Unterlassungsklage wegen behaupteten Untreuevorwurfs im Telefonat abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Unterlassung, weil ein Pressesprecher in einem Telefonat sinngemäß behauptet habe, der Geschäftsführer veruntreue Vereinsgelder. Das LG Köln wies die Klage ab, da die Kläger die behauptete Äußerung („Veruntreuung“ bzw. Untreuevorwurf) nicht beweisen konnten. Nach der Beweisaufnahme stand nur fest, dass eine kritische Einschätzung („Selbstzerstörung“) und die Aussage, der Geschäftsführer habe „wahrscheinlich am meisten Vorteile“, gefallen seien. Diese Äußerungen seien als Meinungsäußerungen noch zulässig und nicht persönlichkeitsrechtsverletzend.
Ausgang: Unterlassungsklage mangels Beweises eines erheblichen, rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtseingriffs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt die Feststellung der beanstandeten Äußerung als Tatsachengrundlage voraus; bleibt diese nach der Beweisaufnahme offen, ist die Klage unbegründet.
Eine pauschale Kritik am Verhalten eines Vereins im Rahmen einer arbeitsrechtlich geprägten Auseinandersetzung kann als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung zulässig sein, solange sie keinen hinreichend konkretisierten Straftatvorwurf enthält.
Die Aussage, eine Person habe „wahrscheinlich am meisten Vorteile“ aus einer Organisation, stellt für sich genommen regelmäßig keinen Vorwurf der Untreue/Veruntreuung dar und begründet nicht ohne Weiteres eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Für die Überzeugungsbildung zu Wortlaut und Sinngehalt einer Äußerung ist die zeitnahe Dokumentation maßgeblich zu würdigen; weichen spätere eidesstattliche Angaben hiervon ab und bleiben in der Vernehmung unsicher, kann dies die Glaubhaftigkeit erschüttern.
Ein Unterlassungsanspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene aus einer mehrdeutigen Schilderung subjektiv einen Straftatvorwurf „entnimmt“, wenn eine solche Deutung objektiv nicht hinreichend sicher feststellbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Unterlassung einer Äußerung, in welcher sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und Rufschädigung sehen.
Der Kläger zu 1) ist ein Verein, der verschiedene Betreuungsangebote und Hilfen wie z.B. stationär-betreutes Wohnen, ambulant-betreutes Wohnen und ambulante Hilfe stellt. Er ist auch Träger des Zentrums für Reittherapie Pegasus in T . Bei dem Kläger zu 2) handelt es sich um den Geschäftsführer des Klägers zu 1).
Der Beklagte zu 1) ist ein Verein, der sich für die Rechte von Arbeitnehmern in Deutschland einsetzt. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Pressesprecher des Beklagten zu 1).
Zwischen den Vereinen bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten zum Thema der Errichtung eines Betriebsrates bei dem Kläger zu 1). In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Beklagte zu 1) verschiedene Beiträge auf seiner Website, die auch von Besuchern der Website kommentiert wurden. Die Verantwortlichen des Beklagten zu 1) sahen in mehreren Beiträgen, deren Urheber sie im Kreis der Kläger vermuteten, sexuelle Anspielungen und Bedrohungen der Kinder von Vorstandsmitgliedern.
Am Nachmittag des 06.06.2019 kam es zu telefonischem Kontakt zwischen dem Beklagten zu 2) und der Zeugin D , die zu diesem Zeitpunkt bei dem Kläger zu 1) beschäftigt war. Der Beklagte zu 2) trat dabei im Namen beider Beklagten auf.
