GEMA-Schadensersatz wegen unlizensierter Musiknutzung in Gaststätte; Geschäftsführerhaftung
KI-Zusammenfassung
Die Verwertungsgesellschaft verlangte von einer Lokalbetreiberin und deren Geschäftsführer Lizenzzahlung, Schadensersatz nach Lizenzanalogie sowie Nebenforderungen wegen öffentlicher Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik. Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entschied das LG mangels Erscheinens der Beklagten nach Lage der Akten und wies verspäteten Zeugenbeweis wegen nicht gezahlten Vorschusses zurück. Die Klage hatte weitgehend Erfolg: Vertragliche Lizenzgebühr, Schadensersatz (inkl. Kontroll- und GVL-Zuschlag) sowie vorgerichtliche RA-Kosten wurden zugesprochen, gegen beide Beklagte. Lediglich der Zinsbeginn für den Schadensersatz wurde auf den Eintritt der Rechtshängigkeit (17.07.2022) korrigiert, da im Mahnverfahren die Abgabe nicht „alsbald“ i.S.d. § 696 Abs. 3 ZPO erfolgte.
Ausgang: Versäumnisurteil weitgehend aufrechterhalten; Klage nur hinsichtlich eines Teils (Zinsbeginn Schadensersatz) korrigiert, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) setzt voraus, dass bereits mündlich verhandelt wurde und der Sachverhalt ohne weitere Beweisaufnahme hinreichend geklärt ist; bleibt die Gegenpartei im Verkündungstermin aus, kann auf Antrag entschieden werden.
Unterlässt eine Partei trotz gerichtlicher Fristsetzung und Hinweise die Einzahlung eines Zeugen-Kostenvorschusses (§ 379 ZPO), kann das Beweisangebot nach § 296 Abs. 2 ZPO wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde.
Die öffentliche Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik ohne Lizenz begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG, wobei zugunsten der Verwertungsgesellschaft die tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis (GEMA-Vermutung) greift, solange sie nicht widerlegt wird.
Der Schaden kann im Wege der Lizenzanalogie nach den einschlägigen Tarifen der Verwertungsgesellschaft berechnet werden; ein Kontrollzuschlag sowie ein Zuschlag für Leistungsschutzrechte (GVL) sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie tariflich und rechtlich anerkannt sind.
Die Rückwirkung der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren nach § 696 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass die Abgabe in das streitige Verfahren „alsbald“ erfolgt; verzögerte Kostenanforderung/-einziehung kann die Rückwirkung ausschließen.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.06.2023 – 14 O 196/22 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Zinsbeginn hinsichtlich der Klageforderung zu 2) (Tenorziffer zu 2) des Versäumnisurteils) der 17.07.2022 ist.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.06.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ausstehende Zahlungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche resultierend aus der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik durch die Beklagten.
Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte C.. Die Beklagte zu 1) ist Betreiberin des Lokals „W.“ in G.. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen am 03.02.0000 einen Lizenzvertrag über die Einräumung von einfachen urheberrechtlichen Nutzungsrechten aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire (Anlage K1a, Bl. 42 f. d. A.). Die Parteien einigten sich auf den Tarif M-CD II, der die Tonträgerwiedergabe ohne Tanz an bis zu drei wöchentlichen Regelöffnungstagen erlaubte. Mit Rechnung vom 01.08.2021 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) aus diesem Vertrag Zahlung von 137,84 EUR für die Einräumung der entsprechenden Rechte für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.08.2021 (Anlage K2, Bl. 46 ff. d. A.).
