LG Köln: Diebstahl aus schlafendem Autofahrer; (versuchter) Computerbetrug mit Kreditkarte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beteiligte sich an einem Diebstahl aus einem geparkten Pkw, in dem das Opfer schlafend saß, und nutzte anschließend mit Mittätern entwendete Bankkarten für Kartenzahlungen sowie einen PIN-gestützten Kaufversuch. Das Gericht verurteilte ihn wegen Diebstahls sowie Computerbetruges in zwei Fällen und versuchten Computerbetruges. Ein besonders schwerer Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) und eine Zurechnung der Pfefferspray-Gewalt wurden mangels nachweisbarer Hilflosigkeit bzw. Kenntnis/Billigung verneint. Es verhängte 9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung und ordnete Wertersatzeinziehung an; über den Adhäsionsantrag wurde nicht entschieden.
Ausgang: Verurteilung zu 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung und Wertersatzeinziehung; Adhäsionsentscheidung unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine hilflose Lage i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist bei schlafendem Tatopfer nur anzunehmen, wenn der Schlaf auf einer krankhaften Störung oder einer erheblichen Alkoholisierung beruht und dadurch die Abwehrfähigkeit wesentlich herabgesetzt ist.
Eine Gewalthandlung eines Mittäters ist einem Beteiligten nicht zuzurechnen, wenn dieser hiervon vor Tatausführung keine Kenntnis hat, mit einem solchen Gewalteinsatz nicht rechnen muss und ihn auch nachträglich nicht billigt.
Der Einsatz einer entwendeten Zahlungskarte zu einer kontaktlosen Kartenzahlung ohne PIN kann den Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) erfüllen.
Ein versuchter Computerbetrug liegt vor, wenn der Täter eine PIN-gesicherte Kartenzahlung durch Eingabe einer nicht autorisierten bzw. erratenen PIN veranlassen will, der Zahlungsvorgang jedoch an der fehlenden richtigen PIN scheitert.
Von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag kann nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abgesehen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem festgestellten Schuldumfang des Angeklagten unbegründet erscheint.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.663,87 € angeordnet.
Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Antrag wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Betreffend das Adhäsionsverfahren fallen die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse zur Last; die notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt der Adhäsionskläger.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 248a, 263 Abs. 2, Abs. 4, 263a Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
Der zum Tatzeitpunkt 23 Jahre alte Angeklagte ist in R. ( E. ) als eines von 8 Geschwistern geboren und in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Seine Mutter verstarb, als der Angeklagte 9 Jahre alt war; sein Vater verließ die Familie daraufhin. Mittlerweile besteht zu diesem wieder Kontakt. Der Angeklagte wurde durch seinen älteren Bruder, D. G. - S. , großgezogen, da die Kinder nach dem Tod der Mutter in der Familie „aufgeteilt“ wurden. Der Angeklagte besuchte die Schule in E. und arbeitete anschließend auf Baustellen der Firma seines Onkels, wobei er ca. 500 € monatlich verdiente. 2019 schloss er eine Ausbildung als Mechaniker ab.
Der Angeklagte kam sodann nach Deutschland, da sein Bruder ihm eine Arbeitsstelle bei der Spezialreinigungsfirma „ K. “, die Wasser- und Feuerschäden in Gebäuden beseitigt, vermittelt hatte. Dort verdiente er bis zuletzt ca. 2.100,00 € netto im Monat. Der Angeklagte hat eine Freundin, ist aber weder verheiratet noch hat er Kinder. Zuletzt wohnte er zeitweise bei seinem Bruder.
Der Angeklagte leidet an Diabetes und einer Deformation des linken Ellenbogens. Eine geplante Operation konnte aufgrund der Haft bislang nicht durchgeführt werden. Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt Alkohol nur gelegentlich.
Er ist bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 06.12.2024 weist 6 Eintragungen auf, wobei es sich bei einer um einen Gesamtstrafenbeschluss handelt.
Am 20.01.2020 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gladbeck (54 Js 1088/19 8 Ds 220/19, rechtskräftig seit 11.02.2020) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt, am 20.10.2021 durch das Amtsgericht Gladbeck (54 Js 776/21 8 Cs 179/21, rechtskräftig seit 23.11.2021) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €.
