LG Köln: BtM-Handel in nicht geringer Menge – Bewährungsstrafen, Teilfreisprüche, Einziehung
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte vier Angeklagte wegen (Beihilfe zum) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teils in nicht geringer Menge, und sprach sie im Übrigen frei. A verkaufte 1 kg Marihuana (Wertersatzeinziehung 5.500 €), C lagerte große Mengen verschiedener Drogen zum gewinnbringenden Absatz, D handelte mit Marihuana (teilweise auch für Eigenkonsum) und B leistete hierzu Beihilfe durch Zurverfügungstellen der Wohnung und Beschaffung von Verpackungsmaterial. Minder schwere Fälle wurden nur bei B (unter Verbrauch des § 27 StGB) und bei D (Fall 3) angenommen; § 21 StGB sowie § 64 StGB wurden jeweils abgelehnt. Teilweise wurden Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt; Kosten wurden entsprechend der Teilverurteilungen/Teilfreisprüche verteilt.
Ausgang: Verurteilung wegen (Beihilfe zum) BtM-Handel teils in nicht geringer Menge, im Übrigen Freispruch; teils Bewährung und Wertersatzeinziehung.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor, wenn Betäubungsmittel in einer die Grenzwerte überschreitenden Wirkstoffmenge zum gewinnbringenden Absatz bestimmt sind oder veräußert werden.
Beihilfe zum Handeltreiben kann durch fördernde Unterstützungshandlungen wie das wissentliche Zurverfügungstellen von Lagerräumen oder die Beschaffung von Verpackungsmaterial geleistet werden, wenn diese die Haupttat erleichtern.
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG erfordert eine Gesamtwürdigung von Tatbild, subjektiven Umständen und Täterpersönlichkeit; erhebliche Überschreitungen der nicht geringen Menge und einschlägige Vorbelastungen können dem entgegenstehen.
Eine Strafrahmenmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt konkrete Anhaltspunkte für eine tatzeitbezogene Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit voraus; bloßer (auch erheblicher) Konsum bzw. eine Abhängigkeit ohne schwerwiegende Folgeschäden genügt hierfür regelmäßig nicht.
Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass der Täter aus der Tat einen messbaren Tatertrag erlangt hat; ist die Herkunft sichergestellten Geldes aus Betäubungsmittelgeschäften nicht feststellbar, scheidet eine Einziehung insoweit aus.
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.
Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte B freigesprochen.
Der Angeklagte C wird wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D wird wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte D freigesprochen.
Vom Angeklagten A werden als Wertersatz des Tatertrags 5.500,00 € eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit sie freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 53, 56, 73, 73c StGB.
Gründe
(bezüglich der Angeklagten A , B und C abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
| 1. Der Angeklagte A wurde am 14.04.1991 in Herat/Afghanistan geboren. Im Alter von neun Jahren zog er mit seinen Eltern und zwei älteren Geschwistern nach Deutschland. In Bad Hersfeld ging er in die Grundschule. Aufgrund der bestehenden Sprachprobleme musste er trotz seines Alters in der ersten Grundschulklasse beginnen, was er als schwierig und unangenehm erinnert. Im Jahr 2005 zog die Familie wegen besserer Arbeitsmöglichkeiten für die Eltern nach Köln. Dort besuchte der Angeklagte A die Realschule, die er mit 19 Jahren erfolgreich beendete. Im Anschluss arbeitete er ein bis zwei Jahre freiberuflich als „Promoter“ in verschiedenen Bereichen, u.a. verkaufte er für die Firma T Kopfhörer in Saturn-Märkten. Hierzu hatte der Angeklagte A ein Kleingewerbe angemeldet. Im Alter von 22 Jahren begann er eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei dem Autobauer Ford in Köln, die er 2017 erfolgreich abschloss. Er wurde mit einem Festvertrag übernommen. Sein Einsatzgebiet am Produktionsband empfand der Angeklagte A als stupide und unbefriedigend, weshalb er nach ungefähr anderthalb Jahren ein Ruhen seines Arbeitsvertrages vereinbarte. Er arbeitete sodann in der Autofirma seines Vaters, die dieser ungefähr im Jahr 2018 eröffnet hatte. Der Angeklagte A beschreibt seine Vollzeittätigkeit dort dahin, dass er „den Laden auf Vordermann gebracht“ habe. Ungefähr eine Woche vor Beendigung der Ruhephase seines Vertrages mit den Ford-Werken wurde der Angeklagte A in dieser Sache festgenommen, weshalb er seine Arbeitstätigkeit nicht mehr aufnehmen konnte, was zur Kündigung des Arbeitsvertrages seitens der Ford-Werke führte. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitet der Angeklagte A wieder Vollzeit im Kfz-Betrieb seines Vaters und verdient dabei 1.200,- - 1.300,- € netto monatlich. Er wohnt weiter im elterlichen Haushalt und gibt dort unregelmäßige Beträge ab. Der Angeklagte A hat seit ca. eineinhalb Jahren eine feste Freundin. Seine erste längere Beziehung hatte er im Alter von ungefähr 18 Jahren, diese hielt rund drei Jahre. Alkohol konsumiert der Angeklagte A gelegentlich zu besonderen Anlässen wie bei Feiern oder beim Ausgehen mit Freunden. In der Familie des Angeklagten wird kein Alkohol getrunken. Der Angeklagte trank erstmalig im Alter von 20 Jahren auf der Geburtstagsfeier eines Freundes Weizenbier. In der Folgezeit probierte er „so ziemlich alles“ aus, und konsumierte dann vor allem Mischgetränke wie Red-Bull-Wodka oder Whisky-Cola. Ebenfalls im Alter von 20 Jahren rauchte der Angeklagte A erstmalig Marihuana. Ein Freund ließ ihn an einem Joint probieren. Für die Folgezeit beschreibt der Angeklagte A einen gelegentlichen Konsum von Marihuana und „auch mal“ Haschisch, stets in Form eines Joints. Sein Konsum steigerte sich zunehmend und belief sich bis 2019 auf eine wöchentliche Menge von 2-5 Gramm, abhängig von den sonstigen Umständen, wie etwa Urlaub oder Kontakt mit Freunden. Andere Drogen hat der Angeklagte A nach seinen Angaben nie ausprobiert. Seinen Cannabis-Konsum hielt er vor seiner Familie geheim, weshalb er meist abends vor dem Schlafengehen rauchte. Nach seiner Beschreibung benötigte er die entspannende Wirkung vor allem in der von ihm als sehr monoton erlebten Zeit der Arbeit am Band bei Ford. Seit der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft lebt der Angeklagte A nach seinen Angaben abstinent. Die ersten Wochen in Untersuchungshaft beschreibt er in Bezug auf Entzugserscheinungen als schwierig. Insbesondere habe er kaum etwas essen können und Schwierigkeiten beim Einschlafen gehabt. Nach ungefähr 2-3 Wochen sei er jedoch ohne jegliche Beschwerden gewesen und habe insbesondere auch wieder problemlos einschlafen können. Der Angeklagte A ist nach eigenen Angaben gesund, er fühlt sich gut und nimmt keine Medikamente. Ein früherer Fahrradunfall mit Kopfverletzungen (leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie) ist folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte A ist wie folgt vorbestraft. Mit Urteil des AG Köln vom 06.03.2013, 181 Js 946/12, wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Marihuana zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Ebenfalls durch Urteil des AG Köln vom 04.09.2015, 181 Js 298/15, wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von je 10 EUR verurteilt. 2. Der Angeklagte B wurde am 26.04.1954 als mittleres von 13 Kindern in Bad-Godesberg geboren. Seine Mutter, die Hausfrau war, starb im Alter von 38 Jahren. Sein Vater arbeitete als Bauleiter. Der Angeklagte B wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und verließ mit 14 Jahren die zuletzt besuchte Sonderschule. Lesen und Schreiben hatte er nicht gelernt. Dennoch konnte der Angeklagte B sein ganzes Leben arbeiten. Ungefähr 1982/1983 zog der Angeklagte B nach Leverkusen. Seit diesem Zeitpunkt hatte er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und seinen Geschwistern. Dies begründet er damit, schon immer lieber ein Einzelgänger gewesen zu sein. In Leverkusen arbeitete er für ungefähr 15 Jahre als Friedhofsgärtner. Im Jahr 2014 musste er sich einer schweren Magenoperation unterziehen. Danach und bis heute bezog er Sozialhilfe und war noch als sog. „1-Euro-Jobber“ auf dem Friedhof eingesetzt. Für sein Appartement muss er monatlich 231,- € zzgl. Nebenkosten, insgesamt weniger als 300,- €, aufbringen. Bis zu ihrem Tod im November 2018 lebte der Angeklagte B ungefähr 20 Jahre lang mit der Mutter des Angeklagten D zusammen. Diese Zeit beschreibt er als die glücklichste seines Lebens, aus der die immer noch bestehende tiefe Verbundenheit mit dem Angeklagten D und dessen Schwester herrührt. Den Tod seiner Lebensgefährtin beschreibt der Angeklagte B als tiefen Bruch. In der Folgezeit habe er so stark geraucht, dass er keine 50 Meter mehr habe laufen können. Nach seiner Verhaftung in dieser Sache hatte er sich auf Anraten seines Verteidigers erstmals seit langer Zeit in ärztliche Behandlung begeben. Dabei wurde eine bestehende COPD-Erkrankung erkannt, die seitdem behandelt wird. Zudem leidet der Angeklagte B unter Gicht. Der Angeklagte B trinkt jeden Abend vier bis fünf Flaschen (á 0,5 l) Kölsch. Diese Angewohnheit beschreibt er wie folgt: Er mache dies schon sehr lange so. Er habe aber immer erst nach der Arbeit getrunken. Wenn er z.B. sonntags mal kein Bier im Haus habe, verzichte er auch darauf. Das Bier mache ihn nicht betrunken. Er bekomme alles mit und könne z.B. dem TV-Programm ohne weiteres folgen. Nach einer Zeit der Entfremdung, bedingt durch den Tod seiner Lebensgefährtin und die vorliegenden Taten, besteht inzwischen wieder ein guter Kontakt mit dem Angeklagten D und dessen Schwester. Der Angeklagte B ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 3. Der Angeklagte C wurde am 25.08.1996 als jüngstes von drei Kindern in Langenfeld geboren. Mit seiner Familie wuchs er zunächst in Monheim auf, was er als durchweg glückliche Kindheit beschreibt. Als seine Eltern sich trennten, zog er im Alter von sieben Jahren mit seiner Mutter, die als Altenpflegerin und Fußpflegerin arbeitet, und den älteren Geschwistern nach Leverkusen-Rheindorf. Nach Besuch von Kindergarten und Grundschule besuchte der Angeklagte C die Realschule „Am Stadtpark“ in Leverkusen, die er verlassen musste, weil er einem Mitschüler Tee als Marihuana verkauft hatte. Schon davor hatte er „viel Mist gebaut“ und kein Interesse am Lernen mehr gehabt, weshalb auch seine Leistungen ungefähr ab der achten Klasse nachgelassen hatten. Er wechselte auf die Hauptschule. Dort fühlte er sich nach einiger Zeit jedoch „fehl am Platz“ und erarbeitete sich den Realschulabschluss mit einer Durchschnittsnote von 2,5. Im Anschluss absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr in einem Kindergarten und Jugendhaus, was er als positive Erfahrung beschreibt. Danach begann der Angeklagte C eine Ausbildung zum Hotelkaufmann, die er nach einem Jahr, im Alter von ca. 18 Jahren, abbrach. In der Folgezeit arbeitete er für ungefähr ein Jahr über eine Zeitarbeitsfirma in der Stahlteileherstellung im Schichtbetrieb. Dies war aus Sicht des Angeklagten lediglich eine Notlösung zum Geldverdienen. Im Anschluss arbeitete er als „Energiecoach“, wobei sein Einsatzfeld v.a. die Kundenakquise war, was der Angeklagte C als seine große Stärke beschreibt. Obwohl er dort „gutes Geld“ als Angestellter verdiente, machte er sich nach einiger Zeit mit einem Freund in diesem Bereich selbständig, um auch noch die Gewinnmargen für sich erlangen zu können. Die Selbständigkeit scheiterte. Schulden hat der Angeklagte C hieraus nicht. Später nahm der Angeklagte C dann wieder eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma auf, die er auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder fortgeführt hat. Eine wichtige Rolle im Leben des Angeklagten C spielte der Fußball. Er war bereits als junger Jugendlicher von Bayer Leverkusen entdeckt und unter Vertrag genommen worden. Dort erhielt er jährlich ca. 11.000,- €, konnte sich für 7.000,- € bei Adidas einkleiden und wurde seitens des Vereins zum Training chauffiert. Eine schwere Knieverletzung im Alter von 15 Jahren, die ihm durch ein unglückliches Foul eines Gegenspielers zugefügt worden war, beendete seine Fußballprofi-Karriereträume. Nach zwei Jahren mit mehreren Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen musste er feststellen, dass er nur noch als Hobby-Spieler geeignet ist, was er aber schließlich ganz aufgab. Den erlittenen Sportunfall und die Folgen beschreibt der Angeklagte C als sehr schwerwiegenden Einschnitt. Danach sei er „in ein tiefes Loch gefallen“ und „völlig abgerutscht“. Er habe seine alten Fußball-Freunde nicht mehr treffen wollen. Mit seinen neuen Freunden habe er dann auch angefangen Alkohol zu trinken und zu kiffen. Er habe dann auch angefangen zu dealen. Durch seine früheren Einkünfte als Fußballer sei er einen gewissen Lebensstandard gewöhnt gewesen, den er sich dadurch habe erhalten wollen. Während dieser Zeit zog seine Mutter mit ihrem neuen Lebensgefährten nach Leichlingen-Fähr. Weil der Angeklagte C nicht so ländlich leben wollte, zog er zurück zu seinem Vater nach Monheim. Dort lebten außerdem der Onkel des Angeklagten C und dessen Frau und Sohn, zeitweise auch die Lebensgefährtin seines Vaters und die Schwester des Angeklagten C . Sein Vater kümmerte sich nicht in dem Maße um ihn, wie dies zuvor seine Mutter getan hatte, was nach seiner Einschätzung das Abgleiten in Drogenkonsum und Dealertätigkeit begünstigte. Als junger Erwachsener bemerkte der Angeklagte C , dass sein Vater zu viel Alkohol konsumiert, was möglicherweise auch der Grund für das Scheitern dessen Selbständigkeit im Rahmen der Bauwirtschaft war. Aufgrund zunehmender Streitigkeiten mit seinem Vater Anfang des Jahres 2019 bat der Angeklagte C seinen Onkel um eine eigene Wohnung auf dessen Grundstück. Er mietete dann für 500,- € das bis zur Tat bewohnte Appartement an. Um die Miete zahlen zu können, begann er zu dieser Zeit wieder mit der Arbeit in der Zeitarbeitsfirma. Ungefähr zeitgleich begann er auch wieder mit Drogen zu handeln. Auch hier kam ihm seiner Ansicht nach sein gutes Verkaufstalent zugute. Dies bemerkten seiner Meinung nach auch seine Lieferanten, weshalb sie ihm die sehr große bei ihm aufgefundene Menge Ecstasy-Tabletten aufgedrängt hätten, die er nach seiner Einschätzung gar nicht hätte verkaufen können. Der Angeklagte C hatte die Vorstellung, durch seinen Drogenhandel nicht nur sich ein zufriedenstellendes Einkommen zu sichern, sondern auch die Schulden seines Vaters aus dessen gescheiterter Selbständigkeit tilgen zu können. Bis zum Alter von 16 Jahren hatte der Angeklagte C „als Sportler natürlich“ nicht geraucht, keinen Alkohol getrunken und auch sonst keine Drogen konsumiert. Nach seiner Verletzung wechselte er den Freundeskreis und begann dort v.a. Wodka in Form von Mix-Getränken in „erheblicher Menge“ zu trinken. Gleichzeitig begann er auch mit dem Konsum von Cannabis. Der Angeklagte C beschreibt hierzu zunächst einen eher gelegentlichen Konsum in der Form von Joints, meist als Marihuana-Tabak-Gemisch, seltener auch als Haschisch-Joint. Dieser Konsum steigerte sich soweit, dass der Angeklagte C im Alter von 20 Jahren nachts aufstehen musste, um einen Joint zu rauchen. Während dieser Zeit konsumierte er teilweise auch bereits morgens vor der Arbeit. Gleichzeitig beschreibt der Angeklagte C auch abstinente Phasen, die jedoch nur kurz und selten waren. Der Angeklagte C probierte auch andere Drogen aus. Kokain konsumierte er häufiger „aus Spaß“. Einen Suchtdruck beschreibt der Angeklagte C lediglich für Cannabis. Dieser sei über lange Zeit jedoch sehr heftig gewesen. Auch nach Phasen, in denen er sich sogar vor Cannabis geekelt habe, habe er immer wieder mit dem Konsum beginnen und diesen auch immer weiter steigern müssen. Die Wirkung von Cannabis auf sich beschreibt der Angeklagte C dahin, dass es ihn gedämpft und beruhigt habe. Teilweise habe er auch paranoide Wahrnehmungen gehabt, die ihn dann für eine Zeit vom Konsum ferngehalten hätten. Für den Tatzeitraum schildert der Angeklagte C einen Verbrauch von mehreren Joints täglich. Seit der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft lebt der Angeklagte C nach seinen Angaben abstinent. Den in der Untersuchungshaft erlittenen „kalten Entzug“ beschreibt er dahin, dass er starke Entzugserscheinungen gehabt habe, v.a. Schwitzen und Schlafstörungen. In dieser Zeit sei zum ersten Mal der Wunsch nach dauerhafter Abstinenz von jeglichen Drogen entstanden. Dies führt der Angeklagte C v.a. darauf zurück, dass ihm nun bewusst sei, dass er durch die Drogen auch seine Familie und Freundin, mit der er seit ungefähr drei Jahren eine feste Beziehung führt, gefährde. Der Angeklagte C ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 26.07.