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Landgericht Köln·12 O 254/14·25.10.2016

Übereignungsklage abgewiesen – Gutgläubiger Erwerb trotz Beschlagnahme

ZivilrechtSachenrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Übereignung eines gekauften Pkw bzw. alternativ Kaufpreiserstattung, nachdem das Fahrzeug an der Grenze als in Rumänien gesucht beschlagnahmt wurde. Zentrale Frage war, ob das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist und ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB ausscheidet. Das Landgericht verneinte ein Abhandenkommen, stellte gutgläubigen Erwerb fest und wies die Klage ab; die Beweiswürdigung stützte sich auf widerspruchsfreie Zeugenaussagen und amtliche Auskünfte.

Ausgang: Klage auf Übereignung des Fahrzeugs als unbegründet abgewiesen; Kläger kein Eigentumsinhaberanspruch gegen Beklagten durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

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Wer eine bewegliche Sache von einem Nichtberechtigten erwirbt, kann durch gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB Eigentum erwerben, sofern nicht die Voraussetzungen des § 935 BGB (Abhandenkommen) vorliegen.

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Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB liegt nur vor, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat; für diese Tatsachen trägt derjenige, der sich auf § 935 BGB beruft, Darlegungs- und Beweislast.

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Für die dingliche Wirksamkeit einer Übereignung gilt grundsätzlich das Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet (lex rei sitae; Art. 43 EGBGB).

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Zur Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Abhandenkommens und eines gutgläubigen Erwerbs können widerspruchsfreie Zeugenaussagen und verlässliche amtliche Auskünfte als tragfähige Grundlage der Beweiswürdigung herangezogen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 935 BGB§ 985 BGB§ 929 BGB§ 932 BGB§ Art. 43 EGBGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger kaufte vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 12.07.2011 den streitgegenständlichen Personenkraftwagen F zu einem Kaufpreis von 36.250 €. Der Kaufpreis wurde sofort bar bezahlt. Der Kläger ließ in das Fahrzeug eine Verlängerung für 445,60 € einbauen.

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Am 06.03.2013 wurde er bei der Rückkehr aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten und das Fahrzeug mit der Begründung beschlagnahmt, es werde in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht; diese Meldung sei von den rumänischen Strafverfolgungsbehörden an Interpol weitergeleitet worden.

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Das Polizeipräsidium Dortmund teilte dem Kläger am 12.03.2014 mit, dass in Rumänien seit dem 22.12.2008 als Fahrzeughalter die Fa. K in H und als Fahrzeugbesitzer die B in G eingetragen sei. Das Fahrzeug sei als gestohlen gemeldet worden, konkrete Angaben zur Straftat seien im Datensatz allerdings nicht vermerkt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2014 forderte der Kläger daraufhin vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 27.03.2014.

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Die zu erwartende Gesamtleistung des Fahrzeugs, das beim Kauf einen Kilometerstand von 55.000 km und bei Beschlagnahme von ca. 101.000 km aufwies, beträgt 300.000 km.

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In der Klageschrift vom 31.12.2014 erklärte der Kläger, der bereits sein Schreiben vom 13.03.2014 als Rücktritt verstanden wissen will, erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei. Er behauptet dazu, dass das verkaufte Fahrzeug in Rumänien gestohlen und damit abhanden gekommen im Sinne von § 935 BGB sei. Er behauptet weiter, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach der Beschlagnahme an die C (ehemals B) in Rumänien übergeben worden sei. Der Kläger meint, dass ein gutgläubiger Erwerb, unabhängig vom Abhandenkommen des Fahrzeugs, nach den Vorschriften des rumänischen, serbischen oder italienischen Rechts ohnehin nicht in Betracht komme. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Fahrzeug gegen den Beklagten weiterhin zustehe; hilfsweise stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich der Kosten für den Einbau der Verlängerung und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.889,78 € zu.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, ihm Eigentum und Besitz an dem KFZ F mit der Fahrgestellnummer ####, Zulassungsbescheinigung ### zu verschaffen,

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hilfsweise an ihn 29.805,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.03.2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass jedenfalls ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs durch ihn  und später durch den Kläger stattgefunden habe. Er behauptet, dass ihm das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Herrn W verkauft und übereignet worden sei.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Verwertung der schriftlichen Angaben der Zeugen R (Bl. 218 d.A.), S (Bl. 239 d.A.) und T (Bl. 180 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Übereignung aus § 985 BGB nicht besteht. Denn der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs geworden.

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Insoweit kann die Kammer auch offen lassen, ob der Beklagte selbst Eigentümer des Fahrzeugs war. Denn selbst wenn es ihm an der Verfügungsberechtigung im Sinne von § 929 BGB gefehlt haben sollte, wäre jedenfalls ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Klägers gemäß § 932 BGB eingetreten.

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Entgegen dem Vortrag des Klägers steht dem gutgläubigen Erwerb ein Abhandenkommens des Fahrzeugs § 935 BGB nicht entgegen. Denn abhanden gekommen ist eine Sache nur dann, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Hierfür ist der Kläger  darlegungs- und beweisbelastet (Palandt, 75. Auflage, 2016, § 935 Rz. 12). Nach der Überzeugung der Kammer ist Hintergrund der Beschlagnahme des Fahrzeugs an der serbischen Grenze jedoch, dass die rumänische Gesellschaft C (ehemals B) Strafanzeige wegen Vertrauensmissbrauchs erstattete und ihr Fahrzeug zur Fahndung ausschreiben ließ, weil ihre Leasingnehmerin, die K die Leasingraten nicht gezahlt hatte. Ein Verlust des unmittelbaren Besitzes und damit ein Abhandenkommen ist darin gerade nicht zu erkennen.

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Diese Überzeugung der Kammer beruht auf den ausführlichen und widerspruchsfreien schriftlichen Angaben der Zeugen R und S, die im Wege des Urkundsbeweises mit Zustimmung der Parteien verwertet worden sind. Die Angaben der Zeugen werden auch durch die entsprechenden amtlichen Auskünfte der Polizeiverwaltung Q (Bl. 227 ff. d.A.) gestützt. Die Angaben des Zeugen T waren hingegen unergiebig, da er keine eigenen Erkenntnisse zu der Beweisfrage hatte.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob die Vorschriften des italienischen, rumänischen oder serbischen Rechts einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglichen. Denn die Frage, ob die in Deutschland vom Kläger an den Beklagten erfolgte Übereignung des Fahrzeugs, wirksam ist, richtet sich nach dem deutschen Recht. So ist nach dem Grundsatz lex rei sitae für die Beurteilung dinglicher Rechte grundsätzlich das Recht des Ortes maßgeblich, an dem sich die Sache befindet (vgl. auch Art. 43 EGBGB).

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II. Nach dem Vorstehenden konnte auch der Hilfsantrag kein Erfolg haben. Denn ein Sach- oder Rechtsmangel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Kläger vom Beklagten Eigentum am Fahrzeug verschafft worden.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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IV. Der Streitwert wird auf 29.805,82 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.