Architektenhaftung: fehlender Hinweis auf Fördermittelschädlichkeit bei Umplanung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Architektin Schadensersatz, weil nach einer Umplanung eines Übungsbeckens Fördermittel teilweise widerrufen und zurückgefordert wurden. Streitpunkt war, ob die Umplanung (durchgehende Treppe) die nach Förderrichtlinien erforderliche Mindestwasserfläche unterschritt und ob die Klägerin Mitverschulden trifft. Das LG Köln bejahte eine schuldhafte Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten aus dem Architektenvertrag, da die Planung fördermittelwidrig war und hierüber nicht aufgeklärt wurde. Ein Mitverschulden, eine Vorteilsausgleichung sowie der Einwand, der Widerrufsbescheid sei anfechtbar gewesen, verneinte das Gericht. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Restschadens nebst Verzugszinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz wegen fördermittelschädlicher Umplanung vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Architekt vertraglich zur fördermittelkonformen Planung verpflichtet, muss er sich die maßgeblichen Zuwendungsvoraussetzungen verschaffen und den Auftraggeber über fördermittelschädliche Planänderungen aufklären.
Unterschreitet eine Planänderung die in Förderrichtlinien als sportliche Nutzfläche verstandene Mindestwasserfläche eines Übungsbeckens, liegt eine fördermittelwidrige Abweichung vor, auch wenn der Wasserspiegel unverändert bleibt.
Ein Einverständnis des Bauherrn mit einer fehlerhaften Planung entlastet den Architekten nur, wenn der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Planungsfehler aufgrund hinreichender Aufklärung erkennen konnte.
Bei Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten trägt der Pflichtverletzer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Unterbleibt ein Rechtsbehelf gegen einen behördlichen Widerruf, begründet dies kein Mitverschulden, wenn das Vorgehen mangels hinreichender Erfolgsaussicht voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.856 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin plante im Jahr 1998 die Errichtung eines Freizeit- und Sportbads mit Dreifachsporthalle. Satzungsgemäß handelt es sich um eine Angelegenheit ihres Eigenbetriebs, der Stadtwerke H, weshalb die Klägerin durch den Werkleiter der Stadtwerke vertreten wird. Sie beabsichtigte, für den Bau Fördermittel bei dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport zu beantragen.
Am 23.07.1998 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die erforderlichen Unterlagen für den Förderantrag zu erstellen und zusammenzustellen. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus – Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen in der neuesten Fassung wurden Vertragsgrundlage. Die Beklagte erstellte sodann die erforderlichen Entwurfszeichnungen. Am 17.09.1998 fertigte sie einen Grundriss des Erdgeschosses des Sportstättenbaus, in dem das Übungsbecken mit einer Wasserfläche von 100 m² eingezeichnet ist. In einer Flächenberechnung vom selben Tage gibt sie das Übungsbecken mit einer Größe von 100,03 m² an. Aufgrund der erstellten Unterlagen reichte die Klägerin am 01.10.1998 den Fördermittelantrag bei der Bezirksregierung Köln ein.
Am 17.12.1999 schlossen die Parteien einen weiteren Architektenvertrag über Architektenleistungen an dem geplanten Sportstättenbau gemäß Leistungsphase 3 bis 9.
In der Folgezeit plante die Beklagte das Übungsbecken um. An Stelle der ursprünglich vorgesehenen Steigleitern an der Stirnseite plante die Beklagte dort nun eine massive, durchgehende Treppe. Dadurch blieb der Wasserspiegel unverändert, nur die Wassertiefe wurde an diesen Stellen verringert. Die Beklagte klärte die Klägerin nicht über eine mögliche Fördermittelrelevanz der Umplanung auf. Die Klägerin stellte den Bauantrag auf der Grundlage der Umplanung.
Die Bezirksregierung erließ am 05.09.2001 einen positiven Zuwendungsbescheid in Höhe von 1.377.100 DM. Zweck war die Förderung eines Schwimmbadbaus mit einer Mindestwasserfläche von 350m², wobei das Übungsbecken mindestens 100m² Wasserfläche aufzuweisen hat.
