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Landgericht Köln·12 O 343/19·31.03.2020

Rückzahlung fondsgebundener Beiträge nach wirksamem Widerspruch wegen fehlender Verbraucherinformationen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von auf eine fondsgebundene Rentenversicherung gezahlten Beiträgen nach Erklärung des Widerspruchs. Das Landgericht hält den Vertrag für nichtig, weil die Beklagte bei Übersendung der Police nicht sämtliche Verbraucherinformationen (insb. Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds) gemäß § 10a VAG a.F. mitgeliefert hat und die Widerspruchsfrist daher nicht begonnen hat. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben (Teilbetrag und vorgerichtliche Anwaltskosten), im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von Beiträgen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein und sämtliche Unterlagen einschließlich der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig erhalten hat und in drucktechnisch deutlicher Form über Widerspruchsrecht, Fristbeginn und Dauer belehrt wurde.

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Verbraucherinformationen müssen Auskunft über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) enthalten; fehlt bei einem ausländischen Versicherer diese Angabe, kann dadurch der Fristbeginn für den Widerspruch nicht wirksam ausgelöst werden.

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Bei wirksamem Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag besteht ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB; von den geleisteten Beiträgen sind die auf den Risikoschutz entfallenden Prämienanteile abzuziehen.

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Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen sind anhand der tatsächlichen Ertragslage des Versicherers substantiiert darzulegen; eine Herleitung über eine pauschale Eigenkapitalrendite oder unsubstantiierte kalkulatorische Kosten genügt nicht, gegebenenfalls ist mangels Vortrag eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB erstattungsfähig, aber begrenzt auf den durchgesetzten Gegenstandswert.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB§ 5a VVG a.F.§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.§ 10a VAG a.F.§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.735,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf einen mit Wirkung zum 01.02.2007 abgeschlossene fondsbasierte Rentenversicherung geleistet hat.

3

Die Klägerin beantragte über einen Makler am 25.01.2007 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsbasierten Rentenversicherung.

4

Die Beklagte nahm den Antrag an und erstellte den auf den 21.01.2007 datierten Versicherungsvertrag und übersandt diesen samt Anschreiben und Anlagen vom gleichen Datum an die Klägerin.

5

Die mit der Police übersandten Unterlagen enthielten keine ausdrücklichen Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds gemäß Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 lit i. zum VAG.

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Mit Schreiben vom 02.04.2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 15.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Die Klägerin zahlte auf den Versicherungsvertrag einen Einmalbetrag von 20.000,00 €.

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Die Klägerin berechnet ihre Ansprüche wie folgt:

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Summe gezahlte Beiträge:20.000,00 €
abzgl. Auszahlung22.718,44 €
zzgl. Fondsgewinn5.490,67 €
zzgl. EKR-Nutzung Risikobeitrag20,77 €
zzgl. EKR-Nutzung Abschlusskosten358,70 €
zzgl. EKR-Nutzung VwKosten3.458,81 €
Gesamt:6.610,51 €
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Zudem verlangt die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.204,82 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, auch noch im Jahr 2016 wirksam Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag einlegen zu können, da sie bei Übersendung der Police nicht sämtliche erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten habe.

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Wegen der vorsichtigen Kalkulation der Versicherungsgesellschaften seien bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs, der sich aus der gezahlten Beiträge abzüglich der Risikokosten ergebe, nicht die kalkulatorischen, sondern lediglich die tatsächlichen Risikokosten. Für diese seien 70 % der kalkulatorischen Risikokosten zugrunde zu legen. Dies entspräche einem Betrag von 27,02 €.

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Die der Berechnung der zu ersetzenden Nutzungen sei ein nutzbarer Sparanteil von 16.963,20 € anzusetzen, welcher sich aus der Summe der Beiträge, abzüglich kalkulatorischer Risikokosten von 36,80 €, kalkulatorischer Abschlusskosten von 1.000,00 € und kalkulatorischer Verwaltungskosten von 2.000,00 € zusammensetze. Im Hinblick auf die Verwaltungskosten sei von zunächst 10 % der eingezahlten Beiträge auszugehen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe 29.328,95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen;

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die Beklagte zu verurteilen,  an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.204,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                        die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerspruchsfrist sei bei Erhebung des Widerspruchs bereits abgelaufen., da die Klägerin bei Übersendung der Police sämtliche Verbraucherinformationen erhalten habe. Eine Information über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds sei in ausreichender Weise erfolgt, da dem Versicherungsschein ausreichend zu entnehmen sei, dass keine Sicherung der gezahlten Beiträge bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.735,43 € gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 1.Alt BGB und § 818  Abs.1, 1. Alt. BGB.

