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Landgericht Köln·14 O 177/93·18.10.1994

Schmerzensgeld und -rente nach Unfall: 20% Mitverschulden wegen fehlender Fahrradbeleuchtung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall mit schwerster Querschnittslähmung Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente sowie Ersatz materieller Schäden und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitpunkt war u.a., ob der Kläger wegen Fahrens ohne Licht in der Morgendämmerung mitverantwortlich ist und welche materiellen Positionen ersatzfähig sind. Das LG Köln bejahte die Haftung von Fahrer, Halter und Versicherer, nahm aber 20% Mitverschulden wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 StVO an. Es sprach 200.000 DM Schmerzensgeld (abzgl. Teilzahlung) und 600 DM monatliche Schmerzensgeldrente zu, wies einzelne materielle Positionen mangels Substantiierung bzw. wegen Deckung durch BG-Leistungen ab und stellte eine Ersatzpflicht zu 80% fest (beim Halter unter Haftungsgrenzen).

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Schmerzensgeld und Feststellung zu 80%), im Übrigen teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer beim Linksabbiegen die Vorfahrt des Gegenverkehrs verletzt (§ 9 Abs. 4 StVO), haftet wegen fahrlässiger Körperverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB; Halter und Haftpflichtversicherer haften daneben nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG.

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Ein Mitverschulden des Verletzten ist anzunehmen, wenn er in der Dämmerung ohne vorgeschriebene Beleuchtung fährt (§ 17 Abs. 1 StVO) und dadurch die Gefahr des Übersehenwerdens erhöht; die Haftungsquote ist nach § 254 BGB unter Würdigung der Sichtverhältnisse zu bemessen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB sind neben Art und Dauer der Beeinträchtigungen auch die Genugtuungsfunktion, insbesondere ein nachfolgendes grob verkehrswidriges Verhalten des Schädigers (z.B. Unfallflucht), zu berücksichtigen.

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Eine Schmerzensgeldrente kann neben einem Kapitalbetrag zugesprochen werden, wenn andernfalls Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion angesichts dauerhafter schwerster Beeinträchtigungen nicht hinreichend erreicht werden; eine Dynamisierung nach der Inflationsrate ist unzulässig.

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Beim Ersatz zerstörter Sachen ist grundsätzlich der Zeitwert zum Schadenszeitpunkt zu ersetzen; Besuchskosten naher Angehöriger sind nur in tatsächlich entstandener Höhe (bei Kfz-Nutzung: Betriebskosten) erstattungsfähig und erfordern substantiierten Vortrag, ebenso Mehrkosten für Wohnungsumbau oder behindertengerechte Anschaffungen oberhalb von Sozialleistungsträgerleistungen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 3 Pf1VG§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)  an  den  Kläger  200.000,- DM Schmerzensgeld nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.93 abzüglich am 05.08.94 gezahlter 50.000,- DM zu zahlen,

b) an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 600,- DM, zahlbar ab dem 01.10.92, zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.652,- DM nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.93 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23.09.92, Kreuzung  M-Straße/O-Straße in Gummersbach-X zu 80 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, den Kläger zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.1992 zu 80 % zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) ist insgesamt beschränkt auf einen Kapitalbetrag von 500.000,-- DM oder einen Rentenbetrag von 30.000,-- DM jährlich für Personenschäden sowie auf 100.000,-- DM für Sachschäden.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 53 % die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 3) tragen weitere 32 % als Gesamtschuldner, der Kläger trägt 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger 15 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 29 %.

7.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

          Die Vollstreckung des Klägers gegen die Beklagten zu

          1) und 3) ist davon abhängig, daß der Kläger eine

          Sicherheit von 220.000,-- DM leistet.

Die Vollstreckung des Klägers gegen den Beklagten zu 2)

ist davon abhängig, daß der Kläger Sicherheit in Höhe

von 13.000,-- DM leistet.

Die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 3) ist von

einer Sicherheitsleistung von 2.700,-- DM abhängig, die des

Beklagten zu 2) von einer Sicherheitsleistung von 4.200,- DM.

