Pay-TV-Gaststättenabo: Lizenzgebühren, AGB-Schadenspauschale und Vertragsstrafen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Pay-TV-Anbieterin) verlangte von einer Gaststättenbetreiberin ausstehende Lizenzgebühren, pauschalierten Schadensersatz nach AGB und Vertragsstrafen wegen unbefugter öffentlicher Vorführung von Fußballsendungen. Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid prüfte das LG die Anspruchsgrundlagen. Es hielt den Vollstreckungsbescheid aufrecht, da Zahlungsrückstände bestanden, die AGB-Klausel zur Schadenspauschale wirksam war und zwei Vertragsstrafen verwirkt wurden. Verteidigungsvorbringen (u.a. Bestreiten des Zugangs von Mahnungen und der Vorführungen) blieb wegen Verspätung unberücksichtigt.
Ausgang: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid blieb erfolglos; Vollstreckungsbescheid wurde aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Abonnement- bzw. Lizenzgebühren besteht, wenn der Abonnent die vertraglich geschuldeten Entgelte trotz Fälligkeit nicht entrichtet.
Eine AGB-Klausel, die nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Restlaufzeitbeiträge vorsieht und den Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens zulässt, kann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht werden, sind nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.
Die öffentliche Wiedergabe von Rundfunk-/Fernsehsendungen in einer allgemein zugänglichen Gaststätte erfüllt das Merkmal der „öffentlichen Wahrnehmbarmachung“, wenn eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten Zugang hat.
Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fällt eine Vertragsstrafe für jeden eigenständigen Verstoß an; das Verschulden wird im Rahmen des Unterlassungsvertrags regelmäßig vermutet und erfordert eine strenge organisatorische Sorgfalt.
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.06.2023, Az. 22-7314503-0-0, wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Amtsgerichts Coburg vom 13.06.2023, Az. 22-7314503-0-0, nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren und Schadensersatz sowie Ansprüche aus einem Vertragsstrafeversprechen geltend.
Die Klägerin betreibt das Bezahlfernsehen („Pay-TV“) „U. Z.“ und bietet ihren Kunden u. a. auf den Sendern „U. Sport“ und „U. Sport Bundesliga“ Sport- und Fußballsendungen an, die insbesondere die Berichterstattung der Live-Spiele der deutschen Fußball Bundesliga (1. und 2. Liga) sowie der Spiele der J. Champions League und des F.-Pokals beinhalteten.
Wer als Kunde das verschlüsselte Programm der Klägerin sehen oder anderen präsentieren möchte, muss mit ihr einen Abonnementvertrag abschließen. Hierbei unterscheidet die Klägerin zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Während bei Privatkunden der Empfang ausschließlich zur eigenen privaten Nutzung erfolgen darf, kann gewerblichen Kunden das Recht eingeräumt werden, das Programm öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Die Beklagte betreibt die Betriebsstätte „P. W. II" in H.. Am 22.09.2018 gab sie gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Bl. 48 d. A.). In dieser verpflichtete sie sich, es zu unterlassen, die von U. Z. ausgestrahlten Fußballsendungen ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte (Gaststättenrechte) öffentlich wahrnehmbar zu machen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in der Ziffer 1 genannte Verpflichtung an U. Z. eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen.
