Klage auf Rückabwicklung einer Policenmodell-Versicherung wegen angeblicher fehlerhafter Widerspruchsbelehrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Rückabwicklung einer 2006 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung und erklärte 2016 Widerspruch. Streitgegenstand war, ob die Widerspruchsbelehrung und die Verbraucherinformationen form- und fristgerecht erteilt waren, insbesondere ob eine Mitteilung über Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds erforderlich ist. Das Landgericht Köln hielt die Belehrung und Informationen für ausreichend und befand den Widerspruch für verfristet. Die Klage wurde daher abgewiesen; daraus folgen keine bereicherungsrechtlichen oder ergänzenden Kostenansprüche.
Ausgang: Klage der Versicherungsnehmerin auf Rückabwicklung wegen vermeintlicher fehlerhafter Widerspruchsbelehrung abgewiesen (Widerspruch verfristet)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsvertrag im Policenmodell nach § 5a VVG a.F. ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen der gesetzlich bestimmten Frist von 30 Tagen nach vollständiger Überlassung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen widerspricht.
Der Lauf der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 S.1 VVG a.F. beginnt erst, wenn die inhaltlich vollständigen Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen) vorliegen und bei Aushändigung eine in drucktechnisch deutlicher Form erfolgte schriftliche Belehrung über Recht, Fristbeginn und Dauer erteilt wurde.
Eine Widerspruchsbelehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form gegeben, wenn sie sich durch typografische Hervorhebung, Platzierung oder sonstige Gestaltung (z. B. Einrahmung, Einrückung) deutlich vom übrigen Text abhebt und somit für den Adressaten unübersehbar ist.
Nach dem Wortlaut von Anlage D (Abschnitt I Nr. 1) VAG besteht nur eine Mitteilungspflicht über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten; eine gesonderte Verpflichtung zur Mitteilung der Nichtzugehörigkeit folgt hieraus nicht.
Ist der Widerspruch verfristet, bestehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus §§ 812, 818 BGB sowie keine darauf gestützten Nebenansprüche (z. B. Zinsen, Gutachter- oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, einem ausländischen F-Versicherer mit Sitz in Dublin, Irland, den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Policenmodell mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2006 und einer monatlichen Beitragszahlung in Höhe von zunächst 100,00 €. Mit Anschreiben vom 04.07.2006 erhielt er den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen der Beklagten, die Steuerhinweise sowie das Merkblatt zur Datenverarbeitung. Es wird insofern auf die Anlagen K 1, K 2 und 3, Bl. 16 ff GA Bezug genommen. Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf Seite 1 des Anschreibens befindet und eingerückt und umrahmt gestaltet ist, lautet wie folgt:
„Sie können dem Zustandekommen des H private innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. schriftlich, per Email oder in anderer lesbarer Form) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.“
Insofern wird auf das Anschreiben vom 04.07.2006 (Anlage K1, Bl. 16 f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin zahlte auf den Vertrag insgesamt 8.478,24 € an Beiträgen.
Unter dem 29.09.2016 erklärte die Klägerin über ihre damaligen Rechtsanwälte den Widerspruch des Vertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.10.2016 vergeblich zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 10.10.2016 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Die Klägerin holte zur Höhe des Rückzahlungsanspruch ein Gutachten ein und berechnet ihren geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 15.755,40 €, ausgehend von dem eingeholten Gutachten der J GmbH vom 13.09.2019, wie folgt:
Erstattungsanspruch:
- geleistete Beiträge: 8.478,24 €
- abzgl. Risikokosten: 801,95 €
Gesamt: 7.676,29 €
Nutzungsersatz:
- aus Verwaltungskosten: 6.903,34 €
- aus Sparanteil: 1.175,78 €
Gesamt: 8.079,12 €
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Gutachten der Firma J GmbH vom 13.09.2019 Bezug genommen (Bl. 47 ff. GA).