Tatbestand

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Der am 12.07.73 geborene ledige Kläger befuhr am Morgen des 23.09.92 mit seinem Fahrrad die M-Straße in Gummersbach aus Richtung P-Straße kommend. Er befand sich auf dem Weg zu seiner Ausbildungsstelle zum Energieelektroniker. An dem Fahrrad des Klägers befand sich keine Beleuchtungseinrichtung, Anstecklampen führte er in seinem Rucksack mit.

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Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem Kleinlaster FiatIveco die M-Straße in Gegenrichtung. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Kleinlasters, die Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer.

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Gegen 6.55 Uhr bog der Beklagte zu 1) an der Einmündung der Straße "O-Straße" nach links ab. Dabei mißachtete er die Vorfahrt des ihm entgegenkommenden Klägers. Der Beklagte zu 1) bemerkte beim Abbiegen, daß ihm "etwas" entgegen kam. Trotz des von dem Kläger sofort eingeleiteten Bremsvorganges prallte dieser gegen die rechte Seite des Lieferwagens. Der Kläger blieb verletzt liegen. Der Beklagte zu 1) setzte seine Fahrt fort. Er wurde erst am nächsten Tag, nachdem umfangreiche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, von der örtlichen Polizei aufgrund eines anonymen Anrufs ermittelt. Seine Beteiligung an dem Unfall bestritt er zunächst.

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Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt und schwebte zunächst in Lebensgefahr. Unter anderem erlitt er einen Bruch des neunten Brustwirbels, der eine irreperable Querschnittslähmung unterhalb des Wirbels D 8 mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms zur Folge hat. Er wurde zunächst im Kran‑

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kenhaus Gummersbach ärztlich versorgt. Eine mehrstündige Operation wurde durchgeführt. Seit dem 08.12.92 wurde der Kläger in Universitätsklinik Bochum intensivmedizinisch behandelt. Es kam dort zu weiteren Komplikationen, weshalb am 12.01.92 eine erneute Operation erforderlich war.

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Nach einer von dem Kläger eingeholten und von den Beklagten nicht bestrittenen Auskunft des Wetteramtes Essen war der Himmel im Gebiet von Gummersbach am Morgen des Unfalltages veränderlich, meist stark bewölkt. Das Wetter war trocken. Die Sonne ging gegen 7.18 Uhr auf. Die bürgerliche Dämmerung hätte unter der Voraussetzung von klarer Luft und geringer Bewölkung gegen 6.45 Uhr begonnen. Aufgrund der Bewölkung konnte die bürgerliche Dämmerung um bis zu 10 Minuten verspätet einsetzen, so daß im ungünstigsten Fall die bürgerliche Dämmerung um 6.55 Uhr gerade begonnen hatte. Die nautische Dämmerung hatte etwa ab 5.15 Uhr begonnen.

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Mit Urteil vom 09.07.93 wurde der Beklagte zu 1) von dem Amtsgericht Gummersbach wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht verurteilt.

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Der Kläger beendete am 03.02.94 seine Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung. Aufgrund der Querschnittslähmung kann er nicht als Facharbeiter eingesetzt werden. Zeitweise war er jedoch im Anschluß an seine Ausbildung in dem gleichen Unternehmen als Montierer tätig.

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Der Kläger verlangt mit der Klage von allen Beklagten zunächst den Ersatz seiner materieller Schäden.

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Im Einzelnen begehrt er den Ersatz

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seines bei dem Unfall zerstörten, im Dezember 1991 für  2.400,- DMerworbenen Fahrrades,

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-  einer ebenfalls bei dem Unfall zerstörten Thermoskanne und eines Rucksackes, deren Wert er auf insgesamt   200,-DM bemißt,

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-       der Ausgaben für aufgrund seiner Behinderung notwendige neue Kleidung in Höhe von   1.003,10 DM,-der Kosten seiner Eltern für insgesamt 64 Besuche in der 97,5 km vom Wohnort entfernten Universitätsklinik Bochum, die er unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,50 DM/km auf 6.240,- DM abzüglich einer Erstattung der Berufsgenossenschaft von 4.001,40 DM, mithin

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also auf  2.238,60 DM,errechnet,

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-       des Lohnausfalls seines Vaters, der an drei Tagen fürBesuchsfahrten Urlaub nahm, in Höhe von    720,- DM,

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-       der seinen Eltern zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung und der Regelung der gesamten Ange‑

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legenheit   entstandenen     Telefonkosten   von 345,- DM, der Kosten eines behindertengerechten Umbaus seines Zimmers in der elterlichen Wohnung in Höhe von 1.846,70 DM, des einen Zuschuß von 27.753,39 DM der Berufsgenossenschaft übersteigenden Teils der Kosten der Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten VW-Golf

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zum Preis   von  37.400,- DM,  mithin   also 9.646,61 DM.

