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Landgericht Köln·14 O 107/15·22.03.2017

Aufhebungsantrag gegen einstweilige Verfügung wegen Veröffentlichung abgewiesen

ZivilrechtUnterlassungsanspruchUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Aufhebungskläger beantragte die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Aufhebungsbeklagte Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Erzählungen geltend machte. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt der Aufhebungskläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (110 %) vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Abänderung der Kostenentscheidung als abgewiesen; Kosten dem Aufhebungskläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung (110 %).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kann zurückgewiesen werden; in diesem Fall bleibt die einstweilige Verfügung in Kraft.

2

Wird ein Aufhebungsantrag zurückgewiesen, werden dem Antragsteller die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt.

3

Das Gericht kann das Urteil gegen Sicherheitsleistung zur vorläufigen Vollstreckung freigeben und die Höhe der Sicherheitsleistung festsetzen (hier 110 % des zu vollstreckenden Betrags).

4

In einem Anordnungsverfahren können Unterlassungsansprüche wegen Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung von Werken zwischen Angehörigen/Erben des Rechtsinhabers und Dritten streitgegenständlich sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

1.       Der Antrag vom 14.07.2016 in der Fassung vom 08.09.2016 auf Aufhebung der durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 (Az. 28 O 107/15) verkündeten einstweiligen Verfügung und Abänderung der Kostenentscheidung zulasten der Aufhebungsbeklagten wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden dem Aufhebungskläger auferlegt.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien stritten im Anordnungsverfahren über Unterlassungsansprüche der Aufhebungsbeklagte wegen der Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q durch den Aufhebungskläger. Die Aufhebungsbeklagte ist die Witwe des in North Dakota/ USA geborenen und am 12.10.2010 in Köln verstorbenen Musikers Q (Künstlername Q1). Der Aufhebungskläger war Herrn Q bis zu dessen Tod in langjähriger Freundschaft verbunden.