondere im Bereich medizinischer Cannabis-Produkte an. Sie vermittelt Investitionen in landwirtschaftliche Plantagen von Landwirten, die kommerziell Cannabis anbauen. Das Portfolio-Angebot der Antragstellerin richtet sich auch an deutsche Investoren.

3

Die Verfügungsbeklagte ist gerichtsbekannt Verantwortliche für die Internetseite Link entf., der allgemein bekannten Internetsuchmaschine.

4

Die beiden im Antrag eingeblendeten Bilder zeigen den Verwaltungsratspräsidenten der Verfügungsklägerin, Herrn Dr. A. J. (Bild a), und den Landwirt S. W. (Bild b).

5

Die beiden Bilder sind auf den folgenden Webseiten, für die der in diesem Verfahren nicht beteiligter Herr A. X. verantwortlich ist, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin abrufbar, wobei im Detail umstritten ist, ob diese „embedded“ oder verlinkt sind:

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• Link entf.

7

• Link entf.

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Die URL

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Link entf.

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besteht lediglich aus einem downloadbaren Screenshot bzw. einer Kopie der Webseite der Verfügungsklägerin. Der Screenshot wird als pdf-Datei zum Download bereitgehalten (siehe Anlage AS 4 und AS5).

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Unter der URL

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Link entf.

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findet sich ein Artikel über die Verfügungsklägerin unter der Überschrift „Totalverlustrisiko: Das Investment bei der V. AG aus der I.“. In dem benannten Artikel befindet sich u.a. ein Link mit der Bezeichnung „Link entf. – Startseite – V. AG – V..ch“ (siehe Bl. 9 GA und Anlage AS9). Der Link führt wiederum zu der oben aufgeführten PDF-Datei und der URL

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Link entf.

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Bei Eingabe des Suchbegriffes „V. AG“ wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der ersten Seite der Suchergebnisse bei D. jedenfalls die URL

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Link entf. angezeigt.

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Die Verfügungsklägerin hat durch ihren Geschäftsführer T. seit dem 14.07.2023 Kenntnis von den oben dargestellten Suchergebnissen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 08.08.2023 bei Gericht eingegangen. Die nach Hinweis der Kammer eingereichte ergänzende eidesstattliche Versicherung zum Kenntnisdatum ist am 11.08.2023 bei Gericht eingegangen.

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Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte außergerichtlich zur Löschung der Suchergebnisse auf und verwendete dazu zunächst das angebotene Formular. Daraufhin wurde der Verfügungsklägerin die Bearbeitungsnummer N01 zugewiesen. Per E-Mail übermittelte die Verfügungsklägerin außerdem eine schriftliche Löschungsaufforderung am 20.07.2023 (Anlage AS 10). Die Verfügungsbeklagte meldete sich am 22.07.2023 und teilte mit, dass sie die streitgegenständlichen Lichtbilder nicht auffinden konnte. Sie bat um konkretere Angaben, wo die streitgegenständlichen Inhalte identifiziert werden könnten (Anlage AS 11). Auf zwei weitere Anschreiben der Verfügungsklägerin reagierte die Verfügungsbeklagte nicht mehr.

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Die Verfügungsklägerin behauptet Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte der im Antrag eingeblendeten Bilder zu sein. Sie verweist auf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers, Herrn Y. T., vom 08.08.2023 (Anlage AS 3) und vom 19.09.2023 (Anlage AS 15). Sie behauptet insoweit – was die Verfügungsbeklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder am 10.02.2023 in B. von dem Fotografen Herrn A. K. aufgenommen worden seien. Hierbei habe die Verfügungsklägerin als Auftraggeberin zur Anfertigung der streitgegenständlichen Fotografien fungiert. Herr K. habe die Lichtbilder anschließend auftragsgemäß bearbeitet und unter Einsatz kreativer Gestaltungsmöglichkeiten mithilfe ihm zur Verfügung stehender Computerprogramme einen für das Produktportfolio der Antragstellerin passenden Fotohintergrund hinzugefügt. Diesbezüglich habe es keine Vorgaben der Antragstellerin gegeben.

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Sie behauptet, die Bilder und die gesamte Webseite seien auf der Webseite Link entf.“, das heißt nicht verlinkt, weil die gesamte Webseite auf eigenen Servern vervielfältigt sei.