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln, 170 Js 1051/11, im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Mit Urteil vom 06.03.2014 erteilte das Amtsgericht Leverkusen, 58 Ls 34/13, dem Angeklagten eine richterliche Weisung, erlegte ihm eine Entschuldigungspflicht auf und verurteilte ihn zur Erbringung von Arbeitsleistungen wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen wurden 3 Wochen Jugendarrest verhängt. Am 17.03.2014 stellte das Amtsgericht Leverkusen, 58 Ds 86/12, wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier Fällen das Verfahren nach einer Ermahnung und der Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 47 JGG ein. Mit Urteil vom 21.05.2014 verhängte das Amtsgericht Langenfeld, 20 Ls 9/14 -70 Js 727/13- wegen räuberischer Erpressung in zwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung einen Schuldspruch nach § 27 JGG. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre. Unter Einbeziehung der letzten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Langenfeld ihn am 02.09.2015, 20 Ls 18/15 – 60 Js 1557/15- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Langenfeld mit Urteil vom 11.01.2017, 24 Ls 6/16 –60 Js 499/16- wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 60 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 02.09.2015 und 21.05.2014 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung. 4. Der Angeklagte D wurde am 21.4.1995 in Leverkusen geboren. Sein Vater, der aus erster Ehe drei Töchter hatte, stammte aus Neapel (Italien), seine Mutter war Halbitalienerin. Die Familie, zu der auch seine im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34 Jahre alte Schwester gehörte, lebte zunächst für zwei Jahre in Italien. Als der Angeklagte D drei Jahre alt war, zog seine Mutter mit ihm und seiner älteren Schwester zurück nach Deutschland, sein Vater kam später nach. In der Folgezeit trennten sich seine Eltern jedoch und er wuchs bei seiner Mutter und – ab 2001 – seinem Stiefvater, dem Mitangeklagten B , auf. Seine Schwester verließ das Elternhaus, als sie 18 war. Der Angeklagte D besuchte zunächst den Kindergarten. Da er die ersten Lebensjahre ausschließlich Italienisch gesprochen hatte, bestand sprachlicher Nachholbedarf und er wurde deshalb ein Jahr später eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Realschule, die er bis zur achten Klasse besuchte. Vor allem wegen Problemen im Fach Französisch wechselte er auf die Hauptschule. Dort erlangte er nach der zehnten Klasse seinen Realschulabschluss. Ein Jahr später holte er einen Qualifikationsvermerk nach und legte 2015/2016 das Fachabitur im Bereich Wirtschaft und Verwaltung beim Berufskolleg Leverkusen ab. Um Geld zu verdienen stellte er im Anschluss den bestehenden Studienwunsch zurück und arbeitete ungefähr ein Jahr für eine Versicherung. Damit wollte er auch das Familieneinkommen sichern, nachdem seine Mutter krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig sein konnte. Nebenher legte er einen Sachkundenachweis nach der Gewerbeordnung ab und machte sich mit einem Sicherheitsdienst selbständig. Aufgrund von Kontakten in diesem Bereich konnte er schnell als Subunternehmer Aufträge erhalten. Der Betrieb scheiterte nach dem Tod der Mutter des Angeklagten D Ende 2018. Wegen der hieraus entstandenen Schulden durchläuft der Angeklagte D seit 2019 ein Privatschuldinsolvenzverfahren. Seit dem Ende seiner selbständigen Tätigkeit bezieht der Angeklagte D Sozialleistungen in Form von „Hartz IV“. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beabsichtigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab August 2020 als Produktionsarbeiter in einer Wellpappenfabrik für 14,50 € pro Stunde zzgl. Zulagen für Nachtschichten und Feiertage. Der Angeklagte D konsumiert keinen Alkohol, was er damit begründet, in der Familie negative Beispiele gesehen zu haben. Im Alter von 16 Jahren rauchte er das erste Mal einen Cannabis-Joint, für die Folgezeit beschreibt er einen sporadischen Konsum. An übrigen Drogen hat der Angeklagte lediglich einmalig Ecstasy ausprobiert, was ihm jedoch „nichts für ihn gewesen“ sei. Sein Cannabiskonsum steigerte sich mit dem Tod seiner Mutter Ende 2018 und erreichte schließlich im Tatzeitraum eine Menge von ungefähr 10 Gramm täglich. Der Angeklagte D rauchte über den Tag verteilt, beginnend nach dem Aufstehen, endend vor dem Schlafengehen, 15 – 20 Joints. Dieser hohe Konsum führte auch zu finanziellen Problemen. Über „schlechten Umgang in Leverkusen-Rheindorf“ entstand die Idee zum Handeltreiben. Seit der Untersuchungshaft in dieser Sache lebt der Angeklagte D nach seinen Angaben abstinent und will dies dauerhaft bleiben. Die Mutter des Angeklagten D , die sein Leben lang seine wichtigste Bezugsperson war, verstarb am 1.11.2018. Zuvor hatte sie 13 Tage im Krankenhaus in künstlichem Koma gelegen. Die Mutter des Angeklagten D war schon längere Zeit erkrankt und konnte deshalb auch nicht mehr ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Die Krankheit war jedoch nicht als lebensbedrohend erkannt oder eingeschätzt worden, weshalb den Angeklagten D der Verlust völlig unvorbereitet traf. Durch den Tod seiner Mutter brach die gesamte familiäre Situation weg. Insbesondere verschlechterte sich auch die Beziehung zum Mitangeklagten B , da dieser auf eine völlig andere Art um die Verstorbene trauerte, und es so zu einer Entfremdung kam. Der Angeklagte D sah sich nach dem Tod seiner Mutter allein vor einen „Berg von Problemen“ gestellt. Er konnte seinen Betrieb nicht fortführen und hatte kein Einkommen und keinen geregelten Tagesablauf mehr. Er musste die Beerdigung seiner Mutter im Wesentlichen alleine abwickeln, was neben finanziellen und organisatorischen Schwierigkeiten vor allem eine emotional schmerzhafte Erfahrung darstellte. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war der Angeklagte D nicht in der Lage, die beabsichtigte Wohnungsauflösung anzugehen. Durch den Tod der Mutter brach nicht nur der Zusammenhalt der Kleinfamilie auseinander, auch der – früher sehr ausgeprägte - Kontakt zur Großfamilie endete jäh. Die durch dies alles entstehende Einsamkeit versuchte der Angeklagte D durch den – bereits oben geschilderten – vermehrten Konsum von Cannabis zu kompensieren, Cannabis wurde „sein Freund“. Die Beziehung zum Angeklagten B beschreibt der Angeklagte D inzwischen wieder als gut. Er habe sich sehr dafür geschämt, seinen Stiefvater „in das Ganze“ hineingezogen zu haben. In der Untersuchungshaft sei diese Scham schlimmer gewesen als die aufgetretenen Entzugserscheinungen. Sein erster Weg nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe ihn zu seinem Stiefvater geführt, um sich zu entschuldigen. Seit dem schildert der Angeklagte D wieder regelmäßige Treffen, die auch seine Schwester und seine Nichte einschließen. Für seine gesamte Familie will er jetzt wieder da sein und mit-sorgen. Der Angeklagte D beschreibt sich als gesund und fit. Gerade in letzter Zeit mache er auch wieder viel mehr Sport, was ihm auch dabei helfe, negative Emotionen besser zu verarbeiten. Seit einigen Wochen vor der Hauptverhandlung lebt der Angeklagte D nach langer Zeit ohne feste Beziehung wieder in einer Partnerschaft, was er als zusätzlich stabilisierend schildert. Er könne mit seiner Freundin, die keinerlei Bezug zu Drogen habe, ganz offen über alles reden, was ihm gut tue. Der Angeklagte D ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen am 14.1.2019 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 20 EUR verurteilt. Der Angeklagte D hat hierzu erläutert, dass er am Tattag plötzlich seine Mutter ins Krankenhaus habe bringen müssen, weil sie keinen Rettungswagen habe rufen wollen. Er habe kurz vor dem Ablegen der Fahrprüfung gestanden. Im Krankenhaus sei seine Mutter sodann ins künstliche Koma versetzt worden. Auf der Rückfahrt vom Krankenhaus sei er angehalten worden, weil er ohne Licht gefahren war. Der Strafbefehl sei kurz nach dem Tod seiner Mutter gekommen, als er keine Kraft gehabt habe, dagegen vorzugehen. |
II.
Die Kammer hat in der Sache folgende Feststellungen treffen können:
1.
Der Angeklagte A verkaufte am 07.05.2019 gegen 14:50 Uhr an einen unbekannten männlichen Abnehmer mindestens 1 Kilogramm Marihuana der Sorte „Shining Silver Haze“ durchschnittlicher Qualität zum Gesamtpreis von 5.500,00 €.
Eine Tatbeteiligung der Angeklagten D und B hat die Kammer nicht feststellen können.
2.
Der Angeklagte C verfügte am 24.07.2019 in seiner Wohnung in Monheim über insgesamt 3.763,95 Gramm Marihuana und 95,78 Gramm Haschisch (Gesamtwirkstoffgehalt: 628,78 g THC), 4.726 Ecstasy-Tabletten (1.672,03 g MDMA) sowie 202,51 Gramm brock-kristallines MDMA-Pulver (Gesamtwirkstoffgehalt: 541,07 g MDMA-Base), 5.486,96 Gramm Amphetaminsulfat (Wirkstoffgehalt: 565,40 g Amphetamin-Base) und 285,42 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt: 217,78 g). Alle diese Drogen wollte er gewinnbringend an seine zahlreichen Abnehmer absetzen.
Eine Tatbeteiligung der Angeklagten A und D hat die Kammer nicht feststellen können.
3.
Der Angeklagte D verfügte am 24.07.2019 in der Wohnung seines Stiefvaters, dem Angeklagten B , über insgesamt 441,25 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 52,95 Gramm THC. Dieses war zum einen zum gewinnbringenden Weiterverkauf und zum anderen zum Eigenkonsum angesichts des erheblichen täglichen Bedarfs von bis zu 20 Joints am Tag gedacht. Dabei hatte der Angeklagte D eine Aufteilung von 1/3 für den Eigenkonsum und 2/3 für den Verkauf geplant. Zur Lagerung dieses Marihuanas stellte der Angeklagte B dem Angeklagten D seine Wohnung in Kenntnis dieser Umstände zur Verfügung. Zu einem früheren Zeitpunkt hatte der Angeklagte B zudem Verpackungsmaterial für den Angeklagten D für dessen Drogenverkäufe besorgt.
Eine Beteiligung des Angeklagten A hat die Kammer nicht feststellen können. Belastende Umstände für die Vermutung, dass es in der Wohnung eine Sporttasche mit 4,4 kg Marihuana gegeben habe, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
4.
Der Angeklagte D verfügte am 24.07.2019 in seiner Wohnung über insgesamt 28 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 4,59 Gramm THC, das er je zur Hälfte gewinnbringend weiterverkaufen und selbst konsumieren wollte.
Alle Angeklagten haben auf sämtliche Rechte an allen im Verfahren sichergestellten Gegenständen verzichtet, mit Ausnahme des im Schließfach der Eltern des Angeklagten A sichergestellten Geldes in Höhe von 16.950,- € sowie des Laptops, des PCs und der Go-Pro-Kamera des Angeklagten C .
III.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den mündlichen Erklärungen der Angeklagten und ihrer Verteidiger, die sich die Angeklagten zu eigen gemacht und teilweise durch eigene Erklärungen ergänzt haben, den Bundeszentralregisterauszügen, die verlesen, mit den Angeklagten erörtert und von ihnen als richtig anerkannt worden sind, sowie auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls auszugsweise verlesenen Urkunden und Urteilen.
Die Feststellungen unter II. zum Tatgeschehen resultieren aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten, denen vollständig gefolgt werden konnte, der Aussage der vernommenen Zeugen KHK T1, KOK´in E, KOK´in N und A sowie der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden sowie den übrigen Beweismitteln.
