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Landgericht Köln·14 O 24/18·21.03.2018

Aufhebung einstweiliger Verfügung und Zurückweisung des Antrags

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin hatte die einstweilige Verfügung beantragt bzw. auf deren Erlass hingewiesen. Das Landgericht Köln hob die einstweilige Verfügung auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden, sofern die Verfügungsbeklagte nicht gleich hohe Sicherheit leistet.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und die Verfügung aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung nicht (mehr) vorliegen.

2

In einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies in der Kostenentscheidung anordnet.

3

Gerichte können ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären; die Vollstreckung kann durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.

4

Das Gericht kann bestimmen, dass die Partei, die die Vollstreckung abwenden will, eine Sicherheitsleistung in einer prozentualen Höhe des zu vollstreckenden Betrags zu erbringen hat (z.B. 110 %), sofern nicht die Gegenseite gleiche Sicherheit leistet.

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 23.01.2018, Az.: 14 O 24/18, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.