Die Parteien schlossen daraufhin am 26.09.2018 einen Vertrag über die öffentliche Wiedergabe der Sendungen der Klägerin in der Betriebsstätte der Beklagten (Bl. 50 ff. d. A.). Die monatlichen Abonnementgebühren betrugen 488,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und K.-B.-Aufschlag von 2,65 EUR. Weiter sah 3.3 der AGB der Klägerin folgende Klausel vor:
3.3 U. hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug trotz vorheriger Abmahnung des Abonnenten vor. Kündigt U. das Abonnement nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger Leistungspflichtverletzungen des Abonnenten oder Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Abonnementbeiträge für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen sowie einer fünfprozentigen Abzinsung verpflichtet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Die Beklagte geriet mit der Zahlung einer anteiligen Gebühr für den März 2020 sowie der Abonnementgebühr für den Juni 2020 in Verzug. Anteilig für den März und für die Monate April und Mai 2020 hatte die Klägerin ihren Kunden die Gebühren wegen des eingestellten Spielbetriebs der Bundesligen im ersten Corona-Lockdown erlassen. Die Klägerin mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 08.06.2020 und 22.06.2020 an (Bl. 55 f. d. A.). Da die Zahlungen der Beklagten weiter ausblieben, kündigte die Klägerin der Beklagten mit Blick auf den aufgelaufenen Zahlungsrückstand mit Schreiben vom 13.07.2020 fristlos (Bl. 76 d. A.). Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ausstehenden monatlichen Gebühren sowie die in Ziffer 3.3 der AGB vorgesehene Vertragsstrafe von 463,60 EUR zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, am 18.08.2020 und 14.12.2021 habe die Beklagte in ihrer Betriebsstätte Sendungen der Klägerin, einmal die Champions League-Begegnung RB Leipzig gegen Paris St. Germain und einmal die Bundesliga-Begegnung S. Wolfs-burg gegen 1. E. H., unbefugt öffentlich wahrnehmbar gemacht. Die Kontrolleure X. und Y. hätten dies im Rahmen von Kontrollbesuchen festgestellt. Die Mahnschreiben vom 08.06.2020 und 22.06.2020 seien der Beklagten auch zugegangen.
Mit Datum vom 13.06.2022 hat das AG Coburg einen Vollstreckungsbescheid erlas-sen. Dieser ist der Beklagten am 04.07.2023 zugestellt worden. Am 14.07.2023 ist der Einspruch der Beklagten beim AG Coburg eingegangen (Bl. 9 f. d. A.). Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Köln hat die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche mit Schriftsatz vom 05.10.2023 begründet. Die Kammer hat daraufhin mit Verfügung vom 11.10.2023 Termin auf den 21.12.2023 bestimmt und der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin von drei Wochen gesetzt (Bl. 132 ff. d. A.). Mit Verfügung vom 02.11.2023 hat die Kammer die Stellungnahmefrist der Beklagten antragsgemäß bis zum 14.11.2023 verlängert (Bl. 147 d. A.). Mit Schriftsatz vom 14.12.2024 hat die Beklagte schließlich auf die Anspruchsbegründung der Klägerin erwidert.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.06.2023, Az. 22-7314503-0-0, aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.06.2023 auf-zuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass ihr eine Übertragung der Begegnungen am 18.08.2020 und 14.12.2021 gar nicht möglich gewesen sei, da die Klägerin ihr bereits am 21.06.2020 die zuvor zur Verfügung gestellte Smartcard gesperrt habe.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.06.2023, Az. 22-7314503-0-0, war aufrechtzuerhalten.
I. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.06.2022 erfolgte form- und fristgerecht (§§ 700 Abs. 1, 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO). Insbesondere wahrte der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid der Beklagten, der am 14.07.2023 bei Gericht einging, die Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 BGB, nachdem der Vollstreckungsbescheid der Beklagten am 04.07.2023 zugestellt worden war. Der Rechtsstreit wurde hierdurch in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des Vollstreckungsbescheides befand.
II. In der Sache bleibt der Einspruch jedoch ohne Erfolg, da die in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg titulierten Ansprüche der Klägerin begründet sind.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 859,05 EUR aus dem Vertrag der Parteien vom 26.09.2018.
Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die anteilige Abonnementgebühr für den März 2020 und die Gebühr für den Juni 2020 nicht gezahlt hat. Die Höhe der Forderung der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Abonnementpreis von 488,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und K.-B.-Aufschlag von 2,65 EUR, wobei die Klägerin die Gebühr für den März 2020 aufgrund der beginnenden Corona-Pandemie nur hälftig in Rechnung stellte. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein offener Zahlungsbetrag von 875,05 EUR. Soweit die Klägerin sich hier zu ihren Ungunsten verrechnet hat, ändert dies nichts an der Begründetheit der geltend gemachten Forderung, sondern führt lediglich dazu, dass das Gericht der Klägerin nicht den vollständigen Betrag von 875,05 EUR zusprechen konnte.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 463,60 EUR aus Ziff. 3.3 der AGB der Klägerin.
