Berufung wegen Auslegung des § 648 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim Berufung ein; streitgegenständlich war die Auslegung des § 648 BGB. Das Landgericht Köln wies die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück und hatte zuvor einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Die ergänzende Stellungnahme wiederholte nur bereits vorgetragene Einwendungen; die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und zuvor ein wirksamer Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangen ist.
Bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente ohne substantiierten neuen Sachvortrag reicht nicht aus, um die Aussichtslosigkeit einer Berufung zu beseitigen.
Allein die Aussicht, dass eine Rechtsfrage durch den BGH geklärt werden könnte, begründet keinen Weiterleitungsgrund, wenn verfahrensrechtliche Ausschlussgründe (z. B. § 542 Abs. 2 ZPO) einer Fortleitung entgegenstehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Teil nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 21 C 72/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 30.06.2009 (21 C 72/09) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit Beschluss vom 10.08.2009 hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Die Stellungnahme vom 16.09.2009 zu den Hinweisen der Kammer wiederholt im Wesentlichen die bereits mit der Berufungsbegründung vorgetragenen und/oder von der Kammer ohnehin vor dem Hinweisbeschluss geprüften Erwägungen und und gibt daher zu einer abweichenden und der Berufungsklägerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Wie die Kammer a.a.O. ausgeführt hat, sieht sie sehr wohl, dass die Rechtsfrage einer abschließenden Klärung durch den BGH zugeführt werden könnte, doch bietet das hiesige Verfahren schon wegen § 542 Abs. 2 ZPO dazu keine Möglichkeit. Daher war auch nach § 522 ZPO zu entscheiden. Dass und warum die Kammer eine entsprechende Auslegung des § 648 BGB nicht nur für vertretbar, sondern für richtig hält, ist ausgeführt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweis Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000 EUR