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Landgericht Köln·14 O 266/21·17.01.2024

Urheberrecht: Lizenzschaden bei Produktfoto-Nutzung und unwirksame Fremdsprachen-Abmahnung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten nach einem Teilurteil noch über wechselseitige urheberrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Nutzung von Produktfotos sowie über Abmahnkosten. Das LG Köln schätzte den klägerischen Lizenzschaden (inkl. Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung) auf 150 EUR, ließ die Forderung aber durch Aufrechnung mit einem gleich hohen Gegenanspruch des Beklagten erlöschen. Abmahnkosten wurden nicht zugesprochen, weil die nur deutschsprachige Abmahnung gegenüber dem niederländischen Beklagten nicht „klar und verständlich“ i.S.d. § 97a Abs. 2 UrhG war. Insgesamt wurde die Klage abgewiesen, die Kosten aber dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Schadensersatzforderung erlosch durch Aufrechnung; Abmahnkosten mangels wirksamer Abmahnung nicht erstattungsfähig, Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, nicht die subjektive Zahlungsbereitschaft des Verletzers.

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Die MFM-Bildhonorare sind als Schätzgrundlage für die fiktive Lizenz regelmäßig nur heranzuziehen, wenn die genutzten Internet-Fotografien von professionellen Marktteilnehmern stammen bzw. eine entsprechende professionelle Lizenzierungspraxis dargetan ist.

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Fehlt es an eigener Lizenzierungspraxis und an anwendbaren Tarifen, hat das Tatgericht die angemessene Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung von Nutzungsdauer und Bildqualität zu schätzen.

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Bei der Internetnutzung ist der lizenzanaloge Schaden auf die Folgen einer Verletzung des deutschen Urheberrechts zu begrenzen; richtet sich das Angebot überwiegend an das Ausland, kann ein anteiliger Abzug bei der Schadensschätzung gerechtfertigt sein.

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Eine Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG ist unwirksam, wenn sie aus Empfängersicht nicht klar und verständlich ist; bei einem ausländischen Adressaten kann eine ausschließlich deutschsprachige Abmahnung diese Voraussetzung verfehlen, ohne dass den Abgemahnten eine Übersetzungspflicht trifft.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 2 UrhG§ 16 UrhG§ 19a UrhG§ 23 UrhG§ 72 UrhG§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie noch rechtshängig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über gegenseitige urheberrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von Produktbildern. Zuvor haben die Parteien auch über urheberrechtliche Unterlassungsansprüche und Ansprüche wegen behaupteter Datenschutzverstöße gestritten. Mit Teilurteil vom 27.10.2022 hat die Kammer über diese Ansprüche entschieden und den Beklagten insbesondere zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Bildmaterials sowie zur Auskunftserteilung verurteilt. Die Widerklage hat die Kammer abgewiesen. Es wird insoweit umfänglich auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils der Kammer vom 27.10.2022 verwiesen.

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Soweit für den Stand des Rechtsstreits noch relevant mahnte der Kläger den Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche Bildmaterial ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Auskunft unter Fristsetzung bis zum 26.05.2021 auf (Bl. 21 ff. d. A.). Die Abmahnung und Unterlassungsverpflichtungserklärung waren jeweils in deutscher Sprache gehalten. Dem fügte der Kläger ein englischsprachiges Begleitschreiben bei. Der Beklagte antwortete hierauf mit nachstehender E-Mail vom 12.05.2021 (Bl. 46 d. A.):

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„E-Mail wurde entfernt“

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Daraufhin antwortete der Kläger mit erläuterndem Schreiben vom 14.05.2021 (Bl. 48 ff. d. A.).

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Auf das Teilurteil der Kammer vom 27.10.2022 teilte der Beklagte durch Schreiben vom 28.11.2022 (Bl. 372 f. d. A.) mit, dass er das streitgegenständliche Bildmaterial am 30.05.2020 auf der Internetseite seines Webshops hochgeladen und am 12.05.2021 vollständig entfernt habe. Eine über diese Verwendung hinausgehende Verwendung des Bildmaterials habe nicht stattgefunden.

