LG Köln: Bedrohung, Sachbeschädigung und (gefährliche) Körperverletzung; Teilfreispruch wegen § 20 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Bedrohungen, Sachbeschädigungen sowie (gefährlicher) Körperverletzungen im Kontext eskalierender Konflikte mit seiner (Ex-)Partnerin und Dritten und bildete Gesamtgeld- und Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich eines Falls gefährlicher Körperverletzung (Angriff im Hotel) erfolgte aus rechtlichen Gründen Freispruch, weil eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) nicht auszuschließen war. Im Übrigen nahm die Kammer überwiegend erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an und milderte die Strafrahmen. Eine Unterbringung nach § 63 StGB wurde mangels sicher erheblicher Schuldminderung abgelehnt.
Ausgang: Teilweise Verurteilung (Gesamtgeld- und Gesamtfreiheitsstrafe), im Übrigen Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung scheidet aus, wenn eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann; zugunsten des Angeklagten ist dann von Schuldunfähigkeit auszugehen.
Ist die Einsichtsfähigkeit erhalten, kann bei nicht ausschließbar erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) der vertypte Milderungsgrund zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB führen.
Bei Tateinheit ist der Strafrahmen dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB); mehrere Delikte treten insoweit im Strafausspruch hinter dem schwersten Delikt zurück.
Ein Rücktritt vom Versuch kommt nicht in Betracht, wenn der Täter den Versuch nicht freiwillig aufgibt, sondern die Vollendung daran scheitert, dass er einen Fehlschlag erkennt.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass ein Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB sicher feststeht; genügt eine erhebliche Schuldminderung nicht sicher, scheidet die Maßregelanordnung aus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Bedrohung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der durch Urteil des AG Köln vom 28.04.2014 (Az. 642 Ds 553/13) verhängten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von
einhundertundzwanzig (120) Tagessätzen zu je zehn (10) EUR
verurteilt.
Der Angeklagte wird wegen Bedrohung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen, Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Nötigung und versuchtem Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren und drei (3) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden sind. Ferner trägt er die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Soweit Freispruch erfolgt bzw. das Verfahren gegen den Angeklagten gem. § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 21, 22, 23, 52, 53, 55 StGB.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.00 in D in Ghana als eines von insgesamt vier Geschwistern geboren, wovon ein Bruder bereits in jungen Jahren verstarb. Der Angeklagte wuchs zunächst bei seinen Eltern in der Nähe von D auf. Er besuchte dort Kindergarten und Schule und erlangte nach eigenen Angaben einen der deutschen „mittleren Reife“ (Realschule) vergleichbaren Abschluss.
Als Jugendlicher wurde der Angeklagte neben einem Cousin und einer Cousine aus der Familie des Vaters durch eine Tante adoptiert, die zuvor einen deutschen Mann mit dem Namen „C“ geheiratet hatte. Infolgedessen zog der Angeklagte im Zeitraum 1995/1996 nach Wiesbaden zu seinen Adoptiveltern und blieb dort zunächst für ein Jahr. Er besuchte während dieser Zeit in Wiesbaden die Schule, sprach indes kaum Deutsch. Zwischen seinen Adoptiveltern kam es zunehmend zu Auseinandersetzungen, bis diese sich schließlich trennten. Der Adoptivvater des Angeklagten ist zwischenzeitlich verstorben. Nach etwa einem Jahr ging der Angeklagte gegen seinen Willen wieder zurück nach Afrika und besuchte dort erneut die Schule bevor er zur Jahrtausendwende wiederum nach Deutschland zurückkehrte. Anschließend lebte er in Seligenstadt in der Nähe von J bei seiner Adoptivmutter. Er ging zur Schule, kam dort aber nicht zurecht. In der Folge arbeitete er auf Vermittlung eines Freundes bei der „J Tafel“ und verteilte Lebensmittel von Geschäften wie „M“ und „E“. Zu dieser Zeit nahm sich der Angeklagte auch eine eigene Wohnung. Im Anschluss daran begann er eine dreijährige Ausbildung zum Metallmechaniker. Nach etwa zwei Jahren brach er diese Ausbildung indes ab, weil er mit einem Kollegen nach Österreich ging, um dort auf einer Baustelle zu arbeiten und so Geld für seine erkrankte leibliche Mutter in Afrika zu verdienen. Er beabsichtigte, im Anschluss daran die begonnene Ausbildung zu beenden. Hierfür hätte er diese indes von Beginn an wiederholen müssen, was der Angeklagte letztlich nicht wollte. Stattdessen arbeitete er bei „K“ im Bereich Lager und Lieferung in J für etwa drei Jahre. Anschließend übte er keine Berufstätigkeit mehr aus. Der Angeklagte bezog zuletzt Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II in Höhe von etwa 350 EUR monatlich.
Zu der Familie in Afrika sowie zu seiner Adoptivmutter unterhält der Angeklagte seit etwa drei Jahren keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit zwei längere Beziehungen. Ab Sommer 2012 bis 2014 führte er eine Beziehung mit der Zeugin S. Ihr gemeinsames Kind S1 wurde am 24.07.2013 geboren.
