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Landgericht Köln·114 KLs 11/19·29.06.2020

LG Köln: Mittäterschaft beim Spielhallenüberfall durch „Rauchzeichen“ und Scheinalibi

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen eines verabredeten Überfalls auf eine Spielhalle verurteilt, bei dem ein Mittäter unter Vorhalt einer täuschend echten Schusswaffe Geld aus der Kasse und ein Mobiltelefon erlangte. Zentrales Beweisthema war die Mittäterschaft des Angeklagten trotz Leugnens. Das Landgericht stützte die Überzeugung u.a. auf Videoaufzeichnungen, das atypische Offenhalten der Tür beim „Dampfen“ als Signal, widersprüchliches Opferverhalten sowie die spätere Wiedererlangung und Nutzung des eigenen entwendeten Handys. Es verhängte 4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 487,50 € sowie Einziehung von Telefon und SIM-Karte an.

Ausgang: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub; Freiheitsstrafe sowie Einziehungsentscheidungen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kann aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien folgen, wenn diese ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tatausführung belegen.

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Eine nachweislich unwahre Einlassung darf nur mit Vorsicht als Belastungsindiz gewertet werden; sie kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn sie ersichtlich der Vorwegverteidigung gegen tätertypisches Wissen dient.

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Für die Abgrenzung von Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) ist nach ständiger Rechtsprechung das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens maßgeblich, nicht eine (vermeintliche) Freiwilligkeit des Opfers.

4

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) setzt voraus, dass dem Täter aus der Tat zumindest zeitweise tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert zufließt; eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet aus, wenn keine (Mit-)Verfügungsmacht am Gesamtbetrag bestand.

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Tatmittel können nach § 74 StGB eingezogen werden, wenn sie zur Tatbegehung eingesetzt wurden, etwa zur Kommunikation mit Mittätern oder zur Verschleierung der Täterrolle.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB§ 253 Abs. 1 StGB§ 255 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,50€ wird angeordnet.

Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 edge+, Modell SM-G928F, IMEI 00000 und die SIM-Karte mit der ICCID 00000 werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52, 73c, 73d, 74 StGB

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der ledige Angeklagte ist Vater von drei Kindern und wurde am 00.00.0000 als fünftes von insgesamt sechs Kindern in L geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen drei Brüdern und zwei Schwestern in L auf. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Beikoch und arbeitete für kurze Zeit in diesem Bereich. Später kündigte er wegen der schlechten Arbeitszeiten und übte daran anschließend über die Vermittlung einer Zeitarbeitsfirma unterschiedliche Tätigkeiten aus. Insbesondere befuhr er einen Dumper und belud Schwertransporte. Eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kam nicht zustande.

5

Der Angeklagte lebt allein in einer Wohnung. Seine drei Kinder sind von einer Frau, wobei derzeit unklar ist, ob der Angeklagte auch der Vater eines vierten Kindes von einer anderen Frau ist.

6

Aktuell ist der Angeklagte arbeitssuchend und lebt von Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Nach Abzug der Miete bleiben ihm zwischen 350,00€ und 400,00€ monatlich für den alltäglichen Lebensunterhalt. Der Angeklagte ist in Höhe von 19.000,00€ bis 20.000,00€ verschuldet.

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2.

8

Der Angeklagte ist vorbestraft. Zuletzt wurde er wie folgt verurteilt:

9

Am 31.03.2014 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bergheim (Az.: 45 Cs 95/14) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00€ verurteilt. Zusätzlich wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22.10.2014 verhängt. Das Urteil ist seit dem 23.04.2014 rechtskräftig.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 12.06.2017 (Az.: 50 Ds 3/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20.11.2017 (Az.: 151 Ns 111/17) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00€ verurteilt. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 28.11.2017. Das Landgericht Köln hatte in der dortigen Berufungshauptverhandlung festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Wohnung in 24 Einzelportionen abgepackte 16,5 g Marihuana schlechter Qualität für den Eigenkonsum vorgehalten hatte, ohne im Hinblick hierauf über die erforderliche Erlaubnis verfügt zu haben. Die Geldstrafe ist durch Zahlung erledigt.

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II.

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Der Angeklagte verabredete sich, gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter die Spielhalle Q in der BStr. 00, 00000 C in der Nacht vom 13.08.2017 zu überfallen und dabei den Kasseninhalt nebst sonstigen Wertgegenständen der dort angestellten Zeugin O an sich zu nehmen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Angeklagte die Spielhalle, welche er bereits seit vielen Jahren besuchte, betreten und sich als normaler Kunde ausgeben. In dieser Funktion sollte er dem Räuber Zugang zur Spielhalle verschaffen und während des Geschehens äußerlich eine Opferrolle einnehmen. Die Spielhallenräumlichkeiten und Eingangsbereiche sind videoüberwacht. Die insbesondere zur Abends- und Nachtzeit grundsätzlich geschlossene, zur B Straße gelegene Haupteingangstür lässt sich von außen nicht öffnen. Um Einlass zu erhalten, muss man am Haupteingang klingeln. Die Servicekraft kann über die Videokamera sehen, wer vor der Tür steht und der Person durch Betätigung des elektrischen Türöffners Einlass gewähren. Dies war dem Angeklagten bekannt.

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Am 13.08.2017 besuchte der Angeklagte tatplangemäß die Spielhalle und hielt sich vorwiegend im vorderen Bereich auf. Als langjähriger Stammgast rauchte er vor diesem Tag – genau wie andere Besucher ebenfalls – ausschließlich in dem von der Straße nicht einsehbaren Hinterhof bzw. dem entsprechenden Hintereingang. Am 13.08.2017 ging der Angeklagte entgegen dieser Praxis allerdings zum vorderen Haupteingangsbereich, um dort seine E-Zigarette zu rauchen. Dabei verließ er die Spielhalle allerdings nicht, sondern blies den aus der E-Zigarette hinaustretenden Dampf von innen nach außen und hielt die Eingangstüre währenddessen offen. Der Vorgang sollte später dazu dienen, dem Mittäter Zugang zur Spielhalle zu verschaffen, ohne dass der Angeklagte äußerlich als Komplize wahrgenommen werde. Bis dahin wurde der oben genannte Rauchvorgang mehrmals wiederholt, um keinen Verdacht einer Mittäterschaft zu erregen.

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Nachdem der Angeklagte mehrmals telefonierte und seinem unbekannten Gesprächspartner mit den Worten „Gegenüber der B1“ mehrmals auf seinen Standort hinwies, ging er schließlich um 23:29:10 Uhr (Kamerazeit) vor die Tür, um erneut E-Zigarette zu rauchen. Auch dieses Mal verhinderte er ein Zufallen der Eingangstür und führte den eingeatmeten Dampf aus der E-Zigarette über die offen gehaltene Tür nach außen. Wie von dem Angeklagten und dem Mittäter zuvor abgesprochen, setzte sich der Mittäter in dem Zeitpunkt aus der L1straße kommend in Richtung des Haupteingangs zur Spielhalle in Bewegung, als der Angeklagte den von außen gut erkennbaren Dampf der E-Zigarette das erste Mal nach draußen blies.

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Als der Angeklagte noch im Rahmen desselben Rauchvorgangs den Dampf seiner E-Zigarette ein drittes Mal aus der Spielhalle heraus pusten wollte, traf der Mittäter bei der geöffneten Eingangstür ein und verschaffte sich durch dieselbe Zugang in die Spielhalle. Dabei hielt er dem Angeklagten zum Schein eine täuschend echt aussehende Waffe vor, woraufhin der Angeklagte in das Innere der Spielhalle sprang und auf dem Boden liegen blieb. Der Mittäter ging an den Kassenbereich zu der Zeugin O , die gerade die Kaffeemaschine reinigte. Er nahm unter Vorhalt der täuschend echt aussehenden Waffe und damit verbunden unter Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Zeugin O - wie zuvor mit dem Angeklagten abgesprochen - das auf dem Tresen liegende Mobiltelefon der Zeugin an sich und steckte dieses in der Absicht ein, die Zeugin O dauerhaft zu enteignen und es sich und dem Angeklagten zumindest vorübergehend zum Zwecke der Nutzung oder gewinnbringenden Veräußerung anzueignen. Sodann forderte er die Zeugin unter anhaltender Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben durch Bedrohung mit der Waffe dazu auf, ihm das Geld aus der Kasse auszuhändigen. Hierzu warf er der Zeugin O eine Plastiktüte hin und sagte: „auch das Kleingeld!“. Der Mittäter und der Angeklagte handelten auch insoweit in der Absicht, den Inhaber der Spielhalle und Eigentümer des Geldes, den Zeugen T , dauerhaft zu enteignen und es sich und dem Angeklagten zumindest vorübergehend zum Zwecke einer hälftigen Teilung und anschließenden Eigenverbrauchs anzueignen. Die Zeugin packte unter dem Eindruck, eine echte Schusswaffe vor sich zu haben, den gesamten Kasseninhalt in Höhe von 975,00€ in die Plastiktüte und übergab diese an den Mittäter. Währenddessen ging der Mittäter zu dem auf den Boden liegenden Angeklagten, erweckte den Anschein, ihn zu bedrohen und nahm ihm entweder hierbei oder einige Sekunden zuvor unter denselben Umständen das Mobiltelefon ab. Nach dem Erhalt des Geldes ergriff der Mittäter das auf dem Tresen befindliche Tablet der Zeugin O . Dieses steckte er allerdings nicht ein, sondern schmiss es unmittelbar im Anschluss wieder in Richtung Tresen zurück. Daraufhin flüchtete der Angeklagte mit den beiden Mobiltelefonen und 975,00€ Kasseninhalt um 23:30:30 Uhr (Kamerazeit) aus der Spielhalle.