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Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt und die Ansprüche zu 3) und 4) beziffert. Er meint, auf Grundlage der MFM-Bildhonorare seinen Schaden berechnen zu können. Er fertige die Bilder in seinem eigenen Fotostudio an und setze die abgebildeten Produkte bestmöglich in Szene. Für die einfache Lizenzgebühr für ein Jahr seien nach den MFM-Bildhonoraren ein Betrag von 489,00 EUR, für die Benutzung des Lichtbildes im Onlineshop ein Aufschlag in Höhe von 244,50 EUR sowie für die fehlende Urheberkennzeichnung ein Aufschlag in Höhe von 489,00 EUR, insgesamt damit 1.222,50 EUR, anzusetzen. Da es sich bei dem Kläger nicht um einen Berufsfotografen handele, sei ein Abschlag von 40 % vorzunehmen, sodass ein Schadensersatzbetrag von 733,50 EUR angemessen sei.

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Der Kläger beantragt,

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3. den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe 733,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen.

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4. den Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers für die Abmahnung in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, der Kläger könne seinen Schaden nicht auf Grundlage der MFM-Bildhonorare berechnen, da die Lichtbilder des Klägers nicht mit denen eines Berufsfotografen vergleichbar seien. Diese genügten professionellen Ansprüchen nicht. Selbst wenn man dies anders sehe, müsse berücksichtigt werden, dass lediglich ein geringer Kundenanteil des Beklagten aus Deutschland komme, und  eine Verminderung des von dem Kläger geforderten Betrags vornehmen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ca. 96 % der Kunden des Beklagten aus den Niederlanden stammen. Daneben hat er 19 Kunden aus Deutschland, von denen acht Kunden Waren über den Onlineshop gekauft haben. Der Anteil deutscher Kunden an dem Geschäft des Beklagten beträgt 0,72 %.

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Der Beklagte rechnet zudem mit einer Schadensersatzforderung aus der Verwendung des folgenden Lichtbildes gegen den Kläger auf.

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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Der Kläger verwendete das Lichtbild vom 29.10.2018 bis zum 18.01.2022 auf seiner Website. Auf Nachfrage des Klägers vom 19.01.2022 teilte I. O., der in streitigem Umfang an der Erstellung des vorstehenden Lichtbilds beteiligt war und Geschäftsführer des E. L. R. ist, per E-Mail ebenfalls am 19.01.2022 mit (Bl. 212 f. d. A.): „We allow your company to use entfernt.com official picture. If you need more images and also images in high definition quality, feel free to ask.“ Auf weitere Nachfrage des Beklagten am 07.07.2022, wer das Lichtbild gemacht hat, erklärte Herr O. am 08.07.2022 (Bl. 262 d. A.): „Hello Q., about the pictures attached, was originally made by you, since ih ave the original shot you gave me at that time (2" d November 2016).“

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Der Beklagte behauptet, Ersteller des vorstehenden Lichtbilds zu sein.

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Er meint, auf Grundlage der MFM-Bildhonorare seinen Schaden berechnen zu können. Für die einfache Lizenzgebühr für drei Jahre seien nach den MFM-Bildhonoraren ein Betrag von 669,00 EUR, für die Benutzung des Lichtbildes im Onlineshop ein Aufschlag in Höhe von 334,50 EUR sowie für die fehlende Urheberkennzeichnung ein Aufschlag in Höhe von 669,00 EUR, insgesamt damit 1.672,50 EUR, anzusetzen. Jedenfalls sei von einem Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR auszugehen.