2)
In der Vergangenheit kam es bei dem Angeklagten gehäuft zu schädlichem Genuss von Alkohol (ICD-10 F10.1) und Cannabis (ICD-10 F.12.1), ohne dass sich jeweils eine Suchterkrankung herausbildete. Zu Beginn der Beziehung mit der Zeugin S tranken beide häufig Wodka. Im weiteren Verlauf konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben regelmäßig „Elefant-Bier“ mit einem Alkoholgehalt von ca. 10 %.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte an einer „leichten Intelligenzminderung“ (ICD-10 F.70) leidet. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist narzisstisch akzentuiert, ohne dass dies Krankheitswert erreicht.
3)
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Gelnhausen verhängte gegen den Angeklagten mit Entscheidungen vom 04.01.2011 (Az.: 5900 Js 18835/10 41 Cs; rechtskräftig seit dem 24.04.2012), 04.07.2012 (Az.: 2220 Js 10768/12 41 Cs; rechtskräftig seit dem 14.11.2012) und 16.05.2013 (Az.: 2220 Js 3640/13 41 Cs; rechtskräftig seit dem 06.06.2013) wegen Erschleichens von Leistungen Geldstrafen in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR, 35 Tagessätzen zu je 20,00 EUR bzw. 45 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
Sämtliche dieser Geldstrafen sind zwischenzeitlich bezahlt.
Mit Urteil vom 18.09.2013, rechtskräftig seit dem 26.09.2013, verurteilte das Amtsgericht Köln (Az.: 912 Js 1837/13 523 Ds 450/13) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 25.09.2016 festgesetzt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Zeuge S2 besucht die Gemeinschaftsgrundschule H-Straße in Köln. Nach Schulschluss begibt er sich in die Ganztagsbetreuung der Schule, in der die Zeuginnen G, N und Ono als Mitarbeiterinnen tätig sind. Der Angeklagte ist berechtigt, den Sohn seiner Lebensgefährtin nachmittags aus dem offenen Ganztag abzuholen. Hierbei gibt es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und den Mitarbeiterinnen der Einrichtung, da der Angeklagte den Zeugen S2 häufiger zu spät abholt. Zuletzt wies ihn die Zeugin N am 10.12.2012 daraufhin, dass er den Sohn seiner Lebensgefährtin pünktlich abholen müsse. Am 12.12.2012 betrat der Angeklagte gegen 16:15 Uhr die Grundschule, um den Sohn seiner Lebensgefährtin abzuholen. Innerhalb des Gebäudes traf er zunächst auf die Zeugin N, mit der er sofort eine verbale Auseinandersetzung, noch unter dem Eindruck des zwei Tage zurückliegenden Gespräches stehend, begann. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug der Angeklagte plötzlich der Zeugin N gegen den Kopf. Die Geschädigten G und Ono waren mittlerweile hinzugekommen und baten den Angeklagten in das Büro der Schule, um die Situation zu entschärfen. Der Angeklagte ließ sich jedoch nicht beruhigen, er drohte den Zeuginnen an, er würde sie „ficken“ und ihnen „eine ballern“, wenn sie die Polizei rufen sollten. Unmittelbar in Anschluss an diese Aussage schlug er den beiden Zeuginnen mit der Faust jeweils in das Gesicht und verließ sodann die Schule. Die Zeugin Ono stieß durch den Schlag gegen einen Pfeiler und erlitt hierdurch Gesichts- und Schulterprellungen. Die Zeugin G erlitt Schwellungen im Gesicht. Durch den Schlag fiel zudem ihre Brille zu Boden, wodurch diese beschädigt wurde. Die Geschädigten stehen noch heute unter dem Einfluss des Geschehens und entwickeln jeweils große Angstgefühle, wenn der Angeklagte vor der Schule auf den Sohn seiner Lebensgefährtin wartet. Die Schule darf der Angeklagte mittlerweile aufgrund eines Hausverbots nicht mehr betreten.“
Das Amtsgericht Köln verhängte gegen den Angeklagten schließlich mit Urteil vom 28.04.2014 (Az.: 422 Js 3975/13 642 Ds 553/13), rechtskräftig seit dem 06.05.2014, wegen dreifacher Körperverletzung eine – bislang noch nicht vollstreckte – Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR bei Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 15 EUR. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „a) Am 04.08.2013 kam es gegen 01:30 Uhr zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin P. Im Verlauf der Meinungsverschiedenheit versetzte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin einen Schlag gegen die Stirn, zerrte sie in den Hausflur und schloss die Wohnungstür von innen wieder. b) Am 02.08.2013 gegen 20:00 Uhr regte der Angeklagte sich darüber auf, dass der Sohn seiner Lebensgefährtin, der S2, und dessen Freund Q beim Zähneputzen trödelten. Um sie voranzutreiben, versetzte der Angeklagte beiden 7-jährigen Jungen mehrere kraftvolle Schläge mit der flachen Hand gegen den Rücken. Die Jungen klagten über Schmerzen, wiesen aber keine erkennbaren Verletzungen auf. c) Als die Zeugin P den Angeklagten in derselben Nacht gegen 00:35 Uhr wegen seines Verhaltens gegenüber den Kindern rügte, versetzte dieser ihr zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht.“
II.