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Weiterhin begehrt er die Feststellung, daß ihm die Beklagten auch zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet sind.

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Von den Beklagten zu 1) und 3) verlangt der Kläger zudem ein angemessenes Schmerzensgeld und eine angemessene Schmerzensgeldrente.

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Er behauptet, zur Zeit des Unfalls sei es bereits hinreichend hell gewesen. Er ist der Ansicht, es könhe ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, daß an seinem Fahrrad

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keine Beleuchtung montiert gewesen sei. Der Unfall sei alleine von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden, der die Vorfahrt grob fahrlässig mißachtet habe.

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Der Kläger behauptet weiter, bei den Kosten für den Umbau der elterlichen Wohnung handele es sich um solche, die von dem Zuschuß der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt seien.

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Der Kläger beantragt,

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1.die Beklagten zu 1) und zu 3) zu verurteilen , an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200.000,- DM nebst 7% Zinsen seit dem 24.01.92 abzüglich am 05.08.94 gezahlter 50.000,- DM zu zahlen,

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2.die Beklagten zu 1) und zu 3) zu verurteilen, an ihn eine angemessene inflationsanzupassende  monatliche

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Schmerzensgeldrente, zahlbar ab 01.10.92, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 600,- DM zu zahlen,

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3.die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zu verurteilen, weitere 20.577,77 nebst 7% Zinsen seit dem 04.06.93 an ihn zu zahlen,

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4.festzustellen, daß die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtliche weitere materielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.92, Kreuzung M-Straße/O-Straße in Gummersbach-X zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind,

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5.festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtliche weitere immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.92,

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Kreuzung  M-Straße/O-Straße in Gummersbach zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, zur Zeit des Unfalls sei es noch so dunkel gewesen, daß der Beklagte zu 1) den ohne Licht fahrenden Kläger nicht rechtzeitig habe sehen können. Ihm seien vor dem Kläger zwei beleuchtete Fahrzeuge entgegen gekommen. Den Anstoß des Klägers gegen sein Fahrzeug habe er nicht bemerken können. Er habe nur gehört, daß die Ladung auf dem Wagen verrutschte. Die Beklagten sind der Ansicht, die Kosten der Anschaffung eines PKW seien von ihnen keinesfalls zu erstatten, denn der Kläger hätte sich sowieso ein Fahrzeug angeschafft. Für die Besuchsfahrten seien allenfalls 0,20 DM/km anzusetzen, so daß die Kosten durch die Zahlung der Berufsgenossenschaft vollständig gedeckt seien. Kosten für die Anschaffung neuer Bekleidung seien durch Leistungen der Berufsgenossenschaft für "Kleidermehrverschleiß" ausgeglichen. Auch die Kosten des Wohnungsumbaus seien durch Zahlungen der Berufsgenossenschaft vollständig gedeckt.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.09.93, 19.10.93, 12.11.93 und 18.02.94. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Auf die Akte des Strafverfahrens Amtsgerichts Gummersbach, Az. 10 Ds 17/93, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird ebenfalls Bezug genommen.

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In Höhe des am 05.08.94 von der Beklagten zu 3) gezahlten Betrages von 50.000,- DM haben die Parteien den Rechtsstreit in der Sitzung vom 10.08.94 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Klageantrag zu 1) ist vollständig begründet, der zu 2) ganz überwiegend.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- DM abzüglich der am 05.08.94 gezahlten 50.000,- DM sowie auf eine Schmerzensgeldrente von 600,- DM monatlich ab dem 01.10.92 aus §§ 823 Absatz 1, 847 BGB, 3 Pf1VG.