Daneben machte die Klägerin mit Rechnungen vom 16.07.2021 gegenüber der Beklagten zu 1) Gesamtforderungen in Höhe von 4.472,65 EUR für das Jahr 2018 und von 4.201,15 EUR für das Jahr 2019 geltend (Anlage K4a und K4b, Bl. 233 ff., 242 ff. d. A.). Die Beklagten beglichen die Rechnungen nicht. Hintergrund dieses Verlangens bildeten verschiedene – im Umfang zwischen den Parteien streitige – Veranstaltungen, die die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 12.01.2018 bis zum 31.12.2019 unter öffentlicher Wiedergabe von Unterhaltungsmusik bei sich durchgeführt hatte, ohne einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2021 forderte die Klägerin die Beklagten erneut zur Zahlung auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet unter Vorlage von J.-Screenshots (Anlage K3, Bl. 51 ff. d. A.), dass die Beklagte zu 1) im Jahr 2018 22 Veranstaltungen und im Jahr 2019 12 Veranstaltungen unter öffentlicher Wiedergabe von Unterhaltungsmusik bei sich durchgeführt habe.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Unter Zugrundelegung ihrer Vergütungssätze (Anlagen K5a, 5b, 6, Bl. 254 ff. d. A.) ergäben sich für das Jahr 2018 eine Schadensersatzforderung von 4.472,65 EUR und für das Jahr 2019 eine Schadensersatzforderung von 4.201,15 EUR.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.12.2021 zunächst den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagten beantragt. Am 17.12.2021 hat das Amtsgericht Wedding antragsgemäß den Mahnbescheid erlassen. Dieser ist den Beklagten am 24.12.2021 zugestellt worden. Am 05.01.2022 haben die Beklagten Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Hierüber ist die Klägerin mit Nachricht des Gerichts vom 06.01.2022 informiert worden. Am 08.07.2022 wurden die für die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäß von der Klägerin eingezogen. Mit Verfügung vom selben Tag hat das Amtsgericht Wedding das Verfahren an das Landgericht Köln abgegeben. Die Akten sind bei dem Landgericht Köln am 16.07.2022 eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet und unter teilweiser Rücknahme ihres Antrags gegenüber dem Beklagten zu 2) beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 137,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2021 zu bezahlen, und die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 8.673,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Mahnbescheide sowie 4,00 EUR Mahnkosten und 745,40 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. In dem Termin vom 15.06.2023 sind die Beklagten nicht erschienen. Die Kammer hat daraufhin antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen.
Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.06.2023, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt. In der sodann anberaumten mündlichen Verhandlung vom 14.03.2024 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass es einer Beweisaufnahme zum Stattfinden der streitgegenständlichen Veranstaltungen bedarf. Mit Beweisbeschluss vom 11.04.2024 hat die Kammer auf die beabsichtigte Vernehmung von vier von den Beklagten benannten Zeugen hingewiesen und den Beklagten eine Frist von zwei Wochen für die Einzahlung eines Kostenvorschusses von 200,00 EUR pro Zeugen bzw. die Einreichung von Verzichtserklärungen gesetzt. Mit Verfügung vom 03.05.2024 hat die Kammer die Beklagten darauf hingewiesen, dass diese innerhalb der gesetzten Frist keinen Vorschuss eingezahlt und keine Verzichtserklärungen zu den Akten gereicht haben. Mit Verfügung vom 29.05.2024 hat die Kammer sodann Termin auf den 25.07.2024 bestimmt und darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme aufgrund der fehlenden Vorschusszahlung nicht stattfinden soll. In dem Termin am 25.07.2024 ist für die Beklagten niemand erschienen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.06.2023 aufrechtzuerhalten und nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Beklagten hatten mit Schriftsatz vom 22.06.2023 angekündigt, zu beantragen,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.06.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) betreibe keine Diskothek oder ein Tanzlokal, sondern eine Lounge bzw. Bar. Bereits die räumlichen Gegebenheiten seien für die Durchführung von Tanzveranstaltungen ungeeignet. Die von der Klägerin aufgeführten Veranstaltungen hätten mangels Publikumsinteresses nur zum Teil stattgefunden. Bei Stattfinden der Veranstaltungen sei der Eintritt kostenlos gewesen. Es sei dann lediglich ein Mindestverzehrwert erhoben worden. Die Beklagten behaupten zudem, die Beklagte zu 1) habe die Rechnung vom 01.08.2021 nach eigener Einschätzung bezahlt.
Die Beklagten meinen, die Schadensersatzforderungen der Klägerin seien übersetzt. Gegenüber dem Beklagten zu 2) seien die Forderungen zudem ohnehin unbegründet. Dazu behaupten sie, dass der Beklagte zu 2) mit dem als Zeugen benannten Herrn Q. einen Betriebsleiter eingestellt habe, den er sorgfältig ausgewählt und überwacht habe.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.06.2023 wird mit Ausnahme des Zinsbeginns der Schadensersatzforderung der Klägerin aufrechterhalten. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, hat in der Sache aber überwiegend keinen Erfolg.
