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Landgericht Köln·14 O 227/21·28.03.2022

Drittwiderspruchsklage gegen Kontopfändung: Oder-Konto bleibt ohne Vertragsänderung Gemeinschaftskonto

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung eines bei einer Bank geführten Kontos wegen Beitragsschulden seiner geschiedenen Ehefrau. Er berief sich darauf, das frühere gemeinschaftliche Oder-Konto sei nach der Scheidung nur noch sein Einzelkonto. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger kein Interventionsrecht nachweisen konnte: Eine Änderung der Kontoinhaberschaft gegenüber der Bank sei nicht erfolgt. Kenntnis der Bank oder der Vollstreckungsbehörde von der Vermögensauseinandersetzung ändere das Außenverhältnis aus dem Girovertrag nicht.

Ausgang: Drittwiderspruchsklage gegen die Kontopfändung mangels nachgewiesenem Interventionsrecht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist nur begründet, wenn dem Dritten ein die Verwertung des Vollstreckungsgegenstands hinderndes Recht (Interventionsrecht) zusteht, das er darzulegen und zu beweisen hat.

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Beim Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos kann ein bloßer schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen den Kontomitinhabern (§ 430 BGB) kein Interventionsrecht i.S.d. § 771 ZPO begründen.

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Soll eine Kontoinhaberschaft nach Scheidung/Vermögensauseinandersetzung enden, bedarf es einer Änderung des Girovertrags bzw. entsprechender Erklärungen gegenüber der kontoführenden Bank; eine bloße interne Abrede genügt nicht.

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Die Kenntnis der kontoführenden Bank oder des Vollstreckungsgläubigers von einer internen Vermögenszuordnung führt ohne vertragliche Anpassung nicht zur Änderung des Außenverhältnisses und hindert die Vollstreckung in eine Forderung aus dem Girovertrag nicht.

Relevante Normen
§ 771 ZPO§ 771 Abs. 1 ZPO§ 430 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Wege der Drittwiderspruchsklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Konto des Klägers.

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Die Beklagte erließ am 28.05.2021 wegen säumiger Krankenversicherungsbeiträge der Schuldnerin H, der Ex-Frau des Klägers, eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen die W. In dieser Verfügung war konkret ein anderes Konto als dasjenige des Klägers (Klägerkonto: IBAN DE 00000) genannt, sie betraf aber alle möglichen Forderungen der Schuldnerin gegen die W als Drittschuldnerin.

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Die W gab am 02.06.2021 eine Drittschuldnererklärung ab und erkannte die Pfändung an. Sie nahm sodann eine Kontopfändung vor jedoch betreffend das Konto des Klägers (IBAN DE 00000), wobei dies als Gemeinschaftskonto bezeichnet worden ist. Der Kläger erhielt hiervon Kenntnis am 18.06.2021.

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Die Schuldnerin H war vom 04.12.2004 bis zum 30.01.2019 mit dem Kläger verheiratet. Nach der Eheschließung wurde das hier gegenständliche Konto (DE 00000) von den Eheleuten als gemeinschaftliches Konto geführt und zwar als sog. „Oder-Konto“, bei dem jeder Ehegatte alleine verfügungsberechtigt war. Vor der Scheidung schlossen die Eheleute bereits am 16.10.2017 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher u.a. die Gütertrennung vereinbart worden ist und Grundbesitzanteile übertragen worden sind. Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarung eröffnete die Schuldnerin ein neues Konto bei der W (das auch konkret in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten genannt war) und erhielt hierauf Zahlungen des Klägers von „seinem“ Konto. Dieses neue Konto kündigte die Schuldnerin in der Folgezeit, sodass sie über kein eigenes Konto bei der Drittschuldnerin mehr verfügte.

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Der Kläger behauptet, sowohl die Beklagte als auch die Drittschuldnerin hätten Kenntnis gehabt, dass das streitgegenständliche Konto nach der Scheidungsfolgenvereinbarung nur noch ein Einzelkonto des Klägers sei und die Schuldnerin keine Verfügungs- oder sonstige Berechtigung mehr gehabt habe. Dies folge schon daraus, dass die Beklagte keine Beiträge zur Familienversicherung mehr vom Konto des Klägers eingezogen hatte, sondern Einzelbeiträge beim neuen Konto der Schuldnerin einzog. Auch die Drittschuldnerin habe angesichts der Beteiligung bei der Finanzierung des Kaufpreises für den Grunderwerb sowie der Neueröffnung des Kontos durch die Schuldnerin Kenntnis gehabt.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe als Alleinberechtigter des Kontos und damit der Auszahlungsansprüche gegen die Drittschuldnerin ein Interventionsrecht zu. Die frühere Einordnung als Gemeinschaftskonto sei überholt und könne eine Zwangsvollstreckung in das Kontoguthaben nicht legitimieren.

