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Landgericht Köln·12 O 367/19·27.04.2020

Policenmodell: Kein Widerspruch 2018 bei ordnungsgemäßer Belehrung und Verbraucherinfo

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte nach Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Rückabwicklung, gestützt auf einen erst 2018 erklärten Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Streitpunkt war u.a., ob Verbraucherinformationen wegen fehlenden Hinweises auf eine Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds unvollständig waren. Das LG Köln wies die Klage ab: Belehrung und Unterlagen seien ordnungsgemäß, die 30‑Tage‑Frist habe 2006 begonnen und der Widerspruch sei verfristet. Mangels Hauptanspruchs entfielen Zinsen und Erstattung der Gutachterkosten.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wegen Verfristung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist verfristet, wenn der Versicherungsnehmer nach Zugang von Versicherungsschein, Bedingungen und Verbraucherinformationen bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht.

2

Eine Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch deutlich, wenn sie sich durch Gestaltung (z.B. Umrahmung, Einrückung) und Platzierung so abhebt, dass sie im Begleitschreiben nicht zu übersehen ist.

3

Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden, wenn sie den Gesetzeswortlaut zutreffend wiedergibt und aus dem Kontext hinreichend klar wird, auf welche übersandten Unterlagen sich der Fristbeginn bezieht.

4

Aus Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. i VAG folgt eine Pflicht zur Angabe einer Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds; eine gesonderte Mitteilung der Nichtzugehörigkeit ist danach nicht erforderlich.

5

Fehlt es an einem bereicherungsrechtlichen Hauptanspruch, bestehen weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch ein Anspruch auf Freistellung von zur Anspruchsbezifferung eingeholten Gutachterkosten.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 10 KAGB§ 16 VVG§ 314 VAG§ 10a VAG§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger beantragte am 23.11.2006 bei der Beklagten, einem ausländischen F-Versicherer mit Sitz in Dublin, Irland, den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Policenmodell mit Versicherungsbeginn zum  01.01.2007 und einer monatlichen Beitragszahlung in Höhe von zunächst 100,00 €. Mit Anschreiben vom 27.11.2006 erhielt er den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen der Beklagten, die Steuerhinweise sowie das Merkblatt zur Datenverarbeitung. Es wird insofern auf die Anlagen K 2 und 3, Bl. 16 ff GA Bezug genommen. Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf Seite 1 des Anschreibens befindet und eingerückt und umrahmt gestaltet ist, lautet wie folgt:

3

„Sie können dem Zustandekommen des H private innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. schriftlich, per Email oder in anderer lesbarer Form) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

4

Insofern wird auf das Anschreiben vom 27.11.2006 (Anlage B1, Bl. 96 f. GA) Bezug genommen. Zudem erhielt er eine Modellrechnung der möglichen Rückkaufswerte nebst wichtigen Hinweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 102 ff. GA Bezug genommen. In der Folgezeit erhielt der Kläger die Jahresmitteilungen mit der Festsetzung des geglätteten Wertzuwachses jeweils ab 01.04. eines Jahres und Mitteilung der Werte der Fondsanteile. Auch fand ein Maklerwechsel statt. Der Kläger erbat während der Vertragslaufzeit einmal die Aussetzung der vereinbarten Dynamikerhöhung. Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte er den Vertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswertes. Mit Begleitschreiben vom 14.01.2013 wurde dem Kläger der Rückkaufswert zzgl. Verzugszinsen, insgesamt ein Betrag in Höhe von 4.363,54 € ausbezahlt.

5

Unter dem 12.04.2018 erklärte der Kläger über seine damaligen Rechtsanwälte den Widerspruch des Vertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.04.2018 vergeblich zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 17.04.2018 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Der Kläger holte zur Höhe des Rückzahlungsanspruch ein Gutachten ein und berechnet seinen geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 4.552,30 €, ausgehend von dem eingeholten Gutachten des Prof. Dr. T vom 29.10.2019, wie folgt:

6

Erstattungsanspruch:

7

- Sparbeiträge: 3.538,29 €

8

- Risikobeiträge: 0,00 €

9

- Abschlusskosten: 3.063,81 €

10

- Verwaltungskosten: 399,60 €

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- abzgl. Auszahlungen: 4.360,64 €

12

Summe: 3.538,29 €

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Nutzungsersatz:

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           Anlageerfolg aus Sparbeiträgen:                                             726,93 €

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zzgl. Nutzungen aus verbleibenden Risikokosten:                     0,00 €

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zzgl. Nutzungen aus Verwaltungskosten:                                 69,54 €

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zzgl. Bewertungsreserven/Schlussüberschuss:                 0,00 €

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Summe:                                                                                                                 1.014,01€

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Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Gutachten der Firma B GmbH vom 29.10.2019 Bezug genommen (Bl. 66 ff. GA).

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Neben diesem Anspruch macht der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für das eingeholte Gutachten entstandenen Kosten in Höhe von 1.290,00 € geltend.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Verbraucherinformationen seien nicht vollständig erteilt worden, da sich in den Unterlagen keine Angaben zu einer Einrichtung der Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) befänden. Das bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung angelegte Kapital sei Eigentum des Versicherungsunternehmens und nicht sogenannte Sondervermögen im Sinne des § 1 Abs.10 KAGB. Auch habe der Gesetzgeber diverse Regelungen für den Insolvenzfall eines Versicherungsunternehmens getroffen, z.B. in § 16 VVG oder auch in § 314 VAG.