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Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB ist zur Herausgabe verpflichte, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Beklagte hat durch Leistung seitens der Klägerin die auf den Versicherungsvertrag vereinnahmte Zahlung von 20.000,00 € ohne rechtlichen Grund erhalten.

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Ein rechtlicher Grund ist insbesondere nicht in dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu sehen. Der Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Die Widerspruchsfrist war zum Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht angelaufen. Die Frist beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1, namentlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

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Die Beklagte erteilte der Klägerin nicht sämtlich erforderlichen Verbraucherinformationen. Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit i. zum VAG sind in den Verbraucherinformationen Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) zu machen. Die Beklagte mit ihrem Sitz außerhalb Deutschlands gehört unstreitig einer solchen Einrichtung nicht an. Auf diesen Umstand hätte sie jedoch in den Verbraucherinformationen hinweisen müssen. Diese Information war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich, da sie anders als bei einem deutschen Versicherer durchaus Bedeutung für den Verbraucher hat. Ein deutscher Versicherer wäre zur Zugehörigkeit verpflichtet, so dass eine Angabe hierzu entbehrlich sein kann, da es für den Versicherten nicht auf die konkrete Ausgestaltung ankommt. Die Information dass, wie im vorliegenden Fall, aber keine Zugehörigkeit besteht und damit im Falle der Zahlungsunfähigkeit keine Absicherung besteht, hat aber für einen Versicherungsnehmer eine erhebliche Bedeutung bei der Entscheidungsfindung, da sie sich unmittelbar auf die Werthaltigkeit der Police auswirkt. Zwar ist die Klägerin ausreichend informiert, dass mit den Prämien Fondsanteile erworben werden und der Versicherungsnehmer das Kapitalanlagerisiko trägt. Das Kapitalanlagerisiko bezieht sich in diesem Zusammenhang aber lediglich auf die Wertentwicklung des betroffenen Fonds. Über die Bedeutung eines Insolvenzrisikos wurde hiermit jedoch nicht ausreichend informiert.

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Damit steht der Klägerin der Höhe nach ein Anspruch auf Zahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 20.000,00 € zu, von denen sie sich die Prämienanteile abziehen lassen muss, die auf den Risikoschutz, d.h. den Wert des Versicherungsschutzes entfallen sind.

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Vorliegend kalkuliert die Klägerin die Risikokosten mit 36,80 €.

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Soweit die Klägerin hiervon einen Abschlag  30 % vornehmen möchte, vermochte dies das Gericht nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, diese Kosten betrügen weniger als die Hälfte der kalkulatorischen Kosten, sie setze sie jedoch vorsichtig mit 70 % an, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihr in der entsprechenden Höhe vorgenommene Kürzung waren ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen.

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Die Klägerin hat zudem auch Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO auf 5.490,67 €. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich hierbei um den Fondsgewinn. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

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Demgegenüber steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aus den kalkulierten Kosten zu. Soweit es um die Prämienanteile geht, die auf die Verwaltungskosten entfallen, mangelt es bereits an hinreichend substantiierten Sachvortrag, dass der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil der Beklagten den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die sie zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte. Zudem stützt sich die Klägerin bei ihrer Berechnung der Höhe der gezogenen Nutzungen aus dem angeblich nicht verbrauchten Abschluss- oder Verwaltungskostenanteil auf die Eigenkapitalrendite. Auf diese kann aber nicht abgestellt werden. Notwendig ist vielmehr ein Vortrag zur Höhe der Nutzungen, der sich auf die tatsächliche Ertragslage des Unternehmens des Versicherers bezieht (OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019, Az. 20 U 124/18).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich daher eine berechtigte Forderung des Klägers wie folgt:

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gezahlte Beiträge20.000,00 €
zzgl. Fondsgewinn5.490,67  €
abzgl. kalkulierte Risikokosten36,80 €
abzgl. Auszahlungen22.718,44 €
Gesamt2.735,43 €
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Die Klägerin hat auch Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, jedoch nur aus einem Gegenstandswert von 2.735,43 €. Dies entspricht einem Gebührenwert für eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von 334,75 €.

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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Mit Schreiben vom 15.04.2016 lehnte die Beklagte eine weitere Zahlung ab.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 29.328,95 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

43

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

44

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

45

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.