Am 31.01.2022 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gladbeck (54 Js 873/21 8 Ds 193/21, rechtskräftig seit 22.02.2022) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Am 04.02.2022 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gladbeck (83 Js 14/22 6 Cs 32/22, rechtskräftig seit 01.03.2022) wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.
Durch nachträglichen Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 09.06.2022 (83 Js 14/22 6 Cs 32/22, rechtskräftig seit dem 22.06.2022) wurde auf eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu je 12 € erkannt, wobei die Entscheidungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 04.02.2022 (83 Js 14/22 6 Cs 32/22) und 31.01.2022 (54 Js 873/21 8 Ds 193/21) einbezogen wurden.
Am 05.09.2022 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gladbeck (42 Js 722/22 6 Cs 275/22, rechtskräftig seit 27.09.2022) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 26.03.2023 verhängt.
In der Sache hat die Kammer Folgendes festgestellt:
Am Abend des 18.11.2023 war der Zeuge W. mit den Zeugen Q. und Dr. U. zum Essen verabredet. Dazu begaben sie sich in das japanische Restaurant „ X. “, in dem sie sich zu dritt eine Flasche Wein teilten. Zuvor hatten alle drei bereits 2 kleine Bier in der Wohnung des Zeugen W. getrunken. Im Anschluss an das Essen begaben sie sich zur H.-straße in N. , wo sie zunächst in den Kneipen „ O. “ und „ J. “ einkehrten und je ein kleines Kölsch tranken, bevor sie sich zu der Kneipe „ B. “ begaben. Dort tranken alle drei um 01:08 Uhr ein weiteres kleines Kölsch und der Zeuge Q. verabschiedete sich. Um 01:36 Uhr bestellten die Zeugen W. und Dr. U. je ein Glas Weißwein, das sie in der mäßig gefüllten Kneipe auf der Bar zeitweise unbewacht stehen ließen. Kurz darauf verständigten sich die Zeugen darauf, nach Hause zu gehen, da sie sich plötzlich stark betrunken und unwohl fühlten. Beide liefen deshalb schwankend zur Wohnung des Zeugen W. , vor der der Zeuge Dr. U. sein Fahrrad abgestellt hatte. Dort angekommen, verabschiedeten sich die Zeugen voneinander, der Zeuge Dr. U. ging nach Hause und der Zeuge W. begab sich, aus nicht näher aufklärbaren Gründen, zu seinem in unmittelbarer Nähe geparkten Fahrzeug. Dabei verspürte er Herzrasen und zitterte; am Fahrzeug angekommen, öffnete sich dieses aufgrund des Handys des Zeugen, das er in seiner Tasche hatte. Der Zeuge setzte sich sodann ins Auto und schlief ein.
Auch der Angeklagte war am Abend des 18.11.2023 mit seinem damaligen Schwager, dem Zeugen I. T. M. , und dessen Freund, dem gesondert verfolgten P. Z. , in N. unterwegs. Sie hatten sich bei einem weiteren Freund zum Wein trinken getroffen; gegen 05:00 Uhr traten sie zu Fuß den Rückweg von dessen Wohnung an. Auch der Angeklagte hatte während des Treffens getrunken; er fühlte sich auf dem Nachhauseweg jedoch nicht betrunken.
Gegen 05:15 Uhr passierten der Angeklagte, der Zeuge M. und der gesondert verfolgte Z. den an der Ecke C.-straße / V.-straße geparkten Tesla des Zeugen W. , amtliches Kennzeichen XX -XX 000 . Sie erblickten den in dem offenen, ausgeschalteten Fahrzeug auf dem Fahrersitz schlafenden Zeugen W. und trafen sodann die Vereinbarung, etwaige Wertgegenstände aus der Fahrgastzelle und vom seinem Körper zu entwenden, um diese für sich zu verwenden. Was sie tun würden, wenn der Zeuge W. dabei aufwachte, besprachen sie nicht. Der gesondert verfolgte Z. führte, wie immer und in Kenntnis des Zeugen M. , ein Reizstoffspray bei sich. Der Angeklagte wusste von diesem nichts. Es konnte weder hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte mit einer etwaigen Gewaltanwendung gegen den Zeugen im Falle der Gegenwehr einverstanden war noch, dass er damit einverstanden war, dass das Pfefferspray eingesetzt würde. Die Kammer geht im Gegenteil davon aus, dass jedenfalls der Angeklagte lediglich die günstige Situation des Schlafs des Zeugen W. ausnutzen wollte, um einen Diebstahl zu begehen und im Falle der Gegenwehr beabsichtigte, ohne Gewaltanwendung zu fliehen.