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie der insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
1)
Nach einem zufälligen Treffen am Bahnhof in Frankfurt begannen der Ange-klagte und die Zeugin S eine Beziehung ab Mitte des Jahres 2012. Während eines einwöchigen Urlaubs besuchte der Angeklagte die Zeugin S und zog in deren Wohnung unter der Anschrift „Z-Straße“ in Köln. Anfangs war die Beziehung harmonisch, der Angeklagte zeigte sich hilfsbereit und zuvorkommend. Er kümmerte sich auch um den damals siebenjährigen Sohn S2 der Zeugin S. Die Zeugin S wurde rasch schwanger. Nach etwa einem halben Jahr begannen jedoch zunächst verbale Konflikte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S aus jeweils nichtigem Anlass. Der Angeklagte begab sich daraufhin für ca. einen Monat wieder in den Frankfurter Raum, kehrte anschließend aber wieder zu der Zeugin S nach Köln zurück. Im weiteren Verlauf der Beziehung verhielt sich der Angeklagte dann zunehmend gewalttätig, sowohl gegenüber Sachen als auch gegenüber Personen, wobei auch die Zeugin S vereinzelt körperlich aggressiv gegenüber dem Angeklagten agierte. Eine konsensuale und gewaltlose Lösung der auftretenden Beziehungskonflikte war dem Angeklagten aufgrund einer vermehrten Überforderung kaum mehr möglich. Aufgrund dessen wirkte der Angeklagte auf die Zeugin S auch zunehmend unberechenbar. Kurz nach Geburt des gemeinsamen Sohnes S1 am 24.07.2013 wurde das Jugendamt aufgrund vermehrter polizeilicher Berichte über häusliche Gewalt auf die Situation aufmerksam. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes, der Zeuge T, riet der Zeugin S alsbald nach einer ersten Kontaktaufnahme zu ihr im Oktober 2013, sich von dem Angeklagten deutlich abzugrenzen. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S zerrüttete zunehmend. Infolgedessen hielt sich die Zeugen S auch für einen kurzen Zeitraum in einem Frauenhaus auf. Am 02.04.2014 erwirkte sie gegen den Angeklagten ein Näherungsverbot bei dem Amtsgericht Köln (Az. 331 F 45/14), durch welches dem Angeklagten u.a. – befristet bis zum 02.10.2014 – unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit untersagt wurde, die Zeugin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln oder sich der Wohnung der Zeugin weniger als 20 m zu nähern, insbesondere sie zu betreten. Hiervon erhielt der Angeklagte spätestens im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 05.05.2014 Kenntnis. Der Angeklagte kam daraufhin zunächst bei einem Freund unter. Gleichwohl blieb in der Folge der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S aufrechterhalten, teils weil dies die Zeugin S aus freien Stücken zuließ, teils, weil der Angeklagte sich aggressiv Zugang zu der Wohnung der Zeugin S verschaffte, wobei der Angeklagte die Wohnung als seine eigene betrachtete. Im Mai 2014 wurden die Kinder S2 und S1 durch das Jugendamt in Obhut genommen und einer Pflegefamilie zugewiesen. Der Angeklagte wollte ab diesem Zeitpunkt, dass die Zeugin S seine Vaterschaft in Bezug auf den gemeinsamen Sohn S1 offiziell anerkenne. Dies lehnt sie indes bis heute ab, weil sie dem Angeklagten aufgrund der vorangegangenen, sich weiter zuspitzenden Konflikte keinen Zugriff auf den gemeinsamen Sohn ermöglichen will. Dem Angeklagten wurden durch Mitarbeiter des Jugendamtes sowie der Polizei zu mehreren Gelegenheiten Möglichkeiten erläutert, wie er gerichtlich seine Vaterschaft feststellen lassen könne; entsprechende Schritte ergriff der Angeklagte indes nicht.
Die Gedanken des Angeklagten kreisten in diesem Zeitraum ständig um die Beziehung zu der Zeugin S sowie um die nicht offiziell geklärte Vaterschaft, was zu einer erheblichen inneren Anspannung bei dem Angeklagten führte. Diese steigerte sich, als er aufgrund der Inobhutahme seines Sohnes diesen nicht mehr regelmäßig sehen konnte. Der Angeklagte fühlte sich durch die Situation überfordert und von der Zeugin S, dem Jugendamt sowie der Polizei allein gelassen. Ab Sommer 2014 wurden dem Angeklagten Unterkünfte in Hotels in der Stadt Köln durch das Ordnungsamt zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit zugewiesen. Um eine eigene Wohnung kümmerte sich der Angeklagte nicht.
2)
Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Fälle der Anklageschriften zu den Az. des AG Köln 523 Ds 209/14, 523 Ds 337/14, 523 Ds 691/14, 523 Ds 36/15 (bezogen auf die Tat zum Nachteil der Zeugin S), 523 Ds 4/15 (bezogen auf die dort unter 3. genannte Tat) sowie zu dem Az. der Staatsanwaltschaft Köln 931 Js 41/15 (bezogen auf die dort unter 2. genannte Tat) auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt:
Fall 1 (Fall 1. der Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 336/14):
Am 10.03.2014 gegen 21:00 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz in der Woh-nung der Zeugin S, Z-Straße, 50827 Köln, nachdem diese die Polizei wegen des gegen ihren Willen erfolgten Eindringens des Angeklagten in die Wohnung herbeigerufen hatte. Beim Eintreffen der Polizei äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin S: „Ich bringe Dich um“. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin S diese Drohung ernst nehmen würde.
Fall 2 (Fall 2. der Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 336/14):
Am 25.03.2014 gegen 23:55 Uhr schlug der Angeklagte gezielt mit einer Eisenkette die Fensterscheibe eines zu dem Laubengang der Wohnung der Zeugin S gerichteten Fensters ein und verschaffte sich dadurch – wie von ihm beabsichtigt – Zutritt zu der Wohnung der Zeugin S. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung für diese Tat bejaht.
