Anlagebetrug als Schneeballsystem: Verurteilung wegen Betrugs in 41 Fällen
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln hatte über einen Vermittler zu entscheiden, der Privatanlegern hochrentierliche, angeblich risikoarme Anlagegeschäfte (u.a. Interbankenhandel/Trading) vorgaukelte und so Darlehens- und Beteiligungsverträge abschloss. Tatsächlich verfügte er über keinen Zugang zu solchen Geschäften und verwendete die Gelder überwiegend für Lebensführung sowie zur Bedienung früherer Anleger im Sinne eines Schneeballsystems. Das Gericht bejahte in 41 Fällen Betrug, nahm bereits beim Vertragsschluss einen Schaden an und wertete spätere Rückzahlungen nur als Schadenswiedergutmachung. Es verhängte 5 Jahre 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe (3 Monate als vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung) und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 2.044.440 EUR an.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs in 41 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe und Wertersatzeinziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB liegt vor, wenn Anlegern wahrheitswidrig ein Zugang zu hochrentierlichen und (nahezu) risikolosen Anlagegeschäften vorgespiegelt wird, obwohl der Täter einen solchen Zugang tatsächlich nicht hat und dies weiß.
Auch ohne persönlichen Kontakt vor Vertragsschluss kann eine Täuschung täterschaftlich durch Übersendung eines schriftlichen Vertragsangebots erfolgen, wenn der Täter weiß und will, dass der Empfänger das Angebot aufgrund vorangegangener Informationen als Angebot eines bestimmten Anlagegeschäfts versteht.
Ein Vermögensschaden tritt bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein, wenn der Anleger für seine Zahlung nur einen wirtschaftlich wertlosen Rückzahlungsanspruch erlangt, insbesondere weil die Erfüllung von dem Fortbestand eines auf Täuschung beruhenden Systems (Schneeballsystem) und dem Zufluss neuer Gelder abhängt.
Nachträgliche (auch teilweise) Rückzahlungen beseitigen den bei Vertragsschluss eingetretenen Schaden nicht, sondern sind im Rahmen von § 263 StGB als Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen.
Bei gewerbsmäßigem Vorgehen und außergewöhnlich hoher Schadenssumme kommen besonders schwere Fälle des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB in Betracht; eine unangemessene Verfahrensdauer ist bei der Strafzumessung kompensationsfähig (Vollstreckungsmodell).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt, wovon 3 Monate als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Es wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.044.440 EUR angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 53, 73, 73c StGB.
Gründe
I.
Zur Person
Der Angeklagte ist gelernter Betriebsschlosser. Im Jahr 1991 wechselte er in die Finanzdienstleistungsbranche und absolvierte eine Ausbildung bei der Provinzialversicherung, bei der er anschließend zunächst auch arbeitete. Nachdem er in der Folgezeit bei zwei weiteren Versicherungen – u.a. bei der Württembergischen Versicherung – tätig geworden war, wechselte er schließlich zur Sparkasse KölnBonn, bei der er bis 2003 als Angestellter arbeitete. Über einen dortigen Kollegen lernte er Herrn L kennen, der als Gruppenleiter bei der C (im Folgenden: C ), die ein renditenstarkes Jment versprach, tätig war. Wegen der hohen Provisionsvergütungen, die eine Tätigkeit als Vermittler für die C versprach, arbeitete der Angeklagte ab 2003 ausschließlich als selbstständiger Vermittler für die C und erzielte hierdurch bis ca. 2007 ein gutes Einkommen. Als sich ab 2006 die C -Anlagen zunehmend schwerer vermitteln ließen, begann der Angeklagte, seine Einkünfte durch die hier gegenständlichen Betrugsstraftaten zu erzielen. Seit ca. zwei Jahren versucht der Angeklagte, im CFD-Handel Fuß zu fassen.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Seine Ehefrau ist Frisörmeisterin und hatte früher ein eigenes Frisörgeschäft; heute geht sie keiner Arbeit mehr nach.
Im Jahr 2012 gab der Angeklagte aufgrund mehrerer – u.a. durch hiesige geschädigte Zeugen – gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Brühl ab. Im Jahr 2016 wurde das im gemeinsamen Eigentum des Angeklagten und seiner Ehefrau stehende und von diesen bis dahin bewohnte Haus in Erftstadt auf Betreiben des geschädigten Zeugen B zwangsversteigert. Anschließend verzog der Angeklagte mit seiner Ehefrau in die Niederlande, wo er bis zu seiner Inhaftierung lebte.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Seit dem 29.11.2016 wird er von der Stadt – Stadtkasse – Erftstadt wegen Zwangsvollstreckung gesucht.
II.
Zur Sache
1. Tatgeschehen
a) Vermeintliche Anlagegeschäfte
Als sich ab 2006 die C -Anlagen zunehmend schwerer vermitteln ließen, beschloss der Angeklagte, sich eine andere Geldeinnahmequelle zu besorgen. So fasste er den Entschluss, Gelder von Privatanlegern für sich zu vereinnahmen, indem er diesen hochrentierliche Anlagegeschäfte anbot, zu denen er tatsächlich – wie er selbst auch wusste – keinen Zugang hatte.
Die Kunden akquirierte der Angeklagte zum einen dadurch, dass er persönlich insbesondere an solche Kunden herantrat, die er bereits durch seine vorherige berufliche Tätigkeit kannte. Zum anderen propagierte er sein vermeintliches Anlagenmodell über weitere ihm durch seine vorherige Tätigkeit für die C bekannte Personen, insbesondere die gesondert Verfolgten W , K und M , die ebenfalls für die C als Vermittler tätig geworden waren, um so weitere Kunden für sich zu gewinnen.
In den weitaus meisten Fällen (Fälle 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 40, 41, 42, 43, 44 und 45) traf der Angeklagte die Kunden vor Abschluss der Verträge persönlich und gab diesen dabei bewusst wahrheitswidrig vor, er habe Zugang zu hochrentierlichen Anlagegeschäften, insbesondere im Interbankenhandel, und könne das Geld der Kunden dort ohne oder mit nur geringem Risiko gewinnbringend anlegen. Tatsächlich hatte der Angeklagte – wie er wusste – jedoch keine Möglichkeit, derartige Anlagegeschäfte abzuschließen.
In den Fällen 1, 8, 14, 15, 16, 34 und 38 hatte der Angeklagte bis zum Abschluss der Verträge keinen persönlichen Kontakt zu den Kunden. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten und im Vertrauen auf dessen Angaben informierten im Fall 1 der gesondert Verfolgte W , im Fall 16 der gesondert Verfolgte K und im Fall 8 der gesondert Verfolgte M die jeweiligen Kunden vor Abschluss der Verträge zwischen dem Angeklagten und den Kunden entsprechend den Vorgaben des Angeklagten über die Konditionen dessen vermeintlichen Anlagenmodells. In den Fällen 14, 15, 34 und 38 gaben Kunden, die selbst vermeintliche Anlagegeschäfte mit dem Angeklagten abschlossen, die oben näher dargestellten Angaben des Angeklagten, die dieser ihnen gegenüber persönlich im Zuge der Vertragsanbahnung gemacht hatte, mit Wissen und Wollen des Angeklagten an weitere Kunden weiter. So informierte in den Fällen 14 und 15 der Zeuge N den Zeugen O über die Konditionen des vermeintlichen Anlagenmodells des Angeklagten. Daneben hatte der Zeuge O selbst schriftlichen Kontakt zu dem Angeklagten. Im Fall 34 informierte der Zeuge T seinen Sohn T1 und im Fall 38 der Zeuge V seine Tochter V1 über die Konditionen des vermeintlichen Anlagenmodells des Angeklagten.
In dem Wissen um den Informationsstand dieser Kunden ließ der Angeklagte den Zeugen B, D, O, P, T1 und V1 jeweils die schriftlichen Verträge mit dem unten näher dargestellten Inhalt zwecks Abschlusses zukommen.
Im Vertrauen auf die Versprechungen des Angeklagten schlossen insgesamt 27 Kunden in der Zeit zwischen Oktober 2006 und September 2010 – teilweise mehrfach – Darlehnsverträge, die der Angeklagte nach einem aus dem Internet heruntergeladenen Muster erstellt hatte, in einem Fall einen Vertrag über die Teilnahme an einem Jmentprogramm oder Verträge über stille Beteiligungen mit dem Angeklagten ab und zahlten anschließend vereinbarungsgemäß insgesamt 2.461.490 EUR an den Angeklagten.
Der Vertrag über die Teilnahme an einem Jitionsprogramm (Fall 21) hatte die nachfolgend dargestellte Aufmachung und die Darlehnsverträge sowie die Verträge über stille Beteiligungen waren jeweils wie nachfolgend exemplarisch dargestellt gestaltet, wobei hierbei das Vertragsdatum, die Angaben zu den Kunden, die Höhe des Darlehns bzw. der Bargeldeinlage, die Höhe der Zinsen bzw. Überschussbeteiligungen und die Vertragslaufzeiten jeweils entsprechend der Angaben in den weiter unten aufgeführten Tabellen variierten:
Es folgt eine 4seitige Bilddarstellung
Tatsächlich hatte der Angeklagte von Anfang an jedoch nicht vor, die erhaltenen Gelder gewinnbringend anzulegen. Stattdessen wollte er sie zum einen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwenden. Zum anderen wollte er – nach Art eines Schneeballsystems – neu eingehende Kundengelder einsetzen, um Rendite- und Rückzahlungsforderungen der AltJoren zu befriedigen, um diese in Sicherheit zu wiegen.