Gem. Ziff. 3.3 der AGB der Klägerin ist der Kunde nach Fristsetzung zur Nacherfüllung und folgender Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs verpflichtet, der Klägerin einen pauschalierten Schadenersatz statt der Leistung in Höhe der Abonnementbeiträge für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen sowie einer fünfprozentigen Abzinsung zu zahlen. Die AGB der Klägerin wurden vorliegend wirksam in den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 BGB. Die Klausel hält darüber hinaus auch der Inhaltskontrolle nach den § 307 ff. BGB Stand. Unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin handelt und die Kontrolldichte deshalb ohnehin verringert ist, benachteiligt Ziff. 3.3 der AGB der Klägerin die Beklagte nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise, da die Klausel der Beklagten erlaubt, nachzuweisen, dass ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist (ausführlich hierzu BGH NJW 2010, 2122).
Die Voraussetzungen der Klausel sind vorliegend gegeben. Insbesondere hat die Klägerin die Beklagte in den Schreiben vom 08.06.2022 und 22.06.2022 zur Zahlung aufgefordert und mit Schreiben vom 13.07.2022 gekündigt. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2023 den Zugang der Mahnungen vom 08.06.2022 und 22.06.2022 bestreitet, war dieser Vortrag verspätet und damit nicht zu berücksichtigen, §§ 296, 276 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist – unter anderem auch der Klageerwiderungsfrist nach § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO – vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Vorliegend hatte die Kammer der Beklagten mit Verfügung vom 11.10.2023 eine Frist zur Erwiderung auf die Anspruchsbegründung der Klägerin von drei Wochen gesetzt. Diese hatte die Kammer auf den Antrag der Beklagten noch einmal bis zum 14.11.2023 verlängert. Innerhalb dieser Frist ging kein weiterer Schriftsatz der Beklagten bei Gericht ein. Erst mit Schriftsatz vom 14.12.2023 und damit eine Woche vor dem Termin erwiderte die Beklagte auf die Anspruchsbegründung der Klägerin und bestritt den Zugang der Mahnungen. Die Zulassung dieses Vortrags würde nach Auffassung der Kammer die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern, da es insoweit einer Beweisaufnahme und damit eines neuen Termins bedürfte. Die Beklagte hat die Verspätung des Vortrags auch nicht genügend entschuldigt. Soweit aus dem Fristverlängerungsantrag des Beklagtenvertreters vom 31.10.2023 hervorgeht, dass er bis dahin keine Rückmeldung von der Beklagten erhalten habe, und sich der Kontakt zwischen Partei und Prozessbevollmächtigtem ggf. weiterhin kompliziert gestaltete, können diese Umstände die Verspätung des Vortrags nicht entschuldigen. Die Kammer hat im Termin vom 21.12.2023 auch auf die mögliche Verspätung des Vortrags der Beklagten hingewiesen, woraufhin der Beklagtenvertreter keine entschuldigenden Umstände vorbringen konnte.
Auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.01.2024 kam es aufgrund des Vorstehenden nicht an.
Die Höhe des von der Beklagten geforderten pauschalierten Schadensersatzes von 463,60 EUR begegnet keinen Bedenken. Insoweit hat die Klägerin in nicht zu beanstandender Weise von der vertraglichen Restlaufzeit von drei Monaten pauschal zwei Monate abgezogen und die Monatsgebühr von netto 488,00 EUR mit 5 % abgezinst.
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 10.002,00 EUR aus der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.09.2018. Die Beklagte hat der Erklärung in zwei Fällen schuldhaft zuwidergehandelt.
Die Beklagte hat sich am 22.09.2018 verpflichtet, es zu unterlassen, die von der Klägerin ausgestrahlten Fußballsendungen ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte öffentlich wahrnehmbar zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte sich verpflichtet, eine fixierte Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe durch zwei eigenständige Zuwiderhandlungen vom 18.08.2020 und 14.12.2021 verwirkt. Soweit die Beklagte die Verstöße gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2023 bestreitet, war dieser Vortrag verspätet und nicht zu berücksichtigen (s. o.).
a) Die Beklagte verwirkte die Vertragsstrafe zunächst dadurch, dass sie in ihrer Betriebsstätte „P. W. II" in H. am 18.08.2020 über den Sender „U. Sport 1 HD“ der Klägerin die Champions League-Begegnung RB Leipzig gegen Paris St. Germain ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte öffentlich wahrnehmbar machte.