Der Angeklagte D hat die Taten so gestanden, wie sie festgestellt worden sind. Das Geständnis ist glaubhaft, weil die Angaben des Angeklagten D durch die Angaben der Zeugen und die weiteren Beweismittel sowie die Angaben der Angeklagten A und B gestützt und stimmig ergänzt werden. Art und Umfang der sichergestellten Betäubungsmittel wurden durch die vernommenen Polizeibeamten und verlesenen Urkunden bestätigt. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf den verlesenen Gutachten. Umstände dafür, dass der Angeklagte D ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte, sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten. Vielmehr hat der Angeklagte D in Fall 3 von sich aus offengelegt, dass er nicht lediglich als Gehilfe beteiligt war, sondern dass die Betäubungsmittel ihm gehörten und für seinen Konsum und zum gewinnbringenden Verkauf durch ihn bestimmt waren. Er hat weiter nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass die vom Angeklagten A festgestellten Fingerabdrücke an diesen Drogen daher stammten, dass der Angeklagte A sich für den Eigenkonsum aus seinen, des Angeklagten D , Vorräten bedienen durfte. Diese Angaben wurden durch die Angeklagten B und A bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass damit lediglich eine Schutzbehauptung zu Gunsten des ursprünglich als Täter angeklagten A aufgestellt werden sollte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
Der Angeklagte A hat sich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, strafbar gemacht (Fall 1 der Anklageschrift).
Der Angeklagte B hat sich der Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB, strafbar gemacht (Fall 3 der Anklageschrift).
Der Angeklagte C hat sich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, strafbar gemacht (Fall 2 der Anklageschrift).
Der Angeklagte D hat sich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, und wegen Handels mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr.1 BtMG, strafbar gemacht (Fall 3 und 4 der Anklageschrift).
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Angeklagter A
Bei dem verwirklichten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst von dem Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vermochte die Kammer hier nicht anzunehmen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Trotz der sogleich darzustellenden, für den Angeklagten A sprechenden Umstände, steht das Eigengewicht der Tat der Annahme eines minderschweren Falls entgegen: Der Angeklagte hat sich mit einer großen Menge Cannabisprodukte befasst, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das Mehrfache überschreitet. Er ist zweifach einschlägig vorbestraft. Diese gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände werden nicht dadurch aufgewogen, dass sich die Tat auf eine sog. „weiche“ Droge bezog und der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat.
Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten A Eingangsmerkmale des § 21 StGB vorliegen könnten, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer nach ihrem Eindruck aus der Hauptverhandlung vollumfänglich anschließt, ist im Tatzeitraum lediglich von einem sporadischen Cannabisgebrauch auszugehen, der schon die Schwelle zum Missbrauch kaum übersteigt, und der jedenfalls nicht geeignet war, eine krankheitswertige Störung zu begründen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten A anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten ist.
Strafmildernd wirkt sich aus, dass er in dieser Sache fast vier Monate Untersuchungshaft verbüßte, die ihn als Erstverbüßer besonders beeindruckte, und die mit dazu geführt hat, dass er sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Ford beenden musste. Zu Gunsten des Angeklagten A war weiter zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung direkt geständig eingelassen hat und auf die bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf eine sog. „weiche“ Droge bezog, deren Gefährlichkeit eher unterdurchschnittlich ist, und dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung begangen wurde.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungserwägungen, unter Beachtung des Gesamtbilds der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten A und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn der Angeklagte A lebt bei seinen Eltern in geordneten Wohnverhältnissen und geht im Betrieb seines Vaters einer Vollzeitbeschäftigung nach. Es liegen auch nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten A besondere Umstände vor, die die Aussetzung zur Bewährung der mehr als ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe ermöglichen. Denn es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten verhängt wird. Insbesondere nach der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft kann daher erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
2. Angeklagter B
Es ist zunächst von dem Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Einen minder schweren Fall für sich vermag die Kammer unter Anwendung der o.g. Maßstäbe wegen der großen Menge Rauschgift und weil der Angeklagte mehrere Tatbeiträge geleistet hat, zunächst nicht festzustellen. Die Kammer nimmt aber im Hinblick auf die untergeordnete Rolle des Angeklagten B unter Verbrauch des typisierenden Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB einen minderschweren Fall an, wodurch sich der anzuwendende Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre (§ 29a Abs. 2 BtMG) verschiebt.
Der Strafrahmen war nicht erneut gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte B nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte. Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten B Eingangsmerkmale der §§ 21, 20 StGB vorliegen könnten, hat die Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 nicht ergeben. Insbesondere liegt keine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals vor. Dies zeigt sich deutlich an der durch den Angeklagten selbst bzw. seinen Verteidiger geschilderten Biographie und der derzeitigen Lebensführung. Zwar liegt bei dem Angeklagten B ein Alkoholmissbrauch, eventuell sogar eine Alkoholabhängigkeit vor, was grundsätzlich das vierte Eingangsmerkmal („schwere andere seelische Abartigkeit“) begründen kann. Vorliegend kam dem Alkoholkonsum des Angeklagten B jedoch keinerlei Bedeutung für die vorgeworfene Tat zu, insbesondere konnte keinerlei Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erkannt werden.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten B anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:
Zu Gunsten des Angeklagten B sprach sein bereits bei der polizeilichen Vernehmung nach der Festnahme in dieser Sache abgelegtes und in der Hauptverhandlung wiederholtes Geständnis, das von Einsicht und Reue getragen war. Der Angeklagte B ist nicht vorbestraft und hat die Tat aus familiärer Verbundenheit zu seinem Stiefsohn begangen. Strafmildernd war auch zu bewerten, dass es sich um eine sog. „weiche“ Droge mit eher unterdurchschnittlicher Gefährlichkeit handelte, die aufgrund der polizeilichen Beobachtung der Tat sichergestellt werden und nicht in Verkehr gelangen konnte, und dass der Angeklagte B auf sämtliche bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat.
