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Landgericht Köln·13 S 390/99·11.04.2000

Berufung unzulässig verworfen wegen zu niedrigem Berufungswert bei Bienenhaltung

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Unterlassung der Bienenhaltung des Beklagten; das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufungssumme die nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderliche Mindesthöhe nicht erreicht. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse an der Unterlassung und wurde auf 1.225,- DM geschätzt (Reinigungsaufwand). Höhere Werte wurden nicht glaubhaft gemacht; die Beeinträchtigung sei objektiv unwesentlich.

Ausgang: Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil der Berufungswert mit 1.225,- DM die nach § 511a ZPO erforderliche Mindesthöhe von 1.500,- DM nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511a ZPO muss die Berufungssumme die gesetzliche Mindestgrenze überschreiten; maßgeblich ist der Beschwerdewert des Rechtsstreits.

2

Der Beschwerdewert bei Unterlassungs- oder Verurteilungsbegehren bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Leistung, nicht nach rein subjektivem Empfinden.

3

Bei der Bewertung wiederkehrender Reinigungskosten ist eine Analogie zu § 9 Satz 1 ZPO zulässig, sodass der dreifache Jahresbetrag für die Wertermittlung in Betracht gezogen werden kann.

4

Die Partei, die einen höheren Beschwerdewert geltend macht, muss diesen nach § 511 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft darlegen; pauschale oder unbezifferte Angaben genügen nicht.

5

Ergibt eine objektive Bewertung, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist, ist diese nach §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB hinzunehmen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 3 ZPO§ 9 Satz 1 ZPO§ 511 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 1004 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 15.11.1999 (28 C 154/99) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da die Berufungssumme, die gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr als 1.500,- DM betragen muß, nicht erreicht ist.

4

Die dafür maßgebliche Beschwer der Kläger bemißt sich nach deren Interesse an der begehrten Verurteilung des Beklagten. Abzustellen ist deshalb auf das Interesse der Kläger daran, daß der Beklagte das Halten von Bienenvölkern auf seinem Grundstück unterläßt. Dieses Interesse ist nach Ansicht der Kammer gemäß § 3 ZPO mit 1.225,- DM zu bewerten.

5

Gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Bienenstiche oder -aller-gie) durch die Bienen des Beklagten wie in den seitens der Kläger zitierten Entscheidungen sind selbst nach dem Vorbringen der Kläger nicht zu befürchten.

6

Die Kosten für den (zusätzlichen) Reinigungsaufwand, der durch den Kot der Bienen des Beklagten auf der 30 qm großen Terrasse der Kläger verursacht werden soll, schätzt die Kammer auch nach den Darlegungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2000 für den Zeitraum, in dem nach Angaben der Kläger der sog. Reinigungsflug stattfindet (Mitte Februar bis Mai = 3 1/2 Monate), auf monatlich 100,- DM. Die Kammer hat auch nach Anhörung der Kläger im Termin vom 22.3.2000 nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein höherer materieller Aufwand erforderlich ist. Wenn in entsprechender Anwendung der Regelung des § 9 Satz 1 ZPO, die wegen der Vergleichbarkeit von regelmäßigen Reinigungskosten mit den darin geregelten wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen gerechtfertigt erscheint, der dreieinhalbfache Jahresbetrag berücksichtigt wird, ergibt sich lediglich ein Beschwerdewert von 1.225,- DM.

7

Eine höhere Beschwer wurde von den Klägern trotz entsprechenden Hinweises vor und in der Berufungsverhandlung nicht in der gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Weise glaubhaft gemacht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 511 a ZPO Rn 26). Insbesondere haben die Kläger den wertmäßigen Umfang einer etwaigen Einschränkung der Möglichkeiten zur Nutzung ihrer Terrasse während der Zeit des Reinigungsflugs der Bienen des Beklagten und/oder einer evtl. Minderung des Werts ihres Grundstücks durch das Vorhandensein von Bienenstöcken auf dem Grundstück des Beklagten weder beziffert noch zumindest in einer Weise dargelegt, die eine Schätzung ermöglicht hätte.

8

Entscheidend für den Umfang der Belästigung oder Störung ihrer Eigentumsrechte ist eine objektive Betrachtung und nicht das subjektive Empfinden der Kläger. Im Hinblick darauf ergibt sich aus dem festgesetzten Wert der Beschwer zugleich, daß die Kläger die Beeinträchtigung durch die Bienenhaltung auf dem benachbarten Grundstück des Beklagten als unwesentlich i.S.d.§§ 1004 Abs. 2, 906 BGB zu dulden haben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Berufungsstreitwert: 1.225,- DM