Er wies in einem etwa zehn Minuten andauernden Gespräch unter anderem sinngemäß darauf hin, dass der Kläger zu 1) als Betrieb in der Öffentlichkeit nicht gut dastehe und sich selber zerstöre, wenn er so weitermache. Es sei schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger zu 1) Geld für eine hohe Abfindung eines langjährigen Mitarbeiters ausgebe, nur damit der Mitarbeiter aus dem Wahlvorstand ausscheide und dieser damit handlungsunfähig werde. Dies gelte auch für unnötige Anwaltskosten wie im Rahmen des Kampfes gegen die Einrichtung des Wahlvorstandes. Nach seinem Eindruck von außen hätten der Kläger zu 2) und seine Ehefrau wahrscheinlich am meisten Vorteile von dem Verein. Der Beklagte zu 2) riet der Zeugin, sich zu überlegen, ob sie mit in den Sog des Unterganges gezogen werden wolle.
Am gleichen Tag um 17:22 Uhr schrieb die Zeugin dem Kläger zu 1) eine E-Mail, in welcher sie ihre Erinnerung an den Inhalt des Telefonats mit dem Beklagten zu 2) festhielt. Wegen des Inhaltes der E-Mail wird auf die Anlage B2 (Bl.79 der Akte) verwiesen.
Mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigter vom 11.06.2019 ließen die Kläger die Beklagten abmahnen und setzten ihnen eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 18.06.2019.
In einem sodann von den Klägern eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren übersandten sie eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin vom 24.06.2019, wegen deren Inhalts auf die Anlage HLW 5 (Bl.16 in der Akte 12 O 220/19) verwiesen wird.
Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 2) habe in dem Telefonat mit der Zeugin auch geäußert, der Kläger zu 1) würde sich selbst zerstören, wofür insbesondere dessen Geschäftsführer, der Kläger zu 2), verantwortlich sei, der Gelder veruntreue.
Sie sind der Ansicht, diese Aussage verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger, konkret das Recht der persönlichen Ehre. Die Tatsachenbehauptung, der Kläger zu 2) veruntreute als Geschäftsführer des Klägers zu 1) Gelder und stecke diese in die eigene Tasche, entbehre jeder Grundlage. Der Straftatvorwurf würdige beide Kläger herab. Mit ihrer Darstellung des von dem Beklagten zu 2) am Telefon Geäußerten hätten die Beklagten eingeräumt, dass sie dem Kläger zu 2) eine Veruntreuung von Vereinsgeldern unterstellten. Denn eine solche Unterstellung liege auch in der Bemerkung, dass der Kläger zu 2) und seine Ehefrau am meisten Vorteile von dem Verein hätten. Selbst wenn die Begriffe „Untreue" und „Veruntreuung" nicht gefallen sein sollten, könnten die Äußerungen des Beklagten zu 2) nur als Untreuevorwurf verstanden werden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der U e.V. würde sich selbst zerstören, wofür insbesondere dessen Geschäftsführer, Herr Dr. U1, verantwortlich sei, der Gelder veruntreute.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Begriff der Veruntreuung sei in dem streitgegenständlichen Telefonat mit der Zeugin nicht gefallen. Es habe auch keine kausale Verknüpfung zwischen den Bemerkungen des Beklagten zu 2) zur Selbstzerstörung des Vereins und zu der Verwendung von Geldern im Verein gegeben; bei dem Thema des Untergehens des Vereins habe es sich um einen anderen Gesprächsstrang gehandelt. Sie sind der Ansicht, selbst wenn der Beklagte zu 2) von einer Veruntreuung gesprochen hätte, stelle dies eine zulässige Meinungsäußerung dar. Es stehe ihnen frei, es als Veruntreuung zu werten, wenn öffentliche Gelder oder Spenden verwendet würden, um die Bildung eines Betriebsrates zu verhindern.
Das Gericht hat im Rechtsstreit der Parteien unter dem Aktenzeichen 12 O 220/19 mit dem Beschluss vom 01.07.2019 den Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt zu behaupten, der Kläger zu 1) würde sich selbst zerstören, wofür insbesondere dessen Geschäftsführer, der Kläger zu 2) verantwortlich sei, der Gelder veruntreute. Weitergehende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren zuvor zurückgenommen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der von den Klägern in Bezug genommenen Äußerung des Beklagten zu 2) im Namen beider Beklagter dar. Insbesondere folgt der Anspruch nicht aus §§ 1004 Abs.1 i.V.m. 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG auf der Grundlage einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form eines erheblichen Eingriffs in die Sphären der Kläger stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine weitere, widerrechtliche Rechtsgutsverletzung im Raum steht, so dass Unterlassung verlangt werden kann.
