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Landgericht Köln·120 Qs 16/21·18.02.2021

Sofortige Beschwerde: Staatskasse trägt notwendige Auslagen des Betroffenen

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Streitpunkt war, ob nach § 467 Abs. 3 S.2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG auf die Auferlegung der notwendigen Auslagen an die Staatskasse verzichtet werden kann. Das Landgericht änderte die Entscheidung und ordnete die Kostentragung durch die Staatskasse an, weil das Amtsgericht seine Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet hatte und keine weiteren Gründe für eine Ausnahme ersichtlich waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung stattgegeben; Staatskasse trägt notwendige Auslagen des Betroffenen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 206a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig.

2

§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erlaubt in Ausnahmefällen, die notwendigen Auslagen des nicht verurteilten Betroffenen der Staatskasse nicht aufzuerlegen, wenn die Nichtverurteilung auf einem Verfahrenshindernis beruht.

3

Die Entscheidung, von der Kostenzuordnung an die Staatskasse abzusehen, ist eine zu begründende Ermessensentscheidung; das Gericht muss den Ausnahmecharakter der Norm erkennbar darlegen.

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Weitere Umstände (z. B. die Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen) müssen hinzutreten, damit die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse unbillig erscheint; ohne solche Umstände ist die Ausnahme regelmäßig nicht anzuwenden.

Relevante Normen
§ 464 Abs. 3 Satz 1, 206a Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 53 OWi 22/21

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.01.2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung, in welcher davon abgesehen wurde, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung ist gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 206a Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig und in der Sache begründet.

3

Zwar kann grundsätzlich gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Diese Voraussetzung ist angesichts der Angaben des Betroffenen im Anhörungsbogen vom 16.06.2020 (Bl. 6 d. Bußgeldakte) erfüllt. Allerdings handelt es sich bei § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei erkennbar sein muss, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters der Norm bewusst ist (Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 467 Rz. 16a-18 m. w. N.). Dass das Amtsgericht diesen Anforderungen nachgekommen ist, ist aus dem angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Kammer hat jedoch davon abgesehen den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass weitere Gründe hinzutreten müssen, die eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, wie z. B. die Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen etc. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Meyer-Goßner, a. a. O.). Solche weiteren Gründe ergeben sich hier nicht aus dem Akteninhalt, so dass das Amtsgericht bei einer Zurückverweisung auch zu keiner anderen Entscheidung kommen könnte. Das Entstehen des Verfahrenshindernisses (Verfolgungsverjährung) beruhte hier allein darauf, dass die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Amtsgericht eingegangen waren.