Alle drei begaben sich sodann zum Fahrzeug, öffneten die Fahrertür und durchsuchten den Zeugen W. . Der Angeklagte oder der gesondert Verfolgte nahm die Sonnenbrille (Wert 252,64 €) und das Portemonnaie des Zeugen W. an sich. Letzterem entnahm er 150 € Bargeld, zwei Kreditkarten ( Y. Bank, IBAN entfernt und Landesbank F. - – F.er Sparkasse, Kontonummer N01 ) und eine Debitkarte ( PX. , IBAN entfernt ) und ließ das Portemonnaie selbst zurück. Der Zeuge M. durchsuchte die Taschen des Zeugen W. und nahm dessen Handy, ein IPhone 14 Pro, IMEI N02 , (Wert 1.186,00 €) samt Hülle (Wert 14,99 €) an sich. Der Angeklagte und der Zeuge M. gingen sodann von dem Fahrzeug weg und waren bereits 2-3 Meter von diesem entfernt, als der gesondert Verfolgte Z. den Entschluss fasste, dem Zeugen W. auch seine Schuhe wegzunehmen. Dabei wachte dieser auf, woraufhin der gesondert verfolgte Z. ihm mit der Reizstoffsprühdose in das Gesicht sprühte und die Fahrertür zuschlug. Der Zeuge W. drückte sodann mehrmals kräftig auf die Hupe des Fahrzeugs und der Angeklagte, der Zeuge M. und der gesondert verfolgte Z. flüchteten mitsamt den entwendeten Gegenständen in Richtung N. Hauptbahnhof. Nach ca. 10-20 Minuten warf der Zeuge M. das entwendete IPhone weg, da er befürchtete, dass man ihn anhand dessen verfolgen könne. Als der gesondert verfolgte Z. vom Einsatz des Reizstoffsprays berichtete, war der Angeklagte mit dessen Einsatz nicht einverstanden.
Die Bankkarten wurden untereinander aufgeteilt, die 150 € gaben der Angeklagte, der Zeuge M. und der gesondert verfolgte Z. gemeinsam aus. Was mit der Sonnenbrille geschah, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Zeuge W. erlitt durch den Einsatz der Reizstoffsprühdose eine ca. einstündige, starke Beeinträchtigung seiner Sehkraft und Atmung, ein zwei Stunden lang anhaltendes starkes Brennen und über 4 Tage kontinuierlich abbauendes Brennen in den Augen und eine 4 Tage anhaltende Rötung der Augen. Er wies um 06:12 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,66 mg/l auf. Eine an dem Tatmorgen genommene Urinprobe wies einen Urinalkoholwert von 2,47 ‰ auf; weitere Substanzen konnten in dem Urin nicht festgestellt werden.
Gegen 06:00 Uhr am selben Tag erreichten der Angeklagte, der Zeuge M. und der gesondert verfolgte Z. den N. er Hauptbahnhof. Dort kauften sie um 06:04 Uhr bei der L. GmbH zunächst für 20,00 € mit der Y. Kreditkarte des Zeugen W. , ohne eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingeben zu müssen, für alle drei Zigaretten, wobei der Zeuge M. die Bankkarte in Besitz hatte und mit dieser bezahlte. Ein ausformulierter Plan, wie die Karten eingesetzt werden sollten, existierte nicht, sondern entwickelte sich im Verlauf des Tages. Der Angeklagte, der Zeuge M. und der gesondert Verfolgte wollten Sachen sowohl für ihren eigenen Gebrauch erwerben, als auch Sachen, die sie gewinnbringend verkaufen und den Erlös für sich verwenden könnten.
