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Landgericht Köln·12 O 147/17·08.05.2018

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Teilweise stattgegeben (Mietwagen, Anwaltskosten)

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte haftet unstreitig. Streitgegenstand waren insbesondere Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltsgebühren. Das Landgericht gab die Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung bestimmter Restbeträge sowie zur Freistellung gegenüber einer Mietwagenrechnung, wies die Klage im Übrigen ab. Zur Ermittlung der Mietwagenkosten zog das Gericht DAT-Mittelwerte heran und berücksichtigte einen Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 4 %.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 571,44 €, Freistellung gegenüber Mietwagenrechnung 1.378,16 € und weiterer 71,16 € verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollständiger Haftung aus einem Verkehrsunfall sind Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigen- und Abschleppkosten sowie angemessene Mietwagenkosten ersatzfähig.

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Zur Bemessung erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann ein Durchschnittspreis aus marktüblichen Mietwagen-Spiegeln (z. B. DAT) herangezogen werden; hiervon sind ersparte Eigenaufwendungen in angemessener Höhe abzuziehen.

3

Eine Freistellung des Geschädigten gegenüber Forderungen Dritter ist nur insoweit zu gewähren, als die betreffende Forderung nicht bereits durch Zahlungen des Schädigers gedeckt ist.

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Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung setzt die konkrete Darlegung eines Nutzungsausfalls und eines Nutzungswillens des Geschädigten voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den §§ 286, 288, 291 BGB.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 101 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2017 zu zahlen sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 5.811,74 € vom 06.06.2017 bis zum 10.10.2017;

den Kläger von Ansprüchen aus der Rechnung ####### vom 07.01.2017 der C Autovermietung GmbH & Co. KG i.H.v. 1.378,16 € freizustellen;

an den Kläger weitere 71,16 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 zu zahlen sowie aus dem Betrag von 457,91 € seit dem 17.08.2017 bis zum 10.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 25 %, die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um den Umfang zu leistenden Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall; die Beklagtenseite haftet zu 100 %.

3

Der Kläger machte geltend Positionen (in Höhe von insgesamt 13.619,41 €) wie folgt:

4

11.004,62 €              tatsächlich entstandenen Reparaturkosten 11.290,22 € abzüglich Gutschrift i.H.v. 285,60 €

5

300,00 €              Wertminderung

6

43,00 €               Nutzungsentschädigung für den Tag des Unfalls

7

885,12 €               Kosten für Sachverständigen

8

190,00 €               entstanden Abschleppkosten

9

25,00 €               Kostenpauschale

10

7.064,48 €              Mietwagenkosten

11

1.171,67 €               vorgerichtliche Anwaltskosten

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Die Beklagte leistete vor (6.021,18 €) und nach (10.215,98 €) Rechtshängigkeit Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.327,54 €, dabei jedenfalls konkret angegeben:

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3.374,89 €              auf die Mietwagenkosten, berechnet wie folgt: Mittelwert von Wochentarif Schwacke (586,00 €) und Fraunhofer (207,16 €): 396,58 €, mithin Tagestarif: 56,65 €, mithin bei 53 Tagen Grundpreis i.H.v. 3.002,46 €, davon Abzug für ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 4 %, mithin 2.882,35 € verbleibender Grundpreis; Regulierung folgender Positionen Zustellung und Abholung des Fahrzeuges 42,54 € brutto und Winterreifen 71,00 €

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1.029,35 €               auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten (571,44 € und 457,91 €)

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In Bezug auf die nach Rechtshängigkeit erbrachten Zahlungen erklärten die Parteien den Rechtsstreit für (teilweise) erledigt.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen,

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1.       an den Kläger 614,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2017 zu zahlen sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 6.426,18 € vom 06.06.2017 bis zum 10.10.2017;

19

2.       den Kläger von Ansprüchen aus der Rechnung ####### vom 07.01.2017 der C Autovermietung GmbH & Co. KG i.H.v. 3.689,56 € freizustellen;

20

3.       an den Kläger 442,32 € kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 zu zahlen sowie aus dem Betrag von 457,91 € seit dem 17.08.2017 bis zum 10.11.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, alle Ansprüche, die berechtigt gewesen sein, reguliert zu haben. Insbesondere hält sie die Mietwagenkosten ersetzt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist noch teilweise begründet.

