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Landgericht Köln·14 O 245/11·22.02.2012

Vielfliegerprogramm: Kündigung bei Missbrauch und Verbot des Meilen-/Ticket-Handels wirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Feststellungen zum Fortbestand seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm sowie zur Übertragbarkeit/Veräußerung von Meilen und Prämiendokumenten. Das LG Köln hielt die außerordentliche Kündigung wegen missbräuchlicher Weitergabe/Veräußerung von Prämiendokumenten für wirksam; jedenfalls griff die hilfsweise ordentliche Kündigung nach den Teilnahmebedingungen. Die AGB-Klauseln zu Kündigung, Statusentzug und zur Nichtübertragbarkeit von Meilen bzw. zur beschränkten Übertragbarkeit/Unveräußerlichkeit von Prämiendokumenten seien weder überraschend noch intransparent oder unangemessen benachteiligend. Der Antrag zur allgemeinen Meilenverfallklausel wurde mangels Feststellungsinteresses als zweifelhaft angesehen und jedenfalls in der Sache zurückgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage zum Fortbestand der Teilnahme und zur Handelbarkeit von Meilen/Prämiendokumenten insgesamt abgewiesen (Antrag zu Meilenverfall zudem zweifelhaft zulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigungserklärung eines nicht (hinreichend) ausgewiesenen Vertreters kann durch nachträgliche Genehmigung des Vertragspartners wirksam werden, solange kein Widerspruch nach § 178 BGB erfolgt ist.

2

Gibt ein Programmteilnehmer Prämiendokumente an einen Dritten weiter, hat er im Rahmen vertraglicher Nebenpflichten Vorkehrungen zu treffen, dass vertragliche Weitergabebeschränkungen nicht umgangen werden; unterbleibt dies, kann ein daraus folgender Missbrauch als vom Teilnehmer zu vertreten gelten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

3

AGB-Klauseln eines Kundenbindungsprogramms, die bei schwerwiegendem Verstoß/Missbrauch eine fristlose Kündigung vorsehen, entsprechen regelmäßig dem Leitbild des § 314 BGB und sind nicht schon deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

4

Ein Ausschluss der Übertragbarkeit von Bonusmeilen sowie eine Beschränkung der unentgeltlichen Übertragbarkeit von Prämiendokumenten auf persönlich verbundene Personen kann durch das berechtigte Interesse an personengebundener Kundenbindung gerechtfertigt und AGB-rechtlich wirksam sein.

5

Eine zeitliche Begrenzung der Einlösbarkeit von Bonuspunkten/Meilen (hier: 36 Monate ab maßgeblichem Ereignis) kann bei kundenbindungsbedingten bilanziellen/finanziellen Risiken des Verwenders wirksam sein und ist nicht allein deshalb intransparent oder unangemessen, weil das Gesetz solche Ausschlussfristen typischerweise nicht vorsieht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 BGB§ 278 BGB§ 305c BGB§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB§ 305 c Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Teilnahme des Klägers an dem Prämienprogramm BB1 der Beklagten, dem unstreitig die BB1 Teilnahmebedingungen (Anl. K 7, Bl. 98 ff. d.A.) zugrunde lagen. Dort heißt es u.a.:

3

Die Teilnahmebedingungen

4

1Das Vielfliegerprogramm BB1 („BB1“) belohnt Ihre Treue als Kunde. 2Betreiber und Herausgeber von BB1 ist die Deutsche T Aktiengesellschaft („T“). (…)

5

2. Meilen

6

2.1. Allgemein

7

1Die rechnerische Basis von BB1 sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. 2Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. (…) 4Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (…)

8

2.1 Meilenerwerb

9

(…) 2Die Anzahl der gutgeschriebenen Meilen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Programmbedingungen. (…) 4BB1 ermöglicht den Teilnehmern, auch bei bestimmten Partnerunternehmen Meilen zu sammeln. (…)

10

2.3.1 Flüge

11

1Für jede tatsächlich angetretene Teilstrecke eines vollbezahlten Linienfluges, der von T, einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen durchgeführt wird, werden dem Konto des Teilnehmers – vorbehaltlich der Ziffern 2.3.5 und 2.3.6 – Meilen gutgeschrieben. (…)

12

2.3.2 Hotels, Mietwagen (…)

13

2.3.3 BB1 Kreditkarte mit Meilensammelfunktion (…)

14

2.3.4. Sonstige Möglichkeiten des Meilenerwerbs (…)

15

2.4 Einlösen der Meilen

16

2.4.1 Allgemein

17

1Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. 2Voraussetzung ist eine Verfügbarkeit der Prämien gemäß Ziffer 2.4.6. 3Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenzahl werden in den jeweiligen BB1 Kommunikationsmedien bekannt gegeben.

18

2.4.2 Flugprämien

19

1Flugprämien können für Linienflüge angefordert werden, die von T oder den BB1 Partnerunternehmen durchgeführt werden, sowie für ausgewählte Charterflüge. (…)

20

2.4.3 Upgrade Prämien (…)

21

2.4.4. Sonstige Prämien (…)

22

2.4.5 Prämienanforderung

23

1Die Prämien können bei BB1 unter Angabe der BB1 Kunden- oder Kartennummer und der PIN angefordert werden. 2Die Anforderung muss mindestens sieben Werktage vor Inanspruchnahme der Prämie per Telefon oder online erfolgen. (…)

24

2.4.6 Prämienbedingungen

25

1Die Verfügbarkeit der Prämien kann nach Datum, Saison und Zielort variieren. 2Einzelne Prämien sind gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten nicht verfügbar. (…) 6BB1 ermöglicht den Teilnehmern, auch bei pflichtgemäß ausgewählten Partnerunternehmen Meilen einzulösen. (…)

26

2.4.7 Prämiendokumente

27

1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt BB1 Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (…) 7Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. (…) 9Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (…).

28

2.4.8 Missbrauch

29

1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer 2.4.7 gestattet ist. 2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als „Missbrauch“ bezeichnet.). (…) 4Bei vom Teilnehmer zu vertretendem Missbrauch behalten sich T oder von T autorisierte Dritte das Recht vor, die Prämiendokumente zu sperren bzw. einzuziehen oder die Ausstellung einer Prämie bzw. die Einlösung zu verweigern.