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Der Beklagte zu 1) hat den Tatbestand des § 823 Absatz 1 BGB verwirklicht, indem er den Kläger verletzte.

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Die Verletzung des Klägers erfolgte schuldhaft. Der Beklagte zu 1) hat die Verletzung des Klägers zumindest fahrlässig verursacht, denn er hat bei dem Linksabbiegen den vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr unter Verstoß gegen § 9 Absatz 4 StVO nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet.

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der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte wahrnehmen und den Unfall verhindern können.

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Bereits aus dem Bericht des Wetteramtes Essen ergibt sich, daß es zum Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls nicht mehr dunkel war, sondern im dem Kläger ungünstigsten Fall die bürgerliche Dämmerung gerade eingesetzt hatte.

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Den Aussagen der Zeugen ist zu entnehmen, daß die Morgendämmerung bereits so weit fortgeschritten war, daß auch ein entgegenkommender unbeleuchteter Radfahrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmbar war.

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Der Zeuge V, der als erster unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle ankam, hat bekundet, es sei bereits hell gewesen, er habe, als er auf die Unfallstelle zufuhr, den Kläger und sein Fahrrad bereits aus einiger Entfernung auf der Straße liegen sehen und sofort erkannt, um was es sich handelte. Andere Fahrzeuge seien zum Teil noch mit Licht gefahren. Es habe weder geregnet, noch sei es neblig gewesen.

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Nach dieser Aussage waren die Lichtverhältnisse unmittelbar nach dem Unfall jedenfalls bereits so gut, daß der Beklagte zu 1) den Kläger, der, als der Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang einleitete, nicht mehr weit von dem Ort des Zusammenstoßes entfernt gewesen sein kann, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte rechtzeitig sehen müssen.

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Die Aussage des Zeugen V wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen G, L und H, die die Unfallstelle kurz nach dem Unfall, noch vor Eintreffen von Polizei und Krankenwagen passierten.

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Der Zeuge G hat bekundet, er habe die Beleuchtung an seinem PKW nicht eingeschaltet. Das Wetter

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sei trocken und nicht bewölkt gewesen, sonst hätte er das Licht vielleicht eingeschaltet. Die Zeugin L hat ausgesagt, es wäre bereits hell genug gewesen, um ohne Licht zu fahren. Es wäre im Prinzip alles zu sehen gewesen. Ihr Bruder, der Zeuge H hat bekundet, man habe bereits von der etwa 200 m entfernten Kurve aus alles sehen können, so z.B. das auf der Straße liegende Fahrrad.

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Weitere Bestätigung erfahren die Aussagen durch den Zeugen H, der den Kläger kurz vor dem Unfall gesehen hat. Der Zeuge, der in der Nachbarschaft des Klägers wohnt, hat diesen kurz nachdem er losgefahren war, überholt. Der Zeuge hat bekundet, die Lichtverhältnisse seien zu dieser Zeit gut gewesen. Er sei deshalb ohne Licht gefahren.

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Auch die Zeugin R, die Mutter des Klägers, hat bekundet, es sei bereits hell gewesen, als dieser los fuhr.

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Das sich nach diesen Aussagen ergebende Bild, dem gemäß es zur Zeit des Unfalls an der Unfallstelle bereits so hell war, daß der Beklagte zu 1) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch einen ihm entgegenkommenden unbeleuchteten Radfahrer erkennen mußte, wird nach Überzeugung der Kammer durch die Aussagen der Zeugen K, Q und S nicht wesentlich beeinträchtigt.

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Der Zeuge K, der unmittelbar nach dem Zeugen V an der Unfallstelle eintraf, hat zwar bekundet, es sei nicht mehr dunkel, aber auch noch nicht hell gewesen. Für ihn sei unmöglich gewesen, ohne Licht zu fahren. Er hat jedoch weiter ausgeführt, daß es, wenn er jemanden sehe, noch lange nicht heiße, daß er auch gesehen werde. Daraus schließt die Kammer, daß der Zeuge die Lichtverhältnisse nicht unbedingt für so schlecht

