Schmerzensgeld wegen Ammoniak in Limonadenflasche: Verkehrssicherungspflicht verletzt
KI-Zusammenfassung
Nach Einspruch gegen ein Teil-Versäumnisurteil stritt der Beklagte über seine Haftung für schwere Verätzungen, die der Kläger nach dem Trinken einer in einer Limonadenflasche gelagerten Ammoniaklösung erlitt. Das LG Köln bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil ein gefährlicher Stoff in ungeeigneter Weise und für Dritte zugänglich aufbewahrt wurde. Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) wurde wegen unzureichender Prüfung der unbekannten Flüssigkeit mit 25 % angesetzt. Das Teil-Versäumnisurteil (18.750 € Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht) wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen und Urteil mit Maßgabe zur Vollstreckbarkeit aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Wer gefährliche, gesundheitsschädliche Flüssigkeiten besitzt, hat durch sichere Aufbewahrung und eindeutige Kennzeichnung dafür zu sorgen, dass Dritte diese nicht mit Getränken verwechseln können.
Die Lagerung einer Chemikalie in einer Getränkeflasche ohne besondere Kenntlichmachung stellt regelmäßig eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Flasche für andere Personen zugänglich ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann anzunehmen sein, wenn er eine unbekannte, farblose Flüssigkeit aus einer geöffneten, nicht versiegelten Getränkeflasche ohne hinreichende Prüfung in einem Zug trinkt.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB sind die konkreten Verletzungsfolgen, die Lebensbeeinträchtigung, das Alter des Verletzten sowie eine Mitverschuldensquote maßgeblich.
Die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht ist zulässig, wenn aufgrund der Verletzungsfolgen künftige materielle oder immaterielle Schäden möglich erscheinen und die Haftungsquote feststeht.
Tenor
Das Teil-Versäumnisurteil vom 24.09.2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nur nach dieser Entscheidung richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000 € fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Vorfalls vom 26.11.2016 in Anspruch.
An diesem Tag begab sich der zu diesem Zeitpunkt 29 Jahre alte Kläger gegen Mittag in das Geschäftslokal des Beklagten in der C-Straße 00 in Bedburg, in dem dieser u.a. einen Handy-Reparaturservice betreibt. Die Parteien waren befreundet; der Kläger hatte in den Wochen zuvor für den Beklagten in dessen Werkstatt Laptops getestet. Die Parteien beabsichtigten, noch am selben Tag gemeinsam ein Sonnenstudio aufzusuchen.
Im Verlauf des Besuchs nahm der Kläger eine handelsübliche Glasflasche mit Limonaden-Etikett mit einer farblosen Flüssigkeit aus dem
Lebensmittel-Kühlschrank, der sich hinter der Ladentheke in einem Küchenbereich befand, und ein Glas aus einem Schrank. Er goss die Flüssigkeit aus der Flasche in das Glas und trank dieses aus. Dabei nahm er nicht wahr, dass es sich bei der Flüssigkeit um Ammoniaklösung unbekannter Konzentration handelte. Der Beklagte bewahrte das Ammoniakwasser, das auch Salmiakgeist genannt wird, auf, um damit bei Bedarf Handy-Platinen reinigen zu können.
Der Kläger erlitt einen Schweißausbruch und bekam schwer Luft. Auf Vorschlag des Beklagten erbrach er sich mehrfach und trank Wasser. Die von dem Beklagten herbeigerufenen Rettungskräfte brachten den Kläger in ein Krankenhaus in Bergheim, wo er unter maschineller Beatmung in ein künstliches Koma versetzt und nach Extubation am 28.11.2016 in die Universitätsklinik Köln verlegt wurde. Dort verblieb er bis zum 08.12.2016. Er musste zunächst künstlich ernährt werden. Ab dem 06.12.2016 begann eine Ernährung mit Brei- und Flüssigkost.
Der Kläger erlitt bei dem Vorfall lebensgefährliche Verletzungen. Es wurden ösophageale und gastrale Kolliquationsnekrosen (Schwellungen und Zersetzungen der Zellen der Speiseröhre und des Magens) diagnostiziert. Eine am 06.12.2016 durchgeführte Gastroskopie ergab ein ausgeprägtes diffuses Schleimhauterythem mit Ödem und Magengeschwür, entzündliche Veränderungen mit Geschwüren in der unteren Speiseröhre und eine Insuffizienz des Muskels am Übergang zwischen Marken und Speiseröhre.