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Der Kläger beantragt,

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die durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung unter der Pfändungsnummer 00000 unter dem Aktenzeichen 00000, in das Konto des Klägers bei der W, IBAN DE 00000, für unzulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass der Kläger es unterlassen habe gegenüber der Drittschuldnerin den Status des Kontos als Gemeinschaftskonto abzuändern.

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Sie ist der Ansicht, das Konto sei weiterhin als gemeinschaftliches „Oder-Konto“ anzusehen, was einer Drittwiderspruchsklage entgegen stehe. Dies folge schon daraus, dass die Drittschuldnerin den mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung verbundenen Anspruch anerkannt habe. Die Einwendungen zur Gütertrennung und sonstigen Auseinandersetzung der Eheleute sei unerheblich.

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Das Gericht hat Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 durch die Vernehmung der Zeugin H auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom selben Tage. Für den Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 771 ZPO zulässig in der Sache jedoch unbegründet.

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Dem Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts nach Beweisaufnahme kein Interventionsrecht zu.

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Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht (sog. Interventionsrecht) zusteht, dessen Geltendmachung nicht durch Gegenrechte des Beklagten ausgeschlossen ist. Der Kläger muss die Tatsachen darlegen und beweisen, die das die Veräußerung hindernde Recht begründen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 771 Rn. 11, 14). Ein die Veräußerung hinderndes Recht gem. § 771 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten, hier des Klägers, eingreifen würde und dieser deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte (BGHZ 55, 20, 26; OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 12031).

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Als veräußerungshinderndes Recht in diesem Sinne käme die Forderung des Klägers bezüglich des im Antrag genannten Kontos gegen die Bank in Betracht, insbesondere auch deshalb, da er behauptet, im Innenverhältnis alleiniger Berechtigter der jeweiligen gesamten Forderung zu sein. Vorliegend ist unstreitig, dass das Girokonto des Klägers mit der IBAN DE 00000 während der Ehe des Klägers und der Zeugin H als Gemeinschaftskonto in Form des sog. „Oder-Kontos“ geführt worden ist, d.h. beide Personen Kontoinhaber und jeweils einzeln verfügungsberechtigt waren.

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Im Fall des „Oder-Kontos“ ist umstritten, ob der nicht als Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligte Kontoinhaber ein Interventionsrecht hat (vgl. zum Streitstand etwa MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 771 Rn. 20). Ausweislich der Rechtsprechung des BGH ist eine Widerspruchsbefugnis des anderen Kontoinhabers aus § 771 ZPO nicht erforderlich, weil dieser durch die Pfändung ohnehin nicht gehindert sei, weiter über das Konto zu verfügen (BGH Beschluss vom 06.06.2002 – IX ZR 169/01, BeckRS 2002, 6284; vgl. auch Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, 2017, § 33 Rn. 119 mit Verweis auf BGH NJW 1985, 1218; BGH NJW 1988, 2543 (2545)). Der Kontomitinhaber ist gegenüber der Bank jederzeit berechtigt über die gesamte Forderung zu verfügen, so dass sie auch gepfändet werden kann. Der Kontomitinhaber kann zwar, wenn der andere dem Konto Gelder entnimmt, die nicht seinem internen Anteil entsprechen, gemäß § 430 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den andern Kontomitinhaber geltend machen. Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch des Kontomitinhabers gegen den anderen Kontomitinhaber nach § 430 BGB ist jedoch nicht als veräußerungshinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO anzusehen. Qualitativ kann eine solche Ausgleichsforderung allenfalls einem Verschaffungsanspruch gleichgestellt werden, da es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch des einen Kontomitinhabers gegen den anderen Kontomitinhaber auf Ausgleich handelt. Ein bloßer Verschaffungsanspruch stellt, da es sich nur um ein obligatorisches Recht handelt, kein die Veräußerung hinderndes Recht dar und kann deshalb wiederum eine Drittwiderspruchsklage nicht begründen (OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 12031 mit Verweis auf BGH NJW 94,128). Dieser Ansicht schließt sich das hiesige Gericht an.