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hielt, daß unbeleuchtete Fahrzeuge nicht zu sehen gewesen wären. Zudem meinte der Zeuge auf Vorhalt seiner Aussage im Ermittlungserfahren, daß die Entfernung, aus der er erkennen konnte, daß ein Mensch auf der Fahrbahn lag, wie dort angegeben 20 Meter sein konnte, aber auch mehr. Andererseits hat der Zeuge bekundet, die Sicht auf den Kläger sei durch die abgestellten Fahrzeuge zunächst verdeckt gewesen. Insgesamt ergibt sich aus der Aussage zwar, daß es zur Unfallzeit noch nicht vollständig hell war. Daß es so dunkel war, daß der Beklagte zu 1) den Kläger nicht sehen mußte, kann der Aussage jedoch nicht entnommen werden.

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Auch der Zeuge Q hat ausgesagt, es sei noch nicht hell, aber auch nicht mehr dunkel gewesen. Er sei mit Licht gefahren und auch die anderen Fahrzeuge, die die Unfallstelle passierten, hätten Licht eingeschaltet gehabt. Erst aus ca. 5 bis 7 Metern habe er erkennen können, daß ein Mensch auf der Fahrbahn lag. Bereits vorher habe er aber gesehen, daß dort "etwas" lag.

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Aus letzterem ergibt sich, daß der Kläger für den Beklagten zu 1) bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig wahrzunehmen war, denn er hätte zumindest rechtzeitig erkennen können, daß ihm "etwas" entgegen kam. Das hätte ihn veranlassen müssen, das Abbiegen zunächst zu unterlassen.

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Der Aussage des Zeugen S kann nach Auffassung der Kammer über die Lichtverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit nichts Konkretes entnommen werden. Der Zeuge hat bekundet, er habe den Kläger an der Bushaltestelle, an der er wartete, vorbeikommen sehen. Es sei nicht mehr dunkel aber auch noch nicht hell gewesen. Darüber hinaus konnte der Zeuge nur sehr vage Angaben machen und sich nach dem Eindruck der Kammer nicht zuverlässig an die konkreten Lichtverhältnisse erinnern.

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Das Verschulden des Beklagten zu 1) besteht auch dann, wenn ihm - wie die Beklagten behaupten - vor dem Kläger zwei beleuchtete Fahrzeuge entgegen gekommen waren, denn nach den Aussagen der Zeugen steht für die Kammer fest, daß die Lichtverhältnisse bereits so gut waren, daß auch unter diesen Umständen der Kläger von dem Beklagten zu 1) rechtzeitig wahrgenommen worden wäre, wenn dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte. Sollte der Beklagte zu 1) mit seinem Vortrag sagen wollten, er sei geblendet worden, ist dem entgegenzuhalten, daß er nicht abbiegen durfte, solange die Blendwirkung andauerte.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer jedoch ein Mitverschulden des Klägers von 20 % zu berücksichtigen.

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Der Kläger hat dadurch, daß er ohne Beleuchtung fuhr, gegen § 17 Absatz 1 StVO verstoßen und seinerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß er den Unfall dadurch zu 20 % im Sinne des § 254 Absatz 1 BGB schuldhaft mitverursacht hat.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht zwar fest, daß es zum Unfallzeitpunkt bereits so hell war, daß der Beklagte zu 1) den Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen und den Unfall vermeiden konnte. Andererseits steht jedoch ebenfalls fest, daß es zum Unfallzeitpunkt noch nicht vollständig hell war, sondern noch dämmerte.

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Dies ergibt sich zum einen aus der Aukunft des Wetteramtes, zum anderen auch aus den Aussagen der Zeugen.

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Nach der Aussage der Zeugen V, K, Q und H fuhr jedenfalls ein Teil der Verkehrsteilnehmer noch mit Licht.

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Die Zeugen Q, K und V haben bekundet,

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daß sie die Beleuchtung an ihren Fahrzeugen noch eingeschaltet gehabt hätten.

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Jedenfalls der Zeuge K hielt das Fahren mit Licht noch für erforderlich, um gesehen

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zu werden. Auch der Zeuge V meinte, daß ein Teil der Verkehrsteilnehmer noch mit Licht fuhr, um gesehen zu werden.

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Die Kammer schließt daraus, daß die Lichtverhältnisse noch nicht so waren, daß ein sorgsamer Verkehrsteilneh‑

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mer schon bedenkenlos ohne Licht gefahren wäre.