I. Die Kammer konnte gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO nach Aktenlage entscheiden. Nach § 331a S. 1 ZPO kann eine Partei beim Ausbleiben der anderen Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen, wobei dem Antrag zu entsprechen ist, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. Gleichzeitig müssen für eine Entscheidung nach Aktenlage die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 ZPO vorliegen, § 331a S. 2 ZPO. Insbesondere darf ein Urteil nach Lage der Akten nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist, § 251 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 251 Abs. 2 S. 4 ZPO muss das Gericht zudem dann einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, wenn die Partei spätestens am siebten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage vor. Die Kammer hat die Sache am 14.03.2021 mündlich verhandelt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Schließlich haben die Beklagten innerhalb der Spruchfrist auch nicht beantragt, einen neuen Termin zu bestimmen, und glaubhaft gemacht, schuldlos in dem Termin am 25.07.2024 ausgeblieben zu sein bzw. die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragt haben zu können.
Schließlich ist der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Aktenlage nach Auffassung der Kammer auch hinreichend geklärt. Erforderlich ist hierfür, dass der Prozessstoff, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, eine abschließende, auf der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Prozessstoffes beruhende gerichtliche Entscheidung ermöglicht (Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2024, § 331a Rn. 8; Prütting, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 331a Rn. 11). Bei dieser Entscheidung besteht ein Beurteilungsspielraum des Gerichts (Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2024, § 331a Rn. 8).
Der vorhandene Prozessstoff ermöglicht eine Entscheidung nach Lage der Akten. Insbesondere war keine Beweiserhebung veranlasst. Zwar ist eine Partei mit einem Beweismittel nicht automatisch ausgeschlossen oder nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert, wenn die Ladung eines Zeugen unterbleibt, weil kein Vorschuss geleistet wurde oder ein Zeuge nicht gestellt wird. Das Beweismittel kann aber gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (BGH NJW 2017, 2288 Rn. 13 ff.; Damrau/Weinland, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 379 Rn. 10 m. w. N.).
So liegen die Dinge hier. Der Versuch einer Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Rahmen die bei J. angekündigten Veranstaltungen der Beklagten stattgefunden haben, würde die Erledigung des Rechtsstreits aufgrund der Notwendigkeit eines weiteren Termins, in dem völlig ungewiss wäre, ob die Beklagten und die Zeugen erscheinen, verzögern. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Bei dieser Wertung berücksichtigt die Kammer, dass sie den Beklagten bereits mit dem Beweisbeschluss vom 11.04.2024 eine Frist von zwei Wochen für die Zahlung des Kostenvorschusses oder die Vorlage von Verzichtserklärungen gesetzt hat, § 379 ZPO. Mit Verfügung vom 03.05.2024 hat die Kammer die Beklagten darauf hingewiesen, dass noch kein Vorschuss oder Verzichtserklärungen bei Gericht eingegangen waren. Schließlich hat die Kammer in ihrer Terminsverfügung vom 29.05.2024 darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme aufgrund der fehlenden Vorschusszahlung nicht stattfinden soll. Auf all diese Handlungen der Kammer erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Diese blieben schließlich auch im Termin am 25.07.2024 aus. Angesichts dieser Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Beklagten versuchen, den Prozess zu verschleppen oder jedenfalls nicht mehr an ihm mitwirken zu wollen, war von grober Nachlässigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO auszugehen.
II. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.06.2019 ist zulässig, vgl. §§ 338 ff. ZPO. Er ist ausweislich der im Tatbestand angegebenen Daten insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 339 ZPO.
III. Durch den Einspruch der Beklagten wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis der Beklagten befand, § 342 ZPO. Er hat in der Sache jedoch überwiegend keinen Erfolg, da die Klage zulässig und mit Ausnahme des Zinsbeginns der Schadensersatzforderung der Klägerin begründet ist.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das LG Köln örtlich zuständig nach §§ 12, 17 ZPO in Verbindung mit § 1 ZustVO UrhR NRW.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 137,84 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag.
