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Landgericht Köln·113 Qs 49/23·09.01.2024

Selbständige Einziehung einer Luxusarmbanduhr trotz Einstellung des Geldwäscheverfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Einstellung eines Geldwäsche-Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) beantragte die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung einer sichergestellten Q.-R.-Armbanduhr (§ 76a Abs. 4 StGB). Das LG Köln verwarf die sofortige Beschwerde als unbegründet und bestätigte die Einziehung, da das Gericht von der deliktischen Herkunft der Uhr überzeugt war. Maßgeblich waren u.a. ein grobes Missverhältnis zwischen Uhrenwert und legalen Einkünften sowie widersprüchliche Herkunftsangaben. Der amtsgerichtliche Beschluss wurde lediglich hinsichtlich der Serien-/Designnummern konkretisiert.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der selbständigen Einziehung wurde als unbegründet verworfen; Tenor zur Uhrnummer konkretisiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand in einem Verfahren wegen einer Katalogtat sichergestellt wurde und das Gericht davon überzeugt ist, dass er aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt; eine konkret feststellbare Vortat ist nicht erforderlich.

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Das Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“ ist weit auszulegen; ausreichend ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen Gegenstand und rechtswidriger Tat, einschließlich der Finanzierung mit inkriminierten Geldern.

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Die gerichtliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft kann insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und rechtmäßigen Einkünften sowie auf die Umstände des Auffindens und die Einlassungen des Betroffenen gestützt werden (§ 437 StPO).

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Für die Einziehungsentscheidung genügt regelmäßig ein belastbarer Tatsachenvortrag der Staatsanwaltschaft; bestreitet der Betroffene die deliktische Herkunft nicht substantiiert und ohne Beweisantritt, kann die Einziehung angeordnet werden.

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Als Soll-Vorschrift ist § 76a Abs. 4 StGB im Regelfall anzuwenden; von der Einziehung ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung unverhältnismäßiger Ergebnisse, etwa bei gutgläubigen Drittbegünstigten, abzusehen.

Relevante Normen
§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB§ 170 Abs. 2 StPO§ 76a Abs. 4 S. 1 StGB§ 436 Abs. 2 StPO§ 434 Abs. 2 StPO§ 311 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln – Schöffengericht – vom 21.09.2023, Az. 615 Ls 47/23, wird als unbegründet verworfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln – Schöffengericht – vom 21.09.2023, Az. 615 Ls 47/23, wird dahingehend konkretisiert, dass die selbständige Einziehung der Q. R. Armbanduhr (Seriennummern: N01) angeordnet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Staatsanwaltschaft Köln führte gegen den Beschwerdeführer und Einziehungsbeteiligten D. unter dem Aktenzeichen 115 Js 430/22 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Dem Ermittlungsverfahren lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2022 nach seiner Einreise aus der U. am Flughafen Köln/Bonn im Ausgang für anmeldefreie Waren mit einer Armbanduhr der Marke Q. R. am Handgelenk durch Beamte des Hauptzollamtes Köln kontrolliert worden war und dabei zu der Frage nach der Herkunft der Uhr – nach Einschätzung der Beamten – widersprüchliche Angaben gemacht hatte. Die von dem Beschwerdeführer getragene Armbanduhr der Marke Q. R. wurde sichergestellt und durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.06.2022, Az. 506 Gs 1891/22, (Bl. 69 f. HA) die Beschlagnahme der Armbanduhr zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung sowie als Beweismittel angeordnet.

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Mit Verfügung vom 17.08.2023 (Bl. 181 HA) stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da eine konkrete Vortat der Geldwäsche nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht habe nachgewiesen werden können. Zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft mit Antragsschrift vom 17.08.2023 die Anordnung der selbständigen Einziehung der Armbanduhr gemäß § 76a Abs. 4 S. 1 StGB, da die Ermittlungen dennoch ergeben hätten, dass diese aus Straftaten stamme und nicht legal erwirtschaftet worden sei.

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Durch Beschluss vom 21.09.2023, Az. 615 Ls 47/23, (Bl. 196 ff. HA) ordnete das Amtsgericht Köln – Schöffengericht – im selbständigen Einziehungsverfahren unter Beteiligung des Beschwerdeführers die selbständige Einziehung der Armbanduhr der Marke Q. R (SeriennummerN01) an. Es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Uhr, die auf einen Wert von ca. 320.000,00 Euro geschätzt worden sei, aus bislang unbekannten erheblichen Straftaten stamme bzw. mit inkriminierten Geldern aus solchen Straftaten erworben worden sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer als Kurier tätig gewesen sei mit der Aufgabe, die Armbanduhr aus der U. nach E. zu verbringen und dort einem Unbekannten zu übergeben.

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Gegen den Beschluss vom 21.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.09.2023, hat der Beschwerdeführer mit am 26.09.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Vertreters (Bl. 211 HA) sofortige Beschwerde eingelegt.

