Beschwerde gegen Zurückweisung des Verbraucherinsolvenzantrags wegen fehlender Beratungsbescheinigung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Verbraucherinsolvenzantrags ein. Streitpunkt war, ob die vorgelegte Bescheinigung die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche persönliche Beratung und Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweist. Das Landgericht hält den Antrag für unzulässig, weil der Rechtsanwalt die Beratung nicht persönlich vorgenommen hat. Ein Merkblatt oder Abfragen durch Mitarbeiter ersetzen die notwendige persönliche Beratung nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung des Eröffnungsantrags wegen fehlender persönlicher Beratungsbescheinigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein zulässiger Eröffnungsantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren setzt eine Bescheinigung voraus, die auf persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht.
Ein Rechtsanwalt ist als geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen, muss die erforderliche Beratung jedoch in eigener Person erbringen; die Delegation an Mitarbeiter genügt nicht.
Die Übersendung eines allgemeinen Merkblatts ersetzt keine persönliche, dialogorientierte Beratung, die auf die individuelle Situation des Schuldners eingeht und eine Prüfung seiner Verhältnisse beinhaltet.
Stellen oder Einrichtungen, die Beratungsleistungen nicht in eigener natürlicher Person erbringen können, benötigen für die Geeignetheit als Bescheinigungsstelle das gesetzlich vorgesehene staatliche Anerkennungsverfahren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 73 IK 550/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.11.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln (73 IK 550/15) vom 23.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners vom 31.08.2015 zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrags im Verbraucherinsolvenzverfahren gehört, dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Vorliegend fehlt es an einer Bescheinigung, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht. Die Bescheinigung vom 31.08.2015 wurde zwar von einem Rechtsanwalt ausgestellt, der aufgrund seiner berufsrechtlichen Stellung ohne weiteres als geeignete Person i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Allerdings ist vom bescheinigenden Rechtsanwalt keine persönliche Beratung vorgenommen worden, die zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners hinzukommen muss. Die Beratung muss sich auf das Verfahren und seine Risiken und Chancen beziehen (vgl. Sternal, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 305, Rn. 73).
Unbeschadet der Erwägungen des Amtsgerichts ist vorliegend nämlich schon deshalb nicht von einer persönlichen Beratung des Schuldners auszugehen, weil lediglich die Mitarbeiterin des Rechtsanwalts die finanziellen Verhältnisse abgefragt hat. Darin ist weder eine Beratung zu sehen noch eine solche durch die von § 305 Nr. 1 S. 1 InsO geforderte „geeignete Person“. Anders als eine „geeignete Stelle“ ist ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seiner berufsrechtlichen Vorgaben als sog. geborene geeignete Person anzusehen, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen (analog der Rechtsberatung) aber nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese (vom Gesetzgeber unterstellten) Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt. Nur so wird dem gesetzgeberischen Willen genügt, wonach „eine qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet [ist], den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“. Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen.
Soweit der Schuldner anführt, ihm sei ein Merkblatt über das Insolvenzverfahren zugesandt worden, kann dies die persönliche Beratung, die sich an der individuellen Situation des Schuldners zu orientieren hat und einen gewissen Dialog erfordert, nicht ersetzen.
Ob für eine persönliche Beratung eines nicht der deutschen Sprache mächtigen Schuldners die Zwischenschaltung seiner Ehefrau im Einzelfall ausreichen würde, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Dies mag indes nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Beschwerdewert: bis 300,00 €