Fall 3 (Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 36/15):
Am 18.08.2014 kam es im Bereich der Budengasse zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S. Die Zeugin verlangte von dem Angeklagten, ihr bei „Media Markt“ ein Ersatzgerät für einen von ihm zerstörten Fernseher zu kaufen. Die Zeugin provozierte den Angeklagten, schlug ihn mehrfach mit der flachen Hand und riss ihm die Brille vom Gesicht. Daraufhin versetzte der Angeklagte der Zeugin S einen Schlag ins Gesicht. Der Zeuge W, der mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R, und seiner Mutter in unmittelbarer Nähe am Tisch eines Restaurants saß und dabei sein wenige Monate altes Kind im Arm hielt, befürchtete, dass er bzw. seine Angehörigen durch die Auseinandersetzung in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Aufgrund der lautstarken Auseinandersetzungen stand er auf und versuchte, mit seinem Mobiltelefon die Polizei zu verständigen. Zugleich rief er Passanten zur Hilfeleistung auf. Aufgrund des Eingreifens von Passanten ließen der Angeklagte und die Zeugin S voneinander ab. Während der Zeuge W telefonierte, wandte sich der Angeklagte diesem in aggressiver Weise zu und fragte „Bist Du von der Polizei?“. Der Zeuge W verwies in sachlich-ruhigem Ton darauf, dass der Angeklagte seine Ausweispapiere bis zum Eintreffen der Polizei bereithalten solle. Der Zeuge W entfernte sich daraufhin wenige Meter von dem Angeklagten, kehrte diesem den Rücken zu und versuchte erneut, die Polizei telefonisch zu verständigen. Unvermittelt rannte der Angeklagte auf den Zeugen W zu und schlug ihm, als dieser sich gerade umdrehte, mit der Faust ins Gesicht, wobei er eine Verletzung des Zeugen zumindest billigend in Kauf nahm. Anschließend ließ der Angeklagte zunächst von dem Zeugen ab. Als er sich ihm kurze Zeit später wieder zuwandte, konnten zwei Passanten sowie der Zeuge W selbst den Angeklagten mit Mühe gemeinsam bis zum Eintreffen der Polizei fixieren. Durch den Schlag erlitt der Zeuge W eine durchtrennte Oberlippe, einen Anbruch des linken Jochbeins sowie einen Verlust von Kleinteilen seiner Zähne. Er litt für ca. vier Wochen unter starken Schmerzen und konnte lediglich weiche Nahrung zu sich nehmen. Im Bereich der Oberlippe kam es zu einer leichten Narbenbildung, die nach wie vor besteht. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Fall 4 (Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 676/14):
Am 23.09.2014 betrat der Angeklagte die Räumlichkeiten des Bezirksamts Ehrenfeld und suchte dort das Büro des Zeugen T auf. Der Angeklagte war wegen der Inobhutnahme seines Sohnes S1 sehr aufgebracht. Der Zeuge T empfand die Situation als bedrohlich und gab in besonnenem Ton vor, von den Ausweisdokumenten des Angeklagten eine Kopie zu fertigen, um so sein Büro verlassen zu können. Der Angeklagte fühlte sich durch den Zeugen T im Stich gelassen. Als der Zeuge T sein Büro verließ, trat der Angeklagte die Bürotür mit Wucht und gezielt gegen die Wand. Der Druck der Türklinke verursachte hierdurch ein ca. 20 × 10 cm großes Loch in der Wand. Ferner zerkratzte der Angeklagte gezielt den Computermonitor des Zeugen T mit einem Dosenöffner. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Fall 5 (Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 735/14):
Am 03.10.2014 gegen 22.30h verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der Wohnung der Zeugin S gegen deren Willen. Infolgedessen entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Zeugin S ihre Wohnung verließ und sich auf den Flur begab. Daraufhin warf der Angeklagte nach der Zeugin S gezielt eine Glasflasche, welche diese nur knapp verfehlte. Kurze Zeit später versuchte die Zeugin S ihre Wohnung erneut zu betreten. Als sie hierzu ihr linkes Bein in die Tür stellte, schlug der Angeklagte die Tür mehrfach gezielt gegen ihr Bein, wodurch sie Schmerzen erlitt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
Fall 6 (Anklageschrift zum Az. der Staatsanwaltschaft Köln 931 Js 41/15):
Am späten Vormittag des 15.10.2014 kam es an der Rezeption des Hotels „L“, B-Straße in Köln, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung über die Auszahlung eines als Pfand hinterlegten Geldbetrages i.H.v. 20 EUR. Diesen Betrag hatte der Angeklagte zuvor als Schlüsselpfand hinterlegt, nachdem er durch die Stadt Köln im Wege der gefahrenabwehrrechtlichen Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ein Zimmer in dem Hotel zugewiesen bekommen hatte. Nachdem der Angeklagte indes mehrere Nächte nicht in dem Hotel übernachtet hatte, wurde das Schloss zu dem Zimmer ausgetauscht. Der in dem Hotel tätige Zeuge X wies nun unter Bezugnahme auf die von dem Angeklagten am 09.10.2014 unterschriebene Hausordnung darauf hin, den Pfandbetrag deswegen einbehalten zu wollen. Der Angeklagte ging indes weiter davon aus, die Auszahlung des Betrages verlangen zu dürfen, weil er bereits nach einem vorherigen Aufenthalt in dem Hotel einen Betrag von 20 EUR bei Rückgabe des Schlüssels wieder erhalten hatte, obwohl er auch seinerzeit mehrere Nächte dem Hotel ferngeblieben war. Während der Unterredung zwischen dem Zeugen X und dem Angeklagten saß der Zeuge V am Frühstückstisch in der Nähe der Rezeption. Als der Zeuge X an seiner ablehnenden Haltung, die er in besonnenem Ton vortrug, festhielt und den Angeklagten letztlich bat, das Haus zu verlassen, riss dieser unvermittelt eine sich an der Rezeption befindliche Schreibtischleuchte aus der Steckdose und schlug mit deren Metallfuß mit großer Wucht mehrfach gezielt in Richtung Kopf des Zeugen X. Dieser versuchte die Schläge mit der Hand abzuwehren und flüchtete sich in den hinter der Rezeption befindlichen Küchenbereich. Der Angeklagte setzte dem Zeugen nach und traf diesen mit seinen Schlägen an Armen und Oberkörper. Die letzten Schläge vermochte der Zeuge nicht mehr abzuwehren, weswegen er insgesamt 3 Platzwunden am Kopf erlitt, von denen eine genäht werden musste. Ferner erlitt er eine Schädelprellung sowie Prellungen und Schürfungen an beiden Unterarmen.
