Themis
Anmelden
Landgericht Köln·13 T 50/12·02.07.2012

Tabellenauszug: Vollstreckung trotz Widerspruch nur gegen Schuldgrund (§ 201 Abs. 2 InsO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte nach erteilter Restschuldbefreiung eine vollstreckbare Ausfertigung eines Tabellenauszugs über eine zur Tabelle festgestellte Forderung, der Schuldner hatte nur der Einordnung als vorsätzliche unerlaubte Handlung widersprochen. Das Amtsgericht lehnte die Klauselerteilung ab. Das LG Köln hob den Beschluss auf und wies die Rechtspflegerin an, die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Ein isolierter Widerspruch gegen den Schuldgrund hindere die Klauselerteilung nach § 201 Abs. 2 InsO nicht; der frühere Titel werde durch die Tabellenfeststellung „aufgezehrt“ und kann nicht parallel herangezogen werden.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und Rechtspflegerin zur Erteilung der Vollstreckungsklausel aus dem Tabellenauszug angewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt eine Rechtspflegerentscheidung die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle ab, ist die sofortige Beschwerde jedenfalls nach dem Meistbegünstigungsprinzip statthaft.

2

Ein auf den Schuldgrund (vorsätzliche unerlaubte Handlung) beschränkter Widerspruch des Schuldners hindert die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO nicht, soweit die Forderung als solche nicht bestritten ist.

3

§ 201 Abs. 2 InsO ist teleologisch dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Unbestrittenheit nur in dem Umfang Klausel- und Vollstreckungshindernis ist, in dem der Widerspruch reicht.

4

Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangter Titel wird durch die Feststellung zur Insolvenztabelle grundsätzlich verdrängt („aufgezehrt“) und kann nach Verfahrensaufhebung nicht als Parallelvollstreckungstitel neben dem Tabellenauszug genutzt werden.

5

Wird gleichwohl aus einem durch die Tabellenfeststellung verdrängten Alttitel vollstreckt, ist dies wegen Fehlens einer formellen Vollstreckungsvoraussetzung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angreifbar.

Relevante Normen
§ 724 ZPO§ 724 Abs. 2 ZPO§ 4 InsO§ 573 Abs. 1 ZPO§ 573 Abs. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IK 127/05

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläubigerin wird der Be­schluss des Amtsgerichts Köln (71 IK 127/05) vom 07.02.2012 aufgehoben und die Rechtspflegerin des Amtsgerichts angewiesen, der Gläubigerin die Vollstreckungsklausel für den ihre Forderung betreffenden Auszug aus der Insolvenztabelle – lfd. Nr. 5 der Insolvenztabelle im Verfahren 71 IK 127/05 – zu erteilen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Grün­de

2

I.

3

Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs über eine angemeldete und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung in Höhe von 1.307,14 €.

4

Dem zugrunde liegt ein mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundener Antrag des Schuldners vom 20.05.2005, aufgrund dessen das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.09.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat. Die Gläubigerin meldete am 11.10.2005 den in Rede stehenden Anspruch von 1.307,14 € als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dieser Anspruch war von ihr durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 02.09.2004 – 113 C 311/04 – auch bereits tituliert worden, wobei sich das Versäumnisurteil im Tenor nicht zum Schuldgrund verhält und auch keine Entscheidungsgründe enthält. Die Forderung wurde unter lfd. Nr. 5 zur Tabelle festgestellt, wobei der Schuldner lediglich der Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung widersprach. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Ferner wurde das Insolvenzverfahren am 11.10.2006 mangels Masse aufgehoben. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ist ihm am 27.10.2010 die Restschuldbefreiung erteilt worden.

5

Mit Antrag vom 10.01.2012 hat die Gläubigerin beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges zu erteilen. 

6

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter dem 07.02.2012 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf der Gläubigerin vom 21.02.2012, mit dem sie ihren Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel weiter verfolgt. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Einzelrichter hat die Sache der Kammer zur Entscheidung in voller Besetzung übertragen.

8

II.

9

1.

10

Der Rechtsbehelf der Gläubigerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs ist als sofortige Beschwerde statthaft.