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Sie verweist in ihrem Schriftsatz vom 19.09.2023 erstmals darauf, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Begriff entf.“ auch die Webseite Webseite entf.“ als Suchergebnis angezeigt wird (Bl. 213 GA). Eine Anpassung des ursprünglich gestellten Antrags ist nicht vorgenommen worden.

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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den Bildern um schutzfähige Computergrafiken als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Sie sei hieran ausschließlich berechtigt. Diese Werke mache die Beklagte öffentlich zugänglich, weil sie bei Klick auf den Link bei D. abrufbar seien. Die Beklagte hafte als Störerin, nachdem sie die Suchergebnisse nach Aufforderung und Mitteilung über die behauptete Rechtsverletzung nicht entfernt hat. Diese Verwertung sei nicht nach §§ 50, 51 UrhG erlaubt.

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Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen inkl. der bearbeiteten Versionen seien am 11.02.2023 absprachegemäß von Herrn K. auf die Verfügungsklägerin übertragen worden. Die Parteien hätten hierin vereinbart, dass der Nutzungszweck der Bilder ausschließlich von der Verfügungsklägerin bestimmt werde. Hierbei sei die Verfügungsklägerin von ihrem Geschäftsführer, Herrn Y. T. vertreten worden. Die Verfügungsklägerin habe der Kanzlei Q. AG erlaubt, die Originalaufnahme des Lichtbildes, welches Herrn A. J. (Lichtbild a) zeigt, auf ihrer Webseite für die kanzleiinterne Verwendung zu nutzen.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,

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die folgenden Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen

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a)

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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b)

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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wenn dies geschieht wie bei Eingabe des Suchbegriffes „V. AG“ (Anlage AS 2) Link entf. und Darstellung des folgenden Suchergebnisses:

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Link entf.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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                            den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte behauptet, die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn T. seien mit Blick auf die Aktivlegitimation falsch. Aus den URLs der Fotos würden sich die Updloaddaten ergeben und alle maßgebliche Daten lägen vor dem an Eides statt versicherten Erstellungsdatum am 10.02.2023.

36

Sie behauptet außerdem, dass nicht sie für den Index der Suchmaschine verantwortlich sei, sondern die D. LLC. Dies ergebe sich auch aus Informationen im Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten bei der Webseite D. und aus der Datenschutzerklärung (Anlage AG 4).

37

Sie weist darauf hin, dass die Suchmaschine (unstreitig) nicht die Bilder unmittelbar verlinkt, sondern dass (insoweit streitig) auf eine Internetseite

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Link entf. verlinkt werde, auf der sich ein Beitrag befindet, der wiederum einen Link enthält (FireShot Capture 342 – Startseite – V. AG – V..ch), der bei Aufruf zu einer weiteren Internetseite führt

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Link entf. führe.

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Auf der bei D. verlinkten Seite „C.“ sei ein kritischer Bericht enthalten und der Link auf die Kopie der Webseite diene als Beleg im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es mangele schon an schutzfähigen Lichtbildern bzw. sonstigen Werken. Es handele sich um Computergrafiken, die keine Individualtiät besäßen. Die ausschließliche Rechtsinhaberschaft der Antragstellerin sei nicht glaubhaft gemacht.

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Die Webseite „C.“ setze nur einen Hyperlink auf die Webseite „Webseite entf.“ worin keine öffentliche Wiedergabe zu sehen sei. Selbst wenn eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen sei, so könne sich der Betreiber der Webseite „C.“ auf die Schranken aus §§ 50, 51 UrhG berufen.

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Die Verfügungsbeklagte sei auch nicht passivlegitimiert. Zum einen sei sie für den Index der Suchmaschine nicht verantwortlich. Zum anderen bestehe vorliegend angesichts der Bedeutung der Suchmaschine für die Funktionsfähigkeit des Internets keine Haftung, da es an einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung fehle.

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Es fehle auch am Verfügungsgrund, was sich bereits aus der nachlässigen Verfahrensführung ergebe, weil in der Antragsschrift keine Ausführungen zum Datum der Kenntnisnahme der behaupteten Rechtsverletzung enthalten waren.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet.

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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

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Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO (auch) örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich).

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Die Verfügungsklägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Bilder durch Verlinkung öffentlich zugänglich gemacht hab, ohne dazu berechtigt zu sein, und die entsprechenden Suchergebnisse in Deutschland abrufbar waren.

