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Landgericht Köln·13 S 242/04·16.11.2004

Berufung: Kaufpreisforderung wegen wirksamer Stellvertretung und Abnahmeerklärung

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Kaufpreis von 3.800 € für eine Einbauküche; der Beklagte hält die Vertretung des Verkäufers für nicht erkennbar und rügt Mängel. Das Landgericht bestätigt, dass der Verkäufer die Klägerin wirksam nach §164 Abs.1 BGB vertreten hat und die Ehefrau die Abnahme mangelfrei erklärte (§1357 BGB). Daher steht dem Beklagten kein Minderungsrecht zu; die Berufung ist erfolgreich.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zur Zahlung von 3.800 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kaufvertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande; eine vom Verkäufer abgegebene Willenserklärung kann den Vertretenen wirksam nach § 164 Abs.1 BGB binden, wenn das Vertretungsverhältnis für den objektiven Erklärungsempfänger hinreichend erkennbar ist.

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Die Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses ist nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers zu bestimmen; ein ausdrücklicher Hinweis „Verkauf im Namen und für Rechnung der …“ ist ausreichend erkennbar.

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Der subjektive Wille eines Erklärenden, mit einer anderen Person kontrahieren zu wollen, ändert nicht den objektiven Erklärungswert seiner Unterschrift; der Erklärungswert ist schutzwürdig (Verkehrsschutz).

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Erklärungen der Ehefrau über die Abnahme oder den Verzicht auf Mängelrügen binden den Ehegatten für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB; eine schriftliche Abnahmebestätigung mit Kenntnis früherer Mängel schließt nachträgliche Minderungsansprüche aus.

Relevante Normen
§ 157 BGB§ 305 ff. BGB§ 164 Abs. 1 BGB§ 133 BGB§ 305 c BGB§ 651, 437 Nr. 2, 433, 440, 441 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 22 C 24/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 29.06.2004, AZ.: 22 C 24/04, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Besiszinssatz seit dem 19.02.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Gründe

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I. Der Beklagte unterzeichnete am 01.02.2003 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Einbauküche zum Preis von 5.300,00 €, auf den er eine Anzahlung von 1.500,00 € entrichtete. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.800,00 €.

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Der Beklagte beruft sich auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Diese sei von dem tätig gewordenen Verkäufer nicht mit der erforderlichen Offenkundigkeit vertreten worden, so daß kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Darüber hinaus wendet der Beklagte ein, die Küche sei fehlerhaft geplant und errichtet worden. Dies habe dazu geführt, daß das Weinregal und ein Küchenoberschrank zusammengestückelt worden wären und ein Eckschrank im Boden ein Loch aufweise, was Gerüche und Dämpfe einziehen lasse.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch die Erklärung seiner Ehefrau vom 25.09.2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.), auf die Geltendmachung der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Mängel verzichtet.

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Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.800,00 €.

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1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierend zueinander abgegebene Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande.

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a) Der tätig gewordene Verkäufer der I2 GmbH und Co. KG hat für die Klägerin ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben, indem er das Kaufvertragsformular über die Einbauküche unterzeichnete. Bei der Abgabe dieser Willenserklärung hat der Verkäufer die Klägerin gem. § 164 Abs.1 BGB wirksam vertreten. Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist danach, daß der Handelnde erkennbar eine eigene Erklärung im Namen des Vertretenen abgibt, Vertretungsmacht hat und im Rahmen der Vertretungsmacht tätig wird.

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Der Verkäufer ist bei der Abgabe der Willenserklärung hinreichend erkennbar im Namen der Klägerin aufgetreten. Bei der Frage, ob eine hinreichende Erkennbarkeit gegeben ist, sind die jeweiligen Willenserklärungen der Vertragsschließenden an den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu messen. Dabei kommt es aus Gründen des Vertrauensschutzes maßgeblich darauf an, wie ein objektiver Erklärungsempfänger die Erklärung des Mitarbeiters hätte verstehen dürfen. Bei der Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung aus der Sicht des Empfängers sind schon nach den allgemeinen Auslegungsregeln neben dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen.

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Ein objektiver Erklärungsempfänger, der mit einem Verkäufer in einem Verkaufshaus einen Kaufvertrag schließt, weiß, daß sich der dort angestellte Verkäufer mit dem Vertrag nicht selbst binden will, sondern regelmäßig als Vertreter auftritt. Aus diesem Grund hat der Käufer eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Frage zu schenken, in wessen Namen der Verkäufer auftritt. Diese Frage hat der tätig gewordene Verkäufer durch den Vertretungshinweis im Vertragsformular mit dem Wortlaut "Verkauf im Namen und für Rechnung der I GmbH & Co. KG" unmißverständlich beantwortet. Inhaltlich kann ein Vertretungsverhältnis deutlicher und präziser nicht gefaßt werden.