In vereinzelten Fällen erhielten die Kunden ihr Geld ganz oder teilweise zurück oder die versprochene Verzinsung ausgezahlt. Die jeweiligen auf die eingezahlten Gelder geleisteten Rückzahlungsbeträge sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. In den Fällen 1, 36, 37, 23, 24 und 25 erfolgten die Rückzahlungen im Rahmen der von den geschädigten Zeugen betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren. So erhielt der Zeuge B insgesamt seine eingezahlten 50.000 EUR durch die von ihm betriebene Zwangsvollstreckung in das Wohnhaus des Angeklagten und dessen Ehefrau in Erftstadt zurück. Die Zeugin X erhielt insgesamt 15.000 EUR aus Mieteinnahmen des Angeklagten aus einer Immobilie in Dresden zurück, in die sie zwangsweise vollstreckte. Auch der Zeuge N erhielt insgesamt 21.050 EUR infolge eines von ihm betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens zurück. Die übrigen Rückzahlungen leistete der Angeklagte, ohne dass die jeweiligen Kunden Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten mussten, nachdem diese – teils mehrfach – selbst die Rückzahlungen angemahnt oder hierfür Rechtsanwälte eingeschaltet hatten. Insgesamt erfolgten bis zur Urteilsverkündung seitens des Angeklagten auf die gezahlten Gelder der Kunden Rückzahlungen in Höhe von 553.050 EUR.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
aa)
Entsprechend seinem vorgefassten Entschluss schloss der Angeklagte zwischen 2006 und 2008 zunächst die nachfolgend aufgeführten 10 Darlehnsverträge mit den Zeugen von E, M1, M2, S und X ab. In diesen Fällen versprach der Angeklagte den Kunden jährliche Zinsen in Höhe von 5 % - 8%. Eine über die vereinbarten Zinsen hinausgehende Rendite versprach der Angeklagte den Kunden in diesen Fällen nicht. Der Angeklagte und die Kunden vereinbarten jeweils, dass die in den Darlehnsverträgen ausgewiesene Darlehnssumme vollständig an den Angeklagten zu zahlen sei. Dem kamen die Kunden in diesen Fällen auch nach, wobei sich in den Fällen 13, 18, 20, 36 und 37 jeweils das konkrete Datum der Zahlung nicht mehr feststellen ließ.
Die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Vertragsmodalitäten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
| Fall-Nr. | FA | Name Geschädigte/-r | Vertragsdatum | Summe lt. Vertrag in EUR | vereinbarte tatsächliche Zahlung in EUR | versprochene Rendite | Datum der tatsächlichen Zahlung | Vertragslaufzeit in Monaten | Rückzahlung in EUR |
| 12 | W14 | von E | 28.08.2007 | 10.000 | 10.000 | 8 % p.a. | 31.08.2007 | ca. 36 Monate | - |
| 13 | 18.07.2008 | 10.000 | 10.000 | 8 % p.a. | 36 Monate | ||||
| 18 | W20 | M1 | 28.11.2006 | 36.000 | 36.000 | 5 % p.a. | 36 Monate | - | |
| 19 | 18.12.2006 | 100.000 | 100.000 | 5 % p.a. | 10.01.2007 | 36 Monate | |||
| 20 | 18.12.2006 | 30.000 | 30.000 | 5 % p.a. | 36 Monate | ||||
| 26 | W23 | M2 | 28.09.2007 | 90.000 | 90.000 | 8 % p.a. | 01.10.2007 | 36 Monate | 50.000 |
| 29 | W34 | S | 15.10.2008 | 100.000 | 100.000 | 8 % p.a. | 21.10.2008 | 8,5 Monate | 200.000 |
| 30 | 28.11.2008 | 200.000 | 200.000 | 8 % p.a. | 26.11.2008 | ca. 7 Monate | |||
| 36 | W44 | X | 17.10.2006 | 20.000 | 20.000 | 8 % p.a. | 36 Monate | 15.000 | |
| 37 | 09.06.2007 | 5.500 | 5.500 | 8 % p.a. | 48 Monate |
bb)
Des Weiteren schloss der Angeklagte zwischen 2009 und 2010 – seinem vorgefassten Entschluss entsprechend – weitere Darlehnsverträge nach dem obigen Muster mit weiteren Kunden ab. Im Unterschied zu den oben unter II. 1. a) aa) aufgeführten Darlehnsverträgen versprach der Angeklagte den Kunden nun eine Rendite in Höhe von 50 % - 100 %. Diese wurde in der Weise vereinbart, dass die Kunden tatsächlich nur einen Teil der in den jeweiligen schriftlichen Verträgen ausgewiesenen Summe an den Angeklagten zahlen sollten. Die Rückzahlung sollte dann in Höhe der in den Verträgen ausgewiesenen Summen zzgl. der vereinbarten Zinsen in Höhe von 4% - 5 % p.a. der im jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Darlehnssumme nach Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgen.
Die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Vertragsmodalitäten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei sich im Fall 16 der konkrete Zahlungszeitpunkt nicht mehr feststellen ließ.
| Fall-Nr. | FA | Name Geschädigte/-r | Vertragsdatum | Summe lt. Vertrag in EUR | vereinbarte tatsächliche Zahlung in EUR | versprochene Rendite | Datum der tatsächlichen Zahlung | Vertragslaufzeit | Rückzahlung in EUR |
| 1 | W1 | B | 29.09.2010 | 75.000 | 50.000 | 50 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 08.10.2010 | 12 Monate | 50.000 |
| 3 | W5 | C1 | 23.12.2009 | 130.000 | 65.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 07.01.2017 21.01.2010 | 12 Monate | - |
| 4 | W6 | C2 | 01.12.2009 | 200.000 | 100.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 14.12.2009 | 12 Monate | - |
| 6 | W7 | C3 | 02.10.2009 | 100.000 | 50.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 5 % der Vertragssumme p.a. | 07.10.2009 | 12 Monate | - |
| 7 | 03.12.2009 | 100.000 | 50.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 5 % der Vertragssumme p.a. | 15.12.2009 | 12 Monate | |||
| 8 | W8 | D | 14.01.2010 | 102.000 | 51.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 19.01.2010 | 12 Monate | - |
| 9 | W9 | C4. | 10.09.2009 | 200.000 | 99.990 | ca. 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 11.09.2009 | 12 Monate | - |
| 10 | W10 | C5 | 12.03.2010 | 90.000 | 50.000 | 80 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 18.03.2010 | 12 Monate | - |
| 11 | W13 | E1 | 25.08.2009 | 60.000 | 30.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 03.09.2009 | 12 Monate | 12.000 |
| 16 | W18 | P, | 20.03.2010 21.06.2010 | 96.000 | 60.000 | 60 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 12 Monate | - | |
| 23 | W22 | N, | 26.02.2010 | 240.000 | 120.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 02.03.2010 | 12 Monate | 21.050 |
| 24 | 31.05.2010 | 55.000 | 8.000 | über 500 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 04.06.2010 | 12 Monate | |||
| 25 | 31.05.2010 | 44.000 | 36.000 | ca. 22 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 31.05.2010 | 12 Monate | |||
| 27 | W24 | M3 | 05.02.2010 | 100.000 | 50.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 17.02.2010 | 12 Monate | - |
| 28 | W27 | N1 | 12.04.2010 | 80.000 | 50.000 | 60 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 16.06.2010 | 12 Monate | - |
| 31 | W37 | T2 | 16.02.2010 | 200.000 | 100.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 23.02.2010 | 12 Monate | - |
| 32 | W38 | T3 | 14.01.2010 | 100.000 | 50.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 19.01.2010 | 12 Monate | - |
| 33 | W42 | T4 | 28.07.2009 | 100.000 | 50.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 04.08.2009 | 12 Monate | - |
| 34 | W43 | T5 | 28.11.2009 | 100.000 | 50.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 21.12.2009 | 12 Monate | - |
| 38 | W45 | V1 | 21.01.2010 | 60.000 | 30.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 26.01.2010 | 12 Monate | - |
| 40 | W46 | V | 21.01.2010 | 60.000 | 30.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 28.01.2010 | 12 Monate | - |
cc)
Mit der Z, dessen Geschäftsführer der Zeuge O war, schloss der Angeklagte – seinem vorgefassten Entschluss entsprechend – am 10.12.2009 und am 18.04.2010 jeweils einen Darlehnsvertrag nach obigem Muster über 100.000 EUR bzw. 120.000 EUR ab. Zwecks Erfüllung dieser beiden Darlehnsverträge zahlte der Zeuge O anschließend absprachegemäß 100.000 EUR und 120.000 EUR an den Angeklagten. Um die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen O auch hier vereinbarte Rendite in Höhe von 100 % zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von jeweils 4 % zu erreichen, schloss der Angeklagte unter denselben Daten unmittelbar mit dem Zeuge O zwei weitere Darlehnsverträge ebenfalls über 100.000 EUR und 120.000 EUR ab, auf die der Zeuge O absprachegemäß jedoch keinerlei Zahlungen leistete.
Die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Vertragsmodalitäten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
| Fall-Nr. | FA | Name Geschädigte/-r | Vertragsdatum | Summe lt. Vertrag in EUR | vereinbarte tatsächliche Zahlung in EUR | versprochene Rendite | Datum der tatsächlichen Zahlung | Vertragslaufzeit | Rückzahlung in EUR |
| 14 | W17 | Z | 10.12.2009 | 100.000 | 100.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 11.12.2009 | 12 Monate | - |
| O, | 10.12.2009 | 100.000 | 0 | - | 12 Monate | ||||
| 15 | Z | 18.04.2010 | 120.000 | 120.000 | 100 % des eingezahlten Betrages zzgl. 4 % der Vertragssumme p.a. | 20.04.2010 | 12 Monate | ||
| O, | 18.04.2010 | 120.000 | 0 | - | 12 Monate |
dd) Teilnahme an einem Jitionsprogramm
In einem Fall (Fall 21) schloss der Angeklagte mit der Zeugin M1 einen Vertrag über die Teilnahme an einem Jitionsprogramm ab.