Fall 7 (Anklageschrift zum Az. der Staatsanwaltschaft Köln 931 Js 41/15):
Am Abend des 27.10.2014 betrat der Angeklagte den Restaurantbereich des Hotels „L“. In dem Restaurant saßen der Zeuge X sowie der Zeuge F an einem Tisch. Der Angeklagte forderte bereits beim Betreten erneut den als Pfand hinterlegten Betrag von 20 EUR von dem Zeugen X und ging auf die Zeugen zu. Als der Zeuge F den Angeklagten daraufhin in ruhigem Ton bat, das Haus zu verlassen, weil er auf das Geld keinen Anspruch habe, äußerte der Angeklagte gegenüber den Zeugen „Ich bin Afrikamann, ich bin Killer“, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Unmittelbar danach ergriff der Angeklagte unvermittelt eine braune Ledertasche des Zeugen X, die sich vor diesem auf dem Tisch befand und in der sich Medikamente des an Diabetes leidenden Zeugen X befanden, um diese für sich zu behalten. In dem Augenblick, als der Angeklagte die Tasche in seiner Hand hielt, ergriff der Zeuge F den Ärmel der Jacke des Angeklagten, um diesen am Weggehen zu hindern. Gleichzeitig stand der Zeuge F auf. In diesem Moment riss sich der Angeklagte los. In einer Bewegung schubste er den Zeugen von sich, ohne dass dieser die Einwirkung des Angeklagten als gewalttätig oder schmerzhaft empfand. Im Zuge dessen ging der Angeklagte der Ledertasche des Zeugen X wieder verlustig, welche dieser daraufhin an sich nahm. Der Angeklagte ging zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon aus, sich der Ledertasche noch zeitnah bemächtigen zu können. Der Zeuge X, der die Situation aufgrund der zuvor getätigten Äußerungen des Angeklagten nach wie vor als bedrohlich empfand, warf dem Angeklagten anschließend einen 20 EUR-Schein zu, welchen der Angeklagte aufhob und einsteckte. Anschließend begab sich der Angeklagte zum Ausgang und warf, bevor er das Hotel endgültig verließ, einen Kerzenhalter für Teelichter aus Glas gezielt in Richtung des Zeugen X und traf diesen hiermit am Kopf. Der Zeuge X erlitt hierdurch eine schmerzhafte Schädelprellung, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
Aufgrund dieser beiden Vorfälle begab sich der Zeuge X in eine mehrwöchige Traumabehandlung. Ferner vermeint er, bei der zweiten Auseinandersetzung eine Verletzung durch eine Spritze, welche der Angeklagte bei sich geführt habe, an der Hand erlitten zu haben und sich dadurch möglicherweise eine Infektion zugezogen zu haben.
Fall 8 (Fall 1 der Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 4/15):
Am 29.10.2014 gegen 0:01 Uhr klingelte der Angeklagte an der Wohnungstür der Zeugin S. Sie verweigerte dem Angeklagten den Zutritt, was dieser zum Anlass nahm, die Fensterscheibe links neben der Wohnungstür gezielt einzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Fall 9 (Fall 2 der Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 4/15):
Am 07.11.2014 gegen 23:05 Uhr erschien der Angeklagte erneut an der Wohnung der Zeugin S. Als diese auf sein Klingeln nicht öffnete, warf der Angeklagte die Scheiben der doppelt-verglasten Wohnungstür gezielt mit einem etwa faustgroßen Stein ein, welche daraufhin zersplitterte. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Fall 10 (Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 141/15):
Am 24.11.2014 betrat der Angeklagte im Bewusstsein eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots erneut die Räumlichkeiten des Bezirksjugendamtes in Ehrenfeld, um den Zeugen T aufzusuchen. Als der Zeuge T den Angeklagten auf dem Flur entdeckte, begab er sich aus Angst in das Dienstzimmer einer Kollegin, was der Angeklagte indes bemerkte. Der Angeklagte folgte dem Zeugen T und äußerte diesem gegenüber: „Du hast mir mein Baby weggenommen, ich werde Dir Dein Leben nehmen.“ Der Zeuge T nahm die Äußerung des Angeklagten ernst, was dieser zumindest billigend in Kauf nahm. Der Zeuge T fühlte sich hierdurch massiv bedroht. Er bekam bis zur Inhaftierung des Angeklagten Personenschutz und änderte nach dem Vorfall regelmäßig die Anfahrtsrouten zu seinem Arbeitsplatz. Der Zeuge T, der eine vergleichbare Situation während seiner dreißigjährigen beruflichen Tätigkeit noch nicht erlebt hatte, fühlte sich durch diesen Vorfall zudem in der Folgezeit erheblich psychisch belastet. Er litt unter Beklemmungen und fühlte sich nicht mehr sicher. Er gab die Sachbearbeitung des Falles ab und wechselte aus Sorge letztlich auch den Arbeitsplatz. Für einen Zeitraum von 6 Monaten nahm er eine Traumaberatung in Anspruch.