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Dagegen werden in Literatur (vgl. etwa MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 20 und Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 33 Rn. 119) und Rechtsprechung (OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1385) diverse Einwände erhoben. So sieht das OLG Koblenz den Anspruch nach § 430 BGB als Interventionsrecht an, was jedoch angesichts der obigen Ausführungen nicht überzeugt, weil es einen schuldrechtlichen Anspruch im Innenverhältnis ohne Grundlage auf das Außenverhältnis durchschlagen lässt. Gleiches gilt für den Gedanken, dass bei Gemeinschaftskonten ein Treuhandcharakter vorliege (so wohl Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O.), da auch hier nur schuldrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis entgegenstünden. Andererseits wird beim Gemeinschaftskonto eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen und ein Vergleich mit der Vollstreckung in das Vermögen einer BGB-Außengesellschaft vorgenommen, wobei ein Interventionsrecht der übrigen Gesellschafter bei Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen angenommen werde (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, a.a.O.). Auch dies überzeugt nicht, weil die pauschale Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft bei Gemeinschaftskonten den Inhabern einen Rechtsbindungswillen unterstellt, der nach hier vertretener Ansicht nicht in jedem Fall anzunehmen ist, sondern im Einzelfall anhand besonderer Umstände aus dem objektivierten Empfängerhorizont erkennbar sein müsste. Vorliegend bestehen solche besonderen Umstände jedenfalls nicht, weil der Kläger und seine Ehefrau lediglich ein gemeinsames Konto hatten und kein darüber hinausgehender Rechtsbindungswille vorgetragen oder ersichtlich ist, der auf eine gesellschaftsrechtliche Bindung als Bruchteilsgemeinschaft hinweist.

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Demnach kommt es darauf an, ob der Kläger, wie er behauptet, über das Konto nach der Scheidung und der Vermögensauseinandersetzung mit der Zeugin nunmehr nur noch als alleiniger Kontoinhaber verfügt. Dann wäre nicht mehr die oben beschriebene Situation des „Oder-Kontos“ betroffen, sondern der Kläger wäre als formeller und materieller Alleininhaber der Forderung gegen die Bank aus dem Girovertrag anzusehen und ihm stünde ein Interventionsrecht zu. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme indes gerade nicht fest.

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Die Beweisfrage, ob das Konto IBAN DE 00000 bereits vor Januar 2019 das ausschließliche Konto des Klägers, nicht aber ein Konto der Zwangsvollstreckungsschuldnerin, noch ein gemeinschaftliches Konto der geschiedenen Eheleute H gewesen sei, hat die Zeugin negativ ergiebig beantwortet. Sie hat zwar zunächst ausgeführt, dass das hier in Rede stehende Konto ihres früheren Ehemannes aktuell kein gemeinschaftliches Konto mehr sei. Sie hat jedoch im Folgenden ausgeführt, dass sie während der Ehe Kontoinhaberin war und im Nachgang selbst mit niemandem von der Bank gesprochen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es irgendwann einmal zu einem Termin mit der Bank kommen müsse, dazu sei es aber nie gekommen und die Sache sei insgesamt im Sande verlaufen (S. 2ff. des Sitzungsprotokolls, Bl. 168ff. GA). Mit dieser Aussage hat die Zeugin die Beweisfrage bei rechtlicher Würdigung verneint. Zwar mag die Zeugin selbst davon ausgegangen sein, nicht mehr Kontoinhaberin zu sein. Da sie aber in ihrem vertraglichen Verhältnis zur kontoführenden Bank zu keiner Zeit eine Willenserklärung abgegeben hat, die dazu führen könnte, dass sie zukünftig nicht mehr Kontoinhaberin sein wird, ist der status quo aus der Zeit der Ehe niemals abgeändert worden.

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Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Zeugin seitens der kontoführenden Bank eine Kündigung erhalten hat, sodass auch von deren Seite der Girovertrag nicht mit Blick auf die Kontoinhaber geändert worden ist. Andere Beweismittel hat der insoweit belastete Kläger nicht angeboten.

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Die übrigen Einwände des Klägers, wonach sowohl der Beklagten als auch der W die Vermögensauseinandersetzung bekannt waren, sind im Ergebnis unerheblich. Denn selbst wenn die kontoführende Bank gewusst hat, dass materiell nur noch der Kläger alleiniger Kontoinhaber sein soll (was in der Tat nahe liegt), führt dies nicht zur Anpassung des Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und den früheren Ehegatten mit Blick auf das hier gegenständliche Girokonto. Ähnliches gilt für eine etwaige Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte durfte im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf alle Vermögenswerte der Zeugin als Schuldnerin zugreifen; nichts anderes hat sie hier getan. Die übrigen Einwände betreffen insoweit auch das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin, woraus sich ggf. Regressansprüche des Klägers gegen die Zeugin ergeben können.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S.2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 9.731,21 EUR festgesetzt.