Die Einzelheiten der Vertragsmodalitäten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei sich das konkrete Datum der Zahlung nicht mehr feststellen ließ.
| Fall-Nr. | FA | Name Geschädigte/-r | Vertragsdatum | Summe lt. Vertrag in EUR | vereinbarte tatsächliche Zahlung in EUR | versprochene Rendite | Datum der tatsächlichen Zahlung | Vertragslaufzeit in Monaten | Rückzahlung in EUR |
| 21 | W20 | M1 | 14.03.2007 | 15.000 | 15.000 | 10 % pro Quartal | 12 Monate | - |
ee) Stille Beteiligungsverträge
Zwischen 2009 und 2010 schloss der Angeklagte mit 3 weiteren Kunden insgesamt 5 Verträge über stille Beteiligungen ab. Vereinbarungsgemäß zahlten die Kunden jeweils die in den Verträgen ausgewiesene Summe vollständig an den Angeklagten. In diesen Fällen versprach der Angeklagte die Rendite nicht in Form von festen Zinsen, sondern in Form einer Überschussbeteiligung.
Dem Zeugen W1 versprach der Angeklagte in den Fällen 41 und 42 mündlich jeweils 8 % Überschussbeteiligung. Nachdem der Zeuge W1 die Einlagen in den Fällen 41 und 42 an den Angeklagten gezahlt hatte, wandelten der Angeklagte und der Zeuge W1 die beiden Verträge über stille Beteiligungen auf Veranlassung des Angeklagten in zwei Darlehnsverträge um. In diesen versprach der Angeklagte dem Zeugen W1 jeweils jährlich 8 % Zinsen. Zur Begründung gab der Angeklagte hierzu an, dass die Verträge über stille Beteiligungen nur von juristischen Personen abgeschlossen werden könnten.
Dem Zeugen C6 versprach der Angeklagte im Fall 45 mündlich maximal 100 % Überschussbeteiligung.
Die Einzelheiten der jeweiligen Vertragsmodalitäten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
| Fall-Nr. | FA | Name Geschädigte/-r | Vertragsdatum | Summe lt. Vertrag in EUR | vereinbarte tatsächliche Zahlung in EUR | versprochene Rendite | Datum der tatsächlichen Zahlung | Vertragslaufzeit | Rückzahlung in EUR |
| 41 | W47 | W1, | 27.08.2009 | 100.000 | 100.000 | 8 % | 16.09.2009 | 13 Monate | 180.000 |
| 27.08.2009 | 100.000 | 100.000 | 8 % p.a. | - | 36 Monate | ||||
| 42 | 04.02.2010 | 120.000 | 120.000 | 8 % | 05.02.2010 | 13 Monate | |||
| 01.02.2010 | 120.000 | 120.000 | 8 % p.a. | - | 24 Monate | ||||
| 43 | W52 | T2 | 30.07.2009 | 100.000 | 100.000 | max. 100 % | 30.07.2009 | 13 Monate | - |
| 44 | 07.01.2010 | 100.000 | 100.000 | max. 100 % | 08.01.2010 | 13 Monate | |||
| 45 | W64 | C6 | 27.08.2009 | 25.000 | 25.000 | max. 100 % | 02.09.2009 | 36 Monate | 25.000 |
b) Sonstige Vertragsabschlüsse
Neben den vermeintlichen Anlagegeschäften schloss der Angeklagte zwei weitere Darlehnsverträge, einmal mit dem Zeugen C7 (Fall 2) und einmal mit dem Zeugen M4 (Fall 22), ab. Im Gegensatz zu den vermeintlichen Anlagegeschäften versprach der Angeklagte den beiden Zeugen hierbei kein Anlagegeschäft.
aa) Darlehnsvertrag mit dem Zeugen C7 (Fall 2)
Der Angeklagte wandte sich im April 2009 an den Zeugen C7, der ihn während seiner Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter bei der Württembergischen Versicherung betreut hatte. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen C7 an, kurzfristig aufgrund eines Liquiditätsengpasses Geld zu benötigen und damit eine Teilzahlung für einen von ihm – dem Angeklagten – bestellten Aston Martin tätigen zu wollen. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten schloss der Zeuge C7 daher am 09.04.2009 mit dem Angeklagten einen Darlehnsvertrag nach obigem Muster über 20.000 EUR mit einer Laufzeit von 6 Monaten und einer jährlichen Verzinsung von 4%. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch von Anfang an nicht vor, das Geld für die zum damaligen Zeitpunkt fällige Restkaufpreisforderung in Höhe von 133.000 EUR zu verwenden und dem Zeugen C7 zurückzuzahlen. Vielmehr wollte der Angeklagte das Geld – seinem Tatplan entsprechend – für sich verwenden. Anschließend zahlte der Zeuge C7 den vereinbarten Betrag – 10.000 EUR per Überweisung am 14.04.2009 und weitere 10.000 EUR in bar – an den Angeklagten.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit mahnte der Zeuge C7 die Rückzahlung des eingezahlten Geldes an und beauftragte schließlich einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung des Geldes. Aufgrund einer mit dem Angeklagten im Juni 2011 erfolgten Ratenzahlungsvereinbarung zahlte der Angeklagte dem Zeugen C7 über dessen Rechtsanwalt schließlich insgesamt 4.000 EUR zurück.
bb) Darlehnsvertrag mit dem Zeugen M4 (Fall 22)
Im Mai 2010 wandte sich der Angeklagte an den Zeugen M4, der zum damaligen Zeitpunkt Fitnessgeräte der Firma F vermittelte, wofür er Provision erhielt. Der Angeklagte gab dem Zeugen M4 bewusst wahrheitswidrig vor, Fitnessgeräte für ein Fitnessstudio in der Türkei, welches er zu eröffnen beabsichtige, kaufen zu wollen. Um den Kauf der Geräte zu ermöglichen und die vertragliche Provision zu erhalten, erklärte sich der Zeuge M4 bereit, dem Angeklagten Geld für den Kauf der Geräte bereitzustellen. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten schloss der Zeuge M4 daher am 30.05.2010 mit dem Angeklagten einen Darlehnsvertrag nach obigem Muster über vertraglich ausgewiesene 216.000 EUR mit einer Laufzeit von einem Jahr und jährlichen Zinsen in Höhe von 4%. Anschließend zahlte der Zeuge M4 dem Angeklagten am 08.06.2010 absprachegemäß und abweichend von der schriftlich ausgewiesenen Darlehnssumme 120.000 EUR. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch von Anfang an nicht vor, das Geld zum Kauf der Fitnessgeräte einzusetzen und dem Zeugen M4 zurückzuzahlen. Vielmehr wollte der Angeklagte das Geld – seinem Tatplan entsprechend – für sich verwenden. Der Zeuge M4 erhielt kein Geld zurück.
c)
Während der bereits laufenden Hauptverhandlung im hiesigen Strafverfahren suchte der Angeklagte die Zeugen C1 und V auf und ließ diese jeweils eine Quittung über eine – wie dem Angeklagten bewusst war – tatsächlich nicht erfolgte Rückzahlung unterzeichnen, ohne dass die Zeugen Gelegenheit gehabt hätten, sich die Schriftstücke zuvor richtig durchzulesen. Dabei hoffte der Angeklagte, durch Vorlage der Rückzahlungsbestätigungen im hiesigen Strafverfahren eine Strafmilderung zu erhalten.
2. Prozessuales
a)
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 17.06.2010 (Az.: 506 Gs 474/10) die Beschlagnahme der Forderungen aus der Kontoverbindung des Angeklagten mit der Kontonummer 410/5184031 bei der Deutschen Bank Privat und Geschäftskunden AG angeordnet. Mit Pfändungsverfügung vom selben Tage hat die Staatsanwaltschaft Köln in Vollziehung des oben genannten Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Köln für das Land NRW sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Angeklagten aus dem Konto Nr.: XXXXX bei der Deutschen Bank Privat und Geschäftskunden AG gepfändet.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 21.06.2010 (Az.: 503 Gs 1818/10) zur Sicherung der den Verletzten aus den begangenen Straftaten erwachsenen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 1.451.490 EUR in das gesamte Vermögen des Beschuldigten angeordnet.
b)
Unter dem 20.04.2015 hat die Staatsanwaltschaft Köln Anklage zum Landgericht Köln erhoben. Das Verfahren ist am 30.04.2015 beim Landgericht Köln eingegangen. Nach Eingang des Verfahrens und Zustellung der Anklageschrift ist das Verfahren zunächst ab dem 22.06.2016 nicht mehr gefördert worden. Am 12.10.2016 hat die Kammer das Hauptverfahren eröffnet. Anschließend ist das Verfahren bis zur Durchführung des Rechtsgesprächs am 11.02.2019 erneut nicht gefördert worden.
c)
Am 21.10.2019 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fälle 5 und 39 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Anklage im Übrigen vorläufig eingestellt sowie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Fälle 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 der Anklage gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
d)
Der Angeklagte sitzt seit dem 04.11.2019 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom selben Tag (Az.: 119 KLs 4/15) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln.
III.