30

5Betrifft der Missbrauch ein Prämienticket (Weitergabe an nicht unter Ziffer 2.4.7 fallende Personen oder Veräußerung des Prämientickets) behält sich T darüber hinaus vor, im Falle einer Beförderung den tatsächlichen Ticketpreis nachzukalkulieren und diesen dem gegen Ziffer 2.4.8 verstoßenden Teilnehmer neben dem Verfalle der eingesetzten Meilen zu berechnen. 6Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt. 7Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, weitergehende Ansprüche gegen den Teilnehmer, einschließlich Schadensersatz, geltend zu machen. 8Für den Fall, dass unter Einsatz missbräuchlich erworbener Meilen Prämien abtgerufen werden, behält T sich vor, statt des zum Abruf der Prämie erforderlichen Meilenbetrages Schadensersatz zu verlangen, soweit der Meilenkontostand unter Abzug der missbräuchlich erworbenen Meilen zum Abruf der Prämie nicht ausreicht. (…) 11Dieses Recht behält sich T auch für den Fall vor, dass das Meilenkonto in sonstigen Fällen des Missbrauchs bzw. regelwidrigen Verhaltens des Teilnehmers einen negativen Meilenstand aufweist. 12Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (…)

31

2.5 Meilenverfall

32

1Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, Beginn des Hotelaufenthalts, Zeitpunkt der Wagenanmietung etc.) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den BB1 Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. 2Auf das Datum und den Umfang eines Meilenverfalls wird in der BB1 Kontoinformation bzw. im persönlichen Internet-Meilenkonto rechtzeitig vor dem jeweiligen Verfallsdatum gesondert hingewiesen. (…)

33

3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Vertragsbeendigung, Änderungen des Programms

34

3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programmteilnehme

35

1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. 2Eine Kündigung durch T oder einen Mitherausgeber ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kündigung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 3Eine fristlose Kündigung durch T oder einen Mitherausgeber sowie ein Schluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförderungsbedingungen von T, einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programmunterlagen oder BB1 Kommunikationsmedien erwähnte Regeln für BB1. 5Gleiches gilt im Falle eines Missbrauchs gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, belästigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Fluggästen von T, eines Mitherausgebers oder Partnerunternehmens. 6Dies gilt ebenfalls bei Nichtbefolgung von Anweisungen durch das jeweilige Personal, insbesondere an Bord oder in Lounges. 7Weitergehende Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt. 8In den hier genannten Fällen hat T oder ein Mitherausgeber auch das Recht, die Vergabe eines nach den BB1 Programmunterlagen vorgesehenen Vielfliegerstatus (z.B. C1, C2 oder X Member) abzulehnen oder eine bestehenden Status durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden. 9In den hier genannten Fällen hat T ferner die Befugnis, das Teilnehmerkonto zu sperren. 10Die Befugnis zur Sperrung besteht auch bei objektiven Verdachtsmomenten für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, und zwar für einen Zeitraum, der zur angemessenen Prüfung des Sachverhalts erforderlich ist. 11Ansprüche des Teilnehmers wegen einer solchen Sperrung bestehen nicht. 12Nach einer von T oder einen Mitherausgeber erklärten Kündigung ist die erneute Teilnahme an BB1 unzulässig. 13Für die Abwicklung der Beziehung nach einer Kündigung gelten diese Teilnahmebedingungen weiter.

36

3.2 Meilengültigkeit bei Kündigung

37

1Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Teilnehmer, durch T, einen Mitherausgeber oder ein Partnerunternehmen behalten die Meilen ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung, sofern nicht ein früherer Verfall gemäß Ziffer 2.5 eintritt. 2Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch T oder einen Mitherausgeber verfallen die Meilen mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Teilnehmer.

38

Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger den Vielflieger-Status eines sog. „X Members“ zu, der bis zum 28.01.2013 gelten sollte. Hierbei handelt es sich um die oberste Teilnehmerkategorie innerhalb des BB1-Programms (in aufsteigender Reihenfolge: „BB1 Teilnehmer“, „C1“, „C2“, „X Member“). Den genannten Vielfliegerstatus werden BB1-Teilnehmer jeweils bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Statusmeilen zugeordnet. So setzt das Erreichen des X-Status voraus, dass ein Teilnehmer in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren 600.000 sog. X-Meilen sammelt.

39

Das Erreichen der unterschiedlichen Vielfliegerstatus ist jeweils mit abgestuften Sonderkonditionen verbunden. Zu den Sonderkonditionen für C1, C2- und X-Mitglieder zählt unter anderem, dass ihre Meilen nicht verfallen, sondern unbegrenzt gültig sind. X-Mitglieder genießen zudem höchste Wartelistenpriorität und beste Flugprämienverfügbarkeit, nach bestrittenen Angaben des Klägers sogar eine Buchungsgarantie, die gewährleiste, Prämienmeilen immer werthaltig einsetzen zu können. Wegen der Einzelheiten des Punkteerwerbs und der mit den verschiedenen Vielfliegerstatus verbundenen Sonderkonditionen wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 (Bl. 86 ff. d.A.) sowie K 38 (in Hülle Bl. 394 d.A.) verwiesen.

40

Der Gegenwert einer Prämienmeile wird von der Beklagten mit 2,77 Cent (vgl. allerdings Bl. 561 d.A.) und vom Kläger mit bis zu 17 Cent – so bei einem Flug von Frankfurt am Main nach Angola – angegeben. Teilnehmer des BB1-Programms der Beklagten können jährlich bis zu 12.000 Prämienmeilen – nicht dagegen Statusmeilen – bei der Beklagten erwerben, dies zu gestaffelten Preisen ab 35 EUR für 1.000 Meilen bis zu 290 EUR für ein Paket von 12.000 Meilen (vgl. im Einzelnen Anlage K 22, Bl. 166 d.A.).

41

Am 00.00.00 reiste ein Fluggast der Beklagten, Herr O, mit einem ursprünglich vom Kläger für seine Prämienmeilen eingelösten Flugticket der Business Klasse ab Frankfurt/Main nach Los Angeles. Er verfügte zudem über ein Rückflugticket ab New York, das ebenfalls ursprünglich vom Kläger für seine Prämienmeilen eingelöst worden war. Von wem Herr O die Prämiendokumente – nach Darstellung der Beklagten zum Preis von über 3.000,00 EUR – käuflich erworben hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

42

Mit Schreiben an den Kläger vom 17.02.2011 (Anl. K 6, Bl. 96 f. d.A.) kündigte die „T Airlines“ seine Teilnahme am BB1 Programm außerordentlich fristlos und entzog ihm den Status eines X Members, weil er in mindestens zwei Fällen ein auf ihn ausgestelltes Prämienticket entgegen Ziff. 2.4.7, 2.4.8 i.V.m. Ziff. 3.1 der Teilnahmebedingungen gegen Entgelt an einen ihm nicht persönlich bekannten Dritten veräußert habe. Die Restgültigkeit der zum Zeitpunkt der Kündigung rund 1.950.000 Meilen Prämienpunkte des Klägers wurde auf 12 Monate festgesetzt.

