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Landgericht Köln·13 T 132/07·02.08.2007

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung (Streitwert: Jahresverbrauch)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Duldung des Betretens zur Sperrung der Gaszufuhr gegen den Beklagten wegen Zahlungsrückständen. Das Amtsgericht bemess den Streitwert nach dem Wert des Zählers; die Klägerin legte Beschwerde ein. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert bis zur Erledigung auf bis 19.000 EUR fest, weil der Wert nach dem Interesse des Versorgers an der Unterbindung des Bezugs (jährlicher Verbrauchswert) zu bemessen ist. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert bis zur Erledigung auf bis 19.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung oder der Wegnahme eines Energie- bzw. Wasserzählers bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert des Zählers, sondern nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern.

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Zur praktischen Bemessung des Verhinderungsinteresses ist es regelmäßig sachgerecht, den Jahreswert des Bezugs (Wert für einen einjährigen Bezug) zugrunde zu legen.

3

Der Jahreswert kann entweder aus den zu leistenden Vorauszahlungen oder aus dem Verbrauch und dem Rechnungsbetrag des letzten Jahres vor Klageerhebung ermittelt werden.

4

Für die Bestimmung des für Gebührenzwecke maßgeblichen Streitgegenstands kommt es nicht allein auf den Klageantrag, sondern auch auf den klagebegründenden Sachverhalt an; aus diesem kann sich die Befugnis zur Sperrung der Zufuhr ergeben.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 68 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung bzw. Duldung der Wegnahme des Energie- und/oder des Wasserzählers richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Zählers, sondern nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern, zu bemessen, wobei es regelmäßig sachgerecht erscheint, das Verhinderungsinteresse des Versorgers nach dem Wert für einen einjährigen Bezug zu bemessen. Dieter Jahreswert kann nach den zu leistenden Vorauszahlungen oder nach dem Verbrauch und damit dem Rechnungsbetrag des letzten Jahres vor Klageerhebung ermittelt werden.

Tenor

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 24.5.2007 (Az. 23 C 439/06) wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Erledigung auf bis 19.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen und verlangte von dem Beklagten, der ein Hotel betreibt, das Betreten der Räume zur Durchführung von Arbeiten an den Gasversorgungs- und Gasverbrauchseinrichtungen zu dulden. Sie beabsichtigte die Sperrung der Gaszufuhr wegen erheblicher Zahlungsrückstände.

4

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, setzte das Amtsgericht den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigung auf bis zu 300,- EUR (Wert des Zählers) fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

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II.

6

Die gemäß § 68 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

7

Die Frage, wie der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art zu bemessen ist, ist streitig und wird auch im Bezirk nicht einheitlich beantwortet. Es ist zutreffend, dass im Bezirk teilweise die Auffassung vertreten wird, dass sich der Streitwert nach dem Wert des Zählers richtet. Die Kammer hat in früheren Entscheidungen diese Auffassung gebilligt, gibt diese Rechtssprechung jedoch auf.

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Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Köln vom 5.12.2005 (Az. 5 W 161/05, veröffentlicht in ZMR 2006, 208 f.) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ist der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung bzw. Duldung der Wegnahme des Energie- und/oder des Wasserzählers nicht nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Zählers, sondern nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern, zu bemessen, wobei es regelmäßig sachgerecht erscheint, das Verhinderungsinteresse des Versorgers nach dem Wert für einen einjährigen Bezug zu bemessen (OLG Köln, a.a.O.; weitere Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16 Stichwort "Zählerausbau"). Dieser Jahreswert kann nach den zu leistenden Vorauszahlungen oder nach dem Verbrauch und damit dem Rechnungsbetrag des letzten Jahres vor Klageerhebung ermittelt werden.

9

Dementsprechend ist der Streitwert bis zur Erledigung aufgrund der aus der Akte ersichtlichen Rechnungsbeträge von Juli 2005 bis Juni 2006 auf bis 19.000,- EUR festzusetzen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten war Gegenstand des Rechtsstreits auch nicht bloß die Befugnis zum Betreten der Räume, sondern die Befugnis zum Betreten der Räume zur Sperrung der Gaszufuhr. Nach ganz herrschender Meinung bestimmt sich der Streitgegenstand, der vorliegend für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes maßgeblich ist, nicht bloß nach dem Klageantrag, der vorliegend lediglich auf die Befugnis zum Betreten der Räume des Beklagten gerichtet gewesen ist, sondern auch nach dem klagebegründenden Sachverhalt (z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2006, Einl. II Rn. 24 ff. m.w.N.). Dass Gegenstand des Rechtsstreits die Sperrung der Gaszufuhr war, ergibt sich eindeutig aus dem in der Klageschrift geschilderten Lebenssachverhalt sowie aus dem ausdrücklich genannten Klagegrund "Sperrung der Gaszufuhr" auf S. 1 der Klageschrift.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.