Zu Lasten des Angeklagten B war zu berücksichtigen, dass er mehrere Beihilfehandlungen leistete und diese sich auf größere Mengen Rauschgift bezogen.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungserwägungen, unter Beachtung des Gesamtbilds der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten B und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Monaten
für tat- und schuldangemessen sowie zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten B ist davon auszugehen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
3. Angeklagter C
Bei dem verwirklichten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst von dem Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vermochte die Kammer unter Berücksichtigung der bereits o.g. Maßstäbe hier nicht anzunehmen. Denn trotz der sogleich darzustellenden, für den Angeklagten C sprechenden Umstände, steht das Eigengewicht der Tat der Annahme eines minderschweren Falls entgegen: Der Angeklagte hat sich mit einer Vielzahl verschiedener Drogen in jeweils großen Mengen, die jeweils den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das Mehrfache überschreiten, befasst. Der Angeklagte ist mehrfach, darunter auch einschlägig vorbestraft und stand bei Begehung der hier abgeurteilten Tat unter laufender Bewährung wegen Betäubungsmittelhandel in 60 Fällen. Diese gegen den Angeklagten sprechenden Umstände werden nicht dadurch aufgewogen, dass der Angeklagte sich bereits im Rahmen der Haftprüfung im Januar 2020 sowie erneut in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB sind bei dem Angeklagten C im Tatzeitraum nicht erfüllt. Es fanden sich keine Hinweise auf eine tatzeitbezogene Störung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten C .
Die Hauptverhandlung hat bereits keine Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten C Eingangsmerkmale des § 21 StGB vorliegen könnten, ergeben. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer nach ihrem Eindruck aus der Hauptverhandlung vollumfänglich anschließt, bestand im Tatzeitraum zwar eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2), die vorliegend aber nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB einzuordnen ist, weil bei dem Angeklagten C (noch) keine schwerwiegenden Folgeschäden eingetreten sind. Es fanden sich auch weder Hinweise, dass die Tat aufgrund von akutem Rausch, akutem Entzug oder drohendem Entzug begangen wurde, noch Hinweise auf eine eigenständige Persönlichkeitsstörung oder andere Störung, die diesem Eingangsmerkmal zuzuordnen wäre.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten C anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte C bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist und die vorliegende Tat unter laufender Bewährung beging. Zu Lasten des Angeklagten war auch zu bewerten, dass er sich mit einer Vielzahl von Drogen befasst hat, darunter auch sog. „härtere“ wie Amphetamin oder Kokain, die eine eher überdurchschnittliche Gefährlichkeit aufweisen, die jeweils den Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstiegen.
Strafmildernd wirkt sich aus, dass er in dieser Sache fünfeinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßte, die ihn als Erstverbüßer und als junger Mensch im Erwachsenenvollzug besonders beeindruckte. Zu seinen Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass er sich sowohl im Haftprüfungstermin vor der Kammer im Januar 2020 als auch in der Hauptverhandlung direkt geständig eingelassen hat und auf die bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Dabei war sein Geständnis von ehrlicher Einsicht und glaubhafter Reue getragen. Dies zeigt sich auch an der positiven Entwicklung des Angeklagten C in den Monaten nach der Haftverschonung durch die Kammer. Der Angeklagte C arbeitet Vollzeit und nimmt das insbesondere von seiner Mutter und seiner Freundin geschaffene stablilisierende Umfeld gut an. Zu Gunsten des Angeklagten C war auch seine persönliche Ausgangssituation zu berücksichtigen. Die Trennung seiner Eltern, das unverschuldete Ende seiner sportlichen Karrierepläne und seine nach überzeugender Darstellung der Sachverständigen bestehende narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung haben die Hinwendung zum Drogenmilieu bereits im jugendlichen Alter begünstigt. Zugunsten des Angeklagten C wirkt sich auch aus, dass er sich nunmehr ernsthaft therapiewillig und –bereit gezeigt hat. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung begangen wurde, so dass die Drogen sichergestellt und nicht in Verkehr gebracht werden konnten. Die Kammer hat auch das noch relativ junge Alter des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt, sowie den drohenden Widerruf der offenen Jugendstrafe, um insgesamt eine Perspektiven erhaltende Strafe zu finden.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungserwägungen, unter Beachtung des Gesamtbilds der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten C und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
4. Angeklagter Dominik D
In dem Fall des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 3) kommt zunächst der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe in Betracht.
Die Kammer konnte hier zugunsten des Angeklagten D einen minderschweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG annehmen. Denn unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe spricht für den Angeklagten D , der nicht einschlägig vorbestraft ist, dass er sich bei Begehung der Tat in einer psychosozialen Ausnahmesituation aufgrund des unerwarteten Todes seiner Mutter befunden hat, die er v.a. mit erheblichem Cannabiskonsum zu kompensieren versuchte. Für einen minder schweren Fall ist weiter zu beachten, dass die Tat unter staatlicher Überwachung der Telekommunikation stattfand. Im Übrigen handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge, die zudem sichergestellt wurde und nicht in Verkehr gelangen konnte. Dem steht lediglich gegenüber, dass die geringe Menge deutlich überstiegen wurde.
Damit verschiebt sich der Strafrahmen zu Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
In dem Fall des Handels mit Betäubungsmitteln (Fall 4) kommt der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur Anwendung, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Die Strafrahmen waren nicht (Fall 4) bzw. nicht erneut (Fall 3) gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte D nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte.
Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten D Eingangsmerkmale der §§ 21, 20 StGB vorliegen könnten, hat die Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 nicht ergeben. Insbesondere liegt keine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals vor. Unter dieses Eingangsmerkmal fiele auch eine akute Drogenintoxikation im Sinne einer vorübergehenden hirnorganischen Beeinträchtigung. Trotz des geschilderten erheblichen Cannabiskonsums im Tatzeitraum konnte aber nicht abgeleitet werden, dass bei dem Angeklagten D eine akute Drogenintoxikation mit Auswirkungen auf seine tatzeitbezogene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer nach der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen Dr. E1 im Tatzeitraum zusätzlich bestehenden depressiven Anpassungsstörung des Angeklagten D . Denn diese erreichte nicht ein solches Maß, dass sie Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten D hatte.