16

Der Angeklagte war über die gesamte Zeit mit den tatplanmäßig umgesetzten Handlungen seines Mittäters einverstanden. Sein Tatbeitrag war ebenfalls durchweg von der Absicht geleitet, die jeweiligen Berechtigten dauerhaft zu enteignen und die Tatbeute sich bzw. dem Mittäter zumindest vorübergehend in der genannten Weise anzueignen.

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Der Mittäter flüchtete nach Südosten in die Richtung der Hauptstraße (B Straße), überquerte zunächst einen zuvor befindlichen Grünstreifen, dann die Hauptstraße (BStraße) und rannte schließlich in die C1straße. Wegen des Fluchtmanövers musste der Pkw, in dem sich die Zeugen X und N auf der B Straße stadteinwärts fahrend befanden, abrupt abbremsen. Der Mittäter verlor auf der Flucht das Mobiltelefon der Zeugin O . Der Zeuge X sah dies, parkte den Pkw und hob das Mobiltelefon auf.

18

Derweil stand der Angeklagte nach der Flucht des Mittäters auf und ging schließlich zu einem Zeitpunkt, als der Mittäter den Grünstreifen und die B Straße (Hauptstraße) bereits passiert hatte, zur Eingangstür und sah nach draußen. Sodann verließ auch er die Spielhalle und ging in eine andere Richtung als der Mittäter (Südwesten). Dort sah er eine offensichtlich unbeteiligte Person, nahm dieser das Mobiltelefon ab und führte sie in die Spielhalle, um sie als möglichen Täter zu präsentieren. Dabei wusste der Angeklagte, dass es sich nicht um den ihm bekannten Mittäter handelte. Er wollte mit seinen Handlungen den äußeren Anschein erwecken, dass auch er ein Opfer einer Straftat geworden sei und versuche den Täter festzustellen. Nachdem die Zeugin O den vorgespielten Irrtum des Angeklagten aufklärte, zeigte die unbeteiligte Person die richtige Fluchtrichtung des Mittäters auf. In diese Richtung – aber nicht auf demselben Weg – verließ der Angeklagte die Spielhalle erneut.

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Kurz darauf erschien der Angeklagte bei den Zeugen X und N , erkannte, dass diese ein Handy gefunden hatten und forderte diese dazu auf, das Telefon der Zeugin O an ihn herauszugeben. Er wies dabei insbesondere auf den Überfall in der Spielhalle hin. Der Zeuge X und der Angeklagte gingen daraufhin gemeinsam zu der Spielhalle zurück und übergaben das Mobiltelefon an die Zeugin O . Zwei im Anschluss noch in der Spielhalle durchgeführte Anrufversuche der Polizei sowie des  Angeklagten mit dem Mobiltelefon der Zeugin O auf das vom Mittäter mitgenommene Mobiltelefon des Angeklagten blieben ohne Erfolg. Das Mobiltelefon klingelte zwar, aber der Anruf wurde nicht beantwortet. Das Telefon befand sich zu dieser Zeit noch im Besitz des flüchtigen Mittäters.

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Im Anschluss an die Tat traf sich der Angeklagte mit dem unbekannten Mittäter zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, aber höchst wahrscheinlich innerhalb von 24 Stunden nach der Tat und erhielt von diesem das Mobiltelefon zurück und seinen Anteil an der Tatbeute in Höhe von 487,50 €. Das Mobiltelefon wurde später bei einer Wohnungsdurchsuchung am 21.11.2018 im Besitz des Angeklagten sichergestellt.

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Die Zeugin O musste aufgrund der Tat, welcher ihr einziger Überfall war, für zwei Wochen in psychologische Betreuung. Sie litt infolge der Tat unter Angstzuständen, die noch immer andauern. Aufgrund ihrer Ängste ist sie weitestgehend an den Spätdienst gebunden, weil sie zu dieser Zeit stets von einem Bekannten begleitet wird und in der Regel auch nur ihr bekannte Stammkunden in der Spielhalle verkehren. Die Zeugin ist allgemein misstrauischer geworden, machte infolge der Tat einen kleinen Waffenschein und führt nunmehr Reizgas zur Selbstverteidigung mit sich.

22

III.

23

1.

24

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 02.06.2020.

25

2.

26

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tat, wie unter II. festgestellt, ereignet hat.

27

a)

28

Der Angeklagte hat in seiner Einlassung vor der Kammer eine Tatbeteiligung geleugnet. Er sei Raucher und habe in der Spielhalle, die er bereits ca. vier Jahre vor dem Tatzeitpunkt in unterschiedlicher Intensität besucht habe, generell vorne geraucht. Dies sei auch nichts Besonderes gewesen, da auch viele andere Gäste die Vordertür zum Rauchen benutzt hätten. Auch am 13.08.2017 habe er wie gewohnt vorne geraucht. Als der Täter hineingekommen sei, habe er sich erschreckt und sei gestürzt. Er habe es zwar nicht selbst gesehen, sei aber aufgrund des Täterverhaltens davon ausgegangen, dass dieser bewaffnet sei. Ihm und der Zeugin O seien dann die Handys (Modell des Angeklagten: Samsung Galaxy S 6 Edge+, schwarz) vom Täter weggenommen worden. Nach der Flucht des Täters aus der Spielhalle sei der Angeklagte aufgestanden und habe aus der Eingangstür herausgeschaut. Hierbei habe er den Täter gesehen und erkannt, dass er etwas auf dem Grünstreifen verloren habe. Er sei dann rausgerannt und habe den Gegenstand aufgehoben. Es habe sich um sein Handy gehandelt, wobei er diesen Fund gegenüber der Polizei verschwiegen habe, um das Gerät später ersetzt zu bekommen. Hiernach sei er dann weiter gegangen und habe auch das Handy der Zeugin O bei den Zeugen X und N ausfindig machen können, die es zwischenzeitlich gefunden hätten.

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Nach dem Überfall habe er die Spielhalle nicht mehr besucht. Das Handy habe sich – bis auf die kurze Zeit zwischen Wegnahme und Wiederfinden auf dem Grünstreifen – durchgehend in seinem Besitz und in seiner Verwendung befunden. Bei dem von der Polizei sichergestellten und ihm in der Hauptverhandlung zur Ansicht vorgehaltenen Mobiltelefon handele es sich um sein bei der Tat entwendetes Handy.

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Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass er nach dem Überfall auf die Spielhalle überhaupt wieder über sein Mobilfunktelefon verfügt habe – also nicht bzgl. der zeitlichen Komponenten –, ist seine Einlassung glaubhaft. Dieser Teil der Einlassung stimmt insbesondere mit der Aussage der Zeugin KOK T1 überein. Diese hat vor der Kammer ausgesagt, dass die erste Aktivität vom Handy des Angeklagten mit der IMEI „00000“ keine 24 Stunden nach dem Tatzeitpunkt erfolgt sei. Diese Feststellung steht überdies im Einklang mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk der Zeugin KOK T1 vom 14.06.2018. Hiernach habe die erste Aktivität vom Handy des Angeklagten am Folgetag, den 14.08.2017 um 20:36:18 Uhr (Echtzeit) stattgefunden. Zusätzlich hat die Zeugin angegeben, dass von der Polizei eine Observation des Angeklagten sowie eine Telekommunikationsüberwachung (im Folgenden: TKÜ) seines Mobiltelefons durchgeführt worden sei. Beim Abgleich der Gesprächsdaten aus der TKÜ und der Erkenntnisse aus der Observation konnte die Zeugin den Angeklagten zwischen dem 09.11.2017 und dem 20.11.2017 als Gewahrsamsinhaber und Gesprächsführer des - angeblich - entwendeten Handys identifizieren. Diese Aussage der Zeugin wird bestätigt durch ihre damit korrespondierenden Aktenvermerke vom 20.11.2017 und 22.11.2018. Weiterhin hat die Zeugin ausgeführt, dass bei einer Durchsuchungsmaßnahme vom 21.11.2018 das Mobiltelefon mit der o.g. IMEI im Besitz des Angeklagten aufgefunden und sichergestellt worden sei. Ein während der laufenden Wohnungsdurchsuchung durchgeführter Testanruf auf der aktuellen Nummer des Angeklagten habe ergeben, dass es sich um das bei der Tat entwendete Mobiltelefon des Angeklagten gehandelt habe. Dies wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke und Berichte der Zeugin KOK T1 vom 21.11.2017, 01.02.2018 und 27.09.2018.