Sodann fuhren sie mit dem Zug nach SZ. , wo sie um 09:22 Uhr bei TT. im HQ.-straße , ebenfalls mit der genannten Y. Kreditkarte, ohne Abfrage einer PIN, einen Blouson für 40,24 € für den Angeklagten kauften. Um 10:14 Uhr versuchten sie bei OX. – ebenfalls im HQ.-straße und wiederum mit der Y. Kreditkarte, diesmal jedoch unter Abfrage und Eingabe einer PIN – einen Trainingsanzug für 320,00 € zu kaufen, dessen Jacke der Angeklagte und dessen Hose der Zeuge M. erhalten sollte. Diese Teile wollten sie entweder für sich selbst behalten oder verkaufen. Da keiner der drei die PIN kannte, versuchte der Zeuge M. es einmal mit einer beliebigen Zahlenkombination, die nicht funktionierte. Sodann verließen der Angeklagte, der Zeuge M. und der gesondert Verfolgte das Geschäft ohne den Trainingsanzug, wobei sie nicht davon ausgingen, dass sie den Kauf durch weitere Versuche der Eingabe beliebiger Zahlenkombinationen hätten durchführen können.
Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung vom 23.01.2025 das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat um 06:04 Uhr bei der L. GmbH bejaht.
Folgende Taten wurden nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt:
| 1 | 06:05 Uhr | JE. IT.-straße 11, N. | Y. Kreditkarte | 2,94 € |
| 2 | 06:05 Uhr | JE. , IT.-straße 11, N. | Y. Kreditkarte | 1,74 € |
| 3 | 06:09 Uhr | BH. Deutschland | LBB Kreditkarte | 1,50 € |
| 4 | 06:10 Uhr | BH. Deutschland | LBB Kreditkarte | 1,80 € |
| 5 | 06:13 Uhr | BH. Deutschland | LBB Kreditkarte | 3,00 € |
| 6 | 06:29 Uhr | BH. Deutschland | LBB Kreditkarte | 1,50 € |
| 7 | 08:31 Uhr | PP. ME. Sanikonzept , SX.-straße 5, SZ. | LBB Kreditkarte | 1,00 € |
| 8 | 08:42 Uhr | LV. Store SN. VF. 345, SX.-straße 5, SZ. | LBB Kreditkarte | 25,00 € |
| 9 | 08:44 Uhr | LV. Store SN. VF. 345, SX.-straße 5, SZ. | LBB Kreditkarte | 25,00 € |
| 10 | 08:45 Uhr | LV. Store SN. VF. 345, SX.-straße 5, SZ. | LBB Kreditkarte | 25,00 € |
| 11 | 09:47 Uhr | NG. Filale, OF.-straße 10, SZ. | LBB Kreditkarte | 3,12 € |
| 12 | 09:58 Uhr | GY. , GZ.-straße 41, SZ. | Y. Kreditkarte | 14,90 € |
| 13 | 10:31 Uhr | MG. GmbH | LBB Kreditkarte | 2,50 € |
| 14 | 12:00 Uhr | DE. -Drogerie Markt, DZ.-straße 12, FH. | Y. Kreditkarte | 14,95 € |
| 15 | 08:57 Uhr | LX. Handyabo | Y. Kreditkarte: Abgelehnt | 600,00 € |
| 16 | 09:22 Uhr | PO. FN. , HQ.-straße 1a, SZ. | Y. Kreditkarte: Abgelehnt | 54,99 € |
| 17 | 10:09 Uhr | ER. , PW.-straße 80, SZ. | LBB Kreditkarte: Abgelehnt | 87,08 € |
| 18 | 10:31 Uhr | SQ. GmbH YD. | LBB Kreditkarte: Abgelehnt | 2,50 € |
| 19 | 13:16 Uhr | HE. Kiosk FH. | Y. Kreditkarte: Abgelehnt | 14,50 € |
Der Zeuge W. war aufgrund der unter II. 2. a) festgestellten Verletzungen vom 20.-24.11.2023 arbeitsunfähig. Ferner war er durch die dort festgestellte Tat psychisch insofern beeinträchtigt, als er in seinem Ausgehverhalten vorsichtiger geworden ist und nicht mehr sein gesamtes Portemonnaie mitnimmt. Seit der Tat ist er zudem nicht mehr in Kneipen gegangen, die denen der am Tatabend besuchten ähneln.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
Die Feststellungen zu Ziff. I. beruhen insoweit insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 06.12.2024 und den so eingeführten Entscheidungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 20.01.2020 (54 Js 1088/19 8 Ds 220/19), 20.10.2021 (54 Js 776/21 8 Cs 179/21), 31.01.2022 (54 Js 873/21 8 Ds 193/21), 04.02.2022 (83 Js 14/22 6 Cs 32/22), 09.06.2022 (83 Js 14/22 6 Cs 32/22) und 05.09.2022 (42 Js 722/22 6 Cs 275/22), die der Angeklagte jeweils als richtig anerkannt hat.