Neben diesem Anspruch macht die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für das eingeholte Gutachten entstandenen Kosten in Höhe von 595,00 € geltend. Zudem verlangt sie Erstattung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.049,46 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die für den Fristbeginn notwendigen Unterlagen nicht bezeichnet worden seien. Zudem seien die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden, da sich in den Unterlagen keine Angaben zu einer Einrichtung der Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) befänden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15.755,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Gutachterkosten der Firma J GmbH in Höhe von 595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;
3. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.049,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hierausüber dem Basiszinssatz
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zudem sei die Klägerin sei ausreichend darüber unterrichtet worden, dass die Beklagte nicht Mitglied im Sicherungsfonds sei und der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trage. Dies ergebe sich aus der Modellrechnung (Bl. 79 GA) sowie aus dem Absatz 2 der „Wichtigen Hinweise“. Insofern wird auf Bl. 78 GA Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 812 Abs.1 Satz 1, 1.Alt BGB und § 818 Abs.1, 1. Alt. BGB auf Zahlung von 15.755,40 € zu.
a)
Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden kurz a.F.) wirksam mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2006 zustande gekommen. Der Versicherungsnehmer hat dem Vertragsschluss nicht binnen der dann maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen, § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.. Der erst im Jahr 2016 erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Die Widerspruchsbelehrung in dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 04.07.2006 ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbelehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus, darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Schwerschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorheben. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich zwei Seite umfassenden Policenbegleitschreiben durch Eimrückung und Umrahmung des gesamten Belehrungstextes und Platzierung unmittelbar auf der ersten Seite hinreichend vom übrigen Text abgehoben und fällt deutlich ins Auge.
Auch ist die Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie den Gesetzeswortlaut zutreffend wiedergibt. Soweit in ihr auf den Erhalt dieser Unterlagen für den Fristbeginn Bezug genommen wird, reichte auch dies. Aus dem Kontext ergibt sich deutlich, dass mit “diesen” Unterlagen, die nur kurz zuvor genannten mit übersandten Unterlagen: Versicherungsschein, Modellrechnung, Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen mit Steuerhinweisen und das Merkblatt zum Datenschutz gemeint waren.
b)
Die Verbraucherinformationen waren auch nicht deshalb unvollständig, weil sie keinen Hinweis darauf enthielten, dass die Beklagte nicht Mitglied im Sicherungsfonds war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergaben sich auch aus der der Klägerin übersandten Modellrechnung sowie den allgemeinen Hinweise keine Anhaltspunkte für eine Nichtmitgliedschaft in einem Sicherungsfonds. Vielmehr geht es in der Modellrechnung und auch den wichtigen, allgemeinen Hinweisen lediglich um die Erklärung möglicher Verluste durch Schwankungen des Fonds, in dem die Beklagte Teile der gezahlten Beiträge ihrer Versicherungsnehmer anlegte und damit um das Kapitalanlagesrisiko.
Nach Anlage D Abschnitt I Nr.1 litt.i zum VAG sind in den Verbraucherinformationen Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) zu machen. Die Beklagte mit Sitz außerhalb Deutschlands gehört unstreitig einer solchen Einrichtung nicht an. Nach Ansicht des Gerichts war entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung eine Mitteilung über die Nichtzugehörigkeit auch nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut der Anlage D sind nämlich nur Angaben über eine Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu machen, also eines lediglich für den Versicherungsnehmer positiven Umstands. Einer Mitteilung über die Nichtzugehörigkeit, auch wenn eine solche durchaus sinnvoll wäre, bedarf es hingegen nicht (LG Dresden BeckRS 2016, 118280; vgl. auch in diese Richtung tendierend OLG Köln, 20 U 309/19, Hinweis, Bl. 146 f. GA).
Nach alldem war der erst im Jahre 2016 erklärte Widerspruch des Vertragsabschlusses verfristet.
Weiterer Erörterungen zur Berechtigung der Höhe der Klageforderung bedarf es daher nicht.
2.
Mangels Hauptanspruchs entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.
3.
Zudem entfällt mangels Hauptanspruchs auch der Nebenanspruch auf die Freistellung von den Gutachterkosten nebst des Zinsanspruchs.
4.
Des Weiteren entfällt mangels Hauptanspruchs auch der Anspruch auf die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten sowie der entsprechende Zinsanspruch.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 16.350,40 €