Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln weist den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach § 114 ZPO keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage bereits als unzulässig abgewiesen wurde und keine ausreichenden Tatsachen zu einer deliktischen Handlung vorgetragen sind. Hinweise des Gerichts zur Zulässigkeit wurden mehrfach gegeben, ohne dass der Kläger einen Verweisungsantrag stellte. Beanstandungen mangelhafter Protokollierung sind zu vage, um die Zulässigkeitsbeurteilung zu ändern; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Die Zuständigkeit eines Gerichts kann sich nicht allein aus einer sog. rügelosen Einlassung (§ 39 ZPO) ergeben, wenn zuvor kein Hinweis nach § 504 ZPO erteilt wurde und keine entsprechenden Anträge gestellt wurden.
Wiederholte gerichtliche Hinweise auf Zulässigkeitsbedenken begründen keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger nicht mit einem Verweisungsantrag reagiert und sein Vorbringen keine neuen, substanziellen Tatsachen offenbart.
Anträge oder Rügen wegen unvollständiger Protokollierung sind unbeachtlich, wenn sie zu vage bleiben und kein konkreter, entscheidungserheblicher Sachvortrag vorgebracht wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird bei Zurückweisung des PKH-Antrags ausgeschlossen (vgl. § 118 Abs.1 S.4 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 24 C 397/11
Tenor
Der gemäß Schreiben der Kammer vom 16.05.2013 auszulegende Antrag des Klägers vom 10.05.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2013 (Bl. 241 ff. d.A.) zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da es hier keinen Hinweis nach § 504 ZPO auf die Folgen der rügelosen Einlassung gegeben hat und auch Klägerseits keine Anträge gestellt worden sind, scheidet eine Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts durch sog. rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) im Ansatz schon aus, so dass es auf die "nachgeschobene" Protokollierung des Hinweises nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, die der Kläger vehement angreift, nicht ankommt. Die Details der Protokollierung bedürfen keiner weiteren Klärung.
Die gerichtlichen Bedenken an der Zulässigkeit der Klage sind dem Kläger bereits durch Hinweis vom 29.12.2011 (Bl. 73 ff. d.A.), den darauf folgenden PKH-Zurückweisungsbeschluss und vor allem den Beschluss der Kammer vom 13.07.2012 (Bl. 158 f. d.A.) mehr als eindeutig aufgezeigt worden, ohne dass der Kläger mit einem Verweisungsantrag reagiert hätte. Sein Vorbringen zeigt im Übrigen bis zuletzt nichts auf, was eine andere, ihm günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Es fehlt insbesondere weiter an schlüssigen Darlegungen zu einer deliktischen Handlung des Beklagten. Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 18.12.2012 (Bl. 205 f. d.A.) bietet keine hinreichende Substanz für eine Prüfung eines Parteiverrats nach § 356 StGB, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm weiterhin im Ansatz nicht erkennbar sind. Auch für den Schriftsatz vom 28.03.2013 (Bl. 229 d.A.) und denjenigen vom 12.04.2013 (Bl. 235 f. d.A.) gilt nichts anderes.
Soweit eine unvollständige Protokollierung des mündlichen Vorbringens im Termin vom 18.04.2013 (Bl. 239 d.A.) gerügt wird, bleibt auch das zu vage. Die Schriftsätze vom 30.04.2013 (Bl. 247 ff. d.A.) und 10.05.2013 (Bl.253 ff. d.A.) lassen auch insofern keinen konkreten Sachvortrag erkennen, der für die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage im Sinne des Klägers zu verwerten wäre.