Zwei Monate vor Inbetriebnahme des Schwimmbads bekam die Klägerin Bedenken, ob die Umplanung der Treppe von Steigleitern auf eine durchgehende, massive Treppe die Förderfähigkeit beeinträchtigt. Sie verhandelte daraufhin – zusammen mit der Beklagten – mit der Bezirksregierung. Die Verhandlungen blieben erfolglos. Am 30.08.2002 beantragte die Klägerin auf Empfehlung der Bezirksregierung Köln, eine Abweichung von den Förderrichtlinien zuzulassen. Mit Bescheid vom 21.01.2003 lehnte die Bezirksregierung dies ab. Gleichzeitig widerrief sie den Zuwendungsbescheid vom 05.09.2001 in Höhe von 85.856,13 € und forderte den Betrag von der Klägerin zurück. Die Bezirksregierung stützte ihren Bescheid auf §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 49a VwVfG. Sie begründete ihre Entscheidung mit einem Verstoß gegen Ziff. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G). Die geänderte Planung verstoße gegen die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus vom 30.10.1998, Anlage 1 unter der lfd. Nr. 06Ac. Eine Unterschreitung der Mindestwasserfläche sei wegen FN 13 nicht zuzulassen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid keine Rechtsbehelfe ein. Sie leitete eine Kopie des Bescheids am 10.02.2003 an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 14.03.2003 forderte sie die Beklagte zur Zahlung der 85.856,13 € auf. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten überwies am 15.03.2004 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 50.000 € an die Klägerin. Die Klägerin macht den Restbetrag klageweise geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Umplanung verstoße gegen die Fördermittelrichtlinien. Denn die Umplanung habe die Wasserfläche von ursprünglichen 100 m² um 7,26 m² verringert. Sie behauptet, es handele sich auch um einen Ersatzbau im Sinne der FN 13. Das in Dieringhausen geschlossene Schwimmbad verfüge über einen höhenverstellbaren Hubboden, weshalb es als Lehrschwimmbecken dienen kann.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.856 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin der Klägerin schließt sich dem Klageantrag an.
Die Beklagte behauptet, von der ursprünglichen Planung sei man in Abstimmung mit der Klägerin abgewichen. Die Änderung beruhe letztlich auf einer Anordnung der Klägerin. Die am 28.08.2000 erstellte geänderte Bauantragsplanung mit durchgehender Treppe im Übungsbecken habe die Klägerin unterzeichnet und genehmigt. Auch den Vorabzug der Ausführungsplanung habe die Klägerin genehmigt.
Sie meint, der Zuwendungsbescheid sei zu Unrecht widerrufen worden. Der Bau des Schwimmbads sei auch mit der geänderten Planung förderungsfähig. Es liege keine erhebliche Abweichung von den Bauunterlagen vor. Für die Fördermittelfähigkeit komme es auf den Wasserspiegel an, der durch die Umplanung nicht verändert worden sei. Selbst wenn man die sportliche Nutzfläche für entscheidend erachtet, müsste man berücksichtigen, dass auch die Flächen über der Treppe sportlich genutzt werden können. Die Bezirksregierung habe ihre Entscheidung außerdem nicht mit der FN 13 gemäß Anlage 1 zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus begründen dürfen. Selbst wenn FN 13 einschlägig sei, handele es sich jedenfalls nicht um einen Ersatzbau im Sinne dieser Regelung. Dazu behauptet sie, das geschlossene Schwimmbad habe nicht über eine Lehrschwimmbecken verfügt. Weiter meint sie, der Widerrufsbescheid sei wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig.
Sie ist der Ansicht, dass sich die Klägerin den Vorteil anrechnen lassen muss, der ihr durch das wesentlich attraktivere Übungsbad mit durchgehender Treppe erwachsen ist. Die Klägerin treffe zumindest ein Mitverschulden, da sie die Umplanung gegenüber der Bezirksregierung nicht angezeigt hat, obwohl sie nach dem Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet war. Außerdem sei ihr vorzuwerfen, dass sie gegen den Widerrufsbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2004 ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung gegen die Beklagte zu.