31

Die Aussage der Zeugin KOK T1 ist glaubhaft. Sie bekundete frei von jeglichen Be- und Entlastungstendenzen. Sie hat die Ermittlungsergebnisse detailliert und nachvollziehbar dargelegt.

32

b)

33

Nicht glaubhaft sind die Angaben des Angeklagten dahingehend, unter welchen Umständen er sein Mobiltelefon wiedererlangt haben will. Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit durch die Erkenntnisse der wiederholt in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Überwachungskameras vom Tattage widerlegt. Die Kamerazeit weicht von der Echtzeit laut dem in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk der KOK T1 vom 25.10.2017 um 5 Minuten und 50 Sekunden nachgehend ab. Auf die Kamerazeiten müssen also zur Bestimmung der Echtzeit jeweils 5 Minuten und 50 Sekunden hinzuaddiert werden. Auf den Kameras eins bis vier war Folgendes deutlich zu erkennen:

34

aa)

35

Um 22:41:35 Uhr (Kamerazeit), Kamera sechs, und um 23:15:24 Uhr (Kamerazeit), Kamera drei, war jeweils zu erkennen, dass der Angeklagte sein Mobilfunktelefon aus der Tasche nimmt, dieses zum Ohr führt und augenscheinlich telefoniert.

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Um 23:29:10 Uhr (Kamerazeit) öffnete der Angeklagte die vordere Eingangstür und stieß um 23:29:15 Uhr (Kamerazeit) zweimal Dampf aus einer E-Zigarette nach außen, jeweils Kamera eins und drei. Auf Kamera eins war um 23:29:18 Uhr (Kamerazeit) zu erkennen, dass eine dunkel gekleidete Person aus der Querstraße kam und sich in Richtung der Eingangstüre der Spielhalle in Bewegung setzte. Die dunkel gekleidete Person war im Anschluss durch den dichten Rauch der E-Zigarette auf der Kamera nicht mehr sichtbar. Erst um 23:29:27 Uhr (Kamerazeit) war die Person auf Kamera eins wieder deutlich zu erkennen und befand sich nunmehr in unmittelbarer Nähe zu der Eingangstür der Spielhalle. In diesem Moment war auf Kamera drei zu sehen, dass der Angeklagte ein drittes Mal Rauch aus seiner E-Zigarette nach draußen pustete. Dabei verschaffte sich die dunkel gekleidete und – ab jetzt erkennbar – mit einer Kapuze über den Kopf gezogene und vermummte Person Zugang zur Spielhalle und hielt dem Angeklagten eine täuschend echt aussehende Schusswaffe vor. Der Angeklagte wich unmittelbar und ohne Körperkontakt mit dem Täter mit einem „Hechtsprung“ nach hinten zurück und blieb ab 23:29:32 Uhr (Kamerazeit) auf dem Boden liegen bis die dunkel gekleidete Person die Spielhalle wieder verließ.

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Sodann zeigte Kamera vier, dass die dunkel gekleidete Person zur Zeugin O an den Tresen ging und dieser unter dem Vorhalt eines augenscheinlich als Waffe zu identifizierenden Gegenstandes eine Plastiktüte herüber warf. Nachdem die Zeugin die Plastiktüte zunächst ablehnend zurückgab, begann sie um 23:29:49 Uhr (Kamerazeit) damit, das Geld aus der Kasse zusammenzupacken. Dabei klopfte die Person mehrmals mit der täuschend echt aussehenden Schusswaffe auf den Tisch, offensichtlich um die Zeugin O zu einem schnelleren Einpacken des Geldes zu bewegen. Zwischenzeitlich ging die Person mit der Waffe um 23:29:51 Uhr (Kamerazeit) noch einmal zu dem auf dem Boden liegenden Angeklagten herüber und verschwand dabei kurzzeitig aus dem Blickwinkel der Kameras. Um 23:29:59 Uhr (Kamerazeit) befand sich die Person wieder am Tresen bei der Zeugin O im Blickwinkel der Kamera vier. Der Täter klopfte erneut mit der Waffe auf den Tresen. Die Zeugin O steckte das zusammengepackte Geld währenddessen in die Plastiktüte. Zwischenzeitlich drehte sich die Person mit der Waffe noch einmal in Richtung des auf dem Boden liegenden Angeklagten um. Schließlich übergab die Zeugin die mit dem Geld befüllte Plastiktüte um 23:30:23 Uhr (Kamerazeit) an die Person mit der Waffe. Diese griff sodann noch nach einem auf dem Tresen befindlichen Tablet, legte dieses aber sofort wieder zurück. Auf Kamera drei war dann zu erkennen, dass die Person mit der Waffe die Spielhalle um 23:30:30 Uhr (Kamerazeit) verließ.

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Auf Kamera eins war danach zu erkennen, dass die Person die Straße vor der Spielhalle in Richtung Osten passierte und dann einen Grünstreifen in einem weiten, nach Osten geneigten Bogen in Richtung Südosten überquerte. Um 23:30:40 Uhr (Kamerazeit) rannte er dann über die beleuchtete B Straße (Hauptstraße) und verschwand 10 Sekunden nach Verlassen der Spielhalle aus dem Blickfeld der Kamera. Auf Kamera drei war währenddessen zu sehen, dass der Angeklagte aufstand, um 23:30:41 Uhr (Kamerazeit) an die Eingangstür ging und bis 23:30:53 Uhr (Kamerazeit) hinausschaute. Sodann lief er einmal im Kreis und verließ um 23:31:06 Uhr (Kamerazeit) die Spielhalle. Auf den beiden Außenkameras eins und zwei war der Angeklagte dabei zu beobachten, wie er sich draußen umsah, nach Südwesten blickte und um 23:31:11 Uhr (Kamerazeit) auch in diese Richtung rannte. Kamera zwei zeigte, dass der Angeklagte kurz in einem dunklen Bereich verschwand und danach um 23:31:35 Uhr (Kamerazeit) eine unbekannte Person, die mit einer auffälligen Camouflage-Hose bekleidet war, am Arm festhielt und zur Eingangstür der Spielhalle führte.

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Die unbekannte Person machte einen sichtlich überraschten Eindruck und bekam von dem Angeklagten ein Mobiltelefon überreicht, vgl. Kamera drei. Es folgte daraufhin eine Unterhaltung, in der der Unbekannte um 23:31:50 Uhr (Kamerazeit) in Richtung Südosten zeigt. Auf Kamera eins war sodann zu beobachten, wie der Angeklagte die Spielhalle um 23:32:05 Uhr (Kamerazeit) ein zweites Mal, dieses Mal in Richtung Südosten, aber nicht auf demselben Laufweg wie die Person mit der Waffe, lief. Der Laufweg des Angeklagten befand sich deutlicher in südlicher Richtung und war schätzungsweise zehn bis 15 Meter von dem Laufweg des Räubers entfernt. Er verschwand deshalb zügiger – nämlich nur 6 Sekunden nach Verlassen der Spielhalle um 23:32:11 Uhr (Kamerazeit) – und in einem anderen Bereich aus dem Blickfeld der Kamera eins. Ein Innehalten oder Aufheben eines Gegenstandes war dabei ganz offensichtlich nicht zu erkennen. Schließlich zeigte diese Kamera, dass der Angeklagte um 23:33:30 Uhr (Kamerazeit) gemeinsam mit dem Zeugen X zur Spielhalle zurückkehrte.

40

bb)

41

Die dargelegten Videobildaufzeichnungen sind mit der Einlassung des Angeklagten größtenteils nicht vereinbar. Entgegen seiner Einlassung kann der Angeklagte nicht gesehen haben, wie der Räuber nach der Flucht auf dem Grünstreifen einen Gegenstand verloren habe. Die Videoaufzeichnungen zeigen vielmehr eindeutig, dass der Angeklagte erst um 23:30:41 Uhr (Kamerazeit) aus der Eingangstür blickte. Zu diesem Zeitpunkt – genau genommen um 23:30:40 (Kamerazeit) – hatte der Räuber auf seiner Flucht den Grünstreifen allerdings bereits vollständig passiert. Selbst wenn der Angeklagte den Räuber demnach in der dunklen Nacht noch auf der Flucht gesehen hätte, konnte sich dieser nicht mehr auf dem Grünstreifen befunden haben.