43

Mit Schreiben an den Kläger vom 07.04.2011 (Anl. K 10, Bl. 107 d.A.) hielt die BB1 International GmbH an der außerordentlichen Kündigung fest und erklärte darüber hinaus namens der Beklagten hilfsweise die ordentliche Kündigung der Teilnahme des Klägers am BB1 Programm.

44

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich das erforderliche Feststellungsinteresse daraus ergebe, dass die Anträge sämtlich zwischen den Parteien streitige Fragen im Zusammenhang mit dem nach seiner Auffassung fortbestehenden gemeinsamen Vertragsverhältnis betreffen würden, die für ihn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung seien.

45

Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam. Einer wirksamen außerordentlichen Kündigung stehe bereits entgegen, dass die „T Airlines“ zum Ausspruch der Kündigung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Darüber hinaus liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Kläger bestreitet, Prämientickets veräußert zu haben. Er habe das im Kündigungsschreiben vom 17.02.2011 genannte Flugticket selbst gebucht und es anschließend seinem Vater überlassen. Wie ein Dritter mit den geschenkten Prämiendokumenten weiter verfahre, könne er nicht beeinflussen; dem Dritten, der mit der Beklagten in keiner Vertragsbeziehung stehe, stehe es frei, zu entscheiden, ob und wie er diese – etwa durch Veräußerung – weitergebe.

46

Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung stehe jedenfalls entgegen, dass Ziff. 3.1 S. 3 der Teilnahmebedingungen der Beklagten gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 sowie 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße und daher nach § 306 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB sei die Klausel, weil die Folgen eines Verstoßes gegen die Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbote an zwei unterschiedlichen Stellen unter Ziff. 2 und 3. geregelt seien, an denen sie nach den Überschriften (Ziff. 2: „Meilen“) zudem nicht zu erwarten seien. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB greife ein, da das Verhältnis der verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten unklar sei und zudem nicht abschließend geklärt sei, in welchen Fällen über Meilen verfügt werden dürfe. Eine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei mit Blick auf die Verfallregelung gem. Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen gegeben, die im Fall des X-Status sogar zu einer Verkürzung der Meilengültigkeit von 108 (3 x 24 + 36) auf 0 Monate führen könne, ferner im Hinblick auf die beschränkte Übertragbarkeit von Meilen bzw. Prämiendokumenten (Ziff. 2.1 S. 4, 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen), die zum Nachteil des anderen Teils vom gesetzlichen Leitbild der §§ 137 S. 2, 398, 903 BGB abweichen würden. An die Rechtfertigung der Verfallsregelung sowie des Übertragungsverbots seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, da es sich bei den Meilen im Ergebnis um ein handelsfähiges Wirtschaftsgut bzw. ein Zahlungsmittel ohne näheren Bezug zu der Person des Programmteilnehmers handele. Ein legitimes Interesse der Beklagten an der Einschränkung der Handelbarkeit der Meilen bestehe nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin Meilen nicht als bloße Zusatzleistung, sondern aus geschäftlichem Eigeninteresse zur Bindung von Kunden einsetze, die Beklagte selbst von der Handelbarkeit ausgehe, es sich bei den Meilen um ein verbindliches Rückvergütungsversprechen handele und der Wert der Meilen in den Preis eines Flugtickets eingepreist sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte jedenfalls in bestimmten Ländern eine Übertragung von BB1-Meilen zwischen Familienmitgliedern mit eigenem Account erlaube.

47

Auch die ordentliche Kündigung durch Schreiben der BB1 International GmbH ist nach Ansicht des Klägers unwirksam. Er bestreitet zunächst deren Bevollmächtigung zur Kündigung. Einer Kündigungsmöglichkeit stehe zudem entgegen, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit Mindestlaufzeit bis 28.02.2013 handele. Die eine ordentliche Kündigung ermöglichenden Klausel in Ziff. 3.1 S. 2 der Teilnahmebedingungen sei unwirksam. Sie stelle in der Zusammenschau eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die zweiwöchige Kündigungsfrist gem. Ziff. 3.1 S. 1 der Teilnahmebedingungen bewirke im Zusammenspiel mit Ziff. 3.2, dass die Beklagte die Teilnahme ohne sachlichen Grund einseitig beenden könne und dem Kunden lediglich die unangemessen kurze sechsmonatige Auslauffrist gem. Ziff. 3.2 zum Aufbrauch der gesammelten Meilen verbleibe.

48

Nach Auffassung des Klägers verstößt die Regelung des Entzugs des X-Status gem. Ziff. 3.1 S. 8 der Teilnahmebedingungen ebenfalls gegen § 305 c Abs. 1 BGB, da auf eine so gravierende Folge deutlicher hätte hingewiesen werden müssen, auch mit Blick auf die nach bestrittener Darstellung des Klägers für die Erlangung des Status eines X Members erforderlichen Ausgaben in Höhe von etwa 150.000,00 EUR. Er selbst habe für die Erlangung des X-Status 67.044,00 EUR aufgewendet und nicht nur 11.174 EUR, wie die Beklagte meint.

49

Ziff. 3.1 S. 8 der Teilnahmebedingungen verstoße zudem gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil weder die Anwendungsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen ausreichend klar bezeichnet seien. Wegen der mit einem Verlust des X-Status verbundenen erheblichen finanziellen Einbuße liege zudem ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Der in Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen geregelte Meilenverfall nach 36 Monaten sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil Beginn und Ende der Frist nicht für alle Fälle unmissverständlich festgelegt seien. Überdies ergebe sich die Unwirksamkeit der Klausel aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 194 ff. BGB; Ausschlussfristen seien dem Konzept des BGB fremd.