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Nach aller Lebenserfahrung werden Verkehrsteilnehmer auch in der Tageszeit, in der es zwar schon relativ hellt, jedoch noch nicht das volle Tageslicht vorhanden ist, früher wahrgenommen, wenn sie mit Licht fahren. § 17 Absatz 1 StVO trägt dem Rechnung, in dem die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen auch in der Dämmerung vorgeschrieben wird. Dies dient nicht zuletzt auch dem Zweck, mögliche Unachtsamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer zu kompensieren. Die Gefahr, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, ist für unbeleuchtete Zweiradfahrer aufgrund ihrer schmalen Silouette besonders hoch. Es ist deshalb davon auszugehen, daß Unfälle, bei denen unbeleuchtete Zweiradfahrer in der Dämmerung übersehen werden, von diesen zumindest mitverursacht sind.

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Die von der Kammer gemäß §§ 254 Absatz 1 BGB, 287 ZPO angenommene Mitverschuldensquote von 20% beruht darauf, daß das Mitverschulden des Klägers aufgrund der nach den Zeugenaussagen zum Unfallzeitpunkt bereits relativ guten Sichtverhältnisse einerseits gering einzuschätzen, andererseits aber auch nicht völlig zu vernachlässigen ist.

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Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 20% hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 200.000,- DM zuzüglich einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600,- DM ab dem 01.10.92 für angemessen.

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Sie berücksichtigt dabei zunächst die von dem Kläger durch die notwendigen Krankenhausaufenthalte und Opera‑

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tionen erlittenen Leiden. Weiter und maßgeblich berücksichtigt sie, daß der Kläger durch den Unfall eine äußerst schwere irreparable Behinderung erlitten hat und für sein gesamtes zukünftiges Leben an den Rollstuhl gefesselt sein wird. Aufgrund der Lähmung wird er auch zukünftig ständig mit zusätzlichen gesundheitlichen Problemen rechnen müssen.

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Abgesehen von den mit einer Querschnittslähmung unmittelbar einhergehenden gesundheitlichen Belastungen wird das Leben des Klägers auch sonst in nahezu jedem Bereich umfassend von der infolge des Unfalls erlittenen Behinderung geprägt sein, wird er erhebliche Einschränkungen seiner Lebensgestaltung hinnehmen müssen. Er wird dauerhaft auf fremde Pflege angewiesen sein. Den erlernten Beruf wird er nicht uneingeschränkt ausüben können, den bisher betriebenen Sport gar nicht mehr. Das Knüpfen und Pflegen sozialer Beziehungen wird sich für ihn nach aller Voraussicht zumindest weit aufwendiger und belasteter gestalten als ohne den Unfall.

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Die Beeinträchtigung des Klägers erscheint aufgrund seiner Jugend weiter verstärkt. Er war zur Zeit des Unfalls neunzehn, mithin in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht verfestigt und die Möglichkeit, weitgehend unbelastet Lebenserfahrung zu gewinnen, von besonderer Bedeutung ist.

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Schmerzensgelderhöhend wirkt sich zudem unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion des § 847 BGB aus, daß der Beklagte zu 1) Verkehrsunfallflucht begangen hat und sich erst nach aufwendiger Tätigkeit der Ermittlungsbehörde und einem auf ihn hinweisenden anonymen Anruf als Unfallbeteiligter meldete. Weiterhin wirkt sich erhöhend aus, daß die Beklagte zu 3) erst gegen Ende des Rechtsstreits am 05.08.94 einen Betrag von 50.000,- DM zahlte und zuvor jegliche Haftung ablehnte, obwohl für sie erkennbar sein mußte, daß sie zumindest zu anteiligen Leistungen verpflichtet war.

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Nach alledem sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht allein durch eine einmalige

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Zahlung gewährleistet. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß dem Kläger neben der einmaligen Zahlung von 200.000,- DM eine Schmerzensgeldrente zusteht. Nur durch eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung können die dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers zumindest in dem Maße, als das durch Geldzahlungen überhaupt möglich ist, ausgeglichen und ihm Genugtuung verschafft werden. Der Kläger wird die Lebensbeeinträchtigung, die mit der Querschnittslähmung einhergeht, in Zukunft immer wieder neu schmerzlich erfahren. Den Betrag von 600,- DM hält die Kammer unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers für angemessen.