42

Überdies verträgt sich die Einlassung des Angeklagten nicht mit seinen auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Handlungen. Wenn er den Täter beim Verlieren eines Gegenstandes gesehen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er danach auch unmittelbar in dessen Richtung gelaufen wäre und den besagten Gegenstand aufgehoben hätte. Die Kammer konnte auf den Videoaufzeichnungen allerdings erkennen, dass der Angeklagte in die falsche Richtung (Südwesten statt Südosten) lief und nach wenigen Sekunden eine mit der Tat offensichtlich nicht in Verbindung stehende Person zur Eingangstür führte.

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Hinzu tritt, dass der Angeklagte rein objektiv betrachtet keine Möglichkeit hatte, ein angeblich verlorenes Handy aufzuheben. Vielmehr kreuzte er die Laufwege des Täters zu keiner Zeit. Zunächst lief er um 23:31:11 Uhr (Kamerazeit) in Richtung Südwesten, obwohl der Räuber zuvor Richtung Südosten die Flucht ergriff. Im Anschluss lief der Angeklagte beim zweiten Verlassen der Spielhalle um 23:32:05 Uhr (Kamerazeit) zwar grundsätzlich in die richtige Richtung, jedoch nahm er hierbei einen anderen Laufweg, der schätzungsweise 10 bis 15 Meter von dem Laufweg des Räubers entfernt war. Wegen der fehlenden Entsprechung bzw. Kreuzung der Laufwege kann die Kammer es daher ausschließen, dass der Angeklagte das Mobiltelefon bei den o.g. „Verfolgungen“ aufhob, zumal eine solche Handlung auf dem Video auch nicht erkennbar war.

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cc)

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Die Einlassung des Angeklagten ist überdies aufgrund weiterer Indizien zu widerlegen. Soweit der Angeklagte vorträgt, sein Mobiltelefon bereits vor Ort wiedererlangt und im Anschluss das Auffinden nur deshalb nicht gemeldet zu haben, um etwaigen Ersatz zu erlangen, erscheint der Kammer ein derart spontaner Entschluss in der entsprechenden Ausnahmesituation fernliegend. Vielmehr würde die Reaktion des Angeklagten auf den Anblick des Täters (Sprung in die Spielhalle und Liegenbleiben bis zur Flucht des Täters) für einen erheblichen Scheck und starke Ängste sprechen. Die planvollen Gedanken eines spontan beabsichtigten Betruges gegenüber der Versicherung nur kurz nach der Tat und bei der Tatortaufnahme durch die Polizei wären mit diesen Gefühlslagen bei lebensnaher Betrachtung nur schwer vereinbar.

46

Darüber hinaus deuten die objektiven Gegebenheiten darauf hin, dass der Angeklagte den Ersatz des Handys nicht weiterverfolgte. Entsprechend hat die Zeugin KOK T1 bekundet, dass der Angeklagte von der Polizei keine Schadensmitteilung oder sonstige Bestätigung des vermeintlich geraubten Mobiltelefons begehrte. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird auf die Ausführungen unter III. 2. a) verwiesen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es durchaus möglich ist, dass der Angeklagte von seinem spontan gefassten Entschluss wieder freiwillig absah. Allerdings lässt sich der Einlassung des Angeklagten keine Erklärung entnehmen, die eine Aufgabe des Tatentschlusses nachvollziehbar machen könnte.

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Schließlich ist die Einlassung des Angeklagten zudem lückenhaft. Auch auf ausdrücklichen Vorhalt der Kammer hat er nicht angegeben, dass er unmittelbar im Anschluss an den Überfall zunächst eine andere – offenkundig unbeteiligte Person – in die Spielhalle führte. Dies ergibt sich allerdings zweifelsfrei aus dem Inhalt der Videoaufzeichnungen und stellt die Einlassung des Angeklagten in Frage, weil es sich hierbei um einen prägnanten Vorgang handelt, an den sich der Angeklagte unter den gegebenen Umständen hätte erinnern müssen. Es wird insoweit auf den unter III. 2. b) aa) dargelegten Inhalt der Videoaufzeichnungen verwiesen. Die Videoüberwachung spricht auch dafür, dass der Angeklagte der unbekannten Person das Handy zuvor abnahm und erst in der Spielhalle wieder aushändigte. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass solche Ereignisse im Gedächtnis bleiben oder nach einem Vorhalt wieder aufleben. Beides war beim Angeklagten indes nicht der Fall. Vielmehr schildert der Angeklagte eine Version, die mit den Aufzeichnungen der Videokamera nicht vereinbar ist (vgl. III 2. b) bb)).

48

c)

49

Überdies weisen zahlreiche Indizien auf die Mittäterschaft des Angeklagten hin. Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf diesen Indizien.

50

Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes Indiz für sich alleine genommen keinen tragfähigen Schluss auf eine Mittäterschaft des Angeklagten zulässt. In einer Gesamtschau lassen die vorhandenen Indizien allerdings den begründeten Rückschluss auf ein Zusammenwirken des Angeklagten mit dem unbekannten Täter zu.

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aa)

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Zunächst ist die Widerlegung der Einlassung als belastendes Indiz zu bewerten. Dabei hat die Kammer allerdings in den Blick genommen, dass die bloße Widerlegung einer (entlastenden) Einlassung nicht ohne weiteres als ein den Angeklagten belastendes Indiz und erst Recht nicht allein zur Grundlage einer für ihn ungünstigen Feststellung gemacht oder gar als zuverlässiges Indiz für seine Täterschaft gewertet werden kann. Lügen des Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne Weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat. Will das Tatgericht eine Lüge als Belastungsindiz werten, so muss es sich bewusst sein, dass eine bewusst falsche Einlassung ihren Grund nicht darin haben muss, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, und insbesondere dartun, warum eine andere Erklärung als diejenige, dass der Angeklagte lügt, weil er die Tat begangen hat, nicht in Betracht kommt oder nach den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet. Eine Lüge, insbesondere eine nachweisbar erlogene Alibibehauptung, kann aber vor allem dann ein belastendes Indiz darstellen, wenn sie im Wege der Vorwegverteidigung darauf gerichtet ist, einen Umstand zu entkräften, den nur der Täter wissen kann; wie überhaupt das durch die widerlegte Alibibehauptung offenbarte Täterwissen den Schluss auf die Täterschaft begründen kann. Wird die Einlassung eines Angeklagten ganz oder in wesentlichen Teilen widerlegt, kann diese, auch nicht teilweise (an anderer Stelle) zu seinem Nachteil als dessen Einlassung zugrunde gelegt werden (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, StPO § 261  Rn. 91).

53

Der Angeklagte hat in seiner Einlassung sowohl im Hinblick auf die Wahrnehmung, dass der Räuber einen Gegenstand auf dem Grünstreifen fallen gelassen habe, als auch bzgl. der Behauptung, das Handy aufgehoben und unmittelbar wieder in seinen Besitz genommen zu haben, gelogen (s. III. 2. b) bb)). Ziel der Behauptung des Angeklagten war es im Wege der Vorwegverteidigung, die nach dem Raubüberfall dem Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren nachgewiesene, nur einige Stunden nach der Tat wieder aufgenommene Nutzung des entwendeten Mobiltelefons zu erklären (Hierzu siehe später unter III. 2. c) gg)). Da der Mittäter das Handy des Angeklagten mitnahm, konnte dessen Nutzung nach der Tat lebensnah nur durch den Täter selbst oder durch eine unmittelbar mit dem Täter in Verbindung stehende Person erfolgen. Um diesen Rückschluss auf die Mittäterschaft vorweg zu entkräften, machte der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung nachweisbar falsche Angaben. Eine andere Erklärung als diejenige, dass der Angeklagte lügt, weil er die Tat als Mittäter begangen hat, kommt in der Gesamtwürdigung nicht in Betracht. Dass der Angeklagte etwa zufällig nur einige Stunden nach der Tat auf den Täter getroffen ist und ihm möglicherweise das Handy arglos abgekauft haben kann, liegt nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung fern, zumal der Einlassung des Angeklagten eine solche denkbare Möglichkeit nicht zu entnehmen ist.