50

Der Kläger beantragt,

51

1.      festzustellen, dass seine Mitgliedschaft in dem Vielfliegerprogramm BB1 der Beklagten nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht;

52

2.      festzustellen, dass ihm der Status eines X Members nicht wirksam entzogen worden ist, sondern fortbesteht;

53

3.      festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der unwirksamen Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm BB1 der Beklagten, die am 17.02.2011 von der T Airlines ausgesprochen worden ist, und den darin enthaltenen Entzug des X Member-Status‘ entsteht;

54

4.      festzustellen, dass er berechtigt ist, Meilen des Vielfliegerprogramms BB1 der Beklagten an Dritte zu übertragen;

55

5.      festzustellen, dass er berechtigt ist, Prämiendokumente an Personen zu übertragen, mit denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist;

56

6.      festzustellen, dass er berechtigt ist, Prämiendokumente zu verkaufen;

57

7.      festzustellen, dass Meilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der Beklagten eingelöst werden können.

58

Die Beklagte beantragt,

59

die Klage abzuweisen.

60

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle und hinsichtlich der Anträge zu 4-6 kein Feststellungsinteresse bestehe; vielmehr handele es sich um eine unzulässige vorsorgliche Feststellungsklage. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht mit Bonusmeilen handele, fehle das erforderliche wirtschaftliche Interesse an einer baldigen Feststellung. Zudem sei für die Anträge zu 4-6 kein eigenständiges Feststellungsinteresse gegenüber dem Antrag zu 1) gegeben.

61

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 17.02.2011, jedenfalls aber durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 07.04.2011 erloschen sei. Die die außerordentliche Kündigung aussprechende „T Airlines“ sei mir ihr identisch; „T Airlines“ sei ihre Firma, die sie zur Kundenansprache namentlich in den USA verwende, wo der Kläger ihr gegenüber unstreitig seinen Wohnort angegeben habe. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liege darin, dass der Kläger an den ihm persönlich nicht bekannten Zeugen O direkt oder unter Beihilfe eines Dritten ein Prämienticket veräußert habe. Ein Handeln seines Vaters müsse sich der Kläger ggfs. gem. §§ 166, 278 BGB  zurechnen lassen.

62

Die außerordentliche Kündigung habe zu ihrer Wirksamkeit keiner vorherigen Abmahnung bedurft, da ihr eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Klägers der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen sei.

63

Die Missbrauchs- und Kündigungsklauseln ihrer BB1-Teilnahmebedingungen seien vollumfänglich in den Vertrag mit dem Kläger einbezogen worden. Die Klauseln seien weder überraschend noch intransparent (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 234 ff. d.A.). Auch würden sie keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils bewirken. Im Hinblick auf die Regelung der außerordentlichen Kündigung ergebe sich dies daraus, dass die Möglichkeit der Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Dauerschuldverhältnissen innewohnender Grundsatz sei. Auch soweit die Teilnahmebedingungen die Übertragbarkeit von Meilen ausschließen und die Übertragbarkeit von Prämiendokumenten einschränken, liegt nach Auffassung der Klägerin kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Sie habe an den entsprechenden Beschränkungen ein berechtigtes Interesse. Sinn und Zweck des von ihr aufgelegten Kundenbindungsprogramms bestehe darin, die Teilnehmer durch das Sammeln und das Einlösen der Meilen dauerhaft an ihr Unternehmen zu binden, nicht dagegen, Dritte zu begünstigen, die in keiner Weise mit ihr verbunden seien. Mit der intendierten Kundenbindung sei weder eine Übertragbarkeit von Meilen noch eine unbeschränkte Übertragbarkeit bzw. Handelbarkeit von Prämiendokumenten vereinbar. Im Rahmen der Interessenabwägung spreche zudem gegen eine Unangemessenheit der entsprechenden Einschränkungen, dass es sich bei den Meilen nicht um das primär erworbene Wirtschaftsgut handele – dies sei die Beförderungsleistung –, sondern um eine kostenlos gewährte Zusatzleistung; die Meilen würden nicht erworben, um sie auf einem freien Markt zu einem marktbestimmten, über dem Erwerbspreis höheren Verkaufspreis zu veräußern. Unabhängig davon, ob es sich bei den Meilen tatsächlich um ein Rückvergütungsversprechen handele, werde dem Teilnehmer durch die Einschränkung ihrer Übertragbarkeit jedenfalls in keiner Weise die Möglichkeit genommen, Meilen in Prämiendokumente einzulösen und damit von dem unterstellten Rückvergütungsanspruch Gebrauch zu machen. Dies gelte entsprechend für die Nutzbarkeit eines auf den Teilnehmer ausgestellten Prämientickets durch diesen selbst. Die Teilnehmer ihres Kundenbindungsprogramms hätten auch kein legitimes Interesse an einer unbeschränkten Übertragbarkeit von Meilen und Prämiendokumenten, da dies faktisch bedeuten würde, dass ihnen zusätzlich zu der gewährten Zusatzleistung noch darüber hinausgehende Vorteile gewährt würden.

64

Die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ist nach Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klauseln ihrer Teilnahmebedingungen, die sich mit den Folgen der ordentlichen Kündigung befassen, eine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bewirken würden. Die Argumentation der Redpoints-Entscheidung des BGH (NJW 2010, 2046) sei schon deshalb nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragbar, da es sich bei dem BB1-Programm nicht um ein reines Rabattprogramm, sondern um ein Kundenbindungsprogramm handle, da BB1-Teilnehmer keine entgeltlichen Rabatte für nachfolgende Flüge erwerben. Ein weiterer, für die Bewertung entscheidender Unterschied der Interessenlage bestehe darin, dass Teilnehmer ihres BB1-Programms aufgrund ihrer Kooperation mit zahlreichen attraktiven Partnerunternehmen und die Angebote in ihrem Prämienshop weitaus mehr Möglichkeiten hätten, Meilen zu sammeln und einzusetzen. Ein weiterer Unterschied zu dem der Redpoints-Entscheidung zugrunde liegenden Rabattprogramm bestehe schließlich darin, dass die Teilnahmebedingungen ihres BB1-Programms die Aufbrauchfrist für gesammelte Meilen nach Vertragsende weniger stark reduzieren würden. Angesichts der Tatsache, dass der durchschnittliche BB1-Teilnehmer über wenig mehr als 12.600 Prämienmeilen verfüge, seien 6 Monate ausreichend, um Prämienmeilen ohne Zeitdruck sinnvoll einzulösen. Dies gelte umso mehr, als bei der Angemessenheitsprüfung das gesamte Leistungsspektrum einschließlich der Angebote ihrer Partnerunternehmen in Betracht zu ziehen sei, da auch das Sammeln der Prämien nicht auf den Erwerb von Flugtickets beschränkt ist.