Im Zuge der Behandlung des Klägers war zwischenzeitlich zu befürchten, dass eine Entfernung seines Magens sowie die Anlage eines Magenersatzes notwendig werden würden. Ferner war zunächst nicht auszuschließen, dass zukünftig eine Nahrungsaufnahme dauerhaft nur über eine Magensonde möglich sein könnte.
Bis kurz vor Weihnachten 2016 nahm der Kläger nur pürierte Kost zu sich. Erst ab dem Januar 2017 begann er mit der Aufnahme üblicher Kost. Er fühlte sich über lange Zeit, auch noch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, körperlich sehr schwach.
Einige Monate lang war er niedergeschlagen und litt unter Albträumen. Bereits in der Zeit, in der der Kläger im künstlichen Koma lag, litt er unter surrealen Träumen.
Der Kläger war nicht in der Lage, eine Arbeit aufzunehmen. Zuvor ausgeübtes Fitnesstraining war ihm infolge der Verletzungen und der hierdurch eingeschränkten Nahrungsaufnahme nicht möglich.
Inzwischen hat der Kläger vor allem bei Belastung oder Aufregung Schmerzen im Bereich des Magens und der Speiseröhre. Die Aufnahme von Fleisch führt bei ihm zu Verdauungsproblemen. Er hat mindestens einmal in der Woche Durchfälle und Magenkrämpfe mit teilweise sehr starken Schmerzen, in deren Folge er teilweise erbrechen muss.
Wegen der Schwere der erlittenen Verletzungen muss der Kläger ab dem Jahr 2036 jährlich Routine-Biopsien vornehmen lassen, da es nach 20 Jahren zur Entstehung von Narben-Karzinomen kommen kann.
Der Kläger behauptet, er habe während der Anwesenheit im Ladenlokal des Beklagten weder unter Einfluss von Drogen noch unter mittelbarer Auswirkung von Drogenkonsum wie Schlafentzug gestanden. Zwar habe er am Vortag Betäubungsmittel konsumiert; Auswirkungen hiervon habe er aber bei dem Vorfall nicht gespürt.
Er habe den Beklagten vor dem Vorfall gefragt, ob er etwas trinken könne. Dieser habe dann erwidert, er solle sich in der Küche etwas nehmen.
Das Gericht hat am 24.09.2021 ein Teil-Versäumnisurteil erlassen, mit welchem der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.750 € zu zahlen, und festgestellt worden ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Gegen dieses dem Beklagten am 30.09.2021 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat er mit einem Schriftsatz vom 14.10.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Teil-Versäumnisurteil vom 24.09.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er behauptet, er habe die Ammoniaklösung von dem Lebensgefährten seiner Mutter erhalten und in der Limonadenflasche hinter das Sofa der Werkstatt gestellt. Beim Aufräumen der Werkstatt habe sein Praktikant die Flasche ohne seine Kenntnis in den Kühlschrank gestellt.
Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Vorfalls nach seinen eigenen Angaben bereits drei Nächte infolge Konsums von Amphetamin wach gewesen. Deshalb habe er den beißenden Geruch der Flüssigkeit nicht wahrgenommen und sie zu sich genommen. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, hinter die Ladentheke zu treten.
Entscheidungsgründe
Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten vom 14.10.2021 gegen das Teil-Versäumnisurteil vom 24.09.2021 ist nicht begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich erlittener Schäden aus dem Vorfall vom 26.11.2016 gemäß §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB zu. Der Beklagte hat dadurch, dass er mit dem Ammoniak einen gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoff in gänzlich ungeeigneter Weise - nämlich in einer nicht besonders kenntlich gemachten Limonadenflasche - gelagert hat, welche für andere Personen, die sich in seinem Geschäftslokal aufgehalten haben, zugänglich war, die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Ein Besitzer gefährlicher Flüssigkeiten hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Dritte nicht in schadenstiftender Weise mit diesen in Berührung kommen können. Befinden sich Chemikalien in Getränkeflaschen, sind die Flaschen so aufzubewahren und zu kennzeichnen, dass sie von einer unkundigen Person nicht mit einem Getränk verwechselt werden können. Bei einer gefährlichen Lauge, die in einer Bierflasche aufbewahrt wird, ist die Entfernung und Sicherstellung der Flasche die einzige geeignete Maßnahme, um wirksam eine Vorkehrung gegen eine folgenschwere Verwechslung der Flasche mit anderen Bierflaschen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1968 - VI ZR 187/66 -, MDR 1968, S.571 ff.).