11

Grundsätzlich ist zwar der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der begehrten Klausel zuständig (§ 724 Abs. 2 ZPO). Lehnt er sie ab, sind gemäß § 4 InsO die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften der ZPO anzuwenden. Gegen die Entscheidung ist mithin regelmäßig zunächst die Erinnerung statthaft, § 573 Abs. 1 ZPO, über die in Fall der Nichtabhilfe das Amtsgericht (und nicht das Beschwerdegericht) zu befinden hat. Erst gegen eine ablehnende Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts wäre eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet (§ 573 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat jedoch die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 07.02.2012 die Erteilung abgelehnt. Unabhängig davon, ob eine entsprechende Zuständigkeit bestand, folgt in dieser Konstellation jedenfalls aus dem Meistbegünstigungsprinzip, wonach in unrichtiger Form erlassene Entscheidungen sowohl mit dem Rechtsbehelf, der ihrer Form entspricht, als auch mit demjenigen angegriffen werden können, das bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben wäre (dazu etwa Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl. 2012, Vorbem. § 511 Rn. 31), dass auch das gegen eine Rechtspflegerentscheidung nach § 4 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (vgl. hierzu Kübler/Prütting/Bork/Holzer, InsO, Stand: April 2012, § 202 Rn. 13; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 724 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2011, § 724 Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, ZwangsvollstreckungsR, 12. Aufl. 2010, § 17 Rn. 9) erhoben werden kann.

12

2.

13

Die mithin statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

14

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel sind gegeben. Insbesondere besteht kein formeller Mangel des Titels in Form eines zur Zwangsvollstreckung ungeeigneten Inhalts aufgrund des auf den Schuldgrund beschränkten Widerspruchs des Schuldners.

15

a) Inwieweit ein Tabellenauszug in der vorliegenden Konstellation zu erteilen ist, dürfte aus Sicht der Kammer jedoch noch nicht zweifelsfrei höchstrichterlich entschieden sein.

16

Mit Urteil vom 18.01.2007 (NZI 2007, 416) hat der Bundesgerichtshof die in Rede stehende Frage zwar letztlich offen gelassen, aber ausgeführt, nach seiner bisherigen Rechtsprechung hindere der Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug. Mit Urteil vom 02.12.2010 (ZInsO 2011, 39) hat er hingegen – wie die Beschwerde zutreffend vorbringt – ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung mit seiner zuvor in Bezug genommenen Rechtsprechung und gleichfalls nicht entscheidungstragend ausgeführt, der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners hindere für sich genommen nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle.

17

b) Auszugehen ist zweifellos davon, dass derjenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, seine Forderung zur Tabelle anmelden muss, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 InsO als festgestellt. Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO), wird der frühere Titel nach ständiger Rechtsprechung „aufgezehrt”. Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat und dieser Widerspruch nicht beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann der Gläubiger in diesem Fall die Zwangsvollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO indes nicht betreiben. Vielmehr kann und muss er auf den zuvor erwirkten Titel zurückgreifen (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1998, 2364; NJW 2006, 2922).

18

c) Die Anwendung dieser Grundsätze bei einem – wie hier – auf den Schuldgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners (zu dessen Zulässigkeit BGH, NZI 2007, 416; Kübler/Prütting/Bork/Pape/Schaltke, a.a.O., § 184 Rn. 89 f.) ist aus Sicht der Kammer nicht vollends geklärt, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil vom 02.12.2010 eine Zwangsvollstreckung sowohl aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle als aus dem früheren Urteil in den Raum stellt. Eine parallele Vollstreckungsmöglichkeit aus zwei deckungsgleichen Titeln kann aber nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht kommen.

19

Unzweifelhaft besteht in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch (was die Gläubigerin allerdings auch nicht begehrt) auf einen nach § 183 Abs. 2 InsO berichtigten Tabellenauszug (BGH, ZInsO 2011, 39). Der Widerspruch gilt nämlich nicht nach § 184 Abs. 2 S. 2 InsO als „nicht erhoben“; die Bestimmung des § 184 Abs. 2 InsO ist auf den isolierten Widerspruch des Schuldners gegen den Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht anzuwenden (BGH, a.a.O.). Da durch das vorliegende Versäumnisurteil keine Titulierung des Schuldgrundes vorgenommen wurde, stellt es keinen vollstreckbaren Schuldtitel i.S.d. § 184 Abs. 2 InsO InsO dar (BGHZ 183, 77).