65

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der X-Status des Klägers ebenfalls wirksam beendet wurde. Hierbei handele es sich nicht um ein separates Vertragsverhältnis; die Beendigungsmöglichkeit im Fall eines wichtigen Grundes sei wirksam in den Teilnahmebedingungen festgeschrieben worden. Die Klausel stelle insbesondere keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dies ergebe sich aus der Koppelung der Beendigungsmöglichkeit an das Vorliegen eines wichtigen, zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grundes. Unter diesen Bedingungen sei ihr ein faktischer Fortbestand des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. In der Interessenabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass der X-Status Teilnehmern nicht gegen zusätzliche geldwerte Mittel verliehen würde, sondern der Status ihnen automatisch gewährt wird, wenn ein Teilnehmer, der im Rahmen einer Gegenleistung ohnehin Prämienmeilen sammelt, in einem gewissen Zeitraum eine vorab bestimmte Grenze überschreitet. Die Beklagte verweist ergänzend darauf, dass Statusmeilen – im Gegensatz zu Prämienmeilen – unstreitig nicht käuflich erworben werden können.

66

Unbegründet sei schließlich auch der Antrag zu 7) betreffend die allgemeine Verfallsklausel in Ziffer 2.5 ihrer Teilnahmebedingungen. Die Beschränkung der Meilengültigkeit auf 36 Monate sei weder intransparent noch führe sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Teilnehmers. Der auf die Feststellung der unbeschränkten Meilengültigkeit gerichtete Antrag zu 7) sei jedenfalls im Hinblick auf die eingreifenden gesetzlichen Verjährungsregeln unbegründet.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

69

Die Klage ist – mit Ausnahme des Antrags zu 7) – zulässig, aber unbegründet. Der Antrag zu 7) ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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A. Zulässigkeit

71

Die Feststellungsanträge zu 1-6 sind zur Klärung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich und damit zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht insbesondere auch hinsichtlich der Anträge zu 4-6. Das Feststellungsbegehren, das der Kläger mit diesen Anträgen verfolgt, ist unmittelbar mit der streitigen Fortgeltung des Vertragsverhältnisses der Parteien verknüpft, da der Kläger die behauptete Unwirksamkeit der Kündigungen maßgeblich auf die Unwirksamkeit der dort gegenständlichen AGB-Klauseln stützt. Dementsprechend geht die mit den Anträgen zu 4-6 begehrte Feststellung über die bloß abstrakte Klärung einer Rechtsfrage hinaus.

72

Ob der Feststellungsantrag zu 7) zulässig ist, der sich ausweislich der Begründung ausschließlich auf die behauptete Unwirksamkeit von Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen bezieht, kann zweifelhaft sein, da diese Klausel unstreitig nicht auf X-Mitglieder anwendbar ist, zu denen der Kläger sich zählt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Restgültigkeit seiner Meilen nach fristloser Kündigung und Beendigung des X-Status mit Schreiben vom 17.02.2011 auf 12 Monate festgesetzt wurde, denn die dem Grunde nach auf diesen Sachverhalt anwendbare AGB-Klausel ist nicht Ziff. 2.5, sondern Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen. Unabhängig von der Frage der fehlenden Zulässigkeit ist der Antrag jedenfalls unbegründet (s.u.).

73

B. Begründetheit

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I. Antrag zu 1)

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Der Antrag ist unbegründet, weil der Vertrag über die Teilnahme am BB1-Programm der Beklagten durch Kündigung erloschen ist.

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1.

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Bereits die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch Schreiben der „T Airlines“ vom 17.02.2011 ist wirksam.

78

Es kann offen bleiben, ob die „T Airlines“ mit der Beklagten identisch ist bzw. von dieser bevollmächtigt war, die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses auszusprechen. Jedenfalls liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 07.04.2011 eine wirksame Genehmigung der Kündigungserklärung gem. §§ 180 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. 177 Abs. 1 BGB. Eine solche Genehmigung war möglich, weil der Kläger zuvor keinen Widerspruch entsprechend § 178 BGB erklärt hatte.

79

Es liegt ein Kündigungsgrund gem. Ziff. 2.4.8 der BB1 Teilnahmebedingungen vor. Der Kläger hat nach eigenen Angaben die auf sein BB1-Konto eingelösten streitgegenständlichen Prämienflugdokumente, die im Zeitpunkt der jeweiligen Flüge der Fluggast Herr O2 innehatte, unentgeltlich an seinen Vater weitergegeben. Er hat es hierbei pflichtwidrig unterlassen, die zwischen ihm und der T bestehenden Verfügungsbeschränkungen gem. Ziff. 2.4.7, 2.4.8 der Teilnahmebedingungen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Schenkungsvertrages zwischen ihm und seinem Vater an diesen weiterzuleiten, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht, die dem anderen Teil aufgrund des Schuldverhältnisses gewährten Vorteile – hier: die genannten Verfügungsbeschränkungen – nicht zu entziehen, wesentlich zu schmälern oder zu gefährden (vgl. allgemein Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2012, § 242 Rn. 29).

80

Hiernach hat der Kläger die entgeltliche Veräußerung der Pramienflugtickets an den Fluggast Herrn O2 entgegen Ziff. 2.4.7, 2.4.8 der Teilnahmebedingungen auch dann gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, wenn seine Darstellung zutreffen sollte, dass er die auf sein Meilenkonto eingelösten Prämiendokumente nicht selbst an den Fluggast Herrn O2 veräußert hat, sondern diese lediglich – grundsätzlich erlaubterweise – unentgeltlich an seinen Vater übertragen hat, ohne diesen jedoch zu verpflichten, die ihm – dem Kläger – auferlegten Verfügungsbeschränkungen gem. Ziff. 2.4.7, 2.4.8 der Teilnahmebedingungen seinerseits einzuhalten oder ihn über das Verbot der Weiterveräußerung auch nur in Kenntnis zu setzen, obwohl ihm beides ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der Beklagten behauptete entgeltliche Veräußerung der Prämiendokumente durch den Kläger an Herrn O2 stattgefunden hat.