Unstreitig schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) am 03.02.2020 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die Einräumung von einfachen urheberrechtlichen Nutzungsrechten aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire. Für den Monat August 2021 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) mit Rechnung vom 01.08.2021 einen Betrag von 137,84 EUR.
Die Beklagte zu 1) hat eine Zahlung auf die Rechnung nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen und beweisen können. Zwar hat die Beklagte zu 1), nachdem sie sich in der Klageerwiderung hierzu nicht verhalten hatte, in der Einspruchsbegründung erklärt, die Rechnung nach eigener Einschätzung bezahlt zu haben und bemüht zu sein, „die Zahlungsbelege aus der Buchhaltung zusammensuchen zu lassen“ und die Belege nachzureichen; weiterer Vortrag, insbesondere die Vorlage eines entsprechenden Zahlungsbelegs, ist in der Folge jedoch nicht erfolgt. Angesichts des lediglich pauschalen, offenbar auf einer Vermutung beruhenden und nicht weiter belegten Vortrags der Beklagten zu 1) geht die Kammer nicht von einer Zahlung der Beklagten zu 1) auf die entsprechende Rechnung aus. Da die Beklagte zu 1) ihre Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Erfüllung des klägerischen Anspruchs ausweislich der Einspruchsbegründung klar erkannt hatte und dieser auch in der Folge nicht gerecht werden konnte, bedurfte es insoweit auch keines gerichtlichen Hinweises.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) zudem einen Anspruch auf Zahlung von 8.673,80 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 1, 4, 19, 21 UrhG.
aa) Die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG liegen vor. Die Beklagte zu 1) hat durch die nicht lizenzierte öffentliche Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik die Rechte der Klägerin aus § 21 UrhG zumindest fahrlässig verletzt.
Die Beklagte zu 1) hat als Betreiberin des Lokals „W.“ in G. Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels persönlicher Darbietungen und Tonträgern öffentlich wiedergegeben. Bei der Musik handelte es sich um urheberrechtlich geschützte Musik, deren Rechtewahrnehmung der Klägerin obliegt. Kraft der von der Rechtsprechung anerkannten C.-Vermutung besteht zugunsten der C. angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte. Die Vermutung beinhaltet auch, dass diese Werke urheberrechtlich geschützt sind; zudem besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (siehe nur BGH NJW 1986, 1247, 1248 – C.-Vermutung II). Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht widerlegt.
Die Beklagte zu 1) handelte rechtswidrig. Insbesondere kann sie sich für die Zeiträume 2018 und 2019 nicht auf einen Lizenzvertrag mit der Klägerin berufen.
Die Beklagte zu 1) handelte schließlich auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Insoweit ließ ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 2), dessen Verschulden der Beklagten zu 1) analog § 31 BGB zuzurechnen ist, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, als er urheberrechtlich geschützte Musik, deren Rechtewahrnehmung der Klägerin obliegt, in dem Lokal „W.“ öffentlich wiedergab bzw. wiedergeben ließ, ohne hierüber einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.
bb) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe von 8.673,80 EUR.
Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Berechnungen der Klägerin in der Anspruchsbegründung (Bl. 30 ff. d. A.) sowie die Rechnungen vom 16.07.2021 (Anlagen 4a, 4b; Bl. 233 ff. d. A.). In diesen hat die Klägerin ihre Lizenzkosten auf Grundlage der Tarife „M-V II 1 Unterhaltungsmusik mit Tonträgern“ sowie „U-V II 1 Aufführungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern“ in jedem Einzelfall und für die Kammer nachvollziehbar anhand des Eintrittsgelds und der Raumgröße berechnet.
Soweit die Beklagte behauptet, die von der Klägerin anhand der entsprechenden J.posts substantiiert vorgetragenen Veranstaltungen seien teilweise ausgefallen oder es sei lediglich ein Mindestverzehrswert erhoben worden, ist die Beklagte für diese Behauptungen beweisfällig geblieben und mit dem von ihr angebotenen Zeugenbeweis nach § 296 Abs. 2 ZPO präkludiert, da sie auf mehrmalige Fristsetzung bzw. mehrmaligen Hinweis der Kammer keine Vorschusszahlung für die Zeugen leistete und die weitere Zulassung der Zeugen die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (s. o.).