Die Beklagte hat ihre aus dem Architektenvertrag folgende Hinweis- und Aufkärungspflicht schuldhaft verletzt und muss der Klägerin den ihr entstandenen Schaden ersetzen.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, den Sportstättenbau in Übereinstimmung mit den geltenden Zuwendungsrichtlinien und dem Zuwendungsbescheid zu planen. Diese Pflicht bestand nicht nur im Rahmen des am 23.07.1998 geschlossenen Vertrags, sondern setzte sich mit dem Architektenvertrags vom 17.12.1999 fort. Die beiden Verträge stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen. Die geänderte Planung des Übungsbeckens widerspricht den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus. Das Übungsbecken verfügt nach der geänderten Planung heute über eine Wasserfläche von weniger als 100 m², da die Fehlfläche über den Treppen von 7,26 m² abzuziehen ist. Nach Ziff. 5.5.1 der Richtlinien vom 31.01.1998 (Bl. 51 d.A.) in Verbindung mit Ziff. 2.1 der Richtlinien vom 18.12.2000 (Bl. 49 d.A.) richten sich die Bemessungsgrundlagen für die förderfähigen Sportstätten nach Anlage 1 aus der Spalte 5 (Bl. 55 d.A.) bzw. den entsprechenden Fußnoten (Bl. 57 d.A.). Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich, dass die Wasserfläche eines Übungsbeckens mindestens 100 m² beträgt und nicht unterschritten werden darf. Aus der Spalte 3 (Bl. 55 d.A.) folgt, dass die Wasserfläche nicht gleichbedeutend mit dem Wasserspiegel ist, sondern als sportliche Nutzfläche zu verstehen ist. Dafür ist eine gewisse Mindestwassertiefe maßgeblich, bei Übungsbecken ansteigend von 0,60 m bzw. 0,80 m auf 1,35 m. Wenn die Beklagte darauf verweist, dass auch die Fläche über der Treppe Nutzfläche ist, so steht dies im klaren Widerspruch zu den baulichen Anforderungen nach den Förderrichtlinien. Eine durchgehende Treppe mag sportlich nutzbar und sogar nach den Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) gewünscht sein. Sie zählt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht zum Beckenmaß. Das bestimmen die KOK-Richtlinien ausdrücklich (Bl. 122), die zu den anerkannten Regeln der Technik zählen. Es ergibt sich aber auch aus den Richtlinien selbst. Ausweislich der Abbildung 14 soll das Übungsbecken mit längsseitigen Wassergewöhnungsstufen von 0,60 m bzw. 0,80 m bis 1,35 m versehen werden. Die parallel dazu verlaufende Treppe verfügt über eine geringere Wassertiefe. Sie stellt keine "Wassergewöhnungsstufe" dar.
Die Umplanung widerspricht auch dem Zuwendungsbescheid vom 05.09.2001. Diesem wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) beigefügt. Die Klägerin hat zum Einen gegen Ziff. 1.1 ANBest-G verstoßen. Denn die Ausführung der Baumaßnahme verstößt gegen den mit der Zuwendung verbundenen Zweck. Gemäß Ziff. 2 des Bewilligungsbescheids war die Zuwendung zum Bau eines Hallenbads von mindestens 350 m² zu verwenden. Wie gezeigt, verfügt aber das Übungsbecken über eine Wasserfläche von nur 92,74 m² und das Sportbecken über eine Fläche von 250 m², zusammen also weniger als 350 m². Die Klägerin hat zum Anderen gegen die Auflage in 1.3 ANBest-G verstoßen, weil die Bauausführung erheblich von den Bauunterlagen abweicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die Anbringung einer durchgehenden Treppe gegenüber Steigleitern jedenfalls dann eine erhebliche Abweichung dar, wenn der Fördermittelzweck beeinträchtigt wird.
