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Landgericht Köln·12 O 101/21·22.03.2022

Vertragsschluss per Telefon über SEO/Google-Services: Zahlungsanspruch bestätigt, Widerklage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für per Telefon geschlossene Leistungen zur Suchmaschinenoptimierung. Streitpunkt ist, ob ein wirksamer Vertrag zustande kam und ob die Beklagte die Zahlung wirksam angefochten hat sowie, ob Werbeanrufe Unterlassungsansprüche begründen. Das Landgericht führt aus, dass die telefonische Zustimmung und Bestätigung einen wirksamen Vertrag begründen, die Anfechtung nicht substantiiert geltend gemacht wurde und die Widerklage auf Unterlassung mangels unzumutbarer Belästigung abgewiesen wird.

Ausgang: Zahlungsanspruch der Klägerin wird zugesprochen; die Widerklage auf Unterlassung wegen telefonischer Werbeanrufe wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag kann durch ein am Telefon erteiltes Angebot und die ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien wirksam zustande kommen; die wesentlichen Vertragsmerkmale müssen erkennbar benannt sein (vgl. §§ 145 ff. BGB).

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Die Partei, die den Inhalt eines aufgezeichneten Telefongesprächs bestreitet, hat substantiiert Tatsachen vorzutragen; unterbleibt dies, gilt der Vortrag als unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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Eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB setzt darlegungs- und beweisfähige Umstände eines Irrtums beziehungsweise einer arglistigen Täuschung oder Drohung voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Bei Zahlungsverzug besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen nach §§ 286, 280, 288 BGB; die Höhe bemisst sich unter anderem an der gesetzlichen Geschäftsgebühr.

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Telefonische Werbeanrufe begründen nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn keine mutmaßliche Einwilligung vorlag und eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG gegeben ist; das bloße Nichtwollen ohne Nachweis einer Belästigung genügt nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 145 ff. BGB§ 139 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 142 Abs. 1 BGB§ 119 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 394,62 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2019, nebst Zinsen in gleicher Höhe auf 98,31 € seit 24.03.2019, sowie auf je 98,77 € seit 24.04.2019 und 24.05.2019, jeweils bis zum 23.06.2019 nebst vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019, sowie weitere 5,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte, die das Unternehmen „L I-, L1- und T“ betreibt, wurde durch einen Mitarbeiter der Klägerin unter dem 17.10.2018 telefonisch kontaktiert. Nach Erläuterung der angebotenen Leistungen, nämlich der von der Klägerin angebotenen Suchmaschinenoptimierung, und der Erklärung der Beklagten, diese Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, wurde das Gespräch teilweise mitgeschnitten. Auf die Frage des Mitarbeiters: „Sie erteilen uns den Auftrag für die Firma „L I-, L1- und T“ einen optimierten Google Business Eintrag, sowie ein Google Ad Words Einrichtung für die erste Laufzeit zum Preis von 498 € netto für drei Jahre, statt dem Standardpreis von 369 € netto im Jahr zu erstellen. Ist das richtig?“ Erwiderte die Beklagte „Ja.“ Der Mitarbeiter der Klägerin erklärte weiter: „So, und dann wollte ich noch einmal sagen, ihr Vertragspartner ist die C GmbH. Bei Fragen oder Änderung stehen wir ihnen selbst verständlich telefonisch, per Fax oder per E-Mail zur Verfügung.“ Hinsichtlich des genauen Gesprächsinhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Klageschrift, dort Seite 3 (Bl. 11-12 der Akte). Die Beklagte erhielt am selben Tag noch ein Bestätigungsschreiben betreffend diesen Auftrag.

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Die Klägerin veränderte dann im Rahmen des Auftrages die Webpräsenz der Klägerin über zwei Google Programme.

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Die Beklagte zahlte in der Folge an die Klägerin 198,00 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

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Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 09.04.2019 und 26.04.2019 zur Zahlung an.

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Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2019 wurde die Beklagte erneut an die Zahlung erinnert und hierzu aufgefordert.

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Die Beklagte mahnte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 11.11.2019 ab und ließ sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Diese gab die Klägerin nicht ab.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Im Übrigen habe sie den Vertrag wirksam angefochten.

