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Landgericht Köln·13 T 214/06·24.10.2006

Sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen Ruhendstellung der Kontopfändung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Drittschuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Ruhendstellung einer Kontopfändung ein. Streitgegenstand war, ob eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Pfändung ruhen zu lassen, zulässig ist und ob die Drittschuldnerin zu deren Überwachung verpflichtet ist. Das Landgericht hält die Ruhendstellung für zulässig, sieht hierin keinen Verzicht nach § 843 ZPO und verpflichtet die Drittschuldnerin nicht zu aktiver Überwachung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Drittschuldnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gläubiger ist Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen entscheiden, ob, wann und wie er Befriedigung sucht.

2

Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die die Vollstreckung vorübergehend ruhen lassen (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen), sind grundsätzlich zulässig.

3

Eine solche Ruhendstellung begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht i.S.v. § 843 ZPO.

4

Die Drittschuldnerin ist nicht verpflichtet, eine Ratenzahlungsvereinbarung aktiv zu überwachen; die pfändungsrechtlichen Wirkungen treten wieder ein, sobald dem Drittschuldnerin ein Widerruf des Gläubigers oder eine neue Pfändung zugeht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 766, 793 ZPO§ 766 ZPO§ 843 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 31 M 78/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin vom 28.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.07.2006

- 31 M 78/05- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Drittschuldnerin zu tragen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach ist gemäß §§ 766,793 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

3

Zu recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Drittschuldnerin gemäß § 766 ZPO gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 22.3.2006 zurückgewiesen.

4

Entgegen der von der Drittschuldnerin vertretenen Auffassung ist die Ruhendstellung der Pfändung durch die Gläubigerin mit der Folge, dass die Schuldnerin (vorläufig) wieder über das Guthaben auf ihrem Konto verfügen kann, zulässig. Deshalb begegnet auch der vom Rechtspfleger mit Datum vom 22.3.2006 gefasste Beschluss keinen Bedenken.

5

Denn grundsätzlich ist der Gläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Er leitet durch seinen Antrag das Vollstreckungsverfahren ein und hält es in Gang. Es steht somit in seinem Belieben, ob, wann und wie er Befriedigung sucht. Der Staat hat kein Interesse daran, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstreckt, sondern nur, das die Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger sie verlangt, in den gesetzlichen Bahnen verläuft (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 1997, § 33, 2. S.517). Dementsprechend sind vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass der Gläubiger aus dem Pfandrecht keine Rechte herleitet, soweit und solange der Schuldner einer Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, grundsätzlich zulässig und die Zulässigkeit in der Praxis auch anerkannt (vgl. LG Mönchengladbach, B. vom 1.4.2005, 5 T 114/05, RZ 9; LG Berlin, B. v. 9.01.2006, 81 T 1066/05, RZ 3,4; BAG 17.01.1975, 5 AZR 103/74, sämtlich zitiert nach juris).

6

Ein Verzicht im Sinne des § 843 ZPO liegt in einer derartigen Vereinbarung gerade nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein Verzicht gemäß § 843 ZPO unter einer auflösenden Bedingung zulässig wäre.

7

Die Drittschuldnerin ist auch nicht zu einer Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet. Denn, worauf die Drittschuldnerin bereits hingewiesen worden ist, die Pfändungs-/Beschlagnahmewirkungen treten wieder ein, sobald der Drittschuldnerin entweder ein Widerruf des Gläubigers zugeht oder eine andere Kontenpfändung erfolgt. In beiden Fällen ist kein aktives Tun der Drittschuldnerin im Sinne einer Überprüfung bzw. eines Nachhaltens des Sachstandes erforderlich, sondern die Drittschuldnerin kann den Eingang entsprechender Erklärungen abwarten. Dies ist ihr zumutbar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.