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Entgegen der Forderung des Klägers ist die Schmerzensgeldrente jedoch nicht mit der Inflationsrate zu verknüpfen. Die Zubilligung einer dynamischen Schmerzensgeldrente ist unzulässig (BGH NJW 1973, 1653).

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Der Klageantrag zu 3) ist nur teilweise begründet.

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Der Kläger hat nur einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 2.652,- DM aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Pf1VG.

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Nach § 7 StVG ist der Beklagte zu 2) als Halter des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeuges dem Kläger zum Ersatz des materiellen Schadens aus dem Unfall verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft den Beklagten zu 1) aus § 18 StVG und § 823 BGB. Die Beklagte zu 3) haftet aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 Pf1VG.

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Der Beklagte muß sich jedoch gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB sein Mitverschulden in Höhe von 20% anrechnen lassen.

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Der Kläger kann zunächst Ersatz von 80% des ihm durch die Zerstörung seines Fahrrades entstandenen Schadens verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch nur der Wert des Fahrrades zur Zeit des Unfalls, nicht der Neuwert zu ersetzen. Die Kammer schätzt den

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Zeitwert des zur Zeit des Unfalls   Jahre alten Fahrrades nach § 287 ZPO auf 50% des Neuwertes, mithin auf

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1.200,- DM. 80% hiervon sind    960,- DM.

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Ebenso kann der Kläger nur 80% des Zeitwertes des bei dem Unfall zerstörten Rucksacks und der Thermoskanne beanspruchen. Diesen schätzt die Kammer auf zusammen

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50,- DM. Hiervon kann der Kläger   40,- DM ersetzt verlangen.

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Aufgrund seiner Behinderung mußte der Kläger sich neu einkleiden. Die Kammer vermag der Ansicht der Beklagten, die Kosten seien durch Leistungen der Berufsgenossenschaft für "Kleidermehrverschleiß" gedeckt, nicht zu

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folgen.  Rein  begrifflich   betrifft  "Kleidermehrverschleiß" nicht die nach dem Unfall zunächst erforderliche Anschaffung neuer Kleidung. Ausweislich der Kostenaufstellung der Berufsgenossenschaft vom 20.07.93 wurde die Erstattung für Kleidermehrverschleiß zudem monatlich mit 144,- DM gezahlt. Daraus ist zu schließen, daß es sich nicht um einen Ersatz der Anschaffung neuer Bekleidung nach dem Unfall, sondern um eine Leistung für den aufgrund der Behinderung ständig erhöhten Verschleiß der Bekleidung handelt. Die Kosten der Anschaffung notwendiger neuer behindertengerechter Kleidung schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf 1.000,-- DM, so daß

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die Beklagten  800,---DM zu ersetzen haben.

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Kosten der Besuche seiner Eltern während des Krankenhausaufenthaltes kann der Kläger von den Beklagten nicht erstattet verlangen. Zwar sind Besuchskosten naher Angehöriger grundsätzlich von dem Schädiger zu erstatten, wenn die Besuche für die Genesung des Verletzten nützlich waren. Zu erstatten sind jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten, bei Benutzung eines KFZ nur die Betriebskosten (Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 19. Aufl. 1994, Rdnr. D 87). Da Typ und Betriebskosten des von den Eltern des Klägers benutzten PKW nicht vorgetragen wurden, geht die Kammer davon aus, daß die Zahlung der Berufsgenossenschaft in Höhe von 4.001,40 DM die Besuchskosten hinreichend abdeckt. Diese Zahlung deckt PKW-Betriebskosten bis zu etwas mehr als 0,30 DM/km. Einen weitergehenden Schaden hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Demgegenüber kann der Kläger den Lohnausfall seines Vaters in Höhe von 720,- DM von den Beklagten zu 80% ersetzt verlangen. Der Lohnausfall ist den Kosten der elterlichen Besuche zuzurechnen. Daß die Besuche zur Förderung der Genesung des Klägers nützlich waren, bedarf angesichts der Verletzungen keiner weiteren Ausführungen. Die Höhe des Lohnausfalls ist unbestritten, Zahlungen der Berufsgenossenschaft hierauf wurden nicht

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vorgetragen. 80% von 720,- DM sind   576,- DM.

