Berufung gegen Schmerzensgeld: Haftung wegen nasser Fläche und 50 % Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte berief gegen das Urteil des Amtsgerichts; streitgegenständlich war ein Sturz auf nassem Betonboden in einem Gartencenter. Das Landgericht Köln erkannte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, setzte das Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB auf 50 % fest und kürzte das Schmerzensgeld entsprechend. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.510,00 € verurteilt; die Klage im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld auf 1.510,00 € reduziert wegen 50 % Mitverschulden der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, trifft die Pflicht, die erforderlichen und zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen, um Gefährdungen Dritter zu vermeiden.
Der Umfang der gebotenen Verkehrssicherung bemisst sich danach, was ein umsichtig und verständig handelnder Dritter in vernünftigen Grenzen für notwendig hält; Vorhersehbarkeit, Gefährdungsintensität und einfache Abhilfemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen.
Gibt der Geschädigte selbst Anlass zur Schadensentstehung durch fahrlässiges Verhalten, vermindert sich der Anspruch des Geschädigten nach § 254 BGB in dem Umfang, in dem sein Mitverschulden zur Schadensverursachung beigetragen hat.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ein bei voller Haftung angemessener Betrag im Fall teilweiser Haftung entsprechend zu kürzen; das Gericht kann eine hälftige Kürzung vornehmen, wenn beide Parteien in vergleichbarem Maße fahrlässig gehandelt haben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 104 C 397/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2012 – 104 C 397/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.510,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno seit dem 10.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die auf einen Betrag von 1.500,00 € beschränkte Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.
1.
Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Dritte schafft, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2003, 1459; NJW 2007, 1683).
Der Umfang der rechtlich gebotenen Verkehrssicherung wird allerdings danach begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, a.a.O.). Die Abhilfebedürftigkeit einer Gefahrenquelle richtet sich dabei insbesondere nach der Gefährlichkeit und danach, ob die Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne Weiteres selbst bewältigen können.
Angesichts des hohen Grades an Vorhersehbarkeit der durch das Bewässern der Pflanzen geschaffenen Gefahrenlage, der zudem recht hohen Gefahrenintensität bei einem Sturz auf Betonboden, die sich hier auch bedauerlicherweise verwirklicht hat, der vergleichsweise einfachen Abhilfemöglichkeiten (etwa durch Schaffung von Ablaufmöglichkeiten für Wasser oder das zeitweise Absperren der betroffenen Bereiche) für den Betreiber eines Gartencenters und der zu berücksichtigenden Ablenkung von Kunden beim Einkauf, insbesondere bei einem Bodenbelag in ansonsten sehr gutem Zustand und vorhandenen Aufstellern, ist eine Pflichtverletzung in Form eines verkehrswidrigen Zustands zu bejahen. Die Berufung stellt dies letztlich auch nicht in Zweifel.
2.
Jedoch trifft die Klägerin, wie die Berufung zu Recht rügt, hinsichtlich der Schadensentstehung ein erhebliches Mitverschulden, welches sie sich gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss: Auch die Klägerin handelte nach Auffassung der Kammer erheblich fahrlässig, indem sie ohne besondere Aufmerksamkeit durch die Wasserpfütze ging. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie die ungewöhnlich große Pfütze umgehen oder zumindest ganz besondere Vorsicht beim Durchschreiten walten lassen müssen. Die Gefahr eines Sturzes auf nassem Betonboden ist nämlich allgemein bekannt. Es ist auch schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine 1,5 qm große Wasserpfütze nicht erkennbar gewesen sein soll, zumal wenn alles, wie die Klägerin vor der Kammer nochmals plastisch beschrieben hat, „pitschnass“ war. Auch wenn man den Blick nicht ständig am Boden hat, ist eine so ausgedehnte und noch dazu ganz besonders feuchte Stelle, die man zuvor auch schon in der Nähe passiert hat, nicht ohne eigene Fahrlässigkeit zu übersehen. Die Kammer erachtet unter diesen Umständen ein Mitverschulden von 50 % als angemessen, weil letztlich beide Seiten gleichermaßen in nicht unerheblichem Umfang fahrlässig gehandelt haben und hierdurch in etwa vergleichbarem Umfang zur Schadensentstehung beigetragen haben.
3.
Der Höhe nach ist nur die Entscheidung über das Schmerzensgeld teilweise zur Überprüfung gestellt. Die ausgeurteilten 10 € als Schadensersatz für die gezahlte Praxisgebühr werden von der Berufung nicht abgegriffen. Da ein Schmerzensgeldbetrag von 3.000,00 € bei voller Haftung und einer zu Gunsten der Klägerin angenommenen, sicher sehr schmerzhaften, aber letztlich glücklicherweise folgenlos ausgeheilten Steißbeinfraktur (und nicht nur -prellung) angemessen, aber unter Berücksichtigung aller Umstände auch noch ausreichend wäre, hat die Berufung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Mitverschuldensquote vollen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.500,00 €