54

bb)

55

Die Zeugin O hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass sowohl die vordere als auch die hintere Eingangstür generell geschlossen seien. Die von selbst zufallende vordere Eingangstür werde mittels eines elektronischen Schalters geöffnet, wenn die davor stehende Person nach einer Sichtkontrolle von ihr hineingelassen werden soll. Der Angeklagte sei an diesem Tag öfter vorne rauchen gewesen. Dies sei für ihn und auch für alle anderen Gäste allerdings absolut untypisch gewesen. Vielmehr sei es bis zu diesem Tag so gewesen, dass jeder Gast – einschließlich des Angeklagten – zum Rauchen nach hinten gegangen sei. Die Aussage der Zeugin O ist auch glaubhaft. Sie hat das Geschehen nachvollziehbar und lebhaft wiedergegeben und dabei ihre damals empfundenen Emotionen und Ängste gegenüber dem Gericht offen preisgegeben. Ihre Gefühlsregungen hat sie mit objektiv wahrnehmbaren Begebenheiten verknüpft. So hat die Zeugin beispielsweise dargelegt, dass der Täter immer wieder mit seiner Waffe auf den Tisch geklopft habe und dies einen erheblichen Druck auf sie ausgeübt habe. Dieses objektiv wahrnehmbare Klopfen war ebenfalls auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen, die in der Verhandlung in Augenschein genommen worden sind. Es wird insofern auf den oben unter III. 2. b) aa) dargelegten Inhalt der Videoaufzeichnungen verwiesen. Schließlich hat die Zeugin in ihrer Vernehmung keinerlei Be- oder Entlastungstendenzen aufgewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeugin Schwierigkeiten bei der Angabe von Zeitlängen hatte. Allerdings sind der Kammer die Probleme von Tatzeugen bei der Einschätzung von Zeitperioden hinreichend bekannt. Insbesondere Opfer von Raubüberfällen empfinden die Dauer der Tat aufgrund des Schockzustandes und der erlittenen Ängste häufig deutlich länger als sie es tatsächlich war. Die fehlerhafte Angabe solcher Zeitschätzungen stellt keinen Umstand dar, der die Glaubhaftigkeit per se in Frage stellt. In einer Gesamtbetrachtung wird die Glaubhaftigkeit der Aussage hierdurch vielmehr nicht beeinträchtigt, zumal sie sich im Übrigen in das Beweisbild einfügt.

56

Der Inhalt der Aussage deutet darauf hin, dass sich für einen Raub in der Spielhalle grundsätzlich zwei Gelegenheiten eröffneten. Einmal war es möglich, sich offen der Kamera zu präsentieren, um beim Einlass keinen Verdacht zu erregen. Zum Zweiten gab es die Möglichkeit auf einen geeigneten Moment zu warten, in dem die Tür durch eine andere Person beim Betreten oder Verlassen geöffnet wird und just in diesem Moment in die Spielhalle einzudringen. Die zuletzt dargelegte Möglichkeit – von welcher der Täter vorliegend Gebrauch machte – setzte allerdings ein erheblicher Maß an zeitlicher Abstimmung voraus, weil der Täter von der ein- bzw. austretenden Person nicht frühzeitig wahrgenommen werden durfte. Wenn ein Unbeteiligter die Spielhalle verlassen und dabei von weiter Ferne eine maskierte Person erkannt hätte, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen gewesen, dass sie zurücktritt und die Tür daraufhin wieder ins Schloss fiele. Gleichzeitig konnte ein Täter nicht in der Nähe der Eingangstüre warten, weil dort umfassende Videoaufzeichnungen erfolgten, die von der Zeugin O einsehbar waren.

57

Die unter II. 2. b) aa) dargelegten Videoaufzeichnungen weisen darauf hin, dass der unbekannte Mittäter genau zu dem Zeitpunkt losrannte, als der Angeklagte um 23:29:15 Uhr (Kamerazeit) das erste Mal den von außen gut sichtbaren Rauch der E-Zigarette auspustete. Ein Alleintäter hätte nicht wissen können, ob der Gast beim Rauchen vollständig vor die Tür getreten wäre und ihn somit aus weiter Entfernung gesehen hätte. Dass überhaupt jemand zum Rauchen zur vorderen Eingangstür ging, kam nach den Bekundungen der Zeugin O eigentlich nicht vor. Für einen reibungslosen Ablauf musste sich der Täter demnach auf ein vorhersehbares und zumal noch ungewöhnliches Verhalten eines Kunden verlassen. Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass der Angeklagte nach einem vorgefertigten Plan handelte und seinem Mittäter mittels der E-Zigarette buchstäblich Rauchzeichen gab. Der Mittäter wusste daher, dass der Angeklagte nicht vollständig aus der Tür treten, sondern diese erneut öffnen werde, um Rauch von innen aus nach draußen zu pusten. Damit konnte er sich sicher sein, eine Gelegenheit zum Eindringen in die Spielhalle zu erhalten. Ohne die Hilfe eines „Insiders“ wäre die Umsetzung des Raubes daher praktisch nicht möglich gewesen. Das Gericht erkennt dabei auch die Möglichkeit, dass der Räuber die Spielhalle zufällig an diesem Tag beobachtet und dabei das Rauchverhalten des Angeklagten studiert haben könnte. Allerdings hinge der Erfolg des Raubes auch in diesem Szenario vom bloßen Zufall ab, weil es sehr wahrscheinlich ist, dass der Räuber aufgrund des langen Weges von ca. 10 Sekunden (vgl. die Videoaufzeichnungen unter II. 2. b) aa)) bereits von weitem erkannt worden wäre. Des Weiteren widerspricht eine derartige Anhäufung von Zufällen aus Sicht der Kammer der allgemeinen Lebenserfahrung.

58

Das Gericht verkennt weiterhin nicht, dass die Zeugin C2 in ihrer Vernehmung ausgesagt hat, dass die Türen regelmäßig geöffnet seien. Allerdings ist die Aussage der Zeugin in weiten Teilen nicht glaubhaft. Sie hat trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht zwischen eigenen Erfahrungen und Rückschlüssen, die sie aus der nachträglichen Sichtung der Videoaufzeichnungen gezogen hat, unterschieden. So hat sie angegeben, wenige Minuten nach dem Beginn der Tat zur Zeugin O gegangen zu sein und noch vor Eintreffen der Polizei den Angeklagten beim Verlassen der Spielhalle gesehen zu haben. Auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen war allerdings zu erkennen, dass die Zeugin auch zehn Minuten nach der Tat – zu einem Zeitpunkt als die Polizei längst anwesend war – nicht bei der Zeugin O eintraf. Vielmehr war auf Kamera vier zu erkennen, dass die Zeugin O bis 23:40:29 Uhr (Kamerazeit) alleine hinter dem Tresen saß und sich mit den umstehenden Personen unterhielt. Bei den umstehenden Personen handelte es sich augenscheinlich nicht um die Zeugin C2 . Des Weiteren hat die Zeugin bekundet, sie habe das Video an die Polizei übergeben. Aus dem Vorhalt von Seite fünf des Tatbefundberichts der KK T2 vom 14.08.2017 ergab sich jedoch, dass nicht die Zeugin C2 , sondern die Zeugin O den USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen an die Ermittler übergab. Die Zeugin hat dann erst auf mehrfache Nachfrage die Möglichkeit eingeräumt, dass sie das Video nicht übergeben haben könnte. Zudem waren bei der Zeugin C2 bereits zu Beginn der Vernehmung deutliche Entlastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten zu erkennen. So hat sie unmittelbar nach Betreten des Gerichtssaals gefragt, was der Angeklagte denn auf der Anklagebank zu suchen habe.

59

Schließlich ließ sich den Videoaufnahmen entnehmen, dass die Ein- und Ausgangstüren geschlossen waren. So war auf Kamera drei zu erkennen, dass die Tür generell geschlossen war und erst nach dem Überfall durch den Angeklagten um 23:35:12 Uhr (Kamerazeit) während einer Unterhaltung mit anderen Personen so aufgestellt wurde, dass diese permanent offen stand. Die hintere Tür war über die gesamte Zeit geschlossen, was auf Kamera 12 zu sehen war. Die Aufzeichnungen bestätigen die Aussage der Zeugin O und entkräften die Bekundung der Zeugin C2 , die Türen seien regelmäßig offen. Hinzu kommt, dass die Zeugin C2 lediglich im Jahre 2015 als Servicekraft in der Spielhalle angestellt war. Selbst wenn also die Türen in der Zeit ihrer Tätigkeit offen gestanden haben sollten, kann dies nicht ohne Weiteres auf die Zeit nach ihrem Ausscheiden und insbesondere den Tatzeitpunkt übertragen werden.

60

cc)

61

Die Zeugin O hat in ihrer Aussage glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte – genau wie alle anderen Stammkunden – bis zum Tattag stets im Hinterhof geraucht hätte. Dies sei in der Spielhalle das absolut gängige Vorgehen gewesen, weil die Gäste an der zur B Straße gelegenen Vordertür für Passanten gut sichtbar wären und von anderen Menschen mit der Spielhalle in Verbindung gebracht werden könnten, was die Gäste in der Regel nicht möchten. An dem Tag habe der Angeklagte zum ersten Mal vorne „gedampft“. Überhaupt habe noch nie jemand an der Vordertür geraucht. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. c), bb) verwiesen.