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Die Telefonkosten seiner Eltern in Höhe von 345,- DM kann der Kläger ebenfalls zu 80% erstattet verlangen. Es handelt sich dabei um Kosten, die zur Sicherstellung der medizinischen Betreuung des Klägers und der Regelung der Angelegenheit erforderlich waren. Dem Kläger

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stehen   276,- DM zu.

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Die mit 1.846,70 DM geltend gemachten Kosten des Umbaus der elterlichen Wohnung sind nicht von den Beklagten zu ersetzen. Unstreitig hat die Berufsgenossenschaft für den Wohnungsumbau Leistungen erbracht. Daß die geltend gemachten Kosten solche sind, die durch die Zahlungen der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt jedoch erforderlich waren, hat der Kläger nur pauschal behauptet und nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

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Das gleiche gilt für die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten PKW. Es kann dahinstehen, ob grundsätzlich nur die Kosten der aufgrund der Behinderung erforderlichen Umbauten und Zusatzausrüstungen zu erstatten sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum er mit dem von der Berufsgenossenschaft für die PKW-Anschaffung gezahlten Betrag von 27.753,39 DM nicht auskommen konnte. Jedenfalls die in dem von ihm für die PKW-Anschaffung gezahlten Betrag von 37.400,-- DM enthaltenen Kosten für Zusatzausstattungen wie Metalliklakierung, ABS, Nebelscheinwerfer, elektrisches Schiebedach und Leichtmetallräder sind nicht als durch den Unfall verursacht anzusehen.

102

Der Klageantrag zu 4) ist überwiegend begründet.

103

Die Kammer hatte die begehrte Feststellung mit der Einschränkung, daß nur 80 % zukünftiger materieller Schäden zu erstatten sind, auszusprechen, da der Kläger aufgrund seines Mitverschuldens nur insoweit einen Schadenersatzanspruch hat.

104

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) war zudem die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG zu berücksichtigen.

105

Der Klageantrag zu 5) ist begründet.

106

Die Kammer hat die Gefahr zukünftiger immaterieller Schäden bereits bei der Bemessung des dem Kläger mit dieser

107

Entscheidung zugesprochenen Schmerzensgeldes insoweit berücksichtigt, als sie nach dem derzeitigen Erscheinungsbild der Behinderung bei normalem Verlauf der Dinge vorhersehbar sind. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Gefahr zukünftiger außergewöhnlicher immaterieller Beeinträchtigungen des Klägers derzeit nicht abschätzbar, jedenfalls aber nicht auszuschließen sind.

108

Im Falle zukünftiger immaterieller Schäden ist die 20 % Mithaftung des Klägers zu berücksichtigen.

109

Sie geht davon aus, daß der dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeldbetrag und die Schmerzensgeldrente auch zukünftig eintretende immaterielle Schäden abdeckt.

110

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291, 288 Absatz 1 BGB. Dem Kläger waren nur Zinsen in Höhe von 6,5 % zuzusprechen, da ihm gemäß der vorgelegten Bankbescheinigung nur in dieser Höhe Anlagezinsen entgangen sind. Die dem Kläger zuerkannten Beträge sind zudem erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, denn die von ihm zur Begründung eines früheren Verzinsungsbeginns vorgelegten Schreiben stellen keine Verzug begründende Mahnungen im Sinne des § 284 Absatz 1 BGB dar.

111

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 ff., 708 ff. ZPO.

112

Streitwert: bis 09.08.94 760.177,-- DM, ab 10.08. 94 710.177,-- DM

113

Antrag zu 1): bis 09.08.94 200.000,-- DM, ab 10.08.94 150.000,-- DM

114

Antrag zu 2): 39.600,-- DM (§ 17 Absatz 2, Absatz 4 GKG)

116

Antrag zu 3D : 20.577,-- DM

117

Antrag zu 4) und 5): 500.000,-- DM.