Es ist bereits nicht anzunehmen, dass durch die Äußerungen des Beklagten zu 2) gegenüber der Zeugin D das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1) als in seiner satzungsmäßigen Funktion geschützter Institution und des Klägers zu 2) als natürlicher Person verletzt worden ist. Denn die Kläger konnten ihre Behauptung, nach welcher eine Äußerung entsprechend ihrem Unterlassungsbegehren gefallen ist, nicht beweisen. Zwar haben die Beklagten unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich eine Bemerkung über eine drohende Selbstzerstörung des Klägers zu 1) getätigt hat. Diese stellt für sich genommen aber als Kritik an dem Vereinsbetrieb nicht bereits eine unzulässige Rechtsverletzung dar, sondern genießt den Schutz der Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Kläger den Einwand der Beklagten nicht widerlegen konnten, dass in dem Telefonat das Thema der drohenden Selbstzerstörung des Vereins im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Einrichtung eines Betriebsrates stand und eine Entgegnung auf einen Websiten-Vorwurf darstellen sollte, nach welchem der Beklagte zu 1) versuche, den Kläger zu 1) zu zerstören. Dass der Betriebsrat entgegen den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung in dem Telefonat angesprochen worden ist, zeigt sich bereits im ersten Absatz ihrer zu dem Inhalt des Telefonats verfassten E-Mail. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugin den Betriebsrat dort als Thema angeführt hätte, wenn er nicht auch tatsächlich angesprochen worden wäre. Auch führt die Zeugin in dieser Inhaltszusammenfassung unmittelbar nach dem Thema der Vereinszerstörung die Aussage des Beklagten zu 2) an, "es wären ja auch wieder viele Mitarbeiter gegangen", was einen Zusammenhang mit Unzufriedenheiten von Mitarbeitern und damit auch durchaus dem zwischen den Parteien schwärenden Betriebsratsthema nahelegt. Insbesondere auch die von den Beklagten in Bezug genommene, beabsichtigte Entgegnung auf den in der Sache unstreitigen Websiten-Kommentar, dessen Urheber die Beklagten im Bereich der Kläger vermuten, stellt sich zudem inhaltlich plausibel dar.
Dass stattdessen entsprechend der Darstellung der Kläger die Bemerkung zur Selbstzerstörung in einem zeitlichen oder thematischen Zusammenhang zu einer vorgeworfenen Veruntreuung durch den Kläger zu 2) angesprochen wurde, hat sich im Rechtsstreit nicht bestätigt. Vielmehr gab die Zeugin in ihrer Vernehmung einen Zusammenhang der angesprochenen Zerstörung mit einem angeblich behaupteten Auftreten des Klägers zu 2) als Sektenführer an.