Fall 11 (Fall 4 der Anklageschrift zum Az. AG Köln 523 Ds 4/15):
Am 09.12.2014 gegen 21:24 Uhr rief der Angeklagte die Zeugin S auf deren Mobiltelefonen an. Die Zeugin nahm das Gespräch nicht entgegen. Daraufhin hinterließ der Angeklagte auf der Mailbox der Zeugin folgende Sprachnachricht: „Ich bring Euch alle um. Deinen Sohn, Du, Deine Mutter. Warte mal ab. Ich bring Deinen Sohn auch noch um. Glaub mir, Mann. Der Vater von dem Sohn ist nicht da…“ Die Zeugin S, deren Mutter, die Zeugin Y, sowie der Sohn der Zeugin S, S2, nahmen von dieser Äußerung Kenntnis und diese aufgrund der vorangegangenen Vorfälle auch ernst, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
Bei Begehung sämtlicher Taten war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar vorhanden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit infolge einer leichten Intelligenzminderung in Verbindung mit einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sowie eines schädlichen Alkoholmissbrauchs erheblich vermindert, wenn auch – bis auf Fall 6 – nicht vollständig aufgehoben war. In Fall 6 lässt sich nicht ausschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war.
Mit Adhäsionsantrag vom 12.08.2015 hat der Nebenkläger seine materiellen und immateriellen Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht. Zum Ausgleich dieser Ansprüche haben der Nebenkläger und der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 18.08.2015 einen Vergleich einschließlich der durch den Adhäsionsantrag angefallenen Kosten geschlossen.
Der Angeklagte hat sich während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln bei dem Zeugen T entschuldigt.
III.
Zum Zeitpunkt sämtlicher Taten – mit Ausnahme von Fall 6 – befand sich der Angeklagte – jedenfalls nicht ausschließbar – in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Zwar war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, im vollen Umfang erhalten, doch war seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lag in diesen Fällen nicht vor.
Insofern schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen I an, der sich im Rahmen der Hauptverhandlung, durch Einsichtnahme in die Strafakten und durch Exploration des Angeklagten am 27.01.2015 und 24.02.2015 eine umfassende Meinung über den Gesundheitszustand des Angeklagten gebildet hat. Die Kammer folgt den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei dem Angeklagten das Vorliegen einer „leichten Intelligenzminderung“ (ICD-10 F.70), welche das dritte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB „Schwachsinn“ erfüllen würde, nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen spreche hierfür zunächst, dass sich der Angeklagte nach seinem eigenen Empfinden bei komplexeren Sachverhalten häufig als überfordert darstelle, auch wenn er durchaus sozialen Konventionen genüge und Kulturtechniken wie Lesen und Schreiben, gar in einer für ihn fremden Sprache, in gewissem Maße beherrsche. Es spreche viel für die Annahme, dass es der Angeklagte aufgrund begrenzter intellektueller Fähigkeiten etwa nicht geschafft habe, trotz intensiver Beratung seitens des Jugendamtes und der Polizei die notwendigen Schritte zu der von ihm – jedenfalls zuletzt auch – gewünschten Anerkennung seiner Vaterschaft für seinen Sohn Christian zu unternehmen. Dem entspreche auch der zum Teil durch die vernommenen Zeugen vermittelte Eindruck, dass der Angeklagte Schwierigkeiten gehabt habe, ihre teils intensive Beratung zu verstehen und danach zu handeln. Auch bezüglich der Auseinandersetzung um den als Pfand hinterlegten Betrag von 20 EUR in dem Hotel L bestünden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte nicht imstande war, argumentativ auf die ablehnende Haltung des Zeugen X zu reagieren. Vielmehr spreche der Tathergang dafür, dass der Angeklagte in dieser Situation aus einer Überforderung heraus allein zu einem äußerst aggressiven und gewalttätigen Verhalten habe greifen können, um seine vermeintliche Forderung durchzusetzen. Im Gesamtkomplex der Beziehung zur Zeugin S ließe sich ebenfalls annehmen, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, trotz wiederholter Polizeieinsätze eine Änderung seines stereotyp-gewalttätigen Verhaltens zu bewerkstelligen, indem er sich typischerweise gewaltsam Zugang zu der Wohnung der Zeugin S verschaffte und in Konfliktsituation verbal und körperlich aggressiv reagierte.