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Der Kläger meint, Herr O. habe ihm in seiner E-Mail vom 19.01.2022 eine Lizenz zur Verwendung des Lichtbilds erteilt. Herr O. sei jedenfalls auch zur Verwendung und Unterlizenzierung berechtigt gewesen. Da dem Kläger die Lizenz kostenlos erteilt worden sei, sei zudem eine entsprechende gebührenfreie Lizenzierungspraxis des Beklagten erkennbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, zulässig, aber unbegründet.

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I. Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz gem. §§ 97 Abs. 2, 16, 19a, 23, 72 UrhG in Höhe von 150,00 EUR. Dieser Anspruch ist durch die Aufrechnung des Beklagten, dem eine Forderung in derselben Höhe gem. §§ 97 Abs. 2, 16, 19a, 72 UrhG gegen den Kläger zustand, jedoch erloschen.

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1. Bezüglich der Haftung des Beklagten dem Grunde nach wird auf das rechtskräftige Teilurteil der Kammer vom 27.10.2022 verwiesen.

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2. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann entsprechend der Wahl des Klägers nach der Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffert werden. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 18 m. w. N. – Sportwagenfoto).

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Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Subsidiär sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich eine entsprechende Übung herausgebildet hat. Gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet stellen die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds wesentliche Bemessungsfaktoren dar (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 18 ff. – Sportwagenfoto).

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a) Eine eigene Lizenzierungspraxis hat der Kläger nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind für den vorliegenden Fall auch keine anderen Vergütungssätze und/oder Tarife für die Bemessung der fiktiven Lizenz heranzuziehen, insbesondere auch nicht die MFM-Bildhonorare. Letztere kommen grundsätzlich überhaupt nur in Betracht, wenn es um die Nutzung von Fotografien im Internet geht, die von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 22 – Sportwagenfoto). Daran fehlt es vorliegend; insbesondere behauptet der Kläger nicht, als professioneller Fotograf tätig oder gar Mitglied der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing zu sein.

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b) Die Kammer hat die Höhe der Lizenzgebühr deshalb im vorliegenden Fall gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bemessen. Sie stützt ihre Berechnungen dabei maßgeblich auf die Ausführungen des BGH im Fall „Sportwagenfoto“ (BGH GRUR 2019, 292). Dort erkannte der BGH im Fall eines „einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung“ keinen Rechtsfehler bei der Schadensschätzung des Berufungsgerichts auf einen Betrag von 100,00 EUR.

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Im hiesigen Fall ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lichtbildern um qualitativ hochwertige Fotos handelt, die sich etwa durch eine bewusste Motivauswahl und -ausrichtung sowie gekonnte Belichtung auszeichnen. Anders als im oben skizzierten Fall des BGH erfolgt also eine Art „kompositorische Inszenierung“, da die Bögen nach Farbschema sortiert und in derselben Ausrichtung nebeneinander platziert wurden. Es handelt sich jedenfalls nicht um einfache „Knipsbilder“. Darüber hinaus hat der Beklagte das Lichtbild nicht nur ganz kurzfristig, sondern für einen Zeitraum von fast einem Jahr auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht. Demnach ist es angemessen, im hiesigen Fall der Nutzung von dienstleistungsbezogenen Lichtbildern im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich von einem lizenzanalogen Schadensersatz für das Lichtbild von 150,00 EUR auszugehen.