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Erfolgsort für die angegriffenen Bilder, die bestimmungsgemäß von Internetnutzern im gesamten Bundesgebiet abgerufen werden können, ist damit auch der Bezirk des Landgerichts Köln.

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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings nicht begründet.

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Die Verfügungsbeklagte hat für den konkret gestellten Antrag keinen Verfügungsanspruch vorgetragen. Dieser folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG.

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1. Die Kammer geht bei ihrer Prüfung im Rahmen der Auslegung des Klageantrages und des Klagebegehrens auch unter Berücksichtigung der Norm von § 938 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Verfügungsklägerin durch die unmissverständliche Formulierung der konkreten Verletzungsform ihren Antrag eindeutig begrenzt hat. Demnach hat die Kammer nur zu prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Gegenständen vorliegt, „wenn dies geschieht wie bei Eingabe des Suchbegriffes „V. AG“ (Anlage AS 2) Link entf. und Darstellung des folgenden Suchergebnisses:

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URL entf

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Ob hingegen bei Eingabe anderer Suchbegriffe andere Suchergebnisse angezeigt werden und hierin eine Haftung der Beklagten liegen könnte, ist nicht streitgegenständlich. Zwar hat die Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.09.2023 erstmals darauf hingewiesen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Suchbegriff entf.“ auch die Webseite „Webseite entf.“(siehe die vollständige URL oben im Tatbestand) als Suchergebnis angezeigt wird (Bl. 213 GA). Dieser Fall ist aber von der Antragsformulierung seiner Formulierung nach nicht gedeckt. Hinzu kommt, dass der Schriftsatz vom 19.09.2023 jedenfalls mehr als einen Monat nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme durch die Verfügungsklägerin am 14.07.2023 bei Gericht eingegangen ist und dieser neue Vortrag in dringlichkeitsschädlicher Zeit  erst in das Verfahren eingeführt worden ist.

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Demnach kann vorliegend dahinstehen, ob irgendwelche Suchergebnisse bei der Suchmaschine D. zu der Webseite „Webseite entf.“ unmittelbar verlinken und ob darin eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist.

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2. Bei Annahme dieses im Streitfall engen Streitgegenstandes kann außerdem offenbleiben, ob es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen Bildern um Lichtbilder nach § 72 UrhG oder um Lichtbildwerke bzw. Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 2 UrhG handelt. Dahinstehen kann auch eine Entscheidung, ob die Verfügungsklägerin  aktivlegitimiert ist und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu diesem Thema korrekt sind.

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Dabei hat die Kammer den Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten zur Kenntnis genommen und hält diese jedenfalls geeignet dafür, Zweifel an der Darstellung und Glaubhaftmachung der Verfügungsklägerin zu wecken. Sowohl die Einwendungen tatsächlicher Art, dass es sich bei den im Antrag eingeblendeten Lichtbildern um am Computer bearbeitete Gestaltungen handelt, bei denen jedenfalls der Hintergrund des Personenportraitfotos ausgewechselt worden ist, als auch der Vortrag zum Uploaddatum der Fotos jeweils vor dem von der Verfügungsklägerin an Eides statt versicherten Fotoerstellungsdatum sind nachvollziehbar und erheblich. Ob diese Zweifel derart durchgreifend sind, dass damit das notwendige Maß der Glaubhaftmachung durch die Verfügungsklägerin nicht erreicht wird, kann wie oben beschrieben offenbleiben. Dass die Glaubhaftmachungsmittel der Verfügungsklägerin in strafbarer Weise falsch sind, erkennt die Kammer jedoch nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren nur eingeschränkten Sach- und Streitstand nicht.

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3. Die Kammer erkennt im vorliegenden Fall keine öffentliche Zugänglichmachung bzw. öffentliche Wiedergabe der Verfügungsbeklagten gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 19a UrhG.

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Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 –, Rn. 54, juris).

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Zwar besteht keine allgemeine Kontrollpflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen (vergleiche BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 –, Rn. 61, juris).

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Hat der Nutzer jedoch Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vergleiche BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Rn. 67, juris).“

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Der Angriff der Verfügungsklägerin ist wie oben dargestellt nur auf die Verlinkung der Webseite „C.“ gerichtet. Auf dieser Webseite sind aber jedenfalls die im Antrag eingeblendeten Bilder nicht enthalten, sondern hier ist nur ein als generischer Text ausgestalteter Link auf die Webseite „Webseite entf“ vorhanden. Hier liegt also eine Konstellation vor, in der die Suchmaschine D. auf eine Webseite verlinkt, die wiederum auf eine weitere Seite verlinkt, auf der dann ggf. eine Urheberrechtsverletzung stattfindet.