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Dieser Hinweis wäre für den Beklagten nur dann nicht hinreichend erkennbar gewesen, wenn weitere Umstände ihm dies unzumutbar erschwert hätten. Dies war nicht der Fall.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten läßt die optische Gestaltung und Anordnung des Vertretungshinweises nicht auf eine fehlende Erkennbarkeit schließen. Zwar ist der Hinweis im Unterschied zu dem Namenszug der I2 GmbH und Co. KG nicht fett gedruckt und steht auch nicht in der obersten Zeile des Kaufvertragsformulars. Er ist jedoch zumindest in der gleichen Schriftgröße wie dieser und wie die übrigen Überschriften der auszufüllenden Felder gedruckt, so daß der Vertretungshinweis nicht schon aufgrund seiner Größe in den Hintergrund tritt. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, der Vertretungshinweis sei jedoch deshalb nicht hinreichend erkennbar, weil im Gegensatz zu dem Namenszug der I GmbH & Co. KG keine ergänzende Adresse angegeben sei, ist dies unzutreffend. Denn die Angabe einer Adresse des Vertretenen ist für die Erkennbarkeit nicht erforderlich. Schließlich wird einem möglichen Übersehen des Vertretungshinweises auch dadurch vorgebeugt, daß die Vertretungsklausel optisch von den Informationen zur I GmbH und Co. KG abgesetzt ist.

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Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ist der Hinweis auf das Vertretungsverhältnis auch nicht dadurch weniger erkennbar oder sogar überraschend, daß auf dem gleichen Formular die Bildmarke der I2 GmbH und Co. KG abgebildet ist. Denn eine Bildmarke gibt dem Käufer keinen sicheren Hinweis darauf, welche natürliche oder juristische Person von dem tätig gewordenen Verkäufer vertreten werden soll. Aus diesem Grund kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, die I2 GmbH Co. KG werbe mit ihrer Bildmarke umfangreich für die von ihr angebotenen Waren.

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Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, der Rechtsgedanke der §§ 305 ff. BGB müsse entsprechende Anwendung finden, verhilft dies seiner Argumentation nicht zum Erfolg. Denn selbst wenn die Wertung des § 305 c BGB parallel anzuwenden wäre, würde es sich bei dem Hinweis auf das Vertretungsverhältnis nicht um eine überraschende Klausel handeln, weil es sich schon objektiv nicht um eine ungewöhnliche Klausel handelt. Der Kunde eines Möbelhauses weiß bei einem dortigen Vertragsschluß, daß der Verkäufer nicht unmittelbar Vertragspartner werden möchte, sondern als Vertreter auftritt. Daher muß der Kunde mit einer Erklärung des Verkäufers zu einem Vertretungsverhältnis rechnen. Eine solche Erklärung ist daher nicht ungewöhnlich, sondern drängt sich geradezu auf.

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Im Ergebnis ist die Klägerin daher mit der hinreichenden Erkennbarkeit bei der Willenserklärung vertreten worden, welche im übrigen auch mit und im Rahmen der Vertretungsmacht abgegeben worden ist.

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b) Der Beklagte hat das Angebot der Klägerin angenommen.

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Dies gilt selbst dann, wenn er subjektiv den Willen gebildet haben sollte, mit der I2 GmbH und Co. KG kontrahieren zu wollen. Denn der objektive Erklärungswert seiner Unterschrift unter das Vertragsformular ist der, daß das Angebot des Verkäufers im Namen der Klägerin angenommen wird. An diesem Erklärungswert muß er sich aus Gründen des Verkehrsschutzes festhalten lassen.

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2. Dem Beklagten steht aufgrund der von ihm dargelegten Mängel kein Minderungsrecht gem. §§ 651, 437 Nr. 2, 433, 440, 441 BGB zu. Die Klägerin beruft sich insoweit mit Erfolg darauf, der Beklagte habe die ordnungsgemäße Lieferung und Montage durch seine Ehefrau am 25.09.2004 schriftlich als mangelfrei bestätigt.

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Mit dieser Erklärung hat die Ehefrau die Küche als mangelfrei entgegengenommen und bestätigt, daß die zuvor erkannten Mängel nicht mehr bestehen und weitere Reklamationen nicht bestünden.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau des Beklagten von diesem zu Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt worden ist. Denn die Ehefrau des Beklagten war schon aufgrund ihrer Stellung als Ehefrau zur Abgabe einer solchen Erklärung im Namen ihres Mannes gem. § 1357 BGB ermächtigt. Bei einer solchen Erklärung handelt es sich – wie bei der Anschaffung einer gemeinsam genutzten Küche und dem Reparaturauftrag für solche Gegenstände - um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB, so daß auch der Beklagte durch diese Erklärung gebunden ist (vgl. Palandt – Brudermüller, § 1357 Rn. 13).

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Da diese Erklärung in Kenntnis der noch bestehenden Mängel abgegeben worden ist, kann sich der Beklagte auf diese Mängel nicht mehr berufen.

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Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erklärung des Einredeverzichts sei nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber Mitarbeitern der I2 GmbH und Co. KG abgegeben worden. Die Erklärung der Ehefrau bezog sich inhaltlich offensichtlich auf den Kaufvertragspartner, die Klägerin. Soweit Mitarbeiter der I2 GmbH und Co. KG beim Verkauf der Ware zur Vertretung bevollmächtigt waren, waren sie auch zur Entgegennahme etwaiger Verzichtserklärungen berechtigt. Am Zugang dieser Erklärung besteht daher ebenfalls kein Zweifel.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.800,00 €