Beweiswürdigung
1.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar weitestgehend eingeräumt, die gegenständlichen Verträge mit den Kunden abgeschlossen und die vereinbarten Gelder eingenommen zu haben. Er hat jedoch beteuert, stets vorgehabt zu haben, die eingenommenen Gelder wie versprochen gewinnbringend anzulegen – insbesondere habe er versucht, einen Zugang zu Trading-Geschäften zu bekommen. An die Erwirtschaftung der versprochenen Renditen habe er stets geglaubt. Letztendlich habe er aber einsehen müssen, dass sich die beabsichtigten Geschäfte nicht hätten realisieren lassen. Darüber hinaus hat der Angeklagte behauptet, mehr Gelder an die Kunden zurückgezahlt zu haben, als die Kammer feststellen konnte.
Zusammengefasst hat sich der Angeklagte zur Sache wie folgt eingelassen:
Im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstständiger Vermittler für die C ab 2003 habe er erstmals von Interbankengeschäften und dem Handel mit Bankschuldverschreibungen gehört. Die Existenz derartiger Trading-Geschäfte hätten ihm viele Personen, die er in diesem Zusammenhang kennengelernt habe, bestätigt.
Ab 2006 habe er dann – unabhängig von der C – viele Jahre versucht, an solchen Trading-Programmen teilzunehmen, indem er Gelder von zahlungskräftigen Kunden eingenommen und versucht habe, diese über weitere Personen, die Zugang zu derartigen Trading-Programmen gehabt hätten, dort gewinnbringend anzulegen.
Als vertragliche Basis für die Einnahme der Kundengelder habe er insbesondere Darlehnsverträge nach einem aus dem Internet heruntergeladenen Muster genutzt. In den Verträgen habe er jeweils eine bestimmte Darlehnssumme ausgewiesen zuzüglich einer kleineren Verzinsung. In einem Großteil der Fälle sei die eigentliche Rendite in Höhe von bis zu 100% in der Weise vereinbart worden, dass die Kunden tatsächlich jeweils nur einen Teil der im Vertrag ausgewiesenen Darlehnssumme zahlen sollten. Hierin habe er eine legale Möglichkeit gesehen, die hohen Gewinnversprechen vertraglich zu fixieren, ohne Zinsen in Höhe von bis zu 100% schriftlich ausweisen zu müssen. Oft habe er mit den Kunden vor Vertragsabschluss selbst gesprochen. Teilweise habe er hierfür aber auch Vermittler, die er über seine Tätigkeit bei der C gekannt habe, eingesetzt, die für die erfolgreiche Vermittlung der Kunden von ihm eine Provision erhalten hätten. Er oder die Vermittler hätten den Kunden jeweils gesagt, dass es sich um ein Anlagegeschäft handele. Das Geld werde auf ein eigens hierfür eingerichtetes Konto eingezahlt und als Nachweis bzw. Sicherheit im Rahmen des Handels mit Bankschuldverschreibungen dienen, wobei das Geld auf dem Konto selbst nicht angetastet werde. Über das Risiko des Geschäfts sei nicht gesprochen worden, dies habe die Kunden nicht interessiert. Die Verträge mit den Kunden seien dann jeweils genauso abgeschlossen und die Zahlungen seitens der Kunden an ihn geleistet worden, wie es ihm die Anklage vorwerfe.
Die Rendite habe er durch den Abschluss von Verträgen über Trading-Geschäfte mit weiteren Personen erwirtschaften wollen. Er selbst habe die Rendite nicht erwirtschaften können und Etwaiges gegenüber den Kunden auch nicht behauptet. Bei Abschluss der Verträge mit den Kunden habe er – der Angeklagte – immer kurz vor einem Vertragsabschluss über ein Trading-Geschäft mit weiteren Personen gestanden.
So habe er insbesondere versucht, die eingenommenen Kundengelder in folgende Trading-Programme einzubringen:
Im Jahr 2006 habe er 500.000 EUR an einen Herrn T6 für ein Certificat of Deposit der Royal Bank of Canada bezahlt, welches ihm – dem Angeklagten – bestätigt habe, dass er über 5.000.000 EUR verfüge. Dieses Certificat of Deposit habe für ein Finanzgeschäft eingesetzt werden sollen, welches innerhalb von einem Jahr 3.500.000 EUR hätte erbringen sollen. Es habe sich jedoch im Nachhinein herausgestellt, dass das Certificat of Deposit gefälscht gewesen sei. Das Geschäft habe daher nicht funktioniert.
Im Jahr 2009 habe er einen Herrn C8 kennengelernt. Gemeinsam hätten sie die I und J AG bei der Firma M5 in der Schweiz gekauft. Ein bekannter Rechtsanwalt des Herrn C8 aus New York – T7 III – habe in der Folge der I und J AG einen Corporate Bond über 400 Millionen US-Dollar überschrieben. Er – der Angeklagte – und Herr C8 hätten anschließend versucht, diesen Bond in einem Bankdepot unterzubringen, um ihn dann zu beleihen und mit der I und J AG selbst an einem Trading-Geschäft teilzunehmen. Dies sei kurz vor der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft im Juli 2010 gewesen. Da die I und J AG infolge dessen nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei, hätten er – der Angeklagte – und Herr C8 eine weitere Firma auf Zypern erworben, um das aus ihrer Sicht lukrative Geschäft mit T7 III zum Abschluss zu bringen. Auf das neu gegründete Konto dieser Firma sei jedoch nie das Geld von Herrn T7 III geflossen. Herr C8 habe ihm – dem Angeklagten – später mitgeteilt, dass die Firma auf Zypern für ihre Zwecke nicht zu gebrauchen sei.
Über Herrn C8 habe er auch einen Herrn T8 kennengelernt, der über beste Kontakte in der Finanzwelt verfügt und Trader persönlich gekannt habe. Herr T8 habe die Idee gehabt, zukünftig Finanzgeschäfte über Hong Kong abzuwickeln. Hierfür habe er – der Angeklagte – Herrn T8 100.000 EUR in bar für den Erwerb der Firmen F und G International in Hong Kong gegeben. Auch auf die Konten dieser Firmen hätten – Herrn C8 zufolge – 3-5 Millionen US-Dollar von Herrn T7 III überwiesen werden sollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da Herr T7 III – Herrn C8 zufolge –aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen ihn – den Angeklagten – von dem Geschäft nichts mehr habe wissen wollen. Herr C8 habe noch diverse andere Joren für die Gesellschaften ins Spiel gebracht, die auf dem Papier über sehr viel Geld verfügt, tatsächlich jedoch nicht gezahlt hätten.
Über Herrn C8 habe er auch einen Anwalt namens K1 in Amsterdam kennengelernt. Auch mit diesem habe er – der Angeklagte – versucht, Trading-Geschäfte abzuwickeln, was jedoch ebenfalls nicht funktioniert, sondern nur sehr viel Geld gekostet habe.
Dann habe er Herrn S – einen Patentanwalt aus Düsseldorf – kennengelernt, der Kontakt zu Erfindern aussichtsreicher Patente gehabt habe. Gemeinsam mit Herrn S habe er – der Angeklagte – Patente kaufen und umsetzen wollen. Hierfür hätten sie über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahre versucht, eine Finanzierung auf die Beine zu stellen. In diesem Zusammenhang sei es zu vielen Kontakten mit verschiedenen potenziellen Geldgebern gekommen. Unter anderem habe er – der Angeklagte – 150.000 EUR für einen Kredit in Höhe von 250 Millionen EUR gezahlt, der Kredit sei jedoch nicht ausgezahlt und die 150.000 EUR nicht zurückgezahlt worden. Im August 2012 hätten sie eine Zusage für ein Darlehn in Höhe von 370 Millionen EUR erhalten. Auch dieses Geld sei nie ausgezahlt worden. Des Weiteren habe Herr S zwecks Teilnahme an einem Trading-Programm ein Konto in der Schweiz eröffnet, auf dem insgesamt 1,1 Millionen EUR gestanden hätten, die über einen bekannten Trader in das Trading-Programm hätten eingebracht werden sollen. Da einer der Joren jedoch kurz vor Beginn des Programms sich seinen Anteil in Höhe von 100.000 EUR wieder habe ausbezahlen lassen, sei auch dieses Trading-Geschäft geplatzt. Ein weiterer Versuch habe darin bestanden, über einen Vermittler mit insgesamt 1 Million EUR an einem Trading-Programm teilzunehmen. Von dieser Summe habe er – der Angeklagte – 500.000 EUR zur Verfügung gestellt. Am Ende sei auch dieses Geld verloren gewesen.
Der Aston Martin sei im Januar 2010 auf ihn zugelassen worden, sechs Monate später – bei der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei – habe sich das Fahrzeug jedoch bereits nicht mehr in seinem Besitz befunden, da er es zum Ausgleich an einen Kunden gegeben habe, der sehr viel Geld bei einem vom ihm – dem Angeklagten – vermittelten früheren Anlagegeschäft verloren habe. Was er mit dem Geld des Zeugen C7 gemacht habe, könne er nicht mehr sagen.
Das Fitnessstudio in der Türkei sei etabliert worden. Er habe mit einem in der Türkei aufhältigen Geschäftspartner, Herrn Q, zusammengearbeitet. Diesem habe er 100.000 EUR für dessen Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit dem Aufbau des Fitnessstudios gegeben. Es sei eine gemeinsame Firma für den Aufbau des Fitnessstudios, die K2Ltd., gegründet worden. Herr Q habe passende Räumlichkeiten für monatlich 2.000 EUR gefunden. Aufgrund der hiesigen Ermittlungen sei er – der Angeklagte – jedoch aus dem Projekt ausgestiegen. Anschließend habe ein Herrn H das Fitnessstudio übernommen, der es jetzt betreibe. Dieser habe ihm auch einmal 20.000 EUR geliehen, die er – der Angeklagte – an den Herrn Q weitergeleitet habe.