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Als weiterer Bemessungsfaktor bei der Schadensschätzung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kammer mit ihrer Schätzung nur die Verletzungsfolgen abgelten kann, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden sind (vgl. EuGH GRUR 2014, 100 Rn. 45 – Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296, Rn. 36 – Hejduk/EnergieAgentur). Der erforderliche Inlandsbezug ist schon dadurch gegeben, dass der Beklagte unstreitig jedenfalls 19 Kunden aus Deutschland hat, von denen acht Kunden Waren über den Onlineshop des Beklagten bestellt haben. Darüber hinaus hat das urheberrechtsverletzende Verhalten des Beklagten unmittelbar einen Lizenzschaden verursacht. Die Lizenz wäre bei einem rechtmäßigen Verhalten des Beklagten durch den Kläger in Deutschland gewährt worden; das Lizenzentgelt wäre dem Kläger im Zweifel ebenfalls in Deutschland zugeflossen. Da der Internetauftritt des Beklagten sich aber vor allem an die niederländische Öffentlichkeit wendet, kann nur ein Teil des oben dargelegten Lizenzschadens des Klägers in Deutschland eingetreten sein. Die Kammer hält es insoweit für realistisch, dass jedenfalls ein Schaden von 50 % des oben genannten Lizenzschadens von 150,00 EUR, nämlich 75,00 EUR, in Deutschland eingetreten ist (vgl. LG Köln GRUR-RS 2023, 38180 Rn. 51).

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c) Dieser Betrag von 75,00 EUR pro Bild ist wegen der unstreitig fehlenden Urheberbenennung des Klägers zu verdoppeln. Die Verdoppelung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei unterbliebener Urheberbenennung nach § 13 UrhG entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Sie ist auch vom BGH derart anerkannt, dass die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, in Form eines 100%igen Zuschlags auf die fiktive Lizenzgebühr für die rechtswidrige Verwertung bemessen werden kann (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 28 – Sportwagenfoto; GRUR 2015, 780 Rn. 36–40 – Motorradteile).

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3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 150,00 EUR gegen den Beklagten ist durch dessen Aufrechnung mit seiner Forderung in derselben Höhe erloschen, § 389 BGB.

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Der Beklagte hat die Aufrechnung im Prozess erklärt, § 388 S. 1 BGB. Es bestand auch eine Aufrechnungslage i. S. d. § 387 BGB. Dem Beklagten stand eine Forderung in Höhe von 150,00 EUR gem. §§ 97 Abs. 2, 16, 19a, 72 UrhG gegen den Kläger zu.

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a) Das streitgegenständliche Lichtbild mit den Bogenfedern ist jedenfalls gem. § 72 UrhG geschützt. Ob es sich um ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG handelt, kann offenbleiben.

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b) Der Beklagte ist aktivlegitimiert. Zwar bestreitet der Kläger, dass der Beklagte (alleiniger) Urheber des streitgegenständlichen Lichtbilds ist. Nach dem gesamten Akteninhalt ist die Kammer jedoch im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild erstellt hat. Auch nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es für die richterliche Überzeugungsbildung keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2020, 1072 Rn. 8; NJW 2015, 411 Rn. 23; NJW 2014, 71 Rn. 8). Insofern ist es dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH BeckRS 2017, 135828 Rn. 12 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte das streitgegenständliche Lichtbild erstellt hat. Die Kammer berücksichtigt in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussage des Beklagten, die dieser im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022, getätigt hat. Er hat hier erklärt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gemeinsam mit I. O. aufgenommen habe, sich allerdings nicht mehr daran erinnern könne, wer den Auslöser gedrückt habe. Nach entsprechender Nachfrage des Beklagten teilte Herr O. per E-Mail am 08.07.2022 mit, dass der Beklagte das Lichtbild erstellt hat. Da die Tatsache, dass Herr O. die entsprechende E-Mail geschrieben hat, als solche unstreitig ist, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Beklagte das streitgegenständliche Lichtbild erstellt hat.

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c) Das Lichtbild wurde über die Internetseite des Klägers https://entfernt.eu/de/ öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Dort war das streitgegenständliche Lichtbild unstreitig zwischen dem 29.10.2018 und dem 18.01.2022, somit über etwas mehr als drei Jahre abrufbar. Der Kläger ist damit auch passivlegitimiert.