62

Das Rauchverhalten des Angeklagten stellt ein Indiz für seine Mittäterschaft dar. Die Aussage der Zeugin O widerlegt insoweit zunächst einmal die Angaben des Angeklagten. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er auch vor dem Tattag immer vorne geraucht habe und dies auch generell in Bezug auf andere Kunden der Spielhalle nichts Außergewöhnliches gewesen sei. Dieser Umstand steht zu der glaubhaften Aussage der Zeugin O in eindeutigem Widerspruch. Die Zeugin O hat in ihrer Aussage ein überaus detailreiches und stimmiges Bild der Rauchgewohnheiten der Gäste gegeben. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit der Darlegungen überzeugt. Überdies wird auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugin O unter III. 2. c) bb) verwiesen.

63

Das ungewöhnliche Rauchverhalten des Angeklagten zeigt auf, dass er entgegen seiner Gewohnheit und feststehender Gebräuche in der Spielhalle handelte. Es existierte auch keine anderweitige Erklärung für das ungewöhnliche Rauchverhalten an der Vordertür. Der Angeklagte spielte an dem Tag zwar an den zum Vorderausgang befindlichen Spielgeräten. Jedoch spielte er nach eigenen Angaben – insoweit hat dies auch die Zeugin O in ihrer Vernehmung bestätigt – generell an diesen Automaten. Insofern beeinflusste die Wahl der Automaten die Rauchgewohnheiten des Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht. Wieso dies – wenn nicht von der Tatmotivation geleitet – am Tattag anders gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

64

dd)

65

Die Zeugin O hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass sie vor dem Raubüberfall den Angeklagten des Öfteren habe telefonieren hören und dieser seinem Gesprächspartner mehrfach „Gegenüber der Aral“ mitgeteilt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass er irgendjemandem seinen Standort habe mitteilen wollen. Die Aussage der Zeugin O ist auch glaubhaft. Auf die Ausführungen unter III. 2. c) bb) wird verwiesen.

66

Dieser Umstand wird durch die Vernehmung der Zeugin KOK E bestätigt, die bekundet hat, dass die Zeugin O bereits in ihrer Vernehmung vom Tattage auf diesen Umstand hingewiesen habe. Soweit es die Aussage der Zeugin KOK E betrifft ist auch diese glaubhaft. Die Zeugin hat bereits zu Beginn ihrer Aussage offen angegeben, dass Sie ihre Erinnerungen durch ein Studium der Akte aufgefrischt habe. Sie hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn die Akte die Quelle ihrer Bekundungen gewesen ist.

67

Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei dem Gesprächspartner nur um den unbekannten Mittäter gehandelt haben kann, nachdem dieser offensichtlich die Spielhalle nicht fand, zumal die Zeugin O in ihrer Aussage von keiner weiteren Person berichtet hat, die nach dem Gespräch erschienen sei. Gleichwohl handelt es sich hierbei um ein vergleichsweise schwaches Indiz, welches die Kammer lediglich ergänzend betrachtet und zur Verdichtung der Gesamtsituation heranzieht.

68

ee)

69

Weiterhin stellt das widersprüchliche Opferverhalten ein Indiz dar, welches für die Mittäterschaft des Angeklagten spricht und die unter II. ausformulierten Feststellungen trägt. Das Verhalten des Angeklagten lässt sich mit den objektiv wahrnehmbaren Umständen der Tat aus den Videoaufzeichnungen und dem Inhalt seiner Einlassung nicht in Einklang bringen. Es spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte die Rolle eines Opfers nur vortäuschte.

70

Die Kammer bezieht sich dabei zunächst auf das auffällige Verhalten an der Eingangstür. Ausweislich der oben unter III. 2. b) aa) dargestellten Videoaufzeichnungen sprang der Angeklagte beim ersten Anblick des Täters in die Spielhalle hinein und blieb dort auf dem Boden liegen. Eine Berührung fand zwischen den beiden Personen nicht statt. Der Angeklagte räumte im Rahmen seiner Einlassung ein, dass er die Waffe des Räubers selbst nicht gesehen, sondern nur von dessen Verhalten auf das Vorhandensein einer Waffe geschlossen habe. Ungewöhnlich erscheint vor diesem Hintergrund der plötzliche Sprung in die Spielhalle. Das passive Verhalten des Angeklagten nach dem Sprung erscheint der Kammer dagegen lebensnaher, nachdem der Räuber zu diesem Zeitpunkt drohend auf den Angeklagten und die Zeugin O einwirkte.

71

Ungewöhnlicher als der Sprung in die Spielhalle stellt sich allerdings der plötzliche Sinneswandel des Angeklagten nach der Flucht des Räubers dar. Ausweislich der in der Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen blieb der Angeklagte während der Tat auf dem Boden liegen. Nach der Tat rappelte er sich auf, sah nach draußen und rannte – nur so lässt sich das objektive Verhalten des Angeklagten deuten – auf den vermeintlichen, mit einer Camouflage-Hose bekleideten Täter zu, ohne dabei Bedenken um die eigene Sicherheit zu haben. Diesem nahm er das Mobiltelefon ab und führte ihn am Arm haltend in die Spielhalle. Dieses Verhalten ist aus unterschiedlichen Gründen kritisch zu betrachten. Zum Ersten ging der Angeklagte ausweislich seiner Einlassung und seines objektiven Verhaltens – er blieb in der Spielhalle über die gesamte Zeit regungslos auf dem Boden liegen – davon aus, dass der Räuber bewaffnet war. Wenn der Angeklagte aber tatsächlich der Überzeugung war, dass der unbeteiligte Dritte mit der Camouflage-Hose der vor einigen Sekunden noch bewaffnete Täter war, dann ist es nicht nachvollziehbar, dass er freimütig auf diese Person zu ging. Zudem lässt sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem unbeteiligten Dritten – der Angeklagte nahm dem Dritten offensichtlich das Mobiltelefon ab und führte ihn danach am Arm festhaltend in die Spielhalle – nicht nachvollziehen. Der Angeklagte hätte demnach die Bewaffnung, die ihm zuvor einen solch erheblichen Schreck einjagte aus unerklärlichen Gründen komplett ausgeblendet. Oder aber – und hiervon ist die Kammer nach einer Gesamtschau aller Umstände überzeugt – der Angeklagte wusste, dass es sich bei dem Dritten mit der Camouflage-Hose nicht um den Täter des Raubes handelte. Das Verhalten diente vielmehr lediglich dazu, gegenüber Zeugen einen Aktionismus vorzutäuschen, welcher den Angeklagten als Mittäter an der Tat unverdächtig machen sollte.

72

Die Kammer verkennt nicht, dass alternative Erklärungsansätze – beispielsweise habe der Angeklagte zwar gewusst, dass der Dritte mit der Camouflage-Hose nicht beteiligt gewesen sei, doch habe er sich vor den anderen Personen als „Held“ aufspielen wollen – grundsätzlich bestehen. Allerdings handelt es sich hierbei um allein denktheoretische Erklärungen, die das Gericht erkannt, aber in einer Gesamtschau als fernliegend und nicht lebensnah verworfen hat. Überdies hat sich der Angeklagte dahingehend auch nicht eingelassen.

73

ff)

74

Die unter II. festgestellte Mittäterschaft des Angeklagten wird überdies durch ein zwischen dem Angeklagten, der Zeugin C2 und einem unbekannten Dritten geführtes Gespräch von Ende Mai 2015 gestützt. Die Zeugin C2 hat ausgesagt, dass zwischen den o.g. Personen Ende Mai 2015 ein Gespräch über einen Raub stattgefunden habe. Dieses habe die Zeugin dazu veranlasst, ihrem Chef, dem Zeugen T , eine Kurznachricht über den Inhalt des Gesprächs zu senden. Im Anschluss habe Sie dann noch mit ihrem Chef telefonisch über den Vorfall gesprochen. Insoweit ist die Aussage der Zeugin glaubhaft. Sie hat sich diesbezüglich überzeugend erinnert und die Umstände in ihrer Vernehmung stimmig, nachvollziehbar und detailliert wiedergegeben.