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Der Kläger beantragt,

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1.      die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.552,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2018 zu zahlen.

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2.      Die Beklagte zu verurteilen, ihn von Gutachterkosten der Firma B GmbH in Höhe von 1.290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei ausreichend darüber unterrichtet worden, dass die Beklagte nicht Mitglied im Sicherungsfonds sei und der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trage. Dies ergebe sich aus der Modellrechnung sowie aus dem Absatz 2 der „Wichtigen allgemeinen Hinweise“ zu den Modellrechnungen. Die seitens des Klägers zitierten Vorschriften würden schon keine Anwendung finden, da es sich bei der Beklagten -unstreitig- um ein Versicherungsunternehmen handelt, das seinen Sitz in Dublin, Irland hat. Nach irischem Recht, das hinsichtlich des Insolvenzschutzes im wesentlichen deutschen Recht entspräche, müsste die Beklagte die Vermögenswerte ihrer Versicherungsverträge als sogenanntes Sicherungsvermögen getrennt vom Unternehmenskapital führen. Sollte die Beklagte als Versicherer ausfallen, stüdnen diese Werte für eine Auszahlung an die Kunden bereit. Die Kundenforderungen hätten im Falle einer Insolvenz Vorrang vor allen übrigen Gläubigern. Dies ergebe sich auch aus einem aktuellen Informationsblatt der Beklagten. Insofern wird auf Bl. 131 ff. GA Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

32

Die zulässige Klage ist unbegründet.

33

1.

34

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 812 Abs.1 Satz 1, 1.Alt BGB und § 818 Abs.1, 1. Alt. BGB auf Zahlung von 4.552,30 € zu.

35

a)

36

Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden kurz a.F.) wirksam mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2007 zustande gekommen. Der Versicherungsnehmer hat dem Vertragsschluss nicht binnen der dann maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen, § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F..  Der erst im Jahr 2018 erklärte Widerspruch war verfristet.

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Nach § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

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Die Widerspruchsbelehrung in dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 27.11.2006 ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbelehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus, darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Schwerschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorheben. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich zwei Seite umfassenden Policenbegleitschreiben durch Eimrückung und Umrahmung des gesamten Belehrungstextes und Platzierung unmittelbar auf der ersten Seite hinreichend vom übrigen Text abgehoben und fällt deutlich ins Auge.

39

Auch ist die Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie den Gesetzeswortlaut zutreffend wiedergibt. Soweit in ihr auf den Erhalt dieser Unterlagen für den Fristbeginn Bezug genommen wird, reichte auch dies. Aus dem Kontext ergibt sich deutlich, dass mit “diesen” Unterlagen, die nur kurz zuvor genannten mit übersandten Unterlagen: Versicherungschein, Modellrechnung, Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen mit Steuerhinweisen und das Merkblatt zum Datenschutz gemeint waren.

40

b)

41

Die Verbraucherinformationen waren auch nicht deshalb unvollständig, weil sie keinen Hinweis darauf enthielten, dass die Beklagte nicht Mitglied im Sicherungsfonds war.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergaben sich auch aus der dem Kläger übersandten Modellrechnung sowie den allgemeinen Hinweise keine Anhaltspunkte für eine Nichtmitgliedschaft in einem Sicherungsfonds. Vielmehr geht es in der Modellrechnung und auch den wichtigen, allgemeinen Hinweisen lediglich um die Erklärung möglicher Verluste durch Schwankungen des Fonds, in dem die Beklagte Teile der gezahlten Beiträge ihrer Versicherungsnehmer anlegte und damit um das Kapitalanlagesrisiko.

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Nach Anlage D Abschnitt I Nr.1 litt.i zum VAG sind in den Verbraucherinformationen Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) zu machen. Die Beklagte mit Sitz außerhalb Deutschlands gehört unstreitig einer solchen Einrichtung nicht an. Nach Ansicht des Gerichts war entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung eine Mitteilung über die Nichtzugehörigkeit auch nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut der Anlage D sind nämlich nur Angaben über eine Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu machen, also eines lediglich für den Versicherungsnehmer positiven Umstands. Einer Mitteilung über die Nichtzugehörigkeit, auch wenn eine solche durchaus sinnvoll wäre, bedarf es hingegen nicht (LG Dresden BeckRS 2016, 118280; vgl. auch in diese Richtung tendierend OLG Köln, 20 U 309/19, Hinweis, Bl. 146 f. GA).

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Auch ist die Belehrung nicht deshalb inhaltlich falsch, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des nicht ausgeübten Widerspruchs enthält. Eine solche Belehrung war gesetzlich nicht gefordert und bedurfte es daher nicht.

45

Nach alldem war der erst im Jahre 2018 erklärte Widerspruch des Vertragsabschlusses verfristet.

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Weiterer Erörterungen zur Berechtigung der Höhe der Klageforderung bedarf es daher nicht.

47

2.

48

Mangels Hauptanspruchs entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.

49

3.

50

Zudem entfällt mangels Hauptanspruchs auch der Nebenanspruch auf die Freistellung von den Gutachterkosten nebst des Zinsanspruchs.

51

II.

52

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11 ZPO.

53

III.

54

Streitwert: 5.842,30 €

55

Rechtsbehelfsbelehrung:

56

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

59

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

60

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

61

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

62

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

63

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

64

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.