Die festgestellten Taten würden sich bei Annahme einer leichten Intelligenzminderung dabei auch durchweg als in einem symptomatischen Zusammenhang hiermit stehend bewerten lassen. So könnten die festgestellten stereotypen dysfunktionalen Verhaltensmuster durchaus als Ausdruck einer persönlich empfundenen Ohnmacht bzw. Ratlosigkeit des Angeklagten aufgefasst werden. Die paardynamische Entwicklung mit dem Konflikt um die Vaterschaft des Angeklagten bezüglich des Sohnes S1 habe insoweit bei ihm zu einer affektiv-emotionalen Aufladung geführt, die durch seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung verstärkt worden sei, sobald er vermeintliche Behinderungen durch Dritte – etwa die Zeugin S, das Jugendamt oder den Zeugen X – in Konfliktsituationen mit zum Teil nichtigen Anlass als persönliche Kränkung empfunden habe. Die oftmals hinzukommende Alkoholisierung habe ferner die Impulskontrolle des Angeklagten reduziert, so dass er in Situationen, in denen ihm nach seinem subjektiven Erleben durch Dritte nicht geholfen worden sei, zunehmend aggressiv und gewalttätig reagiert habe.
Allerdings lasse sich diese Annahme anhand der hierfür vorgesehenen und auch geeigneten psychologischen Testinstrumente nicht als sicher feststehend erhärten: Durch ein erstes sprachfreies testpsychologisches Instrument, dem „SPM Plus-Test“ (auch: „Raven-Test“), sei bei dem Angeklagten zunächst ein Intelligenzquotient von 70, also gerade noch außerhalb des Bereichs zur Annahme einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10 (IQ von 50-69), festgestellt worden. Dieses Testergebnis sei zwar von seiner Aussagekraft zu relativieren, da die dem Angeklagten zur Verfügung gestandene Bearbeitungszeit von insgesamt 5 Stunden deutlich jenseits der üblichen Bearbeitungszeit von 1 Stunde gelegen habe. In einer weiteren Testung („CFT“) habe der Angeklagte auch noch deutlich schlechter abgeschnitten, die Auswertung des Tests habe zu einem Intelligenzquotienten von 59 geführt. Eine Manipulation des Testergebnisses könne dabei aufgrund der Verhaltensbeobachtung durch den Sachverständigen selbst bei Ausführung des Tests ausgeschlossen werden. So habe sich der Angeklagte sichtlich Mühe bei der Beantwortung der Fragen gegeben und auch seinen Unmut etwa bei Nichtgelingen der Beantwortung geäußert. Ferner hätten sich auch im Rahmen der Auswertung der Antworten durch einen herangezogenen Psychologen keine Muster für eine bewusste Falschbeantwortung gezeigt. In einem 3. Test („KAI“), der insbesondere die Reproduktions- und Konzentrationsfähigkeit der Testperson betrachte, habe sich als Ergebnis allerdings wiederum ein Intelligenzquotient von 77 ergeben. Der Angeklagte sei daher in der Gesamtschau der Testergebnisse im Grenzbereich zwischen einer „Grenzbegabung“ und einer „leichten Intelligenzminderung“ einzuordnen, das Vorliegen des Eingangsmerkmals könne daher letztlich nicht sicher festgestellt werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände. Denn insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die näheren Lebensumstände des Angeklagten vor Begehung der Taten in einigen Bereichen unklar geblieben sind. Zu berücksichtigen sei insofern aber, dass der Angeklagte nahezu 30 Jahre im Wesentlichen strafrechtlich unauffällig geblieben sei, was gegen die Annahme einer leichten Intelligenzminderung spreche. Zu Gunsten des Angeklagten war indes hiervon auszugehen.
IV.
1)
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in Fall 1 der Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB, in Fall 2 der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB, in Fall 3 der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB, in Fall 4 der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB, in Fall 5 der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in Fall 7 des versuchten Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 2, 22, 23 StGB in Tateinheit mit Nötigung gem. § 240 BGB und gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in Fall 8 der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB, in Fall 9 der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB, in Fall 10 der Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB und in Fall 11 der Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
Ein Rücktritt vom Versuch des Diebstahls in Fall 7 kam dabei nicht in Betracht. Der Angeklagte hat seinen Tatplan nicht freiwillig aufgegeben, sondern die Vollendung ist daran gescheitert, dass er den Fehlschlag seines Versuches erkannte, indem er aus seiner Sicht den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte, ohne eine ganz neue Kausalkette in Gang zu setzen.
2)
Im Hinblick auf den Vorwurf der Anklageschrift zum Az. der Staatsanwaltschaft Köln 931 Js 41/15 (Fall 6) war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Insofern schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen I an, wonach in diesem Fall eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angesichts seiner auffallend krassen Überreaktion gegenüber dem Zeugen X nicht ausgeschlossen werden könne. Zugunsten des Angeklagten war daher von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB auszugehen.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Fall 1:
1)
Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 241 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
2)
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Strafmildernd zu werten ist zunächst, dass sich der Angeklagte umfassend geständig gezeigt hat und so eine unter Umständen langwierige Beweisaufnahme vermieden werden konnte. Ferner erscheint der Angeklagte, der sich nach seiner Festnahme am 16.12.2014 zunächst in Untersuchungshaft und wegen seiner einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO ab dem 13.04.2015 in der LVR-Klinik in X befand, als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich.
