Themis
Anmelden
Landgericht Köln·13 S 79/15·20.10.2015

Berufung zurückgewiesen: Haftung nach § 833 BGB und Ersatz nach § 6 EFZG

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass der Beklagte nach § 833 BGB für den durch sein Tier verursachten Schaden haftet und die Klägerin Ersatz des entstehenden Entgeltfortzahlungsaufwands nach § 6 EFZG verlangen kann. Mitverschulden und Abzüge ersparter Aufwendungen wurden verneint oder als nicht ausreichend substantiiert erachtet.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die durch die Verwirklichung der aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens stammenden Gefahr an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum entstehen.

2

Bei Beteiligung von Tieren verschiedener Halter bemisst sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die jeweilige Tiergefahr zur Schädigung beigetragen hat; Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB anzurechnen.

3

Ansprüche des Arbeitgebers auf Ersatz der Entgeltfortzahlung nach § 6 EFZG treten an die Stelle des Schadens des Arbeitnehmers und unterliegen denselben Kürzungsregeln; pauschale Abzüge ersparter berufsbedingter Aufwendungen sind nur bei konkretem Vortrag oder erkennbaren Anhaltspunkten zulässig.

4

Bei Berufungsüberprüfung sind die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verbindlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen in Zweifel ziehen.

5

Ein Einwand gegen einen Beweisbeschluss muss rechtzeitig, § 295 ZPO, geltend gemacht werden; die Nichtgeltendmachung schließt diesen Einwand in der Berufungsinstanz aus.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 833 BGB iVm § 6 EFZG§ 833 BGB§ 833 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 26 C 368/14

Tenor

1.              Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 19.03.2015 wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.              Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

3

II.

4

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Entgeltfortzahlung für ihren arbeitsunfähigen Mitarbeiter entstandenen Schadens gemäß §§ 833 BGB iVm 6 EFZG hat.

6

Die Haftung des Beklagten folgt hier aus § 833 BGB, wonach der Tierhalter verpflichtet ist, dem Verletzten den - etwa aus einer Körper- oder Gesundheitsverletzung - entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Sinne des § 833 S. 1 BGB ist ein Schaden durch ein Tier verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum verwirklicht hat (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 74. Aufl., § 833, Rz. 6). Bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch die vom eigenen Tier des Geschädigten ausgehende Tiergefahr muss sich der Geschädigte seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm v. 24.11.1994 - 6 U 236/93). Haben bei der Schadensentstehung dem Geschädigten zuzurechnende Umstände mitgewirkt, so ist ihm dies als Mitverantwortlichem entgegenzuhalten. Bei zwei beteiligten Tieren verschiedener Halter bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2416; OLG Hamm aaO). Entscheidend ist, in welchem Maße das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential konkret auf die Schädigung eingewirkt hat. Tritt ein mitwirkendes Verursachen und Verschulden des Verletzten hinzu, so ist eine Abwägung zwischen dem Maß der Verursachung und des Verschuldens des Geschädigten und den Auswirkungen der Tiergefahr vorzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 13. August 2002 – 9 U 185/00 –, Rn. 26, juris).

7

Demnach gilt hier folgendes:

8

Die tierspezifische Gefahr des vom Geschädigten geführten Hundes hat sich hier nicht ausgewirkt, denn der Jack-Russell-Terrier des Geschädigten hat – abgesehen von seiner Anwesenheit - unstreitig keinen Beitrag zu diesem Geschehen geleistet. Ein berücksichtigungsfähiges Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB war ebenfalls nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.  Das Amtsgericht hat die angebotenen Beweise erschöpfend und verfahrensfehlerfrei erhoben. Dabei ist es zutreffend von der klägerischen Beweislast unter Anwendung des Beweismaßes des § 286 ZPO ausgegangen. Bei der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO muss sich der Richter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen; er ist dabei lediglich an die Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und - ausnahmsweise - an etwaige vorhandene Beweisregeln gebunden; im übrigen darf er die im  Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat der Richter nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, auf jedes einzelne Detail des Parteivorbringens ausführlich einzugehen. Es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGH, NJW-RR 2005, 897 ff., juris Rz. 9; BGH NJW 2004, 1876 ff., juris Rz. 8 f.; BGH NJW-RR 2004, 425 f., juris Rz. 9; KG Berlin, MDR 2008, 142 f., juris Rz. 5 ff.). Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Urteil gerecht. Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise den gesamten Inhalt der Verhandlung, also insbesondere den Vortrag der Parteien selbst sowie die Beweisaufnahme als auch die vorbereitenden Schriftsätze zur Grundlage seiner Beweiswürdigung gemacht. Das Amtsgericht hat in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise ausführlich und widerspruchsfrei anhand des unterbreiteten Streitstoffes die Aussage der vernommenen Zeugen gewürdigt. Der Urteilsspruch lässt erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat ohne jeglichen Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze, was auch vom Beklagten mit der Berufung nicht aufgezeigt wird. So folgt auch aus den Rügen der Berufung hier keine andere Bewertung:

9

Es kann dahinstehen, ob der Beweisbeschluss aufgrund der Frage nach dem Rechtsbegriff des Mitverschuldens möglicherweise fehlerhaft war (§ 359 ZPO), denn der sich erst in II. Instanz hierauf berufende Beklagte hat dies nicht bis zum gemäß § 295 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt gerügt, weshalb er nunmehr hiermit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist weder dargelegt, noch erkennbar, ob und wie sich ein solcher Fehler auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgewirkt haben soll.

10

Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Kontaktaufnahme der Tierhalter vor dem Ableinen der Hunde unstreitig ist, denn insoweit greift jedenfalls die Tatbestandswirkung des § 314 ZPO, so dass dieser Umstand von der Kammer als streitig zugrundezulegen ist. Letztlich hat dies für die Beurteilung der Rechtslage aber auch keine Bedeutung, denn es obliegt allein dem jeweiligen Tierhalter zu beurteilen, wie der von ihm geführte Hund im Falle eines Ableinens reagieren wird. Deshalb ist selbst bei unterstellter Zustimmung des Geschädigten zum Ableinen der Hunde, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschädigten nicht feststellbar.

11

Die Entscheidung des Amtsgericht ist auch zur Höhe des entstandenen Schadens nicht zu beanstandenden: Grundsätzlich kommt ein Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen des Geschädigten auch im Rahmen des § 6 EFZG in Betracht, da es sich um einen Anspruchsübergang handelt, weshalb der Arbeitgeber nicht mehr erhalten kann, als der geschädigte Arbeitnehmer selbst. Hier ist die Behauptung solcher Aufwendung in Höhe von 10 % indes zu pauschal und auch im Übrigen hier nicht schätzbar, § 287 ZPO. Zwar werden vielfach nach Leitlinien pauschale Abzüge – z.B. von 5% des Einkommens – anerkannt. Der Abzug einer solchen Pauschale ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt berufsbedingte Aufwendungen konkret angeführt sind oder jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschädigte überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. BGH v. 09.07.2014 - XII ZB 661/12; BGH v. 19.02.2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich hier aber allein auf die Behauptung von Fahrtkosten, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu geben, welchen Arbeitsweg der Geschädigte hier auf welche Weise zurücklegt. Dabei ist entgegen der Auffassung der Berufung der Arbeitsweg des Geschädigten durchaus in der Wahrnehmungssphäre des Beklagten, der sich auf berufsbedingte Fahrtkosten beruft.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

13

III.

14

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

15

Streitwert der Berufung: 1.812,06 Euro