75

Soweit die Zeugin C2 über Details des Gesprächs mit dem Angeklagten und dem Dritten sowie des Gesprächs mit dem Zeugen T berichtet hat, ist die Aussage allerdings nicht glaubhaft. Die Zeugin hat ihre Aussage mehrfach ergänzt und berichtigt. Trotz mehrfacher Ermahnungen des Gerichts, Angaben, an die sich die Zeugin nicht erinnern könne, deutlich zu kennzeichnen, hat die Zeugin Umstände fälschlich als selbst wahrgenommen präsentiert. Auf die unter III. 2. c) bb) aufgezeigten Widersprüche wird Bezug genommen. Zudem hat die Zeugin auch nach Vorhalt des Gesprächsvermerks des KOK Q1 vom 23.08.2017 weder den Inhalt noch die Umstände der durchgeführten Zeugenbefragung zuordnen können.

76

Gleichwohl geht die Kammer von der Existenz eines Gesprächs über einen Raub zwischen den oben dargelegten Personen Ende Mai 2015 aus, da die entsprechende Bekundung der Zeugin C2 insoweit gestützt wird durch eine SMS, die sie seinerzeit ihrem Arbeitgeber zur Information zugesendet hatte. Diese SMS wurde am 31.05.2015 um 01:40 Uhr an den Zeugen T versendet und hatte folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr T, heute Abend habe ich komische Anfragen bekommen wegen der Kassierung und bitte Sie daher mich zu kontaktieren wenn Sie Zeit haben, Hochachtungsvoll Fr. C2 “.

77

Zudem hat der Zeuge T in seiner Vernehmung bekundet, dass die Zeugin C2 ihm davon berichtet habe, wie sich einige Kunden nach dem Kassensystem erkundigt hätten. Er könne sich zwar nicht mehr an eine SMS erinnern, allerdings hätten die beiden ein Gespräch darüber geführt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er war – insbesondere auf Nachfragen – sichtlich bemüht, die ca. fünf Jahre zurückliegenden Ereignisse in einen korrekten zeitlichen Kontext zu bringen. Dabei orientierte er sich an anderen Ereignissen und teilte dies dem Gericht offen mit. Weiterhin gab er von sich aus Preis, wenn er bestimmte Tatsachen aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht mehr genau in Erinnerung hatte. Gleichwohl hat der Zeuge detailreich und für das Gericht nachvollziehbar bekundet.

78

Das Gericht lässt bei der Aussage der Zeugin C2 nicht unberücksichtigt, dass sich neben dem Angeklagten - nach ihrer Bekundung - auch andere Kunden der Spielhalle ihr gegenüber Überfallabsichten geäußert hätten. Solche Äußerungen seien aber offensichtlich nicht ernst gemeint gewesen, weil die Menschen immer Geld an den Spielautomaten verloren hätten und dann auf solche scherzhaften Gedanken gekommen seien. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Gespräch – auch nach der eigenen Einschätzung der Zeugin C2 – um eine ernsthaftere Angelegenheit handelte, da sie ihren Chef in diesem Fall ausnahmsweise in Kenntnis setzte. Dies habe sie in anderen Fällen hingegen nicht getan. Auch der Zeuge T bekundete, lediglich in diesem Fall von der Zeugin C2 unterrichtet worden zu sein. Dies bestätigt, dass zwischen den Scherzerklärungen der anderen Gäste und den Erklärungen des Angeklagten eine andere Qualität bestand.

79

Die Äußerungen des Angeklagten aus Mai 2015 lassen den Schluss zu, dass er sich bereits vor der hier angeklagten Tat mit einem Raubüberfall auf die Spielhalle ernsthaft auseinandersetzte. Das Gespräch deutet allerdings nicht darauf hin, dass er bereits seit Mai 2015 einen konkreten Tatplan verfolgt und diesen vorbereitet hatte, bis er schließlich die hiesige Tat ausführte. Vielmehr liegt zwischen den ernsthaften Überlegungen aus dem Mai 2015 und der Durchführung der hiesigen Tat ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren.

80

gg)

81

Die Mittäterschaft des Angeklagten und die weiteren Feststellungen zu II. werden ferner durch den Inhalt der Vernehmung der Zeugin KOK E getragen. Diese hat bekundet, dass der Angeklagte am 13.08.2017 das Mobiltelefon der Zeugin O kurz nach dem Raubüberfall ausgehändigt bekommen und hiermit auf seinem - angeblich entwendeten - Handy angerufen habe. Er habe dann berichtet, dass sein Handy geklingelt habe und deshalb auch eingeschaltet sei. Eine Ortung des Handys sei allerdings nicht möglich gewesen. Die Aussage der Zeugin E ist auch glaubhaft. Auf die Ausführungen unter III. 2. c) dd) wird verwiesen.

82

Diese Umstände werden durch die in der Hauptverhandlung verlesene Auswertung der Funkzellendaten des KOK Q1 vom 05.09.2017 gestützt. Dort wurde festgehalten, dass sowohl um 23:59:38 Uhr (Echtzeit) ein Anruf vom Telefon der Frau O als auch um 23:55:50 Uhr (Echtzeit) ein Anruf der Einsatzleitstelle der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis auf dem Mobiltelefon des Angeklagten mit der Rufnummer 0000/00000 bzw. der IMEI i000000 eingegangen sei. Die letzte Aktivität von Seiten des Mobiltelefons des Angeklagten habe am 13.08.2017 um 23:34:39 Uhr (Echtzeit) stattgefunden.

83

Weiterhin hat die Zeugin KOK T1 in ihrer Vernehmung ausgeführt, dass sie die Daten aus dem sichergestellten Mobilfunktelefon des Angeklagten mit der IMEI 00000 ausgelesen habe. Hierbei habe sie ermittelt, dass die im Telefon vor dem Raub zuletzt verzeichnete Aktivität am 13.08.2017 um 22:01:59 Uhr (Echtzeit) erfolgt sei. Diese Feststellung steht überdies im Einklang mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk der Zeugin KOK T1 vom 14.06.2018. Dort habe die Zeugin die letzte Aktivität zwar sowohl auf 23:01:59 Uhr (Echtzeit) als auch auf 23:20 Uhr (Echtzeit) bestimmt, allerdings habe es sich bei der erwähnten Aktivität um 23:20 Uhr (Echtzeit) um ein Schreibversehen gehandelt. Die im Fazit genannten Uhrzeiten des Vermerks vom 14.06.2018 seien dagegen korrekt. Die erste Aktivität nach dem Überfall habe derweil am 14.08.2017 um 20:36:18 Uhr (Echtzeit) stattgefunden.

84

Zwischen den aus dem Telefon entnommenen Daten und solchen aus dem Vermerk über die Auswertung der Funkzellendaten des KOK Q1 vom 05.09.2017, besteht kein Widerspruch. Die Zeugin KOK T1 hat hierzu angegeben, dass die Daten aus dem Telefon lediglich solche Aktivitäten ausweisen, die sich auch noch auf dem Telefon befinden würden. Tatsächlich durchgeführte Aktivitäten könnten dort nicht mehr auftauchen, etwa wenn diese gelöscht würden. Ob und warum die Daten nicht identisch seien, könne die Zeugin allerdings nicht genau feststellen. Die Funkzellendaten, auf die sich der o.g. Vermerk beziehe, seien jedenfalls für den Abfragezeitraum (vom 13.08.2017 22:30 Uhr bis 14.08.2017 um 01:00 Uhr) vollständig, weil eine Datenveränderung hier nicht stattfinden könne. Soweit die IMEI Nummern der Geräte nicht identisch seien, sondern die erste bzw. letzte Stelle variieren, ergebe sich hieraus laut der Zeugin KOK T1 auch kein Widerspruch, weil die IMEI eine 14 stellige Nummer sei, die mit „00000“ jeweils identisch sei. Bei der zusätzlichen Nummer „0“ handele es sich lediglich um eine Prüfziffer des konkreten Geräts. Auch das „i“ vor der IMEI habe bzgl. der Identifikation des Gerätes keine Aussagekraft.

85

Schließlich hat die Zeugin KOK T1 ausgesagt, dass sich aus der TKÜ-Maßnahme ergeben habe, dass das aus dem Raub entwendete Mobiltelefon des Angeklagten mit der o.g. IMEI weiter in Benutzung gewesen sei und sich im Dunstkreis des Angeklagten befunden habe. Bei einem Abgleich der Sprechzeiten aus der TKÜ-Maßnahme mit den damit korrespondierenden Beobachtungen aus der Observation, habe sich dann der konkrete Verdacht bestätigt, dass das aus dem Raub angeblich entwendete Mobiltelefon immer noch im Besitz des Angeklagten gewesen sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird auf die Ausführungen unter III. 2. a) verwiesen.

86

Diese Aussage wird durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Berichte und Vermerke der Zeugin KOK T1 vom 14.11.2017 sowie vom 22.11.2017, der KKin H vom 21.11.2017 und den Durchsuchungsbericht des KHK T3 vom 21.11.2017 nebst Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 21.11.2017 bestätigt.