Die von ihm zur Umsetzung der genannten Geschäfte eingesetzten Gelder habe er – der Angeklagte – größtenteils in bar abgehoben und auch in bar gezahlt.
Er habe nie vorgehabt, die Kunden zu betrügen. Er habe die Absicht gehabt, so viel Geld zu verdienen, dass er die versprochenen Gelder ohne Probleme hätte zurückzahlen können. Davon sei er überzeugt gewesen. Er habe leichtgläubig gehandelt und sei daher verantwortlich, aber nicht schuldig.
Im Jahr 2015 habe er dann entschieden, den Trading-Geschäften den Rücken zu kehren. Er sei nach wie vor überzeugt, dass es diese Geschäfte gebe, aber man brauche einen Zugang und Kunden. Dann habe er jemanden kennengelernt, der ihm vom CFD-Handel erzählt habe. Das seien hochspekulative Derivate. Über 80 % der Joren würde hierbei verlieren. Er habe es geschafft, gemeinsam mit seinem Sohn ein Programm zu entwickeln, mit dem man gut arbeite könne. Das würde funktionieren. Er sei jetzt selbst Trader, wobei er für seine Geschäfte ein Konto seiner Ehefrau nutze, da er aufgrund des hiesigen Strafverfahrens selbst kein Konto eröffnen könne.
Seine Kunden habe er immer schadlos halten wollen. Daher habe er bereits die nachfolgenden Rückzahlungen „geleistet“ und wolle nach der Erwirtschaftung weiterer Gewinne im CFD-Handel die restlichen Kundengelder ebenfalls zurückzahlen.
Der Zeuge B habe sein Geld aus der Zwangsversteigerung seines – des Angeklagten – Hauses in Erftstadt vollständig zurückerhalten. Dem Zeugen C1 habe er inzwischen 30.000 EUR zurückgezahlt. Der Zeuge E1 habe 12.000 EUR zurückerhalten. Der Zeuge N habe 126.000 EUR, die auf seinem – des Angeklagten – gepfändeten Konto bei der Deutschen Bank gelegen hätten, erhalten. Den Zeugen M2 habe er inzwischen 50.000 EUR zurückgezahlt. Der Zeuge S habe inzwischen insgesamt 215.000 EUR zurückerhalten. Die Zeugin X habe über einen Zeitraum von drei Jahren Mieteinnahmen aus seiner Immobilie in Dresden in Höhe von monatlich 300 EUR erhalten. Auch die Zeugin M1 habe Rückzahlung aus den Mieteinnahmen aus seiner Immobilie in Dresden erhalten. An den Zeugen V habe er 20.000 EUR zurückgezahlt. Der Zeuge W1 habe inzwischen 180.000 EUR von ihm zurückerhalten. Der Zeuge C6 habe 25.000 EUR zurückerhalten.
Dass er – der Angeklagte – nur Einkünfte in Form der hier gegenständlichen eingenommenen Kundengelder gehabt habe, stimme nicht. So habe er zwischen Ende 2005 und Ende 2007 auch Einnahmen in Form von Provisionszahlungen der L1 L.A. gehabt.
In seinem letzten Wort hat der Angeklagte ausgeführt, dass es ihm gegenüber seinen Kunden leidtue, dass er zu gutgläubig und leichtsinnig gehandelt habe.
2.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme und unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Taten, so wie sie festgestellt worden sind, begangen hat. Ihre Feststellungen stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie die übrige Beweisaufnahme, insbesondere die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten und in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
a)
Die Feststellungen betreffend das Tatgeschehen (II. 1.) beruhen auf den folgenden Erwägungen:
aa) Vermeintliche Anlagegeschäfte
(1) Die Feststellungen zur Entschlussfassung des Angeklagten, hochrentierliche Anlagegeschäfte anzubieten, nachdem sich die C -Anlagen ab 2006 zunehmend schwerer vermitteln ließen, zur Kundenakquise und den vom Angeklagten gemachten Versprechungen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die in diesem Umfang im Einklang mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme steht.
So haben der gesonderten Verfolgten N2 , W , K und M sowie der Zeuge S2 , die allesamt ebenfalls für die C tätig waren, übereinstimmend bestätigt, dass der Angeklagte ab 2006 begann, hochrentierliche Anlagegeschäfte, insbesondere Trading-Geschäfte in Form von Bankschuldverschreibungen, anzubieten. Weiterhin haben sie deckungsgleich ausgesagt, dass sie im Einvernehmen mit dem Angeklagten und ihm Vertrauen auf dessen Angaben ihnen bekannte Kunden über das vom Angeklagten angebotene Anlagenmodell informierten und den Kontakt zwischen diesen Kunden und dem Angeklagten herstellten. Der Zeuge M hat in diesem Zusammenhang zugegeben, hierfür Provision erhalten zu haben. Dies wurde durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten bestätigt. Die Zeugen K und W haben angegeben, dass ihnen für die Vermittlung der Kunden eine Provision versprochen worden sei, die ihnen nach Ablauf der Vertragslaufzeit und der Rückzahlung der Gelder an die Kunden hätte gezahlt werden sollen.
Die geschädigten Zeugen konnten allesamt bestätigen, dass der Angeklagte ihnen jeweils eine hochrentierliche Geldanlage versprach. Zum einen habe das Geld im Interbankenhandel angelegt werden und zum anderen als Sicherheit bzw. Nachweis für zu tätigende Trading-Geschäfte, die die Zeugen nicht näher beschreiben konnten, dienen sollen, wobei das Geld selbst nicht habe angerührt werden sollen. In den Fällen 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 40, 41, 42, 43 und 45 wussten die Zeugen zu berichten, dass der Angeklagte ihnen diese Versprechungen vor Vertragsabschluss persönlich machte. In den Fällen 1, 8, 14, 15, 16, 34 und 38 haben die geschädigten Zeugen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der jeweiligen vermittelnden gesondert Verfolgten und Zeugen ausgesagt, dass sie vor Vertragsabschluss von letzteren über das vom Angeklagten angebotene Anlagenmodell und dessen Konditionen informierten worden seien. Soweit der gesondert Verfolgte M sich nicht mehr sicher war, ob der Angeklagte vor Vertragsabschluss auch persönlich mit dem Zeugen D gesprochen hatte, was der Angeklagte bestritten und der Zeuge D verneint hat, ist dies unerheblich, da der gesondert Verfolgte M mehrfach während seiner Aussage zugegeben hat, sich aufgrund des länger zurückliegenden Sachverhalts nicht mehr genau erinnern zu können.
Dass der Angeklagte bzw. die vom ihm eingesetzten Personen seiner Weisung entsprechend den geschädigten Zeugen vor den jeweiligen Vertragsabschlüssen jeweils mitteilten, dass die von dem Angeklagten angebotenen Anlagegeschäfte kein oder ein nur geringes Risiko hätten, konnte die Kammer zu ihrer sicheren Überzeugung – entgegen der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten – auf die Aussagen der geschädigten Zeugen stützen, die hierzu allesamt übereinstimmend entsprechend bekundet haben. Die Einlassung des Angeklagten, über das Risiko der Anlagegeschäfte sei vor den Vertragsabschlüssen nicht gesprochen worden, weil es die Kunden nicht interessiert hätte, erscheint – auch angesichts der Höhe der gezahlten Beträge – lebensfern und stellt daher aus Sicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar.
Die Feststellungen zu den einzelnen Vertragsabschlüssen einschließlich der jeweiligen konkreten Konditionen und den Geldzahlungen der Kunden an den Angeklagten beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und der hiermit im Einklang stehenden übrigen Beweisaufnahme.
Dass die Kunden auf die Versprechungen des Angeklagten, die Gelder gewinnbringend anzulegen, vertrauten und im Vertrauen darauf die jeweiligen Verträge mit dem Angeklagten abschlossen, haben die geschädigten Zeugen allesamt so angegeben. Trotz der außergewöhnlichen Höhe der versprochenen Renditen, die mit üblichen Anlagegeschäften regelmäßig nicht erzielt werden können, waren die Aussagen der Zeugen glaubhaft. Denn zum einen haben die Zeugen einheitlich angegeben, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Gewinnerzielung überzeugende Angaben gemacht habe. So habe dieser keinen Zweifel gelassen, entsprechenden Zugang zu derartigen Geschäften zu haben. Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen die relativ hohen Beträge an den Angeklagten gezahlt hätten, wenn sie nicht auf dessen Versprechungen vertraut hätten.
Der Inhalt der Verträge konnte durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und in der Hauptverhandlung verlesenen Vertragsunterlagen und die Angaben der geschädigten Zeugen bestätigt werden.
Soweit zwischen den schriftlichen Verträgen und den hier getroffenen Feststellungen in den Fällen 41, 42 und 45 Differenzen in Bezug auf die Höhe der Rendite vorliegen, ist dies wie folgt zu begründen. Der Zeuge W1 hat ausgesagt, dass in den Fällen 41 und 42 auch bei den zunächst zwischen ihm und dem Angeklagten geschlossenen beiden Verträgen über stille Beteiligungen abweichend von den schriftlichen Verträgen eine Rendite in Höhe von jeweils 8 % vereinbart worden sei. Dies erscheint glaubhaft, da auch nach Umwandlung der beiden Verträge über stille Beteiligungen in zwei Darlehnsverträge den schriftlichen Verträgen zufolge jeweils 8 % Zinsen p.a. versprochen wurden. Anhaltspunkte dafür, weshalb der Zeuge W1 sich bei Umwandlung der Verträge auf eine Reduzierung der versprochenen Rendite von 100 % auf 8 % p.a. hätte einlassen sollen, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge C6 hat schlüssig angegeben, dass ihm der Angeklagte im Fall 45 abweichend von dem schriftlichen Vertrag eine Rendite in Höhe von maximal 100 % versprochen habe.