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d) Der Kläger handelte auch rechtswidrig, da er sich weder auf die Zustimmung des Beklagten als Rechtsinhaber noch auf Schranken des Urheberrechts berufen kann. Soweit der Kläger angeführt hat, dass Herr O. ihm jedenfalls in seiner E-Mail vom 19.01.2022 eine kostenlose Lizenz zur Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbilds eingeräumt hat, lässt dies die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Denn nach dem Vorstehenden war Herr O. nicht Urheber des streitgegenständlichen Lichtbilds. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass Herr O. als möglicher Lizenznehmer zur Weiterlizenzierung des Lichtbilds berechtigt war.

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e) Der Kläger handelte auch schuldhaft im Sinne des § 276 BGB. Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt ein schuldhaftes Handeln des Verletzers voraus. Dieser muss also wenigstens fahrlässig gehandelt haben, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 2 BGB.

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An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568, 569 – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Werken Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. v. Wolff/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, UrhG, § 97 Rn. 60). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport III; Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 78 m. w. N.).

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Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Dies folgt schon aus dem E-Mail-Verkehr des Klägers mit Herrn O.. Denn in seiner Anfrage vom 19.01.2022 teilte der Kläger Herrn O. mit, dass er schon seit Jahren Bildmaterial maßgeblich von der L. R.-Website nutze und die Situation nicht in Bezug auf alle Bilder klar sei. Er bat deshalb um eine nachträgliche Erlaubnis zur Verwendung verschiedener Lichtbilder. Zu Beginn der Verwendung der Lichtbilder, unter anderem des streitgegenständlichen Lichtbilds, hat der Kläger fremde Rechte an den von ihm verwendeten Lichtbildern damit offensichtlich nicht (ausreichend) geprüft. Hieraus ist jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten des Klägers abzuleiten.

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f) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Beklagten schätzt die Kammer auf 150,00 EUR.

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Nach den bereits oben im Rahmen des klägerischen Anspruchs dargelegten Grundsätzen hat die Kammer die Höhe des Schadensersatzes gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.

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Eine eigene Lizenzierungspraxis hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch die von dem Beklagten für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr zugrunde gelegten MFM-Bildhonorare können nicht für die Schätzung herangezogen werden, da der Beklagte nicht einmal behauptet, als professioneller Fotograf tätig oder gar MFM-Mitglied zu sein. Im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO geht die Kammer in Anlehnung an die „Sportwagenfoto-Entscheidung“ des BGH im Grundsatz von einem Betrag von 100,00 EUR für eine entsprechende Lizenzgebühr aus. Diesen Wert hält die Kammer auch im vorliegenden Fall grundsätzlich für angemessen. Insbesondere trägt auch der Beklagte nicht zu einer besonderen Qualität des Lichtbilds, das Bogenfedern in einem Halbkreis und verschiedenen Farben zeigt, vor. Unter Berücksichtigung der langen Nutzungsdauer von über drei Jahren hält die Kammer jedoch eine maßvolle Erhöhung des Betrags auf 150,00 EUR für angemessen, da insoweit von einer nachhaltigen Nutzung des dem Lichtbild innewohnenden Werbeeffekts auszugehen ist.

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Da die Kammer mit ihrer Schätzung jedoch nur die Verletzungsfolgen abgelten kann, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden sind, ist spiegelbildlich zu dem klägerischen Anspruch auch vorliegend ein Abzug vorzunehmen. Denn da anzunehmen ist, dass dem Beklagten das Lizenzentgelt in den Niederlanden zugeflossen wäre, steht hier ein Lizenzschaden im Raum, der maßgeblich in den Niederlanden entstanden wäre. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts hält die Kammer auch hier einen Abzug von 50 % von dem oben dargestellten Gesamtlizenzschaden für realistisch, sodass sich ein Betrag von 75,00 EUR ergibt. Wie der klägerische Schadensersatzanspruch war auch der Anspruch des Beklagten wegen der unstreitig fehlenden Urheberbenennung des Beklagten auf 150,00 EUR zu verdoppeln.

