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Landgericht Köln·13 T 216/07·17.10.2007

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen die Erinnerung des Amtsgerichts zur Kostenfestsetzung. Zentral war, ob der angesetzte und bereits gezahlte Betrag von 100 € als erforderliche Kostenausgabe zu beanstanden ist und ob die Erinnerung zulässig ist. Das Landgericht hält die Erinnerung zwar für zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück, da der gezahlte Betrag objektiv erforderlich erscheint und der Schuldner keinen substantiierten Gegenbeweis vorgelegt hat. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist auch dann zulässig, wenn kein gesondertes Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO durchgeführt wird, sofern ein Bedürfnis zur gerichtlichen Überprüfung der vollstreckungsrelevanten Kosten besteht.

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Bei der Bemessung erstattungsfähiger Kosten nach §§ 91, 788 ZPO kann ein tatsächlich gezahlter und quittierter Betrag als objektiv erforderlich angesehen werden, selbst wenn die Leistung durch einen Angehörigen in kurzer Zeit erbracht wurde, wenn eine Fremdvergabe ungleich höhere Kosten verursacht hätte.

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Der Erinnerungsführer muss substantiiert darlegen und belegen, weshalb der angesetzte Kostenbetrag nicht erforderlich ist; bloße Behauptungen oder Pauschalvorträge genügen nicht, um die Schätzung zu widerlegen.

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Die Kostenentscheidung über ein erfolgloses Rechtsmittel bemisst sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 567 ZPO§ 788 Abs. 2 ZPO§ 794 ZPO§ 91 ZPO§ 788 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 31 M 986/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (31 M 986/07) vom 26.07.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.7.2007 (Bl. 26 f. d.A.) hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Erinnerung war zwar – wie das Amtsgericht zutreffend angemerkt hat - zulässig. Denn gerade in Fällen, in denen – was wenig sinnvoll ist – wie hier kein eigenes Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO durchgeführt wird (über das nach S. 2 das Prozessgericht des ersten Rechtszuges befinden würde), besteht ein Bedürfnis, den Anfall der zu vollstreckenden Kosten gerichtlich zu überprüfen zu lassen (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, § 788 Rn. 17). Die Möglichkeit einer – gerade bei einem streit um die Berechtigung der Kosten allein sinnvollen Festsetzung –die einen eigenen Titel i.S.d. § 794 ZPO schaffen würde - lässt die Zulässigkeit einer Beitreibung auch ohne gesonderte Festsetzung nicht entfallen (Stöber, a.a.O., Rn. 18 a.E. m.w.N. und wohl auch Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 788 Rn. 19).

4

Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die amtsrichterliche Schätzung ist – entgegen dem Beschwerdevortrag – gerade nicht zu beanstanden. Der quittierte und unstreitig ja auch gezahlte Betrag von 100 € (Bl. 10 d.A.) kann – selbst bei alleiniger Tätigkeit des Sohnes und einem Zeitaufwand von nur 23 Minuten – dennoch als objektiv "erforderlich" i.S.d. §§ 91, 788 ZPO angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als eine Vornahme durch Dritte (insbesondere gewerbliche Anbieter) ohne jeden Zweifel für den Schuldner ungleich teurer gewesen wäre (auch wegen Anfahrts- und Entsorgungskosten). Den gegen das insofern vorgelegte Angebot i.H.v. 350 € vorgebrachten Anfeindungen hat der Schuldner nämlich bis zuletzt keinerlei eigenen substantiierten Vortrag entgegengesetzt. Die langjährige eigene Erfahrung des erkennenden Gerichts zeigt zudem, dass solche Arbeiten für unter 100 € auch nicht zu haben sind.

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Angemerkt sei abschließend, dass es dem Schuldner auch lange genug frei gestanden hat, die rechtskräftig titulierte Verpflichtung selbst oder durch seine eigenen Anbieter – ggf. auch für nur 3,83 € - zu erfüllen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 300,- EUR