Die aus den oben dargestellten einzelnen Tabellen ersichtlichen an den Angeklagten geleisteten Zahlungen, die der Angeklagte vollumfänglich eingeräumt hat, haben die geschädigten Zeugen bestätigt. Im Einklang hiermit ergeben sich die Zahlungen, soweit diese per Überweisung erfolgten, zudem aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten.
Dass die Zeugin M1 in Fall 18 tatsächlich die volle im schriftlichen Vertrag ausgewiesene Darlehnssumme in Höhe von 36.000 EUR an den Angeklagten zahlte, hat diese in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt. Ihre Angabe hat Bestätigung durch eine Kopie eines Überweisungsbelegs gefunden, die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
Der Zeuge C3 hat glaubhaft angegeben, dass er in den Fällen 6 und 7 abweichend von den schriftlichen Verträgen vereinbarungsgemäß jeweils lediglich 50.000 EUR an den Angeklagten gezahlt habe, da der Angeklagte ihm jeweils eine Rendite in Höhe von 100 % zuzüglich der ausgewiesenen Zinsen versprochen habe. Dies wird bestätigt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen, aus denen für das Konto des Angeklagten mit der Kontonummer 1304203010 am 07.10.2010 und am 15.12.2009 jeweils ein Zahlungseingang des Zeugen C3 über 50.000 EUR ersichtlich ist.
Soweit der Zeuge V in der Hauptverhandlung angegeben hat, im Fall 40 einen Betrag von 60.000 EUR an den Angeklagten gezahlt zu haben, ist dem nicht zu folgen, da sich aus der Kontoverdichtung zu dem Konto des Angeklagten mit der Kontonummer 1304448012 ergibt, dass der Zeuge V am 26.01.2010 abweichend von dem schriftlichen Vertrag – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – tatsächlich lediglich 30.000 EUR an den Angeklagten zahlte.
(2) Die Feststellungen, dass der Angeklagte tatsächlich über keinen Zugang zu den von ihm versprochenen Anlagegeschäften verfügte, dies auch wusste und von Anfang an nicht vor hatte, die eingezahlten Gelder wie versprochen gewinnbringend anzulegen, sondern überwiegend zur Finanzierung seines Lebensstils bzw. in Einzelfällen zur Befriedigung von Rendite- oder Rückzahlungsforderungen von Altanlegern verwenden wollte, schließt die Kammer zu ihrer sicheren Überzeugung aus den folgenden Umständen:
Aufgrund der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen KHK’in U, ZAR O1 und RD T9 , die deckungsgleich über das Ermittlungsergebnis zu berichten wussten, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte im relevanten Zeitraum Geldausgaben in Höhe von über 3 Millionen EUR hatte. Die genannten Zeugen konnten übereinstimmend darlegen, dass Geldausgänge in erster Linie in Form von Barabhebungen in horrender Höhe, Umbuchungen zwischen den Konten des Angeklagten und Zahlungen für laufende Kosten – darunter insbesondere zur Finanzierung eines VW Tuareg und eines Audi A4 sowie an eine Immobiliengesellschaft – verzeichnet worden seien. Daneben seien teilweise Rückzahlungen an Kunden – überwiegend an solche, deren vermeintliche Anlagegeschäfte mit dem Angeklagten nicht Gegenstand der Anklage gewesen sind – erfolgt. Dabei seien die Geldausgänge jeweils unmittelbar nach den Eingängen von Kundengeldern erfolgt. Entsprechend belegen die Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten, wie insbesondere auch der Zeuge RD T9 anschaulich zu erläutern wusste, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2010 Barauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.348.796,64 EUR vornahm sowie 957.802,71 EUR zur Deckung seiner laufenden Kosten, 267.561,02 EUR für Umbuchungen auf andere eigene Konten zwecks Ausgleichs und 401.250 EUR für die Befriedigung von Altanlegern verwendete. Daneben sind Provisionszahlungen in Höhe von 176.065 EUR und Auslandszahlungen in Höhe von 30.987,71 EUR verzeichnet.
Demgegenüber konnte die Kammer jedoch nur die Einnahme der Gelder der geschädigten Zeugen als relevante Geldeinnahmequelle des Angeklagten im tatrelevanten Zeitraum feststellen. So haben die Zeugen KHK’in U, ZAR O1 und RD T9 übereinstimmend ausgesagt, dass im Zuge der Ermittlungen – insbesondere der penibel durchgeführten Auswertung der Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten und der bei der Wohnungsdurchsuchung im Juli 2010 sichergestellten Asservaten – neben den Kundengeldern keine weiteren relevanten Geldeinkünfte des Angeklagten, insbesondere keine regelmäßigen Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit, im Tatzeitraum festgestellt werden konnten. Gleiches ergibt sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung zur Untermauerung weiterer Einkünfte auf erhaltene Provisionszahlungen seitens der L1 L.A. verwiesen hat, ist zunächst anzumerken, dass diese teilweise vor dem hier relevanten Tatzeitraum an den Angeklagten gezahlt wurden, wie dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten TEIL-Auswertebericht der Zeugin KHK’in U vom 09.08.2010 zu entnehmen ist. Zudem stellen sie mit einer Höhe von ca. 330.000 EUR nur einen marginalen Betrag im Vergleich zu den laufenden Kosten und Barabhebungen dar.
Überdies konnte die Kammer keinerlei seitens des Angeklagten getätigte Anlagegeschäfte – in welcher Form auch immer – feststellen, die die versprochene Rendite hätten erwirtschaften können. Die Zeugen KHK’in U, ZAR O1 und RD T9 haben übereinstimmend berichtet, dass weder in den sichergestellten Unterlagen noch in den Kontodaten des Angeklagten Ein- oder Ausgänge festgestellt werden konnten, die auf ertragreiche Geldanlagen hinweisen. Die Zeugin KHK’in U wusste in diesem Zusammenhang zu berichten, dass bei der Wohnungsdurchsuchung keinerlei Unterlagen zu irgendwelchen Anlagegeschäften gefunden werden konnten und der Angeklagte hierbei auf Nachfrage entgegnet habe, hierzu „alles im Kopf“ zu haben und keine Unterlagen zu benötigen. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung auf verschiedene Geschäftsabschlüsse verwiesen hat, vermag dies die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Denn diese Geschäftsabschlüsse, die der Angeklagte lediglich als Finanzgeschäfte oder Trading-Geschäfte bezeichnet hat, sind zu allgemein und oberflächlich beschrieben, um geeignet zu sein, als konkrete Kapitalanlagegeschäfte, so wie den Kunden versprochen, angesehen zu werden. Zudem ist es unüblich und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Anlagegeschäfte in der vorliegenden Größenordnung mittels Barzahlungen getätigt werden. Schließlich konnte kein Konto, welches nach den Angaben des Angeklagten und mancher Zeugen existieren und auf das das Geld der geschädigten Zeugen eingezahlt werden sollte, als Nachweis zur Teilnahme an den Trading-Geschäften festgestellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten, stets vorgehabt zu haben, die eingenommenen Gelder wie versprochen gewinnbringend anzulegen – insbesondere versucht zu haben, einen Zugang zu Trading-Geschäften zu bekommen – und hierfür in erster Linie die abgehobenen Bargelder verwendet zu haben, als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Soweit die Zeugin M1 berichtet hat, dass ihre Darlehnsverträge verlängert wurden, wie sich aus den eingeführten Vertragsunterlagen ergibt, vermag dies die getroffenen Feststellungen der Kammer nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind die Vertragsverlängerungen – insbesondere vor dem Hintergrund der oben genannten Gesamtumstände – als Ausdruck des von Anfang an fehlenden Rückzahlungswillens des Angeklagten, da hierdurch eine Hinhaltung der Zeugin M1 und eine Verzögerung der Rückzahlung deutlich wird, zu sehen. Entsprechendes gilt im Fall des Zeugen D, soweit dieser berichtet hat, dass sein Darlehnsvertrag nach Vertragsablauf und Fälligkeit der Rückzahlung auf Anraten des Angeklagten in einen weiteren Vertrag zwischen ihm und der Firma F über ein Anlagegeschäft umgewandelt wurde.
(3) Die Feststellungen zu den vereinzelten Rückzahlungen an die Kunden stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, die Angaben der geschädigten Zeugen sowie die Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten und die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen betreffend die Zwangsvollstreckungsverfahren.