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Die Klägerin hat die Klage im Schriftsatz vom 14.07.2020 teilweise zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 394,62 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2019, nebst Zinsen in gleicher Höhe auf 98,31 € seit 24.03.2019, sowie auf je 98,77 € seit 24.04.2019 und 24.05.2019, jeweils bis zum 23.06.2019 nebst vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019, sowie weitere 5,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Telefonanrufen gegenüber der Widerklägerin zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass deren zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt, wenn dies geschieht wie im Fall der Widerklägerin, mit der die Widerbeklagte am 17.10.2018 telefonischen Kontakt aufgenommen hat, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der dem Widerkläger bestand, um dem Widerkläger ein Angebot über die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Google Ads, Google-Optimierung und Beanstandung von Negativbewertungen zu unterbreiten, wonach der Widerkläger beim Vertragsschluss vorleistungspflichtig wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe einer Restschuld von 394,62 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben einen dementsprechenden Vertrag wirksam geschlossen. §§ 145ff. BGB. Die entsprechende Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss des Vertrages ergibt sich aus der Darlegung zum Gesprächsinhalt vom 17.10.2018. Den Inhalt hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierauf ist sie auch gemäß § 139 ZPO hingewiesen worden. Die Beklagte ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so dass eine persönliche Anhörung nicht möglich war. Insoweit gilt der Vortrag zum Gesprächsinhalt als unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat in dem Gespräch ausdrücklich dem Abschluss eines Vertrages auf Optimierung der Webpräsenz zugestimmt. Die wesentlichen Vertragsmerkmale, wie Leistungsinhalt, Kosten, Vertragspartner und Laufzeit wurden ausdrücklich durch den Mitarbeiter der Klägerin benannt und die Beklagte stimmte dem zu. Auf die AGB wurde durch den Mitarbeiter hingewiesen.

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Der Vertrag ist auch wirksam.

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Insbesondere hat die Beklagte den Vertrag nicht wirksam angefochten, § 142 Abs. 1 BGB. Weder zu einem Irrtum, § 119 Abs. 1 BGB, noch zu einer Täuschung oder Drohung, § 123 BGB, hat die Beklagte hinreichend vorgetragen. Auch hierauf wurde die Beklagte hingewiesen. Die pauschale Behauptung des Verschweigens der Kostenpflichtigkeit kann vor dem Hintergrund der Darlegung des Gesprächsinhaltes nicht nachvollzogen werden. Im Gespräch wurden die Kosten für die Beklagte genau aufgezeigt und dargelegt. Auch inwieweit vorab behauptet worden sein soll, dass bereits ein Vertrag bestünde, wird nicht erläutert. Der entsprechende Gesprächsinhalt wird nicht dargetan. Aus dem vorliegenden Gesprächsmitschnitt ergibt sich an keiner Stelle, dass es sich zB um eine Vertragsverlängerung oder –anpassung handeln soll.

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Ein Widerrufsrecht sah der Vertrag nicht vor. Auch ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.

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Es liegt auch kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB, oder Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, vor. Hierzu ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere ist § 7 UWG (wenn es ein Verbotsgesetz wäre) mangels Wettbewerbsverhältnis nicht einschlägig. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht ersichtlich.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € nach dem die Beklagte mit der Zahlung im Verzug war, §§ 286 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach steht der Klägerin ein Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale bei einem Streitwert bis 500,00 € zu.

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Die Klägerin hat zudem Anspruch auf 5,00 € Mahnkosten gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin folgt aus 286, 288 Abs. 2 BGB.

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Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Widerklage ist zulässig. Das angerufenen Gericht ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 33 ZPO, der für konnexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Konnexität ist immer dann gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, dass es als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Ein in diesem Sinne erforderlicher Zusammenhang zwischen Widerklage und Klage besteht unter anderem immer dann, wenn die beiden Ansprüche auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. Dies ist hier der Fall, da beide Parteien Ansprüche im Zusammenhang mit demselben Vertrag geltend machen.

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Die Widerklage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung telefonischer Kontaktaufnahmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Zwar kann ein Anruf zu Werbezwecken grundsätzlich einen Eingriff in das sonstige Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.2.2010 - 4 U 189/09). Voraussetzung ist jedoch entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, dass zumindest eine mutmaßliche Einwilligung nicht vorlag und es zu einer unzumutbaren Belästigung dadurch gekommen ist (vgl. BGH NJW 2009, 2958 f.). Vorliegend fehlt es jedoch am Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung. Dass der Anruf überhaupt zu einer Belästigung geführt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit dem Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum telefoniert. Obgleich die Beklagte dazu jederzeit die Möglichkeit hatte, hat sie es Unterlassen das Gespräch (zB durch schlichtes „Auflegen“) zu Beenden. Letztendlich, hat die Beklagte sich sogar dazu entschieden ein Vertragsverhältnis einzugehen. Hieraus zeigt sich, dass der Anruf offensichtlich nicht zu einer Belästigung geführt haben kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.394,62 EUR festgesetzt.

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angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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