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Unstreitig berechtigt waren jedenfalls folgende Positionen in Höhe von insgesamt 15.779,63 €:

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11.004,62 €              Reparaturkosten

29

300,00 €              Wertminderung

30

885,12 €               Kosten für Sachverständigen

31

190,00 €               entstanden Abschleppkosten

32

25,00 €               Kostenpauschale

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3.374,89 €              Mietwagenkosten (2.882,35 € verbleibender Grundpreis; zudem Regulierung folgender Positionen Zustellung und Abholung des Fahrzeuges 42,54 €, 70,00 € Winterreifen, 380,09 € Haftungsbefreiung )

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Hinsichtlich der (reinen) geltend gemachten Mietwagenkosten besteht indes ein Anspruch in Höhe von insgesamt 4.260,51 € (auf die die Beklagte bereits 2.882,35 € gezahlt hat), so daß noch ein Betrag i.H.v. 1.378,16 € verbleibt, hinsichtlich dessen der Kläger Freistellung verlangt.

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Die Streithelferin hat hierzu im einschlägigen Postleitzahlengebiet betreffend das beschädigte Fahrzeug des Klägers auf der Grundlage des DAT-Mietwagenspiegels ein Durchschnittspreis von 4.438,03 € brutto ermittelt. Diesem durch die Angebotsvergleiche ermittelten Durchschnittspreis ist die Beklagte auch nicht näher entgegengetreten. Hierauf ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 4 % vorzunehmen, daß der Betrag von 4.260,51 verbleibt.

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Unter Berücksichtigung weiterer Optionen unter anderem der hier von den Kläger gewählten Optionen  (Zustellung/Abholung, Selbstbehaltsreduzierung, Winterreifen), hat die Streithelferin Gesamtkosten von brutto 6.104,01 € ermittelt. Diese Optionskosten haben hier jedoch außen vor zu bleiben, da diese separat angefallen und reguliert worden sind. Soweit das Gericht dies in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 thematisiert hat, sind dazu auch keine weiteren Einwendungen erfolgt. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten auf die reine Mietwagenkosten i.H.v. 2.282,35 € ein verbleibender Betrag i.H.v. 1.978,16 €.

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Bei den weiteren von dem Kläger als ersetzt begehrten Kosten i.H.v. 210,00 € und 150,00 €, jeweils ohne Mehrwertsteuer berechnet, handelt es sich um Schadensersatzforderungen der Streithelferin gegen den Kläger, für die die Beklagte nicht haftet. Der Betrag von 210,00 € resultiert aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges; bei dem Betrag von 150,00 € handelt es sich um die von dem Kläger zu tragende Selbstbeteiligung anläßlich eines Glasschadens, den das Fahrzeug in der Obhutszeit des Klägers erlitten hat, so in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 durch die Klägerseite erklärt.

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Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 43,00 € für den Tag des streitgegenständlichen Unfalls besteht nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug jedenfalls vor dem Unfall an dem Tag nutzen können. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, daß ein Nutzungswille des Klägers für den Rest des Tages nicht festgestellt werden kann. Es mag sein, daß der Kläger irgendwie noch hätte nach Hause kommen müssen, wofür er sein Fahrzeug durchaus hätte nutzen können und wollen. Indes wäre es dann zu erwarten gewesen, konkret darzulegen, wie er denn nun nach Hause gekommen ist. Die damit verbundenen Kosten hätte er dann konkret als Schadensersatz geltend machen können.

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Damit ist gegeben ein berechtigter Schaden in Höhe von insgesamt: 12.404,74 € sowie zu ersetzende Kosten hinsichtlich des angemieteten Fahrzeugs i.H.v. 4.753,05 €, mithin insgesamt 17.157,79 €.

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Hinsichtlich dieses berechtigten Gegenstandswertes ergeben sich ferner dann zu ersetzende vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €, auf die die Beklagte 1.029,35 € geleistet hat, so daß ein noch offener Betrag i.H.v. 71,16 € verbleibt.

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Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen und der entsprechenden Verrechnungen gibt sich damit folgendes Ergebnis:

42

       Freistellung hinsichtlich der Mietwagenkosten von 1.378,16 €

43

       vorgerichtliche Anwaltskosten weitere 71,16 €

44

       Zahlungen im Übrigen: 571,44 €

45

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.

46

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: Ursprünglich: 13.490,66 €; seit dem 17.11.2017: 4.304,03 €.