Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Kostenlast der Klägerin wegen fehlender Zahlungsaufforderung (§ 93 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts, mit dem ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Streitgegenstand war, ob § 93 ZPO Anwendung findet, weil vor Einleitung des Mahnverfahrens keine Zahlungsaufforderung an die Beklagte erfolgte. Das Landgericht Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenzuordnung zu Lasten der Klägerin; ein späteres Aufklärungsschreiben änderte daran nichts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Anerkenntnisurteil zurückgewiesen; Klägerin trägt die Prozesskosten nach § 93 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 93 ZPO kann dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er ohne vorherige, erfolglose Zahlungsaufforderung den Klageweg beschreitet und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Zur Beurteilung, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, ist primär das vorprozessuale Verhalten des Beklagten maßgeblich; maßgebliche Umstände nach Klageerhebung können ergänzend berücksichtigt werden.
Die Einlegung eines vollständigen Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid steht einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht zwingend entgegen, auch wenn der Gläubiger zwischenzeitlich über die Forderung informiert wurde.
Dem Beklagten kann im Regelfall nicht zugemutet werden, durch formale Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten und anschließenden Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erst eine abschließende Entscheidung über sämtliche Kosten herbeizuführen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 127 C 411/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2006 gegen das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 9.10.2006 - 127 C 411/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Klägerin auferlegt, da die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat, ohne Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben.
Ein Beklagter gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (z.B. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 93 Rn. 3; OLG Köln, OLGR 2004, 58 ff.). Zur Beurteilung ist alleine das vorprozessuale Verhalten des Beklagten erheblich, zu dessen Beurteilung jedoch auch das Verhalten nach Klageerhebung herangezogen werden kann (allgemeine Meinung, z.B. BGH, NJW 1979, 2040, 2041; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 93 Rn. 5; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 93 Rn. 2 jeweils m.w.N.). Bei einer fälligen Forderung besteht Anlass zur Klage erst dann, wenn der Beklagte diese trotz Aufforderung durch den Kläger nicht erfüllt (z.B. BGH, NJW 1979, 2040, 2041; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1472). Wer ohne eine vorausgehende erfolglose Aufforderung sofort den Klageweg beschreitet, geht das Risiko ein, dass er bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, NJW 1979, 2040, 2041). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es an einer entsprechenden Aufforderung der Klägerin vor Einleitung des Mahnverfahrens fehlte. Die im Mahnbescheid angegebene Abrechnung vom 6.12.2005 wurde unstreitig nur den Geschwistern der Beklagten, nicht aber der Beklagten selbst übersandt.
Allerdings hat die Klägerin die Beklagte im Zeitraum zwischen der Beantragung des Mahnbescheides am 30.12.2005 (Zustellung des Mahnbescheids: 12.1.2006) und der Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagte (Eingang beim Mahngericht: 23.1.2006) über die bestehende Forderung mit Schreiben vom 2.1.2006 aufgeklärt. Dass die Beklagte trotzdem gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt und diesen nicht bloß auf die Kosten beschränkt hat, steht einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zugunsten der Beklagten jedoch nicht entgegen (BGH, NJW 1979, 2040, 2041; KG Berlin, MDR 1980, 942; Fischer, MDR 2001, 1336 f.; Jonas/Stein/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 93 Rn. 9; MüKo/Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 93 Rn. 13, Stichwort Mahnverfahren; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 93 Rn. 13). Die Kammer vermag der von der Klägerin zitierten Gegenauffassung (u.a. jüngst OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.) nicht zu folgen, zumal die Frage entgegen der Ansicht des OLG Schleswig bereits höchstrichterlich entscheiden worden ist. Der zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1979, 2040 f.) lag nämlich der vergleichbare Fall zugrunde, in dem die Klägerin ohne Vorwarnung – also ohne vorherige Aufforderung zur Zahlung – gegen den Beklagten einen Mahnbescheid (damals: Zahlungsbefehl) beantragt, der Beklagte gegen diesen Widerspruch eingelegt und die Klageforderung (bzw. einen Teilbetrag) in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat. Der BGH hat der Klägerin die Kosten nach § 93 ZPO auferlegt und – wie oben bereits wiedergegeben – ausgeführt, dass demjenigen, der ohne vorausgehende erfolglose Aufforderung sofort den Klageweg beschreite, die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auferlegt werden können, wobei die Klägerin wie im vorliegenden Fall einen Mahnbescheid (damals: Zahlungsbefehl) gegen den Beklagten beantragt hatte, gegen den die Beklagte insgesamt – und nicht nur hinsichtlich der Kosten – Widerspruch eingelegt hatte.
Die Argumentation der Klägerin in der Beschwerdeschrift, die Beklagte habe aufgrund des Schreibens vom 2.1.2006 die Berechtigung der Forderung prüfen können und keinen (Gesamt-) Widerspruch einlegen müssen, greift im Übrigen nicht, weil die Beklagte dann die Kosten des Mahnverfahrens hätte tragen müssen und ihr die Möglichkeit verwehrt gewesen wäre, eine Entscheidung über die Kosten nach § 93 ZPO herbeizuführen. Eine solche Entscheidung hätte die Beklagte zwar auch herbeiführen können, indem sie den Widerspruch auf die Kosten beschränkt hätte, so dass dann gegen sie hinsichtlich der Hauptforderung ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden wäre. In dem Vollstreckungsbescheid wären aber erneut (weitere) Kosten gegen die Beklagte festgesetzt worden, so dass die Beklagte Einspruch, und zwar wieder beschränkt auf die Kosten, hätte einlegen müssen. Erst dann wäre der Weg zu einer Entscheidung nach § 93 ZPO hinsichtlich sämtlicher Kosten eröffnet. Ein solcher Weg ist einem Beklagten entgegen der Ansicht des OLG Schleswig jedoch nicht zuzumuten. Zwar mag man dem OLG Schleswig und den Ausführungen der Beschwerdeführerin darin zustimmen, dass die Möglichkeit, nur die Kosten zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen, auf dem Widerspruchsvordruck optisch hervorgehoben und auch für den Laien klar und verständlich sind. Dadurch besteht – wie gerade gezeigt – für den Beklagten aber noch nicht die Möglichkeit, über sämtliche Kosten eine Entscheidung nach § 93 ZPO herbeizuführen, denn der hinsichtlich der Hauptforderung folgende Vollstreckungsbescheid enthält weitere Kosten. Und für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gibt es gerade kein Formular und keinen mitübersandten Vordruck, dem der Laie klar und deutlich entnehmen kann, dass er seinen Einspruch auf die Kosten beschränken kann, und er sogar – wieder beschränkt auf die Kosten – Einspruch einlegen muss, um eine Entscheidung nach § 93 ZPO über sämtliche Kosten herbeizuführen. Auch die Hinweise auf dem Vollstreckungsbescheid (gemäß dem amtlichen Vordruck, Anlage 5 der MaschVordrMahnverfV v. 6.6.1978, vgl. BGBl. I 1978, 705 ff.; zuletzt geändert durch das ZPO-Reformgesetz v. 27.7.2001) zeigen die Möglichkeit eines nur auf die Kosten beschränkten Einspruchs nicht auf.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dementsprechend die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen, weil sie es schlich und ergreifend versäumt hat, vor Einleitung des Mahnverfahrens der Beklagten eine Abrechnung zu übersenden und sie zur Zahlung aufzufordern. Es bestand für die Klägerin keinerlei Anlass anzunehmen, dass sie ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 900,- EUR