Feststellungsklage zu Spätschäden: Feststellungsinteresse trotz Versicherungsanerkenntnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Säugling 1982 bei einem Verkehrsunfall verletzt, verlangt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für mögliche Spätschäden. Obwohl die Beklagte schriftliche Anerkenntnisse abgegeben hatte, lehnte die Klägerin diese wegen unklarer verjährungsrechtlicher Wirkung ab. Das Landgericht bestätigt die Feststellungsklage, da berechtigte gegenwärtige Rechtsunsicherheiten verbleiben. Insbesondere werfen einigermaßen widerrufbar formulierte Erklärungen und die Folgen der Schuldrechtsreform 2002 Zweifel an der Bindungs- und Verjährungswirkung auf.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil wird als unbegründet abgewiesen; die Feststellungsklage der Klägerin wird bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn beim Kläger eine gegenwärtige, konkrete Rechtsunsicherheit verbleibt, die durch eine Feststellungsklage beseitigt werden kann.
Ein vom Versicherer abgegebenes deklaratorisches Anerkenntnis ersetzt eine Feststellungsklage nicht, wenn der Geschädigte die Erklärung nicht angenommen hat und deshalb an ihrer Verbindlichkeit Zweifel hegt.
Eine Formulierung, die frühere Erklärungen einseitig für hinfällig erklärt oder den Anschein ein einseitigen Lösens erweckt, kann berechtigte Unsicherheit über die Bindungswirkung auslösen und damit Feststellungsinteresse begründen.
Die Schuldrechtsreform 2002 und die hiermit verbundenen Änderungen des Verjährungsrechts können Zweifel an der verjährungsrechtlichen Wirkung privatrechtlicher Vereinbarungen begründen; solche Zweifel rechtfertigen die Zulassung einer Feststellungsklage.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 22 C 182/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.07.2005 ( 22 C 182/04) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 06.03.1981 geborene Klägerin wurde als Säugling bei einem Verkehrsunfall am 04.02.1982 schwer verletzt. Für die Unfallfolgen haften der bei der Beklagten versicherte Unfallverursacher und diese in vollem Umfang. Die Schadensabwicklung erfolgte bisher in sehr gutem Einvernehmen der Parteien. Die Klägerin begehrt von der Beklagten nunmehr noch die Sicherstellung von Ansprüchen aus Spätfolgen des Unfalls, deren Möglichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte gab unter dem 27.08.2002 zunächst folgende schriftliche Erklärung ab: "Wir anerkennen mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils mögliche unfallbedingte Spätschäden und verzichten Ihnen gegenüber zunächst bis zum 31.08.2012 auf die Einrede der Verjährung." Unter dem 25.09.2002 erklärte die Beklagte schriftlich folgendes: "Wir anerkennen mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils sämtliche unfallbedingten materiellen und immateriellen Spätschäden der Frau H ... aus dem Verkehrsunfall vom 04.02.1982 ... zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dabei ist die Einstandspflicht auf die Haftungshöchstsummen von 2 Mio DM pauschal gemäß Versicherungsvertrag beschränkt. Alle vorhergehenden schriftlichen Mitteilungen sind durch diese Feststellungserklärung hinfällig." Die Klägerin hat diese Erklärung im Hinblick auf ihre verjährungsunterbrechende Wirkung für nicht ausreichend gehalten und daher Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten mit im wesentlichen demselben Wortlaut erhoben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil sie ein Feststellungsinteresse angesichts ihrer Erklärung für nicht gegeben hält. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Klageabweisung.
Im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung für zulässig und begründet erachtet. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, über dessen Vorliegen die Parteien allein unterschiedlicher Auffassung sind, trotz der Erklärungen der Beklagten vom 27.08.2002 und 25.09.2002 gegeben, weil dem Recht der Klägerin auch weiterhin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die – ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene – Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einer solchen nach der Rechtsprechung erforderlichen Vereinbarung, weil die Klägerin die Angebote der Beklagten vom 27.08.2002 und 25.09.2002 zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht angenommen, sondern diese mit der Begründung, sie halte sie im Hinblick auf ihre verjährungsunterbrechende Wirkung für nicht ausreichend, sofort abgelehnt hat. Diese Ablehnung war auch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass die Klägerin sich so behandeln lassen müsste, als hätte sie die Erklärungen angenommen, und der Feststellungsklage deshalb das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen würde.
Denn die Klägerin durfte Zweifel daran haben, ob sich die Beklagte auch an ihre Erklärung vom 25.09.2002 in der Weise gebunden fühlen würde, wie sie es durch ein Feststellungsurteil wäre. Die Beklagte hat nämlich durch den Zusatz "Alle vorhergehenden schriftlichen Mitteilungen sind durch diese Feststellungserklärung hinfällig" die Auffassung zum Ausdruck gebracht, sie könne sich von ihren Erklärungen einseitig lösen. Diese Auffassung trifft zwar nicht zu (vgl. BGH VersR 1986, 684), ist aber im konkreten Fall geeignet, bei der Klägerin eine Unsicherheit auszulösen, die sie durch eine Feststellungsklage beheben darf.
Zudem konnte die Klägerin auf der Grundlage des hier anwendbaren neuen Verjährungsrechts nicht mit solcher Sicherheit davon ausgehen, dass die Erklärung der Beklagten vom 25.09.2002 zu einer 30jährigen Verjährung führen würde, wie es bei einem Feststellungsurteil der Fall ist. Die Rechtsprechung hat entsprechenden Vereinbarungen zwischen Versicherer und Geschädigtem zwar, wie oben ausgeführt, auch bisher keine konstitutiven Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährung, sondern lediglich deklaratorische Anerkenntnisse mit der Folge des Neubeginns der dreijährigen Verjährung entnommen, jedoch im Hinblick auf die Verjährung eine konstitutive Wirkung bejaht. Diese konnte zu der 30jährigen Verjährung eines durch Feststellungsurteil nach § 218 BGB a.F. titulierten Anspruchs führen, weil und soweit auch konstitutive Anerkenntnisse bzw. Vergleiche mit schuldumschaffender Wirkung gemäß § 195 BGB a.F. eine 30jährige Verjährungsfrist auslösten. Nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Recht unterliegen aber auch konstitutive Anerkenntnisse der – jetzt regelmäßigen – Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB n.F. Ob aber eine entsprechende Vereinbarung der Parteien die Verjährungswirkung eines Feststellungsurteils nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. auslösen kann, wenn sogar ein konstitutives Anerkenntnis dies nicht kann, darf für die Klägerin zweifelhaft sein. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass § 202 Abs. 2 BGB n.F. entgegen § 225 BGB a.F. Erschwerungen der Verjährung nunmehr durchaus zulässt. Denn nach § 202 Abs. 2 BGB n.F. kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Wenn aber gesetzlicher Verjährungsbeginn gemäß § 852 BGB a.F. der 05.02.1982 war, konnte eine Verjährungsfrist daher möglicherweise nur bis zum 04.02.2012 vereinbart werden. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung noch ungeklärt. Die damit für die Klägerin verbundene Unsicherheit rechtfertigt die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Es ist ihr auch nicht zuzumuten, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, bis diese Fragen eventuell in ihrem Sinne geklärt sind, weil sie dann ständig die künftig ergehende Rechtsprechung verfolgen müsste. Diese verjährungsrechtlichen Fragen bedürfen keiner Klärung durch das entscheidende Gericht, weil es für die Bejahung des Feststellungsinteresses hier allein darauf ankommt, dass für die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rechtsunsicherheit besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Berufungsstreitwert: 2.500,00 €