81

Die Kündigung mit Schreiben vom 17.02.2011 erfolgte innerhalb angemessener Zeit ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes, die frühestens am 13.02.2011 vorlag, § 314 Abs. 3 BGB entsprechend.

82

Ziff. 3.1 S. 3 i.V.m. Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen, auf die sich die außerordentliche Kündigung stützt, sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden, was – da es sich bei den Teilnahmebedingungen der Beklagten um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilen ist

83

Es liegt weder eine überraschende Klausel i.S.v. § 306 c Abs. 1 BGB noch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Dass sich die Beklagte in Ziff. 3.1 S. 3 der Teilnahmebedingungen vorbehält, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines außerordentlichen Grundes fristlos zu kündigen, geht nicht über das hinaus, was ein durchschnittlich sorgfältiger Vertragspartner – selbst Verbraucher – von Kündigungsklauseln eines Vielfliegerprogramms erwarten würde.

84

Die Kündigungsklausel ist anhand der Überschrift „Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programmteilnahme“ innerhalb der – allenfalls durchschnittlich langen – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne Schwierigkeiten auffindbar. Auch die für die außerordentliche Kündigung maßgebliche Klausel innerhalb von Ziff. 3.1 in S. 3 ist leicht auffindbar. Weder die Kündigungsklausel noch der mit „Missbrauch“ überschriebene Abschnitt 2.4.8, auf den die Kündigungsklausel verweist, verschleiern den kundenbelastenden Inhalt bzw. die Folgen eines Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen.

85

Weiterhin benachteiligt die Klausel den anderen Teil nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies würde voraussetzen, dass der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, NJW 2010, 2046 (2047)). Hiergegen spricht entscheidend, dass die in Ziff. 3.1 S. 3 i.V.m. Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen geregelte Möglichkeit zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem durch § 314 Abs. 1 BGB verkörperten gesetzlichen Leitbild entspricht.

86

Der in Ziff. 3.1 S. 5 der Teilnahmebedingungen als wichtiger Grund normierte Verstoß gegen das Verbot der Weiterveräußerung von Prämiendokumenten gem. Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen erfüllt die Anforderungen an einen wichtigen Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (BGH, NJW-RR 2009, 1189 (1191)); bei der Beurteilung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen (Grüneberg, a.a.O., § 314 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen kommt der Weiterveräußerung von Prämientickets durch Teilnehmer des BB1-Kundenbindungsprogramms der Beklagten das für einen wichtigen Grund erforderliche Gewicht zu. Die Beklagte, die das Programm freiwillig aufgelegt hat und hiermit allein das Interesse verfolgt, gezielt personengebundene Vorteile an ihre Kunden auszugeben, um durch diesen Anreiz eine kundenspezifische Bindungswirkung zu erreichen – was sich darin zeigt, dass sie den Teilnehmern eine unbeschränkte Übertragbarkeit von Meilen oder Prämiendokumenten zu keinem Zeitpunkt versprochen oder eingeräumt hat – hat ein berechtigtes Interesse daran, diese Beschränkung durch die Schaffung eines entsprechenden Kündigungsgrundes abzusichern (s. auch unter IV.).

87

Eine unangemessene Benachteiligung der Regelung in Ziff. 3.1 S. 3 i.V.m. Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen ergibt sich auch nicht aus dem Regelungskontext, insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im Fall der außerordentlichen Kündigung gesammelte Meilen gem. Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen ausnahmslos – also etwa auch im Fall eines vorherigen Vielfliegerstatus des Teilnehmers – sofort verfallen. In der Abwägung spricht entscheidend gegen ein überwiegendes Interesse des anderen Teils an einer über die fristlose Kündigung hinaus fortbestehenden Gültigkeit seiner Meilen, dass das Recht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung an die strengen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung geknüpft ist, also auf Fälle beschränkt ist, in denen dem dem kündigenden Teil eine weitere, auch faktische Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach dem gesetzlichen Leitbild nicht zuzumuten ist.

88

Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass ihr keine Abmahnung entsprechend § 314 Abs. 2 BGB  vorausgegangen ist. Eine solche Abmahnung war entsprechend § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da der Kläger für sich in Anspruch nimmt, auch künftig so zu verfahren wie geschehen (vgl. Schreiben vom 01.03.2011, Bl. 120 ff. d.A.).

89

2.

90

Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ausgehen wollte, wäre das Vertragsverhältnis jedenfalls durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Schreiben der BB1 International GmbH vom 07.04.2011 erloschen.

91

Die BB1 International GmbH, vertreten durch Herrn Q, war von der Beklagten zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Dies hat die Beklagte unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom 24.10.2011 (Anl. B 19, Bl. 304) konkret dargelegt. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

92

Die Kündigung kann sich auf Ziff. 3.1 der BB1 Teilnahmebedingungen stützen, wonach die Beklagte das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen kann.

93

Ziff. 3.1 der Teilnahmebedingungen ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien geworden. Eine Unwirksamkeit von Ziff. 3.1 der Teilnahmebedingungen ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 305 c, 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Insoweit gilt das zur außerordentlichen Kündigung Gesagte entsprechend.

94

Dass Ziff. 3.1 der Teilnahmebedingungen der Beklagten als Verwenderin die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung einräumt, bewirkt auch keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei dem BB1-Kundenbindungsprogramm der Beklagten handelt es sich um eine freiwillige Leistung; die Verwenderin ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gehindert, das Kundenbindungsprogramm ganz einzustellen, sofern dem Interesse der Teilnehmer angemessen Rechnung getragen wird, die ihnen eigeräumten Vorteile einzulösen (BGH, NJW 2010, 2046 – Redpoints). Für sich genommen stellt daher auch die Schaffung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit durch allgemeine Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils dar.

95

Die Klauseln, mit denen die Kündigungsmodalitäten, insbesondere die Restgeltung der Meilen, ausgestaltet werden, sind von der grundsätzlichen Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit teilbar und daher AGB-rechtlich gesondert zu bewerten (s.u.).