Die auf dieser Grundlage an ihn gestellten Anforderungen hat der Beklagte nicht hinreichend beachtet. Selbst wenn er die Flasche tatsächlich entsprechend seinem Vorbringen hinter das Sofa seiner Werkstatt gestellt haben sollte, stellte ein Abstellen an diesem Ort keine hinreichende Maßnahme zum Schutz anderer dar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nach seinen eigenen Ausführungen einen Praktikanten beschäftigte, der offenbar selbstständig Sachen verstellen konnte. Es hätte stattdessen einer sicheren Aufbewahrung der gefährlichen Substanz bedurft.
Aufgrund der Verkehrssicherungsverletzung ist es zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung des Klägers gekommen.
Anzurechnen ist allerdings ein Mitverschulden des Klägers, das infolge der Erkenntnisse aus seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 und der Beweisaufnahme unverändert auf 25 % festzusetzen war.
Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatten sich die Dämpfe aus der Flasche mit der Ammoniaklösung in der kurzen Zeit, bis er das Glas mit der Lösung getrunken hatte, noch nicht freigesetzt. Diese Angaben werden gestützt durch die Erkenntnisse aus der Vernehmung des Zeugen Müller. Dieser hat nämlich erklärt, dass es entgegen den Angaben des Klägers auch nach dem Vorfall im Raum nicht nach Ammoniak roch. Sowohl der Zeuge als auch der Beklagte konnten nach dem Vorfall an der geöffneten Flasche riechen, ohne dass es für sie zu Beeinträchtigungen, z.B. an den Augen, gekommen ist. Nach den Angaben des Zeugen ist es auch nicht zu einer Verbreitung des Ammoniak-Dunstes in der Raumluft des Autos gekommen, in das der Beklagte die Flasche mitgenommen hatte und in dem der Kläger an der Flasche gerochen hatte. Dafür, dass sich aus der Lösung starke Dämpfe freisetzten, aufgrund derer der Kläger bei dem Einschenken in ein Glas hätte sofort wahrnehmen müssen, dass es sich um eine nicht trinkbare Flüssigkeit handelt, liegen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Trotzdem ist es dem Kläger auf der Grundlage von § 254 Abs.1 BGB zur Last zu legen, dass sein Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Dem Kläger war aus seiner eigenen Tätigkeit in der Werkstatt des Beklagten bekannt, womit sich dieser beschäftigte. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger nicht ohne ausführliche Prüfung eine farblose, nicht perlende Flüssigkeit aus einer bereits geöffneten und nicht mehr versiegelten Glasflasche mit einem Limonadenetikett trinken dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, um welche Art von Flüssigkeit es sich handelte. Er hätte diese ihm unbekannte Flüssigkeit keinesfalls unmittelbar nach dem Einschenken in ein Glas in einem Zug austrinken dürfen.
Dies gälte umso mehr, soweit der Kläger aufgrund seines persönlichen Zustands nach Drogenkonsum davon ausgehen musste, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass der Kläger unzutreffender Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht hat. Zwar hat er eingeräumt, am Tag vor dem Vorfall Amphetamin konsumiert zu haben. Aufgrund der Aussage des Zeugen N ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie der Zeuge und der Beklagte noch kurze Zeit vor dem Vorfall Amphetamin konsumiert hat. Der Zeuge N hat Entsprechendes bekundet.