Strafschärfend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung stand und damit zeigte, dass er sich entgegen der in ihn gesetzten Erwartung nicht für ein straffreies Leben entschieden hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte umgekehrt den Widerruf der Bewährung zu gewärtigen hat. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen werden kann, in der Bewährungszeit „versagt“ zu haben, da nach dem Vorgenannten nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt wegen eines psychischen Defekts erheblich vermindert gewesen ist.
Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf eine Geldstrafe von
neunzig (90) Tagessätzen zu je zehn (10) EUR
erkannt.
Fall 2:
1)
Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 303 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
2)
Die Kammer hat dann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und 6 Monaten oder Geldstrafe zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, gegeneinander abgewogen. Strafschärfend ist zulasten des Angeklagten in diesem Fall zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft ist. Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf eine Geldstrafe von
sechzig (60) Tagessätzen zu je zehn (10) EUR
erkannt.
Die Kammer hält die vorgenannten Einzelstrafen für erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der jeweiligen Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.
Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe und unter Einbeziehung der aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2014 (Az. 642 Ds 553/13) verhängten Strafe unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in ihre Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 15 EUR gem. § 55 StGB eine Gesamtgeldstrafe von
einhundertundzwanzig (120) Tagessätzen zu zehn (10) EUR
gebildet, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen nur maßvoll erhöht.
Diese Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt (noch) ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten.
Fall 3:
1)
Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 223 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
2)
Die Kammer hat dann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, gegeneinander abgewogen. Ergänzend hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch das Verhalten der Zeugin S provoziert wurde und ihm die Eskalation der Situation insoweit nicht allein anzulasten ist. Strafschärfend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits zweifach wegen Körperverletzung einschlägig vorbestraft ist und dass bei dem Geschädigten W erhebliche und zum Teil noch andauernde Verletzungsfolgen vorliegen. Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf eine Freiheitsstrafe von
(1) Jahr und sechs (6) Monaten
erkannt.
Fälle 4, 8 und 9:
1)
Die Kammer ist für diese Fälle von dem Strafrahmen des § 303 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
2)
Die Kammer hat dann jeweils von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und 6 Monaten oder Geldstrafe zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Geldstrafen erkannt:
Fall 4:
neunzig (90) Tagessätzen zu je zehn (10) EUR
Fälle 8 und 9:
einhundertundzwanzig (120) Tagessätzen zu je zehn (10) EUR
Fall 5:
1)
Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 224 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, ausgegangen.
Dieser Strafrahmen war zugrundezulegen, da sich die Tat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und selbst bei gebührender Wertung des vertypten Milderungsgrundes der §§ 21 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht als minder schwerer Fall darstellt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen strafzumessungserheblichen Umstände weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht in so erheblichem Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens geboten wäre, weil die entsprechende Tat insgesamt minder schwer wiegt. Insbesondere ist dabei zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er mehrfach zu der Körperverletzung ansetzte und der Wurf mit der Flasche als besonders gefährlich erscheint.
2)
Die Kammer hat dann indes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf eine Freiheitsstrafe von
neun (9) Monaten
erkannt.
Fall 7:
1)
Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 224 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, ausgegangen.
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, wird nur auf eine Strafe erkannt. Diese ist demjenigen Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe androht. Da in Fall 7 ein versuchter Diebstahl gem. §§ 242, 22, 23 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe) in Tateinheit mit Nötigung gem. § 240 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe) und gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) vorliegt, hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung zugrunde gelegt.
Dieser Strafrahmen war zugrundezulegen, da sich die Tat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und selbst bei gebührender Wertung des vertypten Milderungsgrundes der §§ 21 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht als minder schwerer Fall darstellt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen strafzumessungserheblichen Umstände weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht in so erheblichem Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens geboten wäre, weil die entsprechende Tat insgesamt minder schwer wiegt. Zugunsten des Angeklagten ist dabei zwar zu berücksichtigen, dass er mit dem Zeugen X in der Hauptverhandlung einen umfassenden Vergleich zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Ansprüche abgeschlossen hat; strafschärfend wirken sich jedoch die teils erheblichen und noch anhaltenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen bei dem Geschädigten Leser aus, welche durch das Geschehen in Fall 7 zumindest mit verursacht wurden.
2)
Die Kammer hat dann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf eine Freiheitsstrafe von
einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten
erkannt.
Fälle 10 und 11:
1)
Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 241 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
2)
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Strafrahmen wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe zu mildern.
3)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war dabei zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bei dem Zeugen T entschuldigt hat. Strafschärfend hat die Kammer dagegen die erheblichen psychischen Folgen für den Zeugen T bewertet. Die Kammer hat daher unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Strafen erkannt:
Fall 10:
Freiheitsstrafe von
sechs (6) Monaten
Fall 11:
Geldstrafe von
einhundertundfünfzig (150) Tagessätzen zu je zehn (10) EUR
Die Kammer hält die vorgenannten Einzelstrafen für erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der jeweiligen Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.
Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren und drei (3) Monaten
gebildet, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten nur maßvoll erhöht.
Diese Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt (noch) ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist nicht anzuordnen gewesen. Im jeweiligen Tatzeitpunkt war seine Schuldfähigkeit nicht sicher erheblich vermindert, so dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits deswegen ausscheidet.
VII.
Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 467, 472 StPO. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers waren im Hinblick auf den Teilfreispruch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zu verteilen, weil der Freispruch lediglich wegen der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit des Angeklagten gem. § 20 StGB erfolgte.