Die Feststellungen zu Ziff. II. beruhen insoweit insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte und soweit dies nicht der Fall war, auf den glaubhaften Aussagen der Zeug:innen W. , M. und WP. .
Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat am Auto (die nach seiner Einlassung allein durch den Z. und den M. begangen wurde) geleugnet, die übrigen vorgeworfenen Taten aber eingeräumt. Er ist aber auch einer Beteiligung an der ersten Tat aufgrund der genannten Zeugenaussagen überführt. Insbesondere der Zeuge M. bekundete glaubhaft, dass alle drei Personen bei der Diebstahlstat beteiligt waren. Sie hätten den Zeugen im Auto schlafen sehen und diese günstige Gelegenheit für ihren Diebstahl nutzen wollen. Sie hätten allerdings keine Absprache getroffen, was passiere, wenn der Zeuge W. aufwache. Alle drei hätten den Zeugen sodann nach stehlenswerten Gegenständen durchsucht und hätten ihm auch verschiedene Gegenstände entwendet, so insbesondere das Handy und das Portemonnaie. Dann seien er und der Angeklagte zur Seite getreten. Erst als der Z. versucht habe, dem Zeugen die Schuhe zu entwenden, sei dieser aufgewacht. Daraufhin habe Z. das Pfefferspray eingesetzt. Der Angeklagte und er seien mit diesem Einsatz nicht einverstanden gewesen und hätten dies auch gegenüber dem Z. zum Ausdruck gebracht.
Diese Aussage wurde in weiten Teilen bestätigt durch die Aussage der Zeugin WP. , die bekundete, wie sich der Zeuge M. in seinem eigenen Verfahren zur Sache eingelassen hat. Zwar gab es diesbezüglich Abweichungen insbesondere hinsichtlich des genauen Ablaufs. Die Schilderungen des M. im Termin vor der Kammer waren zudem wesentlich detailreicher. Dies ließ sich aber damit erklären, dass im eigenen Prozess des M. der Schwerpunkt der Einlassung nicht auf der Schilderung der Rolle des hiesigen Angeklagten lag und zudem auch verschiedene Detailfragen gar nicht gestellt wurden. Zur Überzeugung der Kammer war jedenfalls die Aussage des M. im Termin hinreichend belastbar.