87

Die dargelegten Umstände über den Anruf des Angeklagten auf seinem Mobiltelefon und die Aufzeichnungen der Aktivitäten lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon unmittelbar nach dem Überfall nicht mehr bei sich hatte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beim Anruf mit dem Handy der Zeugin O bzw. der Leitstelle der Polizei auf das Mobiltelefon des Angeklagten kein Signal (Ton oder Vibration) zu vernehmen war. Die Kammer geht aufgrund der vorherigen Nutzung des Angeklagten – insofern wird auf den unter III. 2. b) aa) dargelegten Inhalt der Videoüberwachung verwiesen – bei lebensnaher Würdigung davon aus, dass dessen Mobiltelefon auf „laut“ oder zumindest „Vibration“ eingestellt war. Es erscheint fernliegend, dass der Angeklagte diese Einstellung während oder kurz vor dem Raub änderte. Somit hätte das Mobiltelefon ein Signal von sich gegeben, wenn der Angeklagte es zum Zeitpunkt des Anrufes bei sich geführt hätte. Dass der Angeklagte das Risiko einer Wahrnehmung dieses Signals durch umstehende Personen in der Spielhalle in Kauf genommen hätte, kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden.

88

Das Fehlen des Mobiltelefons wird überdies bestätigt durch die bereits ausgeführten Widerlegungen des Geständnisses des Angeklagten. Dieser hatte zum Tatzeitpunkt keine Gelegenheit, das ihm abgenommene Mobiltelefon wenige Minuten nach dem Überfall auf dem Grünstreifen wieder in seinen Besitz zu bringen. Es wird insofern auf die Ausführungen unter III. 2. b) bb) verwiesen.

89

Aus den weiteren, oben dargelegten Umständen folgt, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon erst im Anschluss an den Raubüberfall nach der polizeilichen Aufnahme des Überfalls wiedererlangte, wobei die erste Aktivität am Folgetag um 20:36:18 Uhr dafür spricht, dass der Angeklagte wahrscheinlich in nicht weniger als einem Tag, jedenfalls aber innerhalb weniger Wochen (es wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter III. 2. a) verwiesen) wieder in den Besitz des Handys kam. Diese Wiedererlangung des Besitzes nach zwischenzeitlichem Verlust ist ein Indiz dafür, dass der Angeklagte wusste, wo sich sein Mobiltelefon befand und es sich gezielt wiederholte. Diese Kenntnis lässt sich wiederum daraus herleiten, dass der Angeklagte mit dem unbekannten Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes handelte. Dass der Angeklagte im Nachgang zu dem Überfall rein zufällig in den Besitz des Handys kam, kann die Kammer nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausschließen und wird vom Angeklagten in dieser Form auch nicht vorgetragen. Es handelt sich insofern um einen fernliegenden, lediglich denktheoretischen Erklärungsansatz.

90

hh)

91

Schließlich beruhen die Mittäterschaft und die unter II. getroffenen Feststellungen auf den weiteren Inhalt der Vernehmungen der Zeugin O . Diese hat bekundet, dass der Angeklagte nach dem Überfall die Spielhalle nicht mehr besucht habe, obwohl er zuvor als Stammkunde bekannt gewesen sei. Hinsichtlich des Glaubhaftigkeit der Aussage wird auf die Ausführungen unter III. 2. c) bb) verwiesen. Auch dieses Verhalten ist nicht recht nachvollziehbar, wenn der Angeklagte am Raub nicht beteiligt gewesen wäre.

92

Gleichwohl handelt es sich hierbei um ein schwaches Indiz, welches die Kammer lediglich ergänzend betrachtet und zur Verdichtung der Gesamtsituation heranzieht.

93

d)

94

Die Feststellungen zu II. beruhen, soweit es die Tatfolgen bei der Zeugin O betrifft, auf den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugin O und T . Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. c) bb) und III. 2. c) ff) verwiesen.

95

e)

96

Schließlich beruhen die Feststellungen unter II., soweit es die Tatbeute betrifft, auf den insoweit ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugen O und T . Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass aus der Kasse ein Betrag iHv. 975,00€ entwendet worden sei. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter III. 2. c) bb) und III. 2. c) ff) verwiesen. Das Gericht geht aufgrund der wesentlichen Beiträge beider Mittäter von einer hälftigen Teilung der Tatbeute iHv. 487,50 € (975,00 € / 2) aus. Anderweitige Tatumstände konnten insoweit nicht festgestellt werden.

97

f)

98

Soweit die Verteidigung geltend macht, der Ursprung des Verdachts gegen den Angeklagten gehe auf Äußerungen der ermittelnden Polizei gegenüber den bei einer ersten Sichtung der Überwachsungskameras mit dem unter III. 2. b) aa) festgestellten Inhalt anwesenden Zeugen zurück, entlastet dies den Angeklagten nicht. Das Gericht hat diesen Umstand als Möglichkeit in die Beurteilung einbezogen. Gleichwohl entkräftet dies die zuvor dargelegten Indizien, die auf eine Mittäterschaft des Angeklagten hindeuten, nicht.

99

IV.

100

Der Angeklagte hat sich damit der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

101

1.

102

Hinsichtlich des Mobiltelefons hat sich der Angeklagte des schweren Raubes und bzgl. des Geldes der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

103

Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass § 255 eine Vermögensverfügung nicht voraussetzt. Danach ist § 249 gegenüber § 255 ein spezielles Delikt. Für die Abgrenzung ist hiernach das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend; es spielt daher keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (Fischer, 66. Auflage 2019,  § 255 Rn. 6, § 253 Rn. 14 f., § 249 Rn. 2 jeweils m.w.N.).

104

Maßgeblich für die Einordnung der Handlungen war daher, dass der unbekannte Mittäter das Telefon an sich nahm, sich jedoch das Geld aus der Kasse von der Zeugin O übergeben ließ. Diese Handlungen waren vom gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mittäters umfasst.

105

2.

106

Hinsichtlich des Tablets lag allenfalls ein Versuch vor, von dem der unbekannte Mittäter strafbefreiend freiwillig zurückgetreten ist, nachdem er dieses nach kurzer Ansichnahme freiwillig wieder zurücklegte und ohne das Tablet die Flucht ergriff, § 24 Abs. 1 StGB.

107

V.

108

Ausgangspunkt der Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. In minder schweren Fällen normiert § 250 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

109

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die Tat war deshalb auf Grundlage des Regelstrafrahmens zu sanktionieren. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen strafzumessungserheblichen Aspekte weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht in so erheblichem Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens geboten wäre.

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Für den Angeklagten spricht zunächst, dass die im Tenor aufgeführten Tatmittel eingezogen worden sind. Überdies ist zu seinen Gunsten ein Härteausgleich strafmildernd zu berücksichtigen, weil aufgrund der zuvor bereits vollständig beglichenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00€ eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vom 20.11.2017 nicht mehr gebildet werden konnte.

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Dagegen fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass bei der Tatbegehung zwei Täter mitwirkten. Die hierdurch begründete erhöhte Gefährlichkeit kommt in dem erhöhten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht zum Ausdruck, sodass sie maßvoll strafschärfend zu würdigen war. Dabei war insbesondere zu bedenken, dass der Angeklagte äußerlich zwar eine Opferrolle einnahm, jedoch die potentielle Gefahr bestand, dass aufgrund einer unvorhergesehenen Wendung die Opferrolle aufgegeben und der Angeklagte seinem Mittäter zur Hilfe eilen werde. Die mit der Tatausführung verbundene detailreiche Planung zeugt zudem von einer erhöhten kriminellen Energie. Schließlich führte die Tat bei der Zeugin O zu erheblichen psychischen Folgen.

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Unter erneuter Abwägung der genannten Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen wird, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von

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vier (4) Jahren und sechs (6) Monaten

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als tat- und schuldangemessen.

115

VI.

116

Gegen den Angeklagten war gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie gemäß 74 StGB die Einziehung eines Tatmittels anzuordnen.

117

1.

118

Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne dabei aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem Angeklagten nach der Tat ein Anteil in Höhe von 487,50€ übergeben worden ist. Es wird insofern auf die Ausführungen unter III. 2. e) verwiesen. Da die Einziehung dieser Vermögenswerte nicht möglich ist, ist insoweit nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht.

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Eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich des vollen Betrages in Höhe von 975,00€ kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte zu keiner Zeit (Mit‑)Verfügungsmacht an den weiteren 487,50€ hatte.

120

2.

121

Die Einziehungsentscheidung beruht hinsichtlich des Mobiltelefons und der SIM-Karte auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB. Bei der Tat sind sie zur Tatbegehung gebraucht worden, insbesondere um Kontakt mit dem unbekannten Mittäter zu halten und des Weiteren um die eigene Täterrolle zu verschleiern.

122

VII.

123

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.