Die Klägerin macht zudem einen 100 %-igen Kontrollzuschlag für die von ihr selbst wahrgenommenen Rechte geltend. Dieser Zuschlag ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 1955, 549, 552 – Betriebsveranstaltungen; BGH, GRUR 1973, 379, 381 – Doppelte Tarifgebühr; Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 93 m. w. N.). Ebenso nicht zu beanstanden ist der GVL-Zuschlag in Höhe von 20 % des einfachen Tarifsatzes. Die Klägerin kann daneben Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR als weitere Schadensposition verlangen.
cc) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat vorliegend mit Eingang der Akten bei dem Landgericht Köln am 16.07.2022 ein. Insbesondere war die Rechtshängigkeit vorliegend nicht gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids rückzubeziehen. Denn nachdem der Widerspruch der Beklagten am 05.01.2022 bei dem Amtsgericht Wedding eingegangen war und dieses die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2022 über den Widerspruch informiert hatte, wurden die für die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlichen Kosten ausweislich des Verfahrensablaufs des AG Wedding (Bl. 14 d. A.) vereinbarungsgemäß erst am 08.07.2022 von der Klägerin eingezogen. Indem die Sache hierauf folgend erst am 08.07.2022 an das Landgericht Köln abgegeben wurde, erfolgte die Abgabe nicht mehr „alsbald“ im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO (vgl. zu diesen Grundsätzen BGH NJW 2009, 1213).
dd) Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR aus § 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) befand sich im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens der damaligen Rechtsanwälte der Klägerin am 24.09.2021, in Verzug, nachdem die Klägerin sie mit Rechnungen vom 16.07.2021 unter Fristsetzung bis zum 30.07.2021 zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Beauftragung der damaligen Rechtsanwälte der Klägerin war auch erforderlich und erfolgversprechend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das vorprozessuale Aufforderungsschreiben vom 24.09.2021 von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war.
Auf Grundlage des Forderungsbetrags von 8.673,80 EUR, einer Geschäftsgebühr von 1,3 sowie der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ist der von der Klägerin geforderte Betrag von 745,40 EUR auch rechnerisch richtig.
c) Die Klägerin hat auch gegen den Beklagten zu 2) die unter b) dargestellten Ansprüche. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung.
Der Geschäftsführer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft als Täter oder Teilnehmer, wenn er daran durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Rechtsverletzung aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Eine Beteiligung durch positives Tun liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild zudem davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (BGH GRUR 2017, 397 Rn. 110 – World of Warcraft II; GRUR 2014, 883 Rn. 16 – Geschäftsführerhaftung; GRUR 2015, 672 Rn. 80 – Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 803 Rn. 61 – Armbanduhr).
Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte zu 2) für die bei der Beklagten zu 1) begangenen Rechtsverstöße. Denn typischerweise wird auf Geschäftsführerebene darüber entschieden, ob in einem Lokal eine Musikwiedergabe stattfindet und zu diesem Zweck ein Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen wird. Hiervon geht die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, der Beklagte zu 2) habe den als Zeugen benannten Herrn Q. als Betriebsleiter eingestellt und sich aus dem Tagesgeschäft herausgehalten, aus. Denn selbst wenn sich der Beklagte zu 2) aus dem Tagesgeschäft der Beklagten zu 1) herausgehalten und Herrn Q. sorgfältig ausgewählt und überwacht haben sollte, stellt die Musikwiedergabe eine Entscheidung dar, die nach Auffassung der Kammer über das Tagesgeschäft hinausgeht und auf Geschäftsführerebene getroffen wird. Hierfür spricht vorliegend nicht zuletzt, dass der Beklagte zu 2) auch den Lizenzvertrag mit der Beklagten vom 03.02.2020 unterschrieben hat. Soweit der Beklagte zu 2) für seinen Vortrag Beweis angeboten hat durch die Vernehmung des Herrn Q., ist der Beklagte zu 2) mit diesem Beweisangebot gem. § 296 Abs. 2 ZPO präkludiert (s. o.).
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2) in der Anspruchsbegründung teilweise zurückgenommen hat, handelte es sich hierbei um eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung, sodass den Beklagten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden konnten.
Der Streitwert wird auf 8.811,64 EUR festgesetzt.