Der Unterlassungstenor der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung erfordert zunächst lediglich „von der Klägerin ausgestrahlte[…] Fußballsendungen“. Eine Fußballsendung liegt hier ersichtlich vor, weil die Beklagte das Fußballspiel gerade über einen Sender der Klägerin zeigte.
Die Sendung wurde auch im Sinne der Vertragsstrafenvereinbarung öffentlich wahrnehmbar gemacht. Der Begriff der „öffentlichen Wahrnehmbarmachung“ entspricht bei gebotener Auslegung nach §§ 133, 157 BGB der öffentlichen Wahrnehmbarmachung nach § 22 UrhG, bei dem es sich um einen Unterfall der „öffentlichen Wiedergabe“ gem. § 15 Abs. 2 UrhG handelt. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sowie mit den für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 171/19, ZUM 2021, 65 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
Indem die Beklagte die Champions League-Begegnung RB Leipzig gegen Paris St. Germain in ihrer Betriebsstätte am 18.08.2020 auf Fernsehgeräten zeigte, gab sie es öffentlich wieder im oben genannten Sinne. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ setzt eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe voraus.
Die Beklagte hat die Champions League-Begegnung RB Leipzig gegen Paris St. Germain in ihrer Betriebsstätte am 18.08.2020 über ein Fernsehgerät in ihrem Betreib wiedergegeben. Die Wiedergabe geschah auch öffentlich. Der Begriff der „Öffentlichkeit“ setzt eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten voraus, die aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. EuGH, Urteil v. 15.03.2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil v. 15.03.2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 33). Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für „Personen allgemein“ erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil v. 17.12.2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil v. 15.03.2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85). Mit dem Kriterium der „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt (EuGH, Urteil v. 15.03.2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 85). Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil v. 17.12.2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 38; EuGH, Urteil v. 15.03.2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 86 f.).
Eine solche Öffentlichkeit wurde durch die Wiedergabe seitens der Beklagten erreicht. Die Betriebsstätte der Klägerin war nach dem Vortrag der Beklagten zugänglich. Insbesondere hatte der auch der Kontrolleur X. ungehinderten Zugang zur Betriebsstätte der Klägerin. Er wurde auch nicht zum Gehen aufgefordert.
Die öffentliche Wiedergabe erfolgte auch ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte, da die Klägerin den Abonnementvertrag der Parteien zuvor aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten fristlos gekündigt hatte.
Sie erfolgte auch schuldhaft. Das Verschulden wird dabei vermutet. Die Beklagte kann sich auch nicht exkulpieren, weil angesichts der vorherigen Abmahnung und Unterwerfung von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Jedenfalls hat die Beklagte den strengen Sorgfaltsmaßstab, der sich aus dem Abschluss des Unterlassungsvertrags mit der Klägerin ergibt, nicht beachtet. Die Beklagte trifft insoweit ein eigenes Organisationsverschulden.
b) Die Beklagte verwirkte eine weitere Vertragsstrafe, indem sie am 14.12.2021 in ihrer Betriebsstätte „P. W. II" in H. über den Sender der Klägerin „U. Sport Bundesliga 2" die Bundesliga-Begegnung S. Wolfsburg gegen den 1. E. H. öffentlich wahrnehmbar machte. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Insbesondere hat die Beklagte die genannte Bundesliga-Begegnung nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin am 14.12.2021 auf einem Fernsehgerät gezeigt und damit wiedergegeben. Auch erfolgte die Wiedergabe öffentlich. Der Kontrolleur Y. konnte die Betriebsstätte ungehindert betreten und wurde nicht zum Gehen aufgefordert. Die öffentliche Wiedergabe erfolgte ohne die erforderlichen Nutzungsrechte. Das erforderliche Verschulden ist auch in diesem Fall nach den oben aufgezeigten Umständen gegeben.
c) Die Höhe der Vertragsstrafe von 5.001,00 € pro Zuwiderhandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Parteien haben diese privatautonom vereinbart. Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der Vertragsstrafenabrede gem. § 138 BGB begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Gottwald, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2022, § 343 Rn. 9).
4. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab der Zustellung des Mahnbescheids.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 700 Abs. 1, 709 S. 2, 3 ZPO.
Der Streitwert wird auf 11.324,65 EUR festgesetzt.