96

Eine Unwirksamkeit der Kündigungsbestimmung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der an die Kündigung anknüpfenden Regelungen, insbesondere der verkürzten Meilengültigkeit von 6 Monaten ab Zugang der Kündigung (Ziff. 3.2 S. 1 der Teilnahmebedingungen) ausgehend von einer regulären Gültigkeitsdauer von 36 Monaten zzgl. einer Aufbrauchfrist von 12 Monaten (Ziff. 2.5, 2.4.7 S. 7 der Teilnahmebedingungen) und der fehlenden Übertragbarkeit von Meilen aufgrund Ziff. 2.1 der Teilnahmebedingungen. Zwar kann eine starke Verkürzung der Gültigkeitsdauer freiwillig eingeräumter Vorteile zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. So hatte der Xa. Zivilsenat in der Redpoints-Entscheidung (BGH, NJW 2010, 2046) über die Wirksamkeit einer Klausel zu befinden, nach der sich die Gültigkeit von Prämienpunkten des Rabattprogramms einer Fluggesellschaft nach ordentlicher Kündigung von 50 Monaten auf 6 Monate reduzierte, wobei die gesammelten Punkte ausschließlich für Flugtickets der Ausstellerin einsetzbar waren und eine – auch unentgeltliche – Übertragung der Punkte auf Dritte ausgeschlossen war. Der Senat begründet den Verstoß dieser Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB maßgeblich damit, dass das Kundeninteresse an einer möglichst langen Einlösbarkeit der Punkte auch nach Ende des Programms fortbestehe (vor allem vor dem Hintergrund, dass etwa ein Ferienflug nicht ohne weiteres sinnvoll innerhalb von 6 Monaten geplant werden könne), während die Fluggesellschaft über ihr generelles Interesse an der Kundenbindung hinaus nie ein Interesse daran gehabt habe, dass die Teilnehmer ihre Punkte, de facto eine Art Mengenrabatt, einlösten. Während letzteres im Grundsatz auch auf die Beklagte zutreffen dürfte, liegen die Interessen im Übrigen nicht vergleichbar. Zwar werden auch im BB1-Programm der Beklagten die Teilnehmer – auch und gerade bei einem kündigungsbedingten Vertragsende – ein Interesse an einer möglichst langen Aufbrauchfrist der erworbenen Meilen haben, um über die Verwendung der gesammelten Meilen frei disponieren zu können. Anders als in der Redpoints-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des BB1-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets der Beklagten einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten, darunter 45 Fluggesellschaften und verschiedene weitverbreitete Hotel- und Mietwagenketten, ferner im sog. „Woldshop“ der Beklagten (vgl. Anl. K 52, Bl. 462 d.A.). Berücksichtigt man, dass der durchschnittliche Kontostand von BB1-Teilnehmern etwa 12.600 Prämienmeilen beträgt, wofür im Fall der Einlösung auch nach dem Vortrag des Klägers allenfalls ein Inlands-Hinflug erhältlich ist, ist auch bei einer auf 6 Monate ab Zugang der Kündigung verkürzten Restgültigkeit von Meilen gewährleistet, dass der durchschnittliche Kunde, auf den im Rahmen der typisierten Betrachtung abzustellen ist, seine verbleibenden Punkte innerhalb dieses Zeitraums seinen Vorstellungen entsprechend sinnvoll in eigener Person einsetzen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Teilnehmer, die eine besonders hohe Anzahl Meilen gesammelt haben, da insoweit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen ist, dass sie aufgrund des häufigen Antritts von Flugreisen auch verhältnismäßig mehr Gelegenheit haben werden, Meilen nutzbringend einzusetzen. Nach alldem bewirkt die Verkürzung der verbleibenden Gültigkeit von Meilen auf 6 Monate nach Zugang der Kündigung gem. Ziff. 3.2 keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils, sondern stellt vielmehr einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Kunden und der Dispositionsfreiheit der Beklagten her.

97

Fraglich könnte zwar sein, ob dies auch gilt, soweit die Reduktion der Gültigkeitsdauer von Meilen auf 6 Monate im Fall der ordentlichen Kündigung auch solche Teilnehmer erfasst, denen im Rahmen der Vielfliegerstatus „C1“, „C2“ und „X Member“ zuvor eine zeitlich unbegrenzte Meilengültigkeit eingeräumt war. Dies kann jedoch dahinstehen, weil es jedenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigungsklausel in Ziff. 3.1 S. 2 der Teilnahmebedingungen und damit der ordentlichen Kündigung führen würde. Denn die Unwirksamkeit gem. § 306 Abs. 1 BGB würde nicht die Kündigungsklausel treffen, sondern lediglich die – teilbare – Klausel zur Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Meilen im Kündigungsfall, hier: Ziff. 3.2 S. 1 der Teilnahmebedingungen. Insoweit ist bei der Inhaltskontrolle zu unterscheiden (vgl. BGH, NJW 2010, 2046 (2047) – Redpoints).

98

Der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die X-Mitgliedschaft des Klägers ansonsten mindestens bis zum 28.01.2013 fortgedauert hätte. Denn die Gewährung der X-Mitgliedschaft steht nicht als eigenständiges Vertragsverhältnis neben dem Vertragsverhältnis über die Teilnahme am BB1-Programm, sondern setzt innerhalb der bestehenden Vertragsbeziehung lediglich bestimmte Sonderregelungen in Kraft.

99

II. Antrag zu 2)

100

Der Antrag ist unbegründet, weil der X-Status des Klägers wirksam von der Beklagten beendet wurde.

101

Die Beendigungserklärung der „T Airlines“ wirkt für die Beklagte (vgl. o.).

102

Ein wichtiger Grund zur Beendigung gem. Ziff. 3.1 S. 8 der Teilnahmebedingungen liegt vor (s.o.).

103

Ziff. 3.1 S. 8 der Teilnahmebedingungen ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Eine Klausel, wonach die Beklagte im Fall eines wichtigen, zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grundes „auch das Recht [hat], die Vergabe eines nach den BB1 Programmunterlagen vorgesehenen Vielfliegerstatus (z.B. C1, C2 oder X Member) abzulehnen oder einen bestehenden Status durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden“, ist ebenso wenig überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB oder intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wie die Kündigungsklausel selbst (vgl. o. zu Ziff. 3.1 S. 3 der Teilnahmebedingungen). Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Hiergegen spricht entscheidend, dass das Recht der Beklagten zur Beendigung des Status eines „X-Mitglied“ an die restriktiven Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung geknüpft ist. 