20

Teilweise wird darüber hinaus vertreten, ein solchermaßen beschränkter Widerspruch des Schuldners habe weiter zur Folge, dass dem Gläubiger kein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt werden könne, also auch kein den isolierten Widerspruch enthaltender Auszug (AG Göttingen, NZI 2011, 546; Berliner Kommentar zum InsR/Ley, Stand: Dez. 2011, § 302 Rn. 17; Münchener Kommentar zur InsO/Stephan, 2. Aufl. 2008, § 302 Rn. 19). Hierfür könnte sprechen, dass nach dem Wortlaut von § 201 Abs. 2 InsO eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug nur möglich ist, wenn auch der Schuldner die jeweilige Forderung nicht bestritten hat. Ein solches Bestreiten liegt aber im Grundsatz vor, denn auch der auf den Schuldgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners stellt nach dem oben Gesagten einen zulässigen Widerspruch i.S.d. § 184 InsO dar. Da die Vorschriften der §§ 184, 201 InsO ersichtlich aufeinander bezogen sind und jeweils von einem Bestreiten der Forderung sprechen, erscheint es zunächst naheliegend, einen isolierten Widerspruch, sofern er als möglich und überhaupt beachtlich angesehen wird, zugleich auch i.S.v. § 201 InsO als einen die Erteilung eines Tabellenauszugs hindernden Widerspruch zu betrachten, solange er nicht beseitigt ist.

21

Indes ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Sicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass § 201 Abs. 2 InsO bei einer an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung mit der Voraussetzung einer unbestrittenen Forderung die Erteilung einer Ausfertigung nur soweit hindern will, wie das Bestreiten des Schuldners reicht. Bestreitet der Schuldner beim isolierten Widerspruch nicht die Forderung als solche, sondern nur den Schuldgrund, so lässt er die übrigen tabellenrelevanten Feststellungen gerade unbestritten. Wollte man dem Gläubiger die Erteilung eines Tabellenauszugs bei einem isolierten Widerspruch versagen, müsste der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin vollstreckungswillige Gläubiger einen (neuen) Titel erwirken, obwohl § 201 Abs. 2 InsO ihn davon grundsätzlich entlasten will und der Schuldner die Forderung als solche gar nicht bestreitet, sondern ihrer Durchsetzung lediglich den Einwand der Restschuldbefreiung entgegenhalten will. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Restschuldbefreiung als eine vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machende Einwendung zu betrachten ist (NJW 2008, 3640), die Forderung also bestehen bleibt und als unvollkommene Verbindlichkeit lediglich nicht durchsetzbar ist, ließe sich dies schwer vereinbaren. Danach ist die Erteilung eines Auszugs konsequent (so auch Kübler/Prütting/Bork/Pape/Schaltke, a.a.O., § 184 Rn. 78 u. 92; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f.).

22

d) Klarzustellen ist im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2010 aus Sicht der Kammer, dass – wenn der Forderung wie hier ein früherer Titel zugrunde liegt – dieser ältere Titel auch bei einem isolierten Widerspruch aufgezehrt wird und auf ihn nicht zurückgegriffen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht mehrere denselben Anspruch betreffende Titel geben. Betreibt der Gläubiger gleichwohl aus dem früheren Titel die Zwangsvollstreckung, so findet dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO statt, weil es wegen der Verdrängung des aufgezehrten Titels an einer formellen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt (Münchener Kommentar zur InsO/Hintzen, a.a.O., § 201 Rn. 38).

23

3.

24

Die Anweisung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO, wobei es der Kammer sachgerecht erscheint, die Umsetzung der bereits mit der Sache vertrauten Rechtspflegerin anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu überlassen.

25

III.

26

Einer Kostenentscheidung bedarf die vorliegende Entscheidung nicht.

27

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 6 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, obschon der aufgeworfenen abstrakt-generellen Rechtsfrage, ob ein auf den Schuldgrund beschränkter Widerspruch des Schuldners die Erteilung eines Tabellenauszugs hindert oder nicht, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sie aus Sicht der Kammer insbesondere durch die – zudem jeweils in anderen Konstellationen ergangenen Entscheidungen – des Bundesgerichtshofs nicht zweifelsfrei geklärt und zudem in der Literatur auch unterschiedlich beantwortet wird. Diese Frage wäre nämlich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig: Die Gläubigerin wird durch die vorliegende Entscheidung, die ihrem Antrag entspricht, nicht beschwert. Auch der Schuldner könnte die auf Anweisung des Beschwerdegerichts erfolgende Klauselerteilung nur im Wege der hierfür gesetzlich speziell vorgesehenen Rechtsmittel, insbesondere mit einer Klauselerinnerung, und nicht mittels eines Rechtsbehelfs gegen die anweisende Entscheidung angreifen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1998, 1447; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 861; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 732 Rn. 5; Zöller/Stöber, a.a.O., § 724 Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, a.a.O., § 17 Rn. 5 f. u. 22; die vereinzelt vertretene Gegenauffassung rechtfertigt ihrerseits nicht die Annahme eines Zulassungsgrundes).