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Landgericht Köln·13 S 197/12·07.05.2013

Berichtigung protokollierten Vergleichs: 'A‑Straße' zu 'B‑Straße' (§164 Abs.1 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVergleichsrecht/ProtokollierungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beantragten übereinstimmend die Berichtigung des Sitzungsprotokolls eines gerichtlich protokollierten Vergleichs, weil statt des streitgegenständlichen Grundstücks irrtümlich die Wohnanschrift des Beklagten vermerkt war. Das Landgericht prüfte, ob eine Berichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO möglich ist. Es gab der Berichtigung statt, weil der wahre Parteiwille aus dem Akteninhalt unzweifelhaft hervorging und die Korrektur der Vollstreckungsfunktion des Vergleichs entspricht. Eine entgegenstehende restriktive Auffassung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berichtigung des Protokolls des Vergleichs von 'A‑Straße' auf 'B‑Straße' gemäß § 164 Abs. 1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist nach § 164 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das Protokoll nicht den wirklichen Parteiwillen wiedergibt und die richtige Vereinbarung aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht.

2

Die Berichtigung eines protokollierten Vergleichs ist auch dann zulässig, wenn der Protokolltext inhaltsgleich mit der mündlichen Verhandlung ist; maßgeblich ist, ob das Protokoll den tatsächlich gewollten Inhalt widerspiegelt, nicht allein die Wortlautidentität.

3

Der Zweck des protokollierten Vergleichs als Vollstreckungstitel gebietet eine korrigierende Berichtigung, damit der Titel den wahren Inhalt des Vergleichs wiedergibt und ein weiteres gerichtliches Verfahren zur Klärung nicht erforderlich ist.

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Der allgemeine Korrekturbedarf bei 'Unrichtigkeiten' lässt sich nicht durch eine eng auslegende Systematik ausschließen; spezielle Vorschriften (z. B. § 36 Abs. 4 FamFG) rechtfertigen keine ausschließende Sonderauslegung.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 1 ZPO§ 164 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO§ 36 Abs. 4 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 23 C 119/10

Tenor

Das Protokoll der Sitzung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.04.2013 wird gemäß § 164 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in den Ziffern 1., 2. und 4. des protokollierten Vergleichs anstelle von "A-Straße" jeweils richtigerweise "B-Straße" heißen muss.

Gründe

2

Auf die übereinstimmenden Anträge beider Parteien ist der Text des gerichtlich protokollierten Vergleichs zu berichtigen, weil das streitgegenständliche Grundstück der Beklagtenseite darin nicht richtig bezeichnet und an dessen Stelle die Wohnanschrift des Beklagten übernommen worden ist. Dass jedoch einzig das Grundstück "B-Straße" streitgegenständlich war, ergibt sich zweifellos aus dem gesamten Akteninhalt.

3

Die Berichtigung hat bei einem protokollierten Prozessvergleich dann nach § 164 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO) zu erfolgen. Soweit vertreten wird, protokollierte Vergleiche könnten nicht berichtigt werden, wenn zwar wegen Fehlern bei der Verlautbarung des Gewollten die Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO gegeben sind, der Inhalt des Protokolls aber dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist (so BAG, NJW 2009, 1161), teilt die Kammer diese übermäßig formalistisch erscheinende Auffassung nicht, zumal ihr auch der Rechtsgedanke der Norm des § 36 Abs. 4 FamFG entgegen steht, bei der es sich ersichtlich nicht um eine bewusst exkludierende Spezialvorschrift handelt. Weder zwingt nach Auffassung der Kammer der Wortlaut der beiden Vorschriften, die übereinstimmend jeweils von "Unrichtigkeiten" sprechen, zu einer solchen Auslegung noch wäre dies mit der Urteilsersatzfunktion eines Vergleichs vereinbar (zutreffend: Zöller/Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 319 Rn. 29). Denn der Sinn eines gerichtlich protokollierten Vergleichs liegt gerade in der Schaffung eines Vollstreckungstitels, aus dem ohne Streit um seine Auslegung unmittelbar vorgegangen werden kann. Ein Verweis auf ein nochmaliges gerichtliches Verfahren ist weder geboten noch sinnvoll (so aber BAG, a.a.O.).