Die Zeugin musste auch die zu Beginn ihrer Vernehmung aufgestellte Behauptung, nach welcher sie sich konkret daran erinnere, dass der Begriff der Veruntreuung gefallen sei, revidieren. Dies geschah aufgrund des Vorhaltes ihrer E-Mail, in welcher sie anlässlich der Wiedergabe ihrer Erinnerungen an den Inhalt des Telefonats den Begriff der Veruntreuung nicht genannt hat. Vor dem Hintergrund des geringen Zeitablaufs zwischen dem Ende des Telefonats mit dem Beklagten zu 2) und dem Absenden der E-Mail an den Kläger zu 2), welcher nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung nur 25 Minuten betragen hat, und angesichts dessen, dass das Telefonat aufgrund eines von dem Kläger zu 2) gezielt beauftragten Rückrufs der Zeugin bei dem Beklagten zu 2) stattgefunden hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin den Begriff der Veruntreuung, der auch in der Laiensphäre erkennbar einen Straftatvorwurf darstellt, schriftlich festgehalten hätte, wenn er denn gefallen wäre.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2) in dem Telefonat in anderer, für eine zu prüfende Rechtsverletzung erheblicher Weise dem Kläger zu 2) unterstellt hat, dieser verschiebe Gelder bzw. stecke diese in die eigene Tasche. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) in dem streitgegenständlichen Telefonat etwas dem Thema Untreue Näherkommendes gesagt hat, als es die Beklagten selbst angegeben haben, nämlich, dass nach seinem Eindruck von außen der Kläger zu 2) und seine Ehefrau wahrscheinlich am meisten Vorteile von dem Verein hätten. Diese Bemerkung aber stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger, sondern eine noch zulässige freie Meinungsäußerung dar. Eine üble Nachrede ist darin entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu sehen. Das Genießen von Vorteilen von dem Verein unterstellt für bei diesem beschäftigte Personen nicht bereits, dass diese die Vorteile zu Unrecht oder gar aufgrund von Straftaten erlangen.
Dass der Beklagte eine abweichende Formulierung benutzt hat, die von der Zeugin in letztgenanntem Sinn verstanden werden musste oder zumindest berechtigt verstanden werden konnte, war aufgrund der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Entgegen der Behauptung der Kläger haben die Beklagten gerade nicht unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 2) gesagt hat, der Kläger zu 2) stecke Vereinsgelder in die eigene Tasche. Dies konnte auch nicht aus der Beweisaufnahme geschlossen werden. Denn die Angaben der Zeugin D wiesen insgesamt keine Verlässlichkeit auf, die eine entsprechende Überzeugungsbildung möglich machten. Zwar hat die Zeugin in ihrer E-Mail vermerkt, der Beklagte habe angegeben, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger zu 2) Gelder verschiebe bzw. Fördergelder oder gemeinnützige Gelder in die eigene Tasche stecke. Diese Angabe fand dann eine Abwandlung in ihrer eidesstattlichen Versicherung dahingehend, der Kläger zu 2) veruntreue Gelder; das Zentrum für Reittherapie Q sei ein Subunternehmen des Klägers zu 1) und diene dazu, Gelder hin- und herzuschieben. In der mündlichen Verhandlung konnte die Zeugin dann lediglich noch auf ihre E-Mail verweisen und angeben, dass sie die genaue Aussage nicht mehr sicher wiedergeben könne. Der Wortlaut der Angaben des Beklagten zu 2) kann deshalb nicht abweichend von dem Vortrag der Beklagten angenommen werden. Nach diesem ist aber tatsächlich kein Untreuevorwurf erhoben worden; ob im Kontext ein solcher berechtigt interpretierbar war, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Für eine solche Annahme reicht es nicht bereits aus, dass der Kläger zu 2) offenbar der Schilderung der Zeugin von den Angaben des Beklagten zu 2) in dem Telefonat sinngemäß den Vorwurf einer Untreuehandlung entnommen und rechtliche Schritte eingeleitet hat.
Die Zeugin wirkte während ihrer Vernehmung durchgehend unsicher hinsichtlich der tatsächlich gefallenen Bemerkungen des Beklagten zu 2) und ließ erkennen, dass sie infolge des zielgerichteten Auftrags durch den Kläger zu 2), den Beklagten zu 2) zurückzurufen, und des Verfolgungsinteresses des Klägers zu 2) stark unter Druck stand. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass sie in dieser Situation eine den Interessen des Klägers zu 2) entgegenkommende Interpretation des etwa zehnminütigen Gesprächs vorgenommen hat, die über das nach Darstellung der Beklagten tatsächlich Gesprochene hinausging.
Vor dem Hintergrund der verlässlich anzunehmenden Äußerungen des Beklagten zu 2) ist aber eine Paralellel zu dem vor dem Landgericht Münster entschiedenen Fall unter dem Aktenzeichen 1 S 99/19, den die Kläger für sich in Bezug nehmen möchten, nicht gegeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 12.000 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.