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Die Kammer hat bereits durchgreifende Zweifel rechtlicher Art daran, dass die oben bereits zitierte EuGH-Rechtsprechung zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe in Fällen der Verlinkung im Internet (EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems) auf die hiesige Fallkonstellation anwendbar ist. Denn hier ist eine „Kettenverlinkung“ gegenständlich, bei der dem Linksetzenden faktisch die Pflicht aufgebürdet würde, die gesamte Kette der Links nachzuvollziehen. Dies dürfte jedenfalls einem Suchmaschinenbetreiber nicht zumutbar sein, da diesen schon nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH keine allgemeine Kontrollpflicht für unmittelbare Links auf Suchergebnisse trifft (BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Rn. 67, juris).

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Im konkreten Fall stellen sich außerdem bereits bei der ersten Verlinkung auf die Webseite „C.“ anspruchsvolle urheberrechtliche Fragen, ob eine Verlinkung auf eben dieser Webseite zulässig sind. Denn unstreitig findet auf der Webseite „C.“ eine kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin statt. Ob die Verlinkung auf die Webseite „Webseite entf““ und die dortige Darstellung der im Antrag ersichtlichen Bilder in diesem Kontext über die Schranken der §§ 50, 51 UrhG ggf. legitimiert ist, stellt eine überaus komplexe Rechtsfrage dar, die im Streitfall jedoch nicht von der Kammer entschieden werden muss.

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Es genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass aufgrund der rechtlich schwierigen Sachlage eine Haftung der Verfügungsbeklagten nicht in Betracht kommt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht kommt (dazu EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. – YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. – YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III; zu einer ähnlichen Konstellation betreffend Suchergebnisse bei D. die Beschlussverfügung der Kammer vom 15.08.2022, Az. 14 O 211/22 - unveröffentlicht). Diese Rechtsprechung wurde von Instanzgerichten, auch der hiesigen Kammer, bereits auf andere Fallgestaltungen bzw. auf Intermediäre, die nicht Videosharing- oder Sharehosting-Plattform sind, übertragen (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453 zur Haftung einer Online-Shop-Plattform; Kammer, ZUM-RD 2023, 299 zur Haftung eines DNS-Resolvers und Content-Delivery-Networks; LG Leipzig, MMR 2023, 378 zur Haftung eines DNS-Resolvers). Eine generelle Privilegierung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ist weder ersichtlich, noch geboten. Vielmehr müsste mit Blick auf die Anforderungen des EuGH ggf. eine Anpassung für Suchmaschinen im Detail vorgenommen werden.

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Hingegen kommt eine Haftung nach den Maßstäben des UrhDaG nicht in Betracht. Suchmaschinen sind keine Diensteanbieter im Sinne von § 2 UrhDaG, weil sie die in Nr. 1 der Norm geforderten Anforderungen nicht erfüllt.

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Es kommt deshalb darauf an, ob die Meldung über den angeblichen Urheberrechtsverstoß an den Intermediär ausreichende Angaben enthalten hat, um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 – YouTube und uploaded). Dem entspricht die frühere Rechtsprechung des BGH, nach der eine Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Plattform erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in Betracht kommt. Danach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 m.w.N. – YouTube II).

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Nach diesen Grundsätzen und der obigen Feststellung der komplexen Rechtsfrage der Anwendung der Schrankenregelungen von §§ 50, 51 UrhG liegt schon keine klare Rechtverletzung vor, die die Verfügungsbeklagte ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen könnte.

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Neben diesem oben dargestellten neuen urheberrechtlichen Haftungsmodell, mit dem die Störerhaftung weitestgehend durch eine Täterhaftung ersetzt worden ist (vgl. in diesem Kontext Nordemann ZUM 2022, 806) kommt im Streitfall keine Haftung der Verfügungsbeklagten in Betracht. Soweit die Verfügungsklägerin sich in ihrer Begründung auf Rechtsprechung zur Störerhaftung bezieht ist diese entweder überholt oder betrifft einen deliktischen Bereich außerhalb des Urheberrechts, der hier nicht einschlägig ist.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 UrhG.

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IV. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

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