Urteil: Beklagte zur DNS‑Sperre bestimmter Domains verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte, mittels DNS‑Sperre bestimmte Domains des Internetdienstes „T. C.“ für die Nutzung durch ihre Kunden zu sperren. Das Urteil enthält keine Tatbestandsdarstellung und Entscheidungsgründe (§ 313b Abs. 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Unterlassung teilweise erfolgreich: Beklagte zur Sperrung benannter Domains per DNS‑Sperre verurteilt; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein zivilgerichtliches Unterlassungsurteil kann den Beklagten verpflichten, technische Maßnahmen (z. B. DNS‑Sperre) zu ergreifen, um die Nutzung bestimmter Domains durch dessen Kunden zu unterbinden.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft und innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht einzulegen; die Einlegung kann nur durch zugelassene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte erfolgen.
Das Gericht kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat in der Regel die unterlegene Partei zu tragen; ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre folgende Domains des gegenwärtig T. C. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch seine Kunden zu sperren:
• link entf.
• link entf.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.