Dass der Angeklagte im Fall 26 inzwischen insgesamt 50.000 EUR an die Zeugen M2 zurückgezahlt hat, ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Zeugen vom 15.10.2019, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass er in den Fällen 29 und 30 an den Zeugen S insgesamt 200.000 EUR in bar zurückgezahlt hat. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass es seiner Erinnerung nach Barzahlungen in mehreren Tranchen in Höhe von insgesamt 190.000 EUR gewesen seien, wobei er sich bei dem Betrag nicht mehr ganz sicher sei, es könnten auch 10.000 EUR mehr oder weniger sein. Soweit der Zeuge G1 in einer vom Angeklagten überreichten „Rückzahlungsbestätigung“ vom 22.08.2019, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, bestätigt, dass der Angeklagte dem Zeuge S in mehreren Tranchen insgesamt 215.000 EUR zurückgezahlt habe, vermag dies die getroffene Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Zeuge S konnte auf Nachfrage sicher ausschließen, dass er 215.000 EUR von dem Angeklagten erhalten habe, und hat stimmig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass der Zeuge G1 zwar bei ein bis drei, sicher jedoch nicht bei allen der mindestens fünf Teilrückzahlungen zugegen gewesen sei und er – der Zeuge S – dem Zeugen G1 gegenüber auch keinerlei Angaben zu der Gesamtsumme der Rückzahlungen gemacht habe. Dies hat der Angeklagte auch nicht behauptet. Insofern ist der Zeuge G1 bereits nicht geeignet, die Gesamtsumme der Rückzahlungen des Angeklagten an den Zeugen S zu bezeugen.
Hinsichtlich der Fälle 36 und 37 hat die Kammer ebenfalls zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Zeugin X inzwischen insgesamt 15.000 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung aus den Mieteinnahmen des Angeklagten aus dessen Immobilie in Dresden erhalten hat. Die Zeugin hat nämlich angegeben, insgesamt 10.000-15.000 EUR erhalten zu haben.
Im Fall 11 hat der Zeuge E1 zwar angegeben, 10.000 EUR von dem Angeklagten zurückerhalten zu haben. Hier konnte die Kammer zu ihrer sicheren Überzeugung jedoch feststellen, dass der Angeklagte dem Zeugen E1 am 21.04.2010 einen Betrag von 12.000 EUR überwies, wie sich aus der im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Kontoverdichtung zu dem Konto des Angeklagten mit der Kontonummer XXXXX ergibt.
Betreffend die Fälle 23, 24 und 35 konnte die Kammer die Höhe des durch den Zeugen N im Wege der Zwangsvollstreckung eingetriebenen Betrages anhand der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden zweifelsfrei feststellen. Soweit der Angeklagte behauptet hat, der Zeuge N sei durch die Auszahlung des im Rahmen des dinglichen Arrestes zu Gunsten der Staatsanwaltschaft gepfändeten Guthabens eines Kontos bei der Deutschen Bank befriedigt worden, konnte die Kammer der Einlassung nicht folgen. Der Zeuge N konnte eine solche Zahlung nicht bestätigen. Zudem ist eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung, weshalb es zur Auszahlung des zu Gunsten der Staatsanwaltschaft gepfändeten Betrages an den Zeugen N gekommen sein soll, nicht ersichtlich.
Über die festgestellten Rückzahlungsbeträge hinausgehende Rückzahlungen konnte die Kammer nicht feststellen.
Dass die Zeugin M1 in den Fällen 18, 19, 20 und 21 Rückzahlungen auf die von ihr eingezahlten Beträge erhalten hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Gegenteil hat die Zeugin M1 in der Hauptverhandlung widerspruchsfrei angegeben, dass erfolgte Zahlungen seitens des Angeklagten an sie stets Zinszahlungen gewesen seien. Anhaltspunkte für Rückzahlungen des Angeklagten auf die Geldeinlagen der Zeugin M1 – wie etwa aufgrund der Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten – haben sich nicht ergeben. Hieran ändert auch die Aussage der mit der Zeugin M1 befreundeten Zeugin X nichts, die Zeugin M1 habe ebenfalls Geld im Wege der Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen des Angeklagten aus dessen Immobilie in Dresden erhalten. Denn die Zeugin X wusste zwar, dass die Zeugin M1 ebenfalls Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen aus der Immobilie des Angeklagten in Dresden angemeldet hatte, ihre weiteren Angaben zu den Zahlungen an die Zeugin M1 blieben in Bezug auf deren konkrete Höhen und Zeitpunkte jedoch ungenau. Zum anderen erscheint die Aussage der Zeugin M1 als unmittelbare Empfängerin etwaiger Rückzahlungen glaubhaft. So hat sie bestätigt, als Gläubigerin sowohl in Bezug auf das ehemalige Wohnhaus des Angeklagten in Erftstadt als auch in Bezug auf die vermietete Immobilie in Dresden im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen worden, jedoch im Falle des Wohnhauses in Erftstadt leer ausgegangen zu sein und im Falle der vermieteten Immobilie in Dresden bislang nichts erhalten zu haben. Bestätigung haben die Angaben der Zeugin M1 durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen betreffend das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf das ehemalige Wohnhaus des Angeklagten in Erftstadt gefunden.
Soweit der Angeklagte in Bezug auf den Zeugen C1(Fall 3) und den Zeugen V(Fall 40) Rückzahlungen behauptet hat, die er durch Vorlage von entsprechenden Quittungen zu belegen versucht hat, konnte die Kammer dem nicht folgen. Denn beide Zeugen haben anschaulich beschrieben, dass der Angeklagte keinerlei Rückzahlung auf die im Rahmen der Darlehnsverträge übergebenen Gelder leistete. Auf Vorhalt der Quittung, die die behauptete Rückzahlung des Angeklagten an den Zeugen C1 belegen sollte, hat der Zeuge C1 stimmig und nachvollziehbar angegeben, dass er sich bei Unterzeichnung der Quittung über deren Inhalt geirrt habe. Er habe quittieren wollen, dass der Angeklagte ihm zwei aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit privat eingeräumte Darlehn in Höhe von jeweils 10.000 EUR zurückgezahlt habe, was tatsächlich der Fall gewesen sei. Der Irrtum sei ihm erst im Nachhinein aufgefallen. Der Zeuge V hat auf Vorhalt der Quittung, die die behauptete Rückzahlung des Angeklagten an ihn belegen sollte, geschildert, dass der Angeklagte ihn ihm August 2019 spontan besucht und dazu gedrängt habe, die Quittung zu unterschreiben, ohne dass er – der Zeuge V– Gelegenheit gehabt habe, sich das Dokument durchzulesen. Dabei habe der Angeklagte als Grund für die Quittierung angegeben, sich von der angeblichen Rückzahlungsbestätigung Strafmilderung zu erhoffen. Erst nachdem der Angeklagte wieder aufgebrochen sei, habe der Zeuge V die Quittung sorgfältig durchgelesen und dabei gemerkt, dass er eine tatsächlich nicht erfolgte Rückzahlung quittiert habe. Die Schilderungen des Zeugen V konnte dessen Tochter – die Zeugin V1 – widerspruchsfrei bestätigen. Ihr Vater, zu dem sie einen sehr engen Kontakt pflege, habe ihr unmittelbar nach dem Besuch des Angeklagten von den Geschehnissen berichtet. Dass der Zeuge V dabei etwas berichtet habe, was nicht der Wahrheit entspreche, konnte die Zeugin V1 aufgrund des vertrauensvollen Verhältnisses zu ihrem Vater ausschließen.
bb) Sonstige Vertragsabschlüsse
(1) Die Feststellungen unter II. 1. b) aa) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen C7 sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen zum Kauf des Aston Martin und der weiteren Vertragsabwicklung zwischen dem Angeklagten und der N2 GmbH und den Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten.
Dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, den Betrag von 20.000 EUR für die zum damaligen Zeitpunkt fällige Restkaufpreisforderung in Höhe von 133.000 EUR zu verwenden und dem Zeugen C7 zurückzuzahlen, sondern stattdessen für sich verwenden wollte, schließt die Kammer unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der auf Vorhalt und gezielte Nachfrage, was er mit dem Geld des Zeugen C7 gemacht habe, erwidert hat, dies wisse er nicht mehr, zu ihrer sicheren Überzeugung aus den folgenden Umständen:
Zwar hatte der Angeklagte am 19.08.2008 tatsächlich für 170.000 EUR ein Fahrzeug des Typs Aston Martin D89 Coupé bei der N2 GmbH in Düsseldorf bestellt und am 02.10.2008 die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 17.000 EUR und am 05.10.2008 weitere 20.000 EUR auf den Kaufpreis gezahlt. Auch stand das Fahrzeug im April 2009 zur Abholung bereit und gleichzeitig wurde vertragsgemäß die Restkaufpreiszahlung in Höhe von 133.000 EUR fällig. Jedoch zahlte der Angeklagte das bereits im April 2009 von dem Zeugen C7 erhaltene Geld in Höhe von 20.000 EUR nicht an die N2 GmbH, sondern tätigte in den Folgemonaten weitere sonstige Ausgaben für sich, was sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten und den oben bereits erwähnten Angaben der Zeugen KHK’in U, ZAR O1 und RD T9 ergibt. Auch holte der Angeklagte das von ihm bestellte Fahrzeug zunächst nicht ab. Erst nachdem zunächst die N2 GmbH im September 2009 und die von der N2 GmbH beauftragten Rechtsanwälte im Dezember 2009 den Angeklagten zur Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Restkaufpreises, der sich zuletzt inklusive Zinsen auf 136.674,66 EUR belief, angemahnt hatten, zahlte der Angeklagte am 22.12.2009 – und damit 8 Monate nach Erhalt der 20.000 EUR von dem Zeugen C7 – 136.000 EUR an die N2 GmbH. Dadurch wird deutlich, dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, das von dem Zeugen C7 erhaltene Geld, welches er nach dem Vertragsinhalt innerhalb von 6 Monaten zurückzahlen sollte, als Teil der Kaufpreiszahlung für den Aston Martin zu verwenden. Dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, den Betrag an den Zeugen C7 zurückzuzahlen, ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte Rückzahlungen nur in geringem Umfang an den Zeugen C7 erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Zeugen C7 leistete.
