Versäumnisurteil: Verurteilung zur DNS‑Sperre bestimmter Domains
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung gegen die Beklagte; das Landgericht Köln erließ als Versäumnisurteil eine Verurteilung zur technischen Sperre mittels DNS der aufgelisteten Domains des Internetdienstes „O.“. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b ZPO nicht veröffentlicht. Der Streitwert wurde auf 150.000 EUR festgesetzt. Die Anordnung benennt konkret zu sperrende Domainvarianten.
Ausgang: Klage auf Verurteilung zur Einrichtung einer DNS‑Sperre gegen die aufgelisteten Domains im Versäumnisurteil stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs anordnen, dass eine Partei technische Maßnahmen zur Sperrung bestimmter Domains (hier: DNS‑Sperre) trifft.
Ein Versäumnisurteil kann eine Verurteilung zur Vornahme konkreter technischer Schritte enthalten, sofern der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt vorgetragen ist.
Der Tenor der Entscheidung kann einzelne Domainbezeichnungen und deren Varianten (z. B. mit und ohne 'www') namentlich auflisten und die Verpflichtung hierauf erstrecken.
Das Gericht ist befugt, den Streitwert für ein Unterlassungsbegehren in der Entscheidung verbindlich festzusetzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre die folgenden Domains des gegenwärtig O. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren
(1) N..vip
(2) www.N..vip
(3) N..art
(4) www.N..art
(5) N..org
(6) www.N..org
(7) N..net
(8) www.N..net
(9) N..xyz
(10) www.N..xyz
(11) N..com
(12) www.N..com
(13) X..com
(14) www.X..com
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.