Rücktritt vom Autokauf wegen Nichtnacherfüllung abgewiesen (Werkstattermin, Mitwirkung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger trat vom Kauf eines gebrauchten VW-Golf zurück und begehrte Kaufpreis, Finanzierungskosten und Ausgleich abzüglich Nutzungsentschädigung. Streitpunkt war, ob der Rücktritt wirksam ist, weil die Beklagte noch zur Nacherfüllung berechtigt war. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger trotz vereinbartem Werkstattermin nicht hinreichend mitgewirkt und die Absage der Beklagten keine Verweigerung der Nacherfüllung darstellte.
Ausgang: Klage des Käufers auf Rückzahlung wegen behaupteter Nacherfüllungsverweigerung abgewiesen; Rücktritt unwirksam mangels gebotener Mitwirkung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB setzt voraus, dass dem Schuldner eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde; besteht das Recht zur Nacherfüllung noch, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Erfordert die Nacherfüllung einen Werkstattaufenthalt, ist die Durchführung eines abgestimmten Werkstattermins Voraussetzung; die Mitwirkung des Käufers an der Terminabstimmung ist zumutbar.
Die bloße Absage eines vereinbarten Werkstattermins durch den Verkäufer stellt keine Verweigerung der Nacherfüllung dar, sofern er zur erneuten Terminvereinbarung auffordert.
Ein nachträglicher Rücktrittsbegehren bzw. die Behauptung eines Fristablaufs ist unbegründet, wenn der Käufer die erforderliche Mitwirkung zur Nacherfüllung unterlässt und dadurch die Durchführung verhindert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Gemäß verbindlicher Bestellung vom 05.06.2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen Pkw VW-Golf, die Fahrleistung betrug 101.800 km, der Kaufpreis 9.770,- €.
Am 24.01.2005 begab sich der Kläger zu der Beklagten und monierte 13 Mängel, von denen die Positionen 1 bis 5 und 12 gemäß einem Schreiben der Beklagten vom 28.01.2005 von ihr nachvollzogen werden konnten. Gleichwohl nahm die Beklagte auch insoweit keine Nachbesserung vor, sondern forderte von dem Kläger einen Auftrag zur genaueren Schadensfeststellung, was dieser aber ablehnte.
Nachdem der Kläger seine nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten eingeschaltet hatte, forderten diese unter Fristsetzung zum 15.02.2005 die Beklagte zur Nacherfüllung auf.
Die sodann von der Beklagten ebenfalls beauftragten Rechtsanwälte erklärten sich namens ihrer Mandantin zur Überprüfung und Nacherfüllung im Rahmen ihrer Gewährleistung bereit und schlugen vor, daß der Kläger sich wegen eines Termins unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung setzen solle. Dies geschah auch, als Werkstattermin wurde der 28.02.2005 vereinbart.
Da seitens der Beklagten an dem Termin noch der Kundendienstleiter teilnehmen sollte, dieser aber am 28.02.2005 wegen eines Seminars verhindert war, sagte die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 23.02.2005 den Termin ab und bat um Rücksprache bzw. Angabe der zutreffenden Telefonnummer, da unter der ihr gegebenen Telefonnummer der Kläger nicht zu erreichen sei. Ob die Beklagte darüber hinaus weitere Versuche unternommen hat, den Kläger zu erreichen, ist streitig.
Der Kläger nahm jedoch keinen Kontakt mehr mit der Beklagten auf. Vielmehr forderten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur endgültigen Nachbesserung auf, andernfalls der Rücktritt von Kaufvertrag erklärt würde. Dieses Fax ist bei der Beklagten in Verlust geraten, jedenfalls nicht dem zuständigen Mitarbeiter zugeleitet worden.
Mit Schreiben vom 22.03.2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises von 9.770,- € sowie Ausgleich der aufgewendeten Finanzierungskosten von 1.217,43 €.
Diese Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 785,52 € macht der Kläger nunmehr auch gerichtlich geltend.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.210,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.04.2005 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs VW-Golf, zu zahlen.
Festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Kostenrechnung seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 419,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie geht im wesentlichen davon aus, daß der Vertragsrücktritt unwirksam sei, da der Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 BGB liegen nicht vor, da das Recht der Beklagten zur vorherigen Nachbesserung noch bestand.
Die Beklagte konnte eine Nachbesserung an dem im Besitz des Klägers befindlichen Pkw nur in Abstimmung mit diesem vornehmen, da hierzu ein Werkstattaufenthalt des Pkw erforderlich war. Demgemäß hat sich der Kläger auch vereinbarungsgemäß mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, wobei der 28.02.2005 als Werkstattermin vereinbart wurde.
An diese Vorgehensweise, nämlich Durchführung eines Werkstattermins, waren die Parteien nunmehr gebunden und konnten nicht einseitig hiervon wieder Abstand nehmen.
Nach Auffassung der Kammer hat es der Kläger jedoch ohne hinreichenden Grund unterlassen, den Termin auch tatsächlich zur Durchführung kommen zu lassen.
Das die Beklagte den zunächst verabredeten Termin wegen Verhinderung absagte, kann im Geschäftsleben durchaus vorkommen und bedeutet noch keine Verweigerung der Nachbesserung, im Gegenteil bat die Beklagte wegen eines neuen Termins um eine Kontaktaufnahme seitens des Klägers, da sie ihrerseits den Kläger unter der ihr gegebenen Telefonnummer nicht erreichen konnte.
Aus dem fraglichen Schreiben vom 23.02.2005 konnte der Kläger ersehen, daß der Beklagten tatsächlich die falsche Telefonnummer ####1 anstatt der zutreffenden Nummer ####2 vorlag. Unter diesen Umständen war es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, der Beklagten entweder seine zutreffende Telefonnummer mitzuteilen bzw. mit dem genannten Herrn C einen neuen Termin abzustimmen.
Das Fax der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 08.03.2005 änderte hieran nichts, da weiterhin die für einen Werkstattermin erforderliche Kontaktaufnahme des Klägers ausstand.
Nach alle dem hat es der Kläger an der gebotenen und zumutbaren Mitwirkung fehlen lassen, so daß die Beklagte ihres Rechtes auf Nachbesserung bei Ausspruch der Kündigung noch nicht verlustig gegangen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 10.621,71 €