(2) Die Feststellungen unter II. 1. b) bb) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen M4 sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten und den E-Mails zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Murat Q.
Dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, das Geld zum Kauf der Fitnessgeräte einzusetzen und dem Zeugen M4 zurückzuzahlen, sondern stattdessen für sich verwenden wollte, schließt die Kammer zu ihrer sicheren Überzeugung aus den folgenden Umständen:
Zwar konnte die Kammer zwischen Mai und Juli 2010 schriftlichen Kontakt in Form von E-Mails zwischen dem Angeklagten und Herrn Murat Q feststellen, die den Aufbau eines Fitnessstudios in der Türkei zum Gegenstand hatten. Auch gab es am 04.06.2010 eine Zahlung seitens des Angeklagten an die K2Ltd. in der Türkei in Höhe von 25.000 EUR mit dem Betreff „Geraete“, wie der Kontoverdichtung zum Konto des Angeklagten bei der Deutschen Bank mit der Kontonummer XXXXX zu entnehmen ist. Diese Zahlung datiert jedoch vor der Einzahlung des Zeugen M4, sodass dementsprechend kein Kausalzusammenhang besteht. Gleiches gilt erst recht in Bezug auf eine seitens des Angeklagten am 02.12.2009 getätigte Übersendung von 20.000 EUR an die K2Ltd., von der die Zeugin KHK’in U zu berichten wusste. Zudem ist den genannten E-Mails zwischen dem Angeklagten und Herrn Q zu entnehmen, dass der Angeklagte bereits ab Anfang Juni 2010 versprochene Zahlungen für offene Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des Fitnessstudios schuldig blieb. Dass der Angeklagte auch nur einen Teil des von dem Zeugen M4 am 08.06.2010 zur Verfügung gestellten Betrages in die Errichtung des Fitnessstudios in der Türkei, ergib sich weder aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen zu den Konten des Angeklagten, noch aus sonstigen Unterlagen, z.B. Überweisungsträgern. Auf gezielte Nachfrage diesbezüglich schwieg der Angeklagte. Rückzahlungen erhielt der Zeuge M4 nicht.
b)
Die Feststellungen unter II. 1. c) beruhen auf den – oben bereits näher dargestellten –glaubhaften Angaben der Zeugen C1und V.
Die Feststellungen unter II. 2. a) beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen und den übereinstimmenden und stimmigen Angaben der Zeugen KHK’in U und KHK S3.
Die Feststellungen unter II. 2. b) beruhen auf den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und verlesenen Vermerken der Kammer.
c)
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.10.2019.
IV.
Rechtliche Würdigung
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung der erfolgten Verfahrenseinstellung und -beschränkung hat sich der Angeklagte wegen Betruges in 41 Fällen strafbar gemacht.
Indem der Angeklagte den Kunden gegenüber wahrheitswidrig vorgab, Zugang zu hochrentierlichen Anlagegeschäften zu haben und das Geld der Kunden dort gewinnbringend anlegen zu können, hat der Angeklagte die Kunden getäuscht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Angeklagte vor Vertragsabschluss keinen persönlichen Kontakt zu den Kunden hatte. Denn hier ist die jeweilige vom Angeklagten täterschaftlich begangene Täuschung in der Vorlage der schriftlichen Verträge zu deren Abschluss zu sehen. Der Angeklagte wusste in diesen Fällen, dass die Kunden von weiteren von ihm eingeschalteten Personen über die Konditionen seines vermeintlichen Anlagenmodells seinen Angaben entsprechend informiert worden waren. Vor diesem Hintergrund mussten die Kunden das schriftliche Vertragsangebot des Angeklagten als Angebot zum Abschluss eines hochrentierlichen Anlagegeschäfts mit den vom Angeklagten vorgegebenen Konditionen verstehen. Dies war dem Angeklagten auch bewusst und vom ihm gewollt.
In allen Fällen lag jeweils ein Schaden in Höhe der vereinbarten Einzahlungssumme im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor, da der von den geschädigten Zeugen jeweils für ihre Zahlungen erlangte Gegenanspruch wirtschaftlich wertlos war. Insbesondere hing die Rückerhaltung des Geldes in den Fällen der vermeintlichen Anlagegeschäfte vom weiteren Erfolg des allein auf Täuschung beruhenden Systems und vom Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder ab (Schneeballsystem). Die vom Angeklagten geleisteten Rückzahlungen sind deshalb als Schadenswiedergutmachung zu werten.
V.
Strafzumessung
1.
a)
Die Kammer ist in sämtlichen Fällen zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
b)
Die Kammer hat sodann jeweils das Vorliegen eines besonders schweren Falles geprüft, für den die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu entnehmen ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in allen Fällen das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht.
Da der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, liegt in allen Fällen das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB vor.
In den Fällen 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 22, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 41, 42, 43 und 44 ist zudem das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 StGB gegeben. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist gegeben, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist, wovon in der Regel bei einem Schaden in Höhe von etwa 50.000 EUR und mehr auszugehen ist. In den genannten Fällen lag der eingetretene Schaden mit jeweils 50.000 EUR und mehr auf oder über dieser Grenze.
Die Kammer hat bei ihren Erwägungen ferner die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels durch andere Strafzumessungskriterien kompensiert sein kann, hat hierfür jedoch im Rahmen der nachfolgenden Gesamtwürdigung vorliegend keine Anhaltspunkte gefunden.
Für den Angeklagten X1 spricht, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet hat und angegeben hat, dass ihm das Geschehene leid tue, wobei die Kammer an der Ernsthaftigkeit dieser Beteuerung aufgrund des gesamten Eindrucks des Angeklagten und insbesondere der Erlangung und Vorlage der falschen Rückzahlungsquittungen Zweifel hat. Auch muss einschränkend beachtet werden, dass ein Großteil der erfolgten Rückzahlungen durch die Geschädigten im Wege der Zwangsvollstreckung erreicht wurde und der Angeklagte einige der freiwillig geleisteten Rückzahlungen in erster Linie in der Hoffnung auf Strafmilderung und weniger im Interesse der Geschädigten tätigte. Auch die lange Verfahrensdauer ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Demgegenüber stehen jedoch erhebliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände. So hat der Angeklagte über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren die hier relevanten Verträge abgeschlossen und einen Schaden von über 2,6 Millionen verursacht. Er hat durch sein Auftreten und die falschen Versprechungen die Leichtgläubigkeit und Vertrauensseligkeit der Zeugen ausgenutzt, was ein skrupelloses Vorgehen zeigt. Auch im Nachgang hat der Angeklagte durch sein Verhalten gezeigt, dass er gewillt ist, mit allen Mitteln zu versuchen, für ihn günstige Umstände zu schaffen, was sich an den falschen Quittungen über nicht getätigte Rückzahlungen zeigt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die für den Angeklagten sprechenden Kriterien nicht so stark sind, dass sie geeignet wären, die Regelwirkung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes und der Gewerbsmäßigkeit zu entkräften.
2.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB erneut alle – oben unter V. 1. b) aufgeführten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung insbesondere der Höhe der im Einzelfall eingenommenen Gelder für den Angeklagten folgende Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt:
bis 50.000 EUR Fälle 2, 11, 12, 13, 18, 20, 10 Monate
21, 24, 25, 36, 37, 38, 40, 45
50.000 EUR – Fälle 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 1 Jahr 6 Monate
100.000 EUR 26, 27, 28, 32, 33, 34
100.000 EUR – Fälle 4, 14, 15, 19, 22, 23, 2 Jahre 6 Monate
200.000 EUR 29, 31, 41, 42, 43, 44
200.000 EUR Fall 30 3 Jahre
3.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung sämtlicher strafmildernder und strafschärfender Gesichtspunkte und insbesondere unter Berücksichtigung des relativ langen Tatzeitraums von ca. 4 Jahren eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
4.
Die Dauer des vorliegenden Verfahrens erwies sich als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). Jeder Betroffene eines Strafverfahrens hat das aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK folgende Recht darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des Gegenstandes und des Umfangs des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung, des Umfangs und der Ursache von Verfahrensverzögerungen zu beurteilen.
a)
Dass bereits im Ermittlungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erfolgt wäre, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Dauer der Ermittlungen beruhte insbesondere auf der erforderlichen umfangreichen Aus- und Bewertung von sichergestellten Unterlagen.
b)
Jedoch ist es im gerichtlichen Verfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen.
Obwohl das Verfahren bereits am 30.04.2015 beim Landgericht Köln einging, hat die Hauptverhandlung erst am 20.08.2019 begonnen. Nach Eingang des Verfahrens und Zustellung der Anklageschrift ist das Verfahren zunächst ab dem 22.06.2016 nicht mehr gefördert worden. Am 12.10.2016 hat die Kammer das Hauptverfahren eröffnet. Anschließend ist das Verfahren erneut bis zum 11.02.2019 nicht gefördert worden. Vor dem Hintergrund, dass die Verzögerung maßgeblich auf die von dem Angeklagten nicht zu vertretende anderweitige vorrangige Auslastung der Kammer zurückzuführen war, stellt dies eine nicht hinnehmbare rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar.
Im Hinblick auf diese lange Verzögerung im vorliegenden Verfahren hielt die Kammer zur Kompensation der verzögerungsbedingten Belastungen eine Berücksichtigung im Wege des Vollstreckungsmodells für erforderlich. Unter Abwägung des Ausmaßes der Verfahrensverzögerung erachtete die Kammer einen Umfang von drei Monaten, der von der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, für angemessen, aber auch ausreichend.
VI.
Einziehungsentscheidung
Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73, 73c StGB.
VII.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
21.050