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Der Nebenbetroffene Demir hat mit Schriftsatz seines Vertreters vom 15.10.2023 (Bl. 229 HA) unter Vorlage eines von der Firma Q. R. ausgestellten Zertifikats von 07.07.2015 erklärt, Eigentümer der Armbanduhr zu sein und seinen Anspruch auf Freigabe und Herausgabe der Uhr geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 (Bl. 249 f. HA) hat sein Vertreter zudem einen Kaufvertrag vom 16.01.2018 über eine Q. R. Uhr zum Preis von 70.000,00 Euro zur Akte gereicht.

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Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 30.10.2023 und 18.12.2023 Stellung genommen (Bl. 234, 251 HA) und beantragt, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen. Das Vorbringen des Nebenbetroffenen G. mir sei weder ausreichend schlüssig noch geeignet, um das rechtmäßige Eigentum an der Uhr nachzuweisen. Insbesondere betreffe der vorgelegte Kaufvertrag eine Uhr mit einer anderen Seriennummer.

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Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde binnen der ihm von der Kammer gesetzten Frist nicht begründet.

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II.

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Die gemäß § 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthafte und gemäß § 311 StPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengerichts –  Köln vom 21.09.2023 ist unbegründet.

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Das Amtsgericht Köln hat zu Recht die selbständige Einziehung der beschlagnahmten Armbanduhr der Marke Q. R. angeordnet, da die Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 S. 1 u. 3 StGB vorliegen.

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Nach § 76a Abs. 4 S. 1 StGB soll ein Gegenstand, der zur Überzeugung des Gerichts aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB genannten Straftat sichergestellt worden ist, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.

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Die Armbanduhr der Marke Q. R. ist in dem gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB – einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 f) StGB – geführten Ermittlungsverfahren sichergestellt und durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.06.2022, Az. 506 Gs 1891/22, beschlagnahmt worden.

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Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beschlagnahmte Armbanduhr aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

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Mit dem Begriff des „Herrührens“ knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an. Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gegenstand und der Vortat besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 73; KG Berlin, Beschluss v. 30.09.2020, 4 Ws 46/20, Rn. 33 – juris). Anders als bei der Geldwäsche muss die Vortat jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt, wobei an die Überzeugung keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 73). Gemäß § 437 StPO kann das Gericht seine Überzeugung insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht folgt daraus ein Verfahren, das sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert. Legt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einziehungsantrag einen (beweisbaren) Tatsachenvortrag dar, der den Schluss auf die deliktische Herkunft des sichergestellten Gegenstands zulässt, wird das Gericht in der Regel die Einziehung anordnen, es sei denn, der Betroffene bestreitet als Einziehungsbeteiligter substantiiert die deliktische Herkunft und bietet entsprechenden Beweis an (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 92; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 76a Rn. 9, 9a).

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Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass entweder die beschlagnahmte Armbanduhr selbst oder die in den Erwerb der Uhr investierten Gelder aus rechtswidrigen Taten herrühren. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände:

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Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte, die für einen legalen Erwerb der beschlagnahmten Armbanduhr durch den Beschwerdeführer selbst sprechen. Ausweislich des Berichts des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2022 (Bl. 177 ff. HA) haben die in Bezug auf den Beschwerdeführer durchgeführten Finanzermittlungen ergeben, dass seine verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausgereicht hätten, um die Uhr, deren Wert durch den Uhrenhändler V. auf über 300.000,00 Euro geschätzt worden ist (Bl. 24 HA) legal zu erwerben.

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Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zollkontrolle am 19.05.2022 angegeben hat, dass er die Armbanduhr von einem Bekannten geliehen habe, ist diese Einlassung wenig glaubhaft. Ausweislich des Tatberichts vom 19.05.2022 (Bl. 4 f. HA) hat der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen dazu gemacht, von wem, wann und zu welchem Zweck er die Armbanduhr geliehen haben will. Zudem habe er auf die Frage, wo die Uhr gekauft worden sei, zunächst widersprüchliche Angaben gemacht, bis er sich schließlich dafür entschieden habe, dass die Uhr aus Deutschland stamme. Hinzu kommt, dass er zuletzt – seiner ursprünglichen Einlassung widersprechend – erklärt habe, dass der Besitzstand der Uhr ohnehin nicht genau ermittelt werden könne.