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II. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 12.05.2021 gem. § 97a Abs. 3 UrhG. Die Abmahnung des Klägers war gem. § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam, da sie für den Beklagten nicht verständlich war.

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Gem. § 97a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UrhG muss die Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise“ die in den folgenden Nr. 1–4 aufgelisteten Informationen enthalten. Maßgeblich ist insoweit der Empfängerhorizont (Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 97a Rn. 20). Hintergrund der Regelung ist, dass der Abgemahnte in die Lage versetzt werden soll, selbst beurteilen zu können, ob die Abmahnung und die gegen ihn geltend gemachten Forderungen zu Recht erfolgen (Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 16).

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Nach diesen Maßstäben war die Abmahnung des Klägers vom 12.05.2021 für den Beklagten nicht verständlich. Die Abmahnung sowie die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung waren ausschließlich in deutscher Sprache an den Beklagten gerichtet, obwohl es sich bei dem Beklagten um einen Niederländer handelt. Sie war damit für den Beklagten nicht klar und verständlich im Sinne des § 97a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UrhG (so auch Urteil der Kammer, Az.: 14 O 218/18, zu einer deutschsprachigen Abmahnung gegenüber einem französischen Unternehmen). Dies folgt vorliegend auch aus der Antwort des Beklagten vom 12.05.2021, in der dieser darum bittet, ihm die Abmahnung in englischer Sprache zu übersenden und im Folgenden sein Verständnis der Abmahnung zusammenfasst. Der Beklagte war nach Auffassung der Kammer nicht verpflichtet, selbst für eine Übersetzung der Abmahnung zu sorgen, um sich damit eine genaue Beurteilung der von dem Kläger geltend gemachten Forderungen zu ermöglichen. Dies ist vielmehr Aufgabe des Abmahnenden. Würde man dem Abgemahnten eine entsprechende Übersetzungspflicht aufbürden, würde er zudem mit den Risiken einer fehlerhaften Übersetzung belastet. Dies erscheint vor dem Hintergrund des § 97a Abs. 2 UrhG, der dem Abmahnenden strenge Vorgaben im Hinblick auf Inhalt und Formalia der Abmahnung macht, nicht angemessen.

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Zwar hat der Kläger den Beklagten in einem englischsprachigen Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass er ein Produktfoto des Klägers unberechtigt genutzt hat. Da die Rechtsverletzung jedoch nur allgemein und nicht konkret beschrieben ist, genügt das Begleitschreiben selbst nicht den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Dass das Begleitschreiben auch aus Sicht des Klägers nicht die Wirkung einer Abmahnung haben sollte, verdeutlicht der Hinweis auf die die anliegende Abmahnung in dem Begleitschreiben. Es kann auch der deutschsprachigen Abmahnung nicht zur Wirksamkeit verhelfen, da die Abmahnung selbst nach Ansicht der Kammer aus sich heraus klar und verständlich sein muss. Eine Heilung der Abmahnung durch das folgende Schreiben des Klägers vom 14.05.2021 (Anlage K 69) kommt nicht in Betracht. Denn auch damit teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es keine vollständige Darstellung der Abmahnung, sondern – wiederum – nur eine Zusammenfassung enthalte („We ask for your understanding that for this reason we cannot provide a complete translation of the warning letter. However, the relevant contents can be summarized as follows:“)

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. Aufgrund des bezogen auf den Gebührenstreitwert verhältnismäßig geringen Unterliegens des Klägers (733,50 EUR zu 11.533,50 EUR) konnten dem Beklagten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.533,50 EUR festgesetzt.

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Klageantrag zu 1: 6.000,00 EUR

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Klageantrag zu 2: 300,00 EUR

52

Klageantrag zu 3: 733,50 EUR

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Klageantrag zu 4. bleibt ohne Ansatz, § 4 ZPO

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Widerklage: 3.000,00 EUR

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Hilfsaufrechnung: 1.500,00 EUR