104

III. Antrag zu 3)

105

Der Antrag ist unbegründet, weil sowohl die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 17.02.2011 als auch die darin enthaltene Beendigung der X-Mitgliedschaft wirksam waren (s.o.).

106

IV. Anträge zu 4) - 5)

107

Die Anträge zu 4) - 5) sind unbegründet, da die Übertragbarkeit von Meilen an Dritte ebenso wie die Übertragbarkeit von Prämiendokumenten an solche Dritte, mit denen der Teilnehmer nicht durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, wirksam durch Ziff. 2.1 S. 4, 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen ausgeschlossen wurde.

108

Diese Klauseln sind weder überraschend noch verstoßen sie gegen das Transparenzgebot.

109

Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Auch auf der Grundlage der Auffassung des Klägers, wonach das gesetzliche Leitbild die grundsätzlich freie Verfügung über Forderungen bzw. Sachen vorsehe, hätte die Beklagte als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die hiervon abweichenden Regelungen in Ziff. 2.1 S. 3, 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen den Interessen des anderen Teils ausreichend Rechnung getragen. Es überwiegt das berechtigte Interesse der Beklagten, im Rahmen des von ihr aufgelegten Kundenbindungsprogramms an ihre Kunden gezielt personengebundene Vorteile auszugeben und durch diesen Anreiz eine kundenspezifische Bindungswirkung zu erreichen, ohne zugleich eine personenungebundene, unbeschränkt nutzbare Erwerbsquelle zu eröffnen.

110

Der Umstand, dass BB1-Teilnehmer im Hinblick auf die Erlangung bestimmter Vielflieger-Status erhebliche Ausgaben getätigt haben mögen, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis, so dass offenbleiben kann, inwieweit sich solche Ausgaben überhaupt entsprechend zuordnen lassen, nachdem die Meilen Teilnehmern von der Beklagten ohne einen Aufpreis o.ä. gewährt werden. Hierfür spricht entscheidend, dass den Teilnehmern eine unbeschränkte Übertragbarkeit von Meilen oder Prämiendokumenten zu keinem Zeitpunkt versprochen oder eingeräumt worden ist. Es obliegt ihrer freien Entscheidung, ob sie den von der Beklagten gesetzten Kundenbindungsanreiz für ausreichend erachten und also unübertragbare Meilen sammeln, die auch nicht in frei übertragbare Prämiendokumente eingetauscht werden können. Dem Interesse der Teilnehmer an einer möglichst breiten Verfügungsbefugnis über erworbene Meilen bzw. eingelöste Prämiendokumente ist auch ohne die Einräumung einer unbeschränkten Übertragungsmöglichkeit dadurch Rechnung getragen, dass sie den ihnen durch die Meilen gewährten wirtschaftlichen Vorteil auf vielfältige Weise einsetzen und nutzen können, dies während der Zeit ihrer Teilnahme und – im Fall der ordentlichen Kündigung – einer angemessenen Aufbrauchfrist von 6 Monaten (vgl. o. unter II.). Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Teilnehmer an einer Übertragbarkeit von Meilen bzw. an der unbeschränkten Übertragbarkeit von Prämiendokumenten ergibt sich schließlich auch nicht aus der Argumentation des Xa. Zivilsenats in der Redpoints-Entscheidung (NJW 2010, 2046), wonach allein der Umstand, dass der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen freiwillig und ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand Prämienpunkte o.ä. Kunden ausgibt, nicht dazu führe, dass er diese Vorteile deshalb ohne weiteres wieder zurücknehmen könnte. Denn die faktische Entwertung von Prämienpunkten durch Setzung einer unverhältnismäßig kurzen Aufbrauchfrist, die Gegenstand der Redpoints-Entscheidung war, ist einer von Anfang an beschränkten Einsetzbarkeit von Prämienmeilen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bereits deshalb nicht vergleichbar, weil sie – neben den bereits genannten, weiteren Unterschieden der beiden Vielfliegerprogramme – ungleich stärker in die Dispositionsfreiheit der Teilnehmer eingreift.

111

V. Antrag zu 6)

112

Der Antrag zu 6) ist unbegründet. Stellt schon die Begrenzung der unentgeltlichen Übertragbarkeit von Prämiendokumenten auf einen bestimmten Personenkreis keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, gilt dies erst recht für den Ausschluss der entgeltlichen Übertragbarkeit an einen unbeschränkten Personenkreis.

113

VI. Antrag zu 7)

114

Der Antrag zu 7) ist, selbst wenn man das erforderliche Feststellungsinteresse unterstellt, jedenfalls unbegründet.

115

Die Gültigkeit von Meilen ist durch Ziff. 2.5 S. 1 der Teilnahmebedingungen, auf die der Antrag ausweislich der Begründung beschränkt ist, wirksam auf 36 Monate beschränkt worden.

116

Die Klausel ist nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Transparenzanforderungen im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dürfen nicht überspannt werden; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2012, § 307 Rn. 22). Diesen Anforderungen wird die Formulierung „ab Ereignis“, die in einem Klammerzusatz durch beispielhaft genannte Ereignisse erläutert wird, gerecht.

117

Die Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (BGH, NJW 2001, 2635 (2637) m. w. Nw.). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte hat vor dem Hintergrund der ihr anderenfalls aus ihrem Kundenbindungsprogramm erwachsenden, sich von Jahr zu Jahr potenzierenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit von Meilen wie geschehen zu beschränken. Darüber hinaus fällt bei der Interessenabwägung auch hier ins Gewicht, dass dem „BB1 Teilnehmer“ – im Gegensatz zu den Inhaber der Vielflieger-Status, auf die Ziff. 2.5 keine Anwendung findet – eine unbeschränkte Gültigkeit der Meilen nie zugesagt oder eingeräumt worden ist. Vor diesem Hintergrund überwiegt das berechtigte Interesse der Klägerin an einer maßvollen Beschränkung der Geltungsdauer von Meilen auf 36 Monate zuzüglich einer Aufbrauchfrist von 12 Monaten das Interesse der Teilnehmer an einer unbeschränkten Gültigkeit der ihnen ohne gesondertes Entgelt eingeräumten Meilen.

118

VI.

119

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

120

VII.

121

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 23.01.2012 und vom 16.02.2012 und der Beklagten vom 13.02.2012 lagen bei Erlass der Entscheidung vor, gaben jedoch keinen Anlass zu einer anderen Wertung.

122

VIII.

123

Streitwert: 300.000,00 EUR