Soweit bei dem Angeklagten D nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer nach ihrem eigenen Eindruck aus der Hauptverhandlung anschließt, zum Tatzeitpunkt eine Cannabisabhängigkeit angenommen werden kann, ergibt sich aus dieser vorliegend ebenfalls keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit. Eine Abhängigkeit von Cannabinoiden käme grundsätzlich als Begründung für das vierte Eingangsmerkmal („schwere andere seelische Abartigkeit“) in Frage, soweit diese mit schweren Folgeschäden verbunden wäre, woran es vorliegend beim Angeklagten D fehlt. Bei der im Tatzeitraum bestehenden Cannabisabhängigkeit handelt es sich um eine einmalige Phase, die lediglich in der besonderen Situation der Trauer um die Mutter des Angeklagten aufgetreten ist. Hingegen handelt es sich nicht um eine lang bestehende eingeschliffene Verhaltensweise. Es fanden sich auch keine Hinweise darauf, dass die ihm vorgeworfenen Taten aufgrund von akutem Rausch, akutem Entzug oder drohendem Entzug begangen wurden. Auch fanden sich keine Hinweise auf eine eigenständige Persönlichkeitsstörung oder andere Störung, die diesem Eingangsmerkmal zuzuordnen wäre.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten D anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
Strafmildernd zu berücksichtigen ist – neben den bereits o.g. Umständen, die zur Annahme eines minderschweren Falles im Fall 3 führen -, dass er in dieser Sache vier Monate Untersuchungshaft als Erstverbüßer und junger Mensch im Erwachsenenvollzug erlitten hat. Zu seinen Gunsten war auch sein Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Dieses war von Reue und Einsicht getragen, was sich insbesondere daran zeigte, dass er in Fall 3 nicht lediglich die ihm vorgeworfene Beihilfe eingeräumt hat, sondern seine volle und alleinige Verantwortlichkeit als Täter offengelegt hat. Auch die von ihm ausdrücklich erklärte Therapiebereitschaft macht deutlich, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um ein Leben ohne Drogenkonsum und –handel bemühen will.
Strafschärfend wirkt sich aus, dass der Angeklagte D vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig und nur in geringem Maße. In Fall 3 wirkt sich zu seinen Lasten aus, dass die nicht geringe Menge (auch nach Abzug des für den Eigenkonsum beanspruchten Teils) um ein Mehrfaches überschritten wurde.
Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen für die einzelnen Fälle erkannt:
Fall 3:
9 (neun) Monate Freiheitsstrafe,
Fall 4:
eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Insgesamt kommt die Kammer unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien, in Anwendung der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe zu einer tat- und schuldangemessenen
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten D ist davon auszugehen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Zu Lasten des Angeklagten A war ein Geldbetrag in Höhe von 5.500,- € als Wertersatz des Tatertrages nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen, nachdem der Angeklagte A eingeräumt hat, 5.500,- € für den Verkauf des Marihuanas erhalten zu haben. Inwieweit eine Anrechnung des beim Angeklagten A in bar sichergestellten Betrages in Höhe von 3.790,- €, auf den er in der Hauptverhandlung verzichtet hat, zu erfolgen hat, wird durch die Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen sein.
Hinsichtlich der im Schließfach der Eltern des Angeklagten A sichergestellten Geldsumme konnte die Kammer nicht feststellen, dass diese aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten A stammte, so dass eine Einziehung nicht möglich war.
Hinsichtlich des Laptops, des PCs und der Go-Pro-Kamera des Angeklagten C konnte ein Tatbezug nicht festgestellt werden, weshalb auch eine Einziehung weder beantragt noch anzuordnen war.
Im Übrigen war eine Einziehungsentscheidung nicht zu treffen, nachdem die Angeklagten auf sämtliche Rechte an allen sichergestellten Gegenständen verzichtet haben.
VII.
Die Angeklagten waren nicht gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
Hinsichtlich des Angeklagten A ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer nach ihrem Eindruck aus der Hauptverhandlung vollumfänglich anschließt, lediglich von einem sporadischen Substanzenmißbrauch auszugehen, der keine krankheitswertige Störung darstellt.
Beim Angeklagten B ist zwar von einem Alkoholmissbrauch, möglicherweise sogar von einer Abhängigkeit, auszugehen. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die vorliegend begangene Tat. Auch wenn sich der Alkoholkonsum des Angeklagten B nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer anschließt, als Hang einordnen lässt, besteht kein symptomatischer Zusammenhang mit der begangenen Tat. Diese erfolgte aus familiärer Verbundenheit mit dem Angeklagten D und wäre auch ohne Alkoholkonsum des Angeklagten B erfolgt.
Bei dem Angeklagten C ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer nach ihrem eigenen Eindruck aus der Hauptverhandlung vollumfänglich anschließt, von einem Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auszugehen. Es besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der begangenen Tat. Jedoch verneint die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen eine bestehende Wiederholungsgefahr. Der Angeklagte C hat bereits während der Untersuchungshaft in dieser Sache nicht nur entschieden, selbst keine Drogen mehr konsumieren zu wollen, sondern v.a. auch, keinen Handel mehr betreiben zu wollen. Diese Wünsche hat er durch seine Lebensgestaltung nach Verschonung von der Untersuchungshaft bereits dadurch in die Tat umgesetzt, dass er sein Lebensumfeld vollständig geändert hat. Er hat den Ort seines Konsums und Handeltreibens verlassen und ist zu seiner Mutter in eine sehr ländliche Umgebung gezogen. Er arbeitet in Vollzeit und verbringt seine Freizeit mit seiner Freundin, die keinerlei Bezug zu Drogen hat. Glaubhaft schildert er, nunmehr eine bürgerliche Existenz anzustreben und die Drogen hinter sich lassen zu wollen.
Die vorliegende Tat hat der Angeklagte C in Folge der bereits oben beschriebenen Abhängigkeit von Cannabinoiden begangen, § 35 BtMG.
Hinsichtlich des Angeklagten D ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E1 , denen sich die Kammer nach ihrem Eindruck aus der Hauptverhandlung vollumfänglich anschließt, lediglich im Tatzeitraum von einer Abhängigkeit von Cannabinoiden auszugehen. Davor ist lediglich von einem sporadischen Substanzenmißbrauch auszugehen, dem kein Krankheitswert zukommt. Seit Entdeckung der Tat lebt der Angeklagte D abstinent. Aus diesem Grund kann die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht feststellen.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 467 StPO.