Die Beklagte verletzte ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht, als sie die Klägerin nicht über die Fördermittelwidrigkeit aufklärte. Es entlastet sie nicht, dass sie selbst rechtsirrig annahm – und dies noch heute tut –, die Umplanung sei nicht fördermittelschädlich. Der Architekt, dem die Planung eines Sportstättenbaus in Übereinstimmung mit den Förderrichtlinien übertragen wird, hat sich genaue Kenntnisse von den rechtlichen Fördervoraussetzungen zu verschaffen. Ein Rechtsirrtum geht zumindest dann zu seinen Lasten, wenn – wie hier – eine durchaus klare Rechtslage gegeben ist. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte der Klägerin die Umplanungsunterlagen vorgelegt hat und ob die Klägerin diese genehmigt hat. Es kann sogar offen bleiben, ob die Klägerin die Umplanung ausdrücklich angeordnet hat. Erklärt sich der Bauherr mit einer fehlerhaften Planung einverstanden, so entfällt der Vorwurf der Pflichtverletzung nur, wenn der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (BGH, NJW 1996, 2370, 2371). Es genügt insofern auch nicht, dass der Architekt dem Bauherrn ohne weitere Erläuterungen geänderte Pläne zur Kenntnisnahme vorlegt. Selbst der bloße Hinweis, dieses oder jenes sei geändert worden, ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Bauherr die sich aus der Änderung ergebenden Folgen nicht ohne weiteres übersehen kann (Thode, Praxishandbuch Architektenrecht 2004 § 15 Rn 37). Über die Auswirkungen der Umplanung auf die Förderfähigkeit wurde zwischen den Parteien unstreitig nicht gesprochen. Es kann mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin die Förderwidrigkeit erkannte.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass nach dem Zuwendungsbescheid Umplanungen der Bezirksregierung unverzüglich anzuzeigen sind. Es kann insofern offen bleiben, ob sie den Zuwendungsbescheid kannte. Jedenfalls hat ein Architekt, der ein Bauvorhaben plant, für das Fördermittel beantragt werden, die Planungen fördermittelgerecht durchzuführen. Wenn er davon abweicht, muss er den Bauherrn auf die Auswirkungen hinweisen. Diese Pflicht folgt als Nebenpflicht bereits aus dem Architektenvertrag und wird nicht erst durch den Zuwendungsbescheid begründet.
Die Beklagte hat sich nicht analog § 282 BGB a.F. entlastet.
Der Klägerin ist kausal ein Schaden entstanden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Klägerin bei erfolgter Aufklärung derselbe Schaden entstanden wäre. Wer vertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (Palandt, BGB, 63. Auflage, § 280 Rn 39). Dass sich die Klägerin bei Kenntnis der Fördermittelschädlichkeit für dieselbe Planung entschieden hätte, kann schon wegen der nachteiligen finanziellen Auswirkungen nicht angenommen werden.
Der Klägerin kann nicht der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin mit der Umplanung einverstanden war bzw. diese sogar angeordnet hat. Daraus kann jedenfalls nicht der Vorwurf des Mitverschuldens abgeleitet werden. Solange der Bauherr die Auswirkungen der Umplanung nicht einschätzen kann, trifft den Architekten die Aufklärungs- und Hinweispflicht und dem Bauherr ist daraus kein Vorwurf zu machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Vielzahl von Plänen vorgelegt wird, die sich in einem entscheidenden kleinen Detail unterscheiden, und der Bauherr Laie ist.
Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, gegen den Widerrufsbescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt zu haben. Rechtsbehelfe braucht der Geschädigte nur einzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Ein Widerspruch wäre erfolglos geblieben, denn der Widerrufsbescheid stützt sich zu Recht auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NW und ist formell und materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Auch in materieller Hinsicht ist der Verwaltungsakt rechtmäßig. Wie bereits gezeigt wurde, hat die Klägerin durch Ausführung einer gegen den Förderzweck verstoßenden Planung, die gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich geändert war, gegen die Auflage zum Zuwendungsbescheid verstoßen. Die Verwaltungsentscheidung ist auch ermessensfehlerfrei. Die Bezirksregierung durfte sich auf FN 13 stützen, da diese im vorliegenden Fall anwendbar ist. Mit der Änderung der Födermittelrichtlinien durch Runderlass vom 18.12.2000 wurde auch auf FN 13 Bezug genommen. Danach werden bei Ersatzbauten keine Ausnahmen von den Vorgaben zu den Mindestwasserflächen und zu den Wassertiefen zugelassen. Hier liegt ein solcher Ersatzbau vor. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist nicht beachtlich. Die Beklagte hat behauptet, das Schwimmbad Dieringhausen verfüge nicht über ein Lehrschwimmbecken. Die Klägerin hat dem entgegengesetzt, dass sich im Schwimmbad Dieringhausen ein höhenverstellbarer Hubboden befindet. Dadurch wird das Bad zum sog. Variobecken, das auch als Übungsschwimbecken dienen kann. Die Klägerin hat weiter die Begründung der Notwendigkeit zum Bau eines Lehrschwimmbeckens vorgelegt und dazu vorgetragen, dass die Beklagte diese Unterlage selbst zur Fördermitteleinreichung zusammen gestellt hat. Dazu hat die Beklagte geschwiegen, weshalb der dahingehende Vortrag unstreitig geworden ist. Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Bezirksregierung hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Nutzung eines untermaßigen Lehrschwimmbeckens durch Schulklassen oder Vereine aus sportpädagogischer Sicht zu Beeinträchtigungen des Übungsablaufs und zu Sicherheitsrisiken führen kann. Diese Einschätzung liegt erkennbar auch den Richtlinien zugrunde, die für Übungsbecken Mindestwasserflächen vorschreiben. Wenn eine Behörde ihre Entscheidung mit Erwägungen begründet, die auch den Erlassgeber bewogen haben, kann dies niemals ermessensfehlerhaft sein. Es kann auch nicht argumentiert werden, im konkreten Fall sei eine Beeinträchtigung des Übungsablaufs und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen. Denn je kleiner die sportliche Nutzfläche ist, desto mehr Drängeleien und Beeinträchtigungen gibt es zwangsläufig beim Schwimmen, Ein- und Aussteigen. Dafür spricht die Lebenserfahrung. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung durch Sachverständigengutachten. Die Bezirksregierung hat im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft übersehen, dass eine durchgehende Treppe für die Nutzung vorteilhafter ist als Steigleitern. Der Vorteil wird im vorliegenden Fall dadurch aufgezehrt, dass die zur Verfügung stehende Nutzfläche entsprechend kleiner ist.
Der Klägerin ist im Rahmen des Mitverschuldens auch nicht anzulasten, dass sie versäumt hat, die Umplanung gegenüber der Bezirksregierung anzuzeigen. Die Klägerin war im Verhältnis zur Bezirksregierung gemäß Ziff. c) der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verpflichtet, Umplanungen unverzüglich anzuzeigen (Bl. 46 d.A.). Ob die Beklagte von dieser Obliegenheit wusste und ob die Klägerin dagegen verstoßen hat, hat für diesen Rechtsstreit jedoch keinerlei Bedeutung und wirkt sich jedenfalls nicht im Verhältnis zur Beklagten aus.
Die Klägerin muss sich auch nicht als Vorteil anrechnen lassen, dass das geänderte Becken über eine gegenüber Steigleitern attraktivere Einstiegstreppe verfügt. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Vorteil nur pauschal behauptet und in keiner Weise beziffert hat, liegt ein solcher Vorteil hier nicht vor. Eine Planung, die gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt, ist mangelhaft und stellt keinen anrechenbaren Vorteil dar. Das Übungsschwimmbecken weist nicht die nach den KOK-Richtlinien erforderliche Größe auf.
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 35.856 €