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Wie das Amtsgericht Köln in dem angegriffenen Beschluss dargelegt hat, ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Kurier tätig gewesen ist und die Aufgabe hatte, die entweder selbst durch eine rechtswidrige Tat erlangte oder mit Geldern aus rechtswidrigen Taten finanzierte Armbanduhr aus der F. nach E. zu verbringen. Neben den Umständen seines Antreffens im Rahmen der Zollkontrolle am Flughafen Köln/Bonn und seinen – wie ausgeführt – wenig glaubhaften Angaben zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen bezüglich der Uhr spricht für eine solche Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass er bereits im Jahr 2017 eine Uhr im Wert von 54.000,00 Euro von der U. nach G. eingeführt hat, ohne sie ordnungsgemäß anzumelden. Darüber hinaus wurde im Jahr 2021 im Rahmen einer Kontrolle am Flughafen Köln/Bonn bei ihm Bargeld in Höhe von ca. 23.000,00 Euro aufgefunden, das er unangemeldet in die U. verbringen wollte. Hinzu kommt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers – so die weiteren Ermittlungen – zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist, was ein weiterer Anhaltspunkt für eine regelmäßige Kuriertätigkeit ist.

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Dem steht auch nicht das Vorbringen des Nebenbetroffenen G., dass er Eigentümer der Armbanduhr sei, entgegen. In Anbetracht der aufgeführten Indizien, die für eine deliktische Herkunft der Armbanduhr sprechen, hat der Nebenbetroffene G. einen etwaigen legalen Erwerb der Uhr nicht hinreichend substantiiert geschildert. Das auf den 07.07.2015 datierte Zertifikat der Fa. Q. R. (Bl. 230 HA) mag zwar die Serien- bzw. Uhrwerknummer N02 ausweisen, die auch auf der beschlagnahmten Armbanduhr zu finden ist (vgl. die auf dem Lichtbild auf Bl. 27 HA dokumentierte Seriennummer), jedoch enthält es weder Angaben zu dem ersten Erwerber der Armbanduhr noch hat es irgendeine Aussagekraft in Bezug auf die Frage, mit welchen Mitteln der Nebenbetroffene G. – nach seinem Vorbringen im Januar 2018 – die Uhr erworben haben will. Soweit der Nebenbetroffene G darüber hinaus einen auf den 16.01.2018 datierten Kaufvertrag über eine Q. R. Armbanduhr mit der zutreffenden Seriennummer N03 zur Akte gereicht hat, hat dieser mangels handschriftlicher Unterschrift des dort genannten Verkäufers ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft. Zudem enthält auch dieses Dokument keinerlei Angaben im Hinblick auf die Herkunft der zum Erwerb der Uhr verwendeten Gelder. Schließlich besteht zwischen dem dort angegebenen Kaufpreis von 70.000,00 Euro und dem durch den Uhrenhändler V. geschätzten Wert der beschlagnahmten Uhr auf weit mehr als 300.000,00 Euro eine erhebliche Diskrepanz, die dafür spricht, dass es sich bei dem zur Akte gereichten Kaufvertrag entweder um einen in Unkenntnis des tatsächlichen Werts der Uhr geschlossenen Scheinvertrag handeln oder die Armbanduhr zuvor durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sein könnte. Schließlich verhält sich das Vorbringen des Nebenbetroffenen G. auch weder dazu, weshalb zuletzt der Beschwerdeführer im Besitz der Uhr war und mit dieser am Handgelenk von der U. nach F. eingereist ist, noch, weshalb – ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 19.05.2022 (Bl. 18 HA) – auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers Textnachrichten des Nebenbetroffenen Demir, die Drohungen mit körperlicher Gewalt zum Gegenstand hatten, vorhanden waren.

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Eine persönliche Strafverfolgung wegen der rechtswidrigen Tat war nicht möglich, da weder dem Beschwerdeführer noch dem Nebenbetroffenen Demir oder einem Dritten eine Beteiligung an einer konkreten Straftat nachzuweisen ist.

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Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 S. 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch –  wie die Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift zeigt – im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen, etwa bei einem gutgläubigen Drittbegünstigten, abgesehen werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 30.09.2020, 4 Ws 46/20, Rn. 25, 61 – juris; BT-Drs. 18/9525, S. 73).

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Vorliegend besteht keine Veranlassung, in Ausübung des Ermessens ausnahmsweise von einer Anordnung der Einziehung abzusehen. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist insbesondere auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als letzter Gewahrsamsinhaber hinsichtlich der inkriminierten Herkunft der Armbanduhr oder der in sie investierten Gelder gutgläubig gewesen sein könnte.

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In der Sache war die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Köln vom 21.09.2023 dahingehend zu konkretisieren, dass die selbständige Einziehung der Q. R. Armbanduhr mit den Seriennummern N03 und N01 angeordnet wird. Anhand des von der beschlagnahmten Armbanduhr angefertigten Lichtbildes (Bl. 27 HA) ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls bei der im Uhrwerk eingravierten Nummer N03 um eine individuelle Seriennummer handelt, während es sich bei der auf dem Armband befindlichen Nummer N01 auch lediglich um eine mehrfach auffindbare Designnummer des Armbands handeln könnte.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Köln, 10.01.2024Landgericht, 13. große Strafkammer