Die Angaben des Zeugen N begegnen dabei keinen Glaubhaftigkeitsbedenken. Denn der Zeuge hat ausführlich und unbedarft erscheinend die Vorgänge geschildert, die zu den Verletzungen des Klägers geführt haben. Dabei hat er seine eigene Rolle nicht relativiert und eingeräumt, dass er selbst bei dem Vorfall gegen das Gesetz verstoßen hat, indem er Betäubungsmittel besessen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht glaubwürdig ist, haben sich für das Gericht nicht ergeben. Dabei übersieht das Gericht nicht die Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte dahingehend, dass der Zeuge bereits wegen zahlreicher verschiedener Delikte polizeilich aufgefallen ist, was er selbst im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht bereits, dass dem Zeugen eine Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Zuge seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 unzutreffend auch den Kläger belasten wollte, indem er dessen Drogenkonsum angab. Vielmehr war der Zeuge selbst darüber verwundert, dass nicht bereits seinen polizeilichen Angaben klar zu entnehmen war, dass auch der Kläger Amphetamin konsumiert hatte. Der Zeuge war davon ausgegangen, dass den Polizeibeamten dies im Zuge der Ermittlungen klar war und dass ihn deshalb beide Parteien als Verräter ansahen. Erkennbar war der Zeuge weder dem Kläger noch dem Beklagten mehr zugeneigt.
Auf ein höher anzusetzen Mitverschulden des Klägers konnte das Gericht auch nach der Beweisaufnahme nicht schließen. So ist es bereits unzutreffend, dass der Beklagte entsprechend seinen Angaben dem Kläger keine Befugnis eingeräumt hatte, an den Kühlschrank zu gehen. Der Zeuge N hat vielmehr plausibel bekundet, dass engere Freunde des Beklagten sich jeweils selbst am Kühlschrank bedienen konnten. Der Kläger hat daher nicht gegen Weisungen des Beklagten verstoßen, als er sich die Flasche aus dem Kühlschrank genommen hat.
Zwar war die Vermutung des Zeugen N, der Kläger könne nach dem Konsum des Amphetamins so starken Durst gehabt haben, dass er keinerlei Vorsicht mehr gezeigt habe, in der Sache plausibel. Es ist im vorliegenden Fall aber nicht mehr herauszufinden, ob es sich bei dem Amphetamin, das der Kläger genommen hat, um ein solches handelte, das starken Durst verursacht, und der Kläger deshalb durch den Konsum eine weitergehende Ursache für den Vorfall gesetzt hat. Denn nach den Angaben des Zeugen N wird nicht durch jede Sorte Amphetamin besonders starker Durst verursacht. Entsprechende Schilderungen sind dem Gericht aus langjähriger Tätigkeit in einer Kammer, die sich mit Betäubungsmittelstraftaten beschäftigt, bekannt. Die konkrete Situation vom 26.11.2016 ist dahingehend aber keiner Beweisaufnahme mehr zugänglich. Es ist bereits nicht zu rekonstruieren, welche Eigenschaften das von dem Kläger konsumierter Amphetamin aufwies.
Gemäß § 253 Abs.2 BGB, ist u.a. wegen einer Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld zu leisten. Der Zweck des Schmerzensgeldes liegt darin, den immateriellen Schaden angemessen auszugleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und sein Leiden erhalten und durch das Geld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeit zu verschaffen, welche die erlittenen Beeinträchtigungen nach Möglichkeit ausgleichen. Bei vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Taten soll das Schmerzensgeld auch Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger dem Verletzten angetan hat. Ausschlaggebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die konkreten Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung der absehbaren, künftigen Entwicklung des Gesundheitsschadens; das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung ist zu berücksichtigen (Beschluss der Vereinigten Großen Senate des BGH vom 16.09.2016, - VGS 1/16 -, VersR 2017, S.180 ff., juris, Rz 54).
Als im vorliegenden Fall angemessener Betrag zum Ausgleich der erlittenen und auch in Zukunft vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers war unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und des Ausmaßes der Verletzungen des Klägers und seiner dadurch entstandenen Lebensbeeinträchtigung, seines Alters im Unfallzeitpunkt und dem Haftungsanteil des Beklagten von 75 % der mit dem Teil-Versäumnisurteil ausgeurteilte Betrag anzusetzen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang den vorliegenden Einzelfall auf seine Vergleichbarkeit mit dem Fall geprüft, welcher der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.04.2007 – 12 U 215/06 –, openJur 2012, 5721, zugrunde lag, wobei der Zeitpunkt der Entscheidung und die Wertentwicklung berücksichtigt wurden.
Die Feststellung hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzverpflichtung des Beklagten war auf der Grundlage seiner Haftungsquote zutreffen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
Streitwert: bis 22.000 € (Klageantrag zu 1.: 18.750 €, Klageantrag zu 2.: 2.000 €)