Mangels entsprechender Aussagen zur Frage, inwieweit der Angeklagte oder die Beteiligten damit rechneten, dass das Opfer sich wehrte, bzw. Gewalt zur Wegnahme oder zur Sicherung der Beute anwenden zu müssen, konnte die Kammer Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten lediglich mittels eines Rückschlusses aus sonstigen Indizien, insbesondere dem objektiven Geschehensablauf, treffen. Auf der einen Seite stand zwar die tatsächliche Gewaltanwendung und der Einsatz des Pfeffersprays durch den gesondert verfolgten Z. . Auf der anderen Seite war aber der gesamte Geschensablauf in den Blick zu nehmen. Dieser stellte sich so dar, dass die Gruppe einen ersichtlich Schlafenden in seinem Auto entdeckte und entschied, diesem Wertsachen zu entwenden. Die Kammer erachtete es in diesem Zusammenhang als nicht sonderlich fernliegend, dass man eben auch gerade die günstige Situation des Schlafes ausnutzen wollte und im Falle des Aufwachens lediglich fliehen, nicht aber Gewalt anwenden wollte. Jedenfalls fehlte es an hinreichend entgegenstehenden Indizien, die die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten im Hinblick auf einen Raub oder einen räuberischen Diebstahl hätten rechtfertigen können.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, wegen Computerbetruges in zwei Fällen gem. §§ 263a Abs. 1, 25 Abs. 2 und wegen versuchten Computerbetruges gem. §§ 263a Abs. 1, 2, 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Dabei hat der Angeklagte bei Begehung des Diebstahls nicht auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt. Eine Hilflosigkeit des Zeugen W. konnte nicht festgestellt werden. Zwar kann auch Schlaf zu der Annahme einer hilflosen Lage führen. Vorausgesetzt ist dann jedoch, dass er mit einer krankhaften Störung (BGH BeckRS 2021, 20185 = StV 2022, 441 (Ls.); NJW 1990, 2569; MüKoStGB/Schmitz Rn. 51 mwN) oder mit einer erheblichen Alkoholisierung (BGH BeckRS 2021, 20185 = StV 2022, 441 (Ls.); MüKoStGB/Schmitz Rn. 51) zusammenhängt. Eine erhebliche Alkoholisierung konnte die Kammer hingegen nicht feststellen.
Insofern gegen den Zeugen W. durch den gesondert verfolgten Z. ein Reizstoffspray eingesetzt wurde, konnte dies dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, da er von diesem weder vor Tatausführung Kenntnis hatte, mit dessen oder einem anderen Gewalteinsatz bei möglichem Erwachen des Zeugen W. auch nicht rechnen musste, noch dessen Einsatz im Nachhinein billigte.
Die Taten stehen zueinander jeweils in Tatmehrheit, § 53 StGB.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von Folgendem leiten lassen:
Der Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gem. §§ 242, 243 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt nicht vor, sodass der Strafrahmen § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen war und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt.
Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 Abs. 2 StGB orientiert. Für den Angeklagten spricht, dass es sich um eine spontane Tat handelte und er im hiesigen Verfahren zum ersten Mal Hafterfahrung sammelte. Berücksichtigt wurde auch seine Haftempfindlichkeit, da er der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist. Ferner entschuldigte er sich bei dem Zeugen W. . Gegen den Angeklagten spricht, dass er mehrfach und einschlägig vorbestraft ist.
Nach Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die erstmalige und knapp über sechs Monate andauernde Untersuchungshaft, hat die Kammer daher auf eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten
erkannt, die ausreichend, aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Der Strafrahmen für Computerbetrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gem. §§ 263 Abs. 3, 263a Abs. 1, 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt nicht vor, sodass der Strafrahmen für die beiden vollendeten Computerbetrugstaten § 263a Abs. 1 StGB zu entnehmen war und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt.
Im Falle des versuchten Computerbetruges hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass der Strafrahmen insofern Freiheitsstrafe bis 3 Jahre und 9 Monate oder Geldstrafe beträgt. Eine Tatvollendung lag angesichts 10.000 möglicher PIN-Kombinationen und damit einer Wahrscheinlichkeit von 0,01 % nicht nahe.
Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer auch insofern an § 46 Abs. 2 StGB orientiert. Für den Angeklagten spricht hier insbesondere, dass er sich geständig zeigte und darüber hinaus die erstmalige und knapp über 6 Monate andauernde Haft. Auch für diese Taten entschuldigte er sich bei dem Zeugen W. . Gegen den Angeklagten spricht, dass er mehrfach und einschlägig vorbestraft ist.
Vor diesem Hintergrund reichten zur Einwirkung auf den Angeklagten Geldstrafen aus, die nach Abwägung der genannten Umstände in einer Höhe von
30 Tagessätzen
für den Kauf um 06:04 Uhr bei der L. GmbH
50 Tagessätzen
für den Kauf um 09:22 Uhr bei TT.
50 Tagessätzen
für den versuchten Kauf um 10:14 Uhr bei OX.
als tat- und schuldangemessen erscheint.
Die Höhe der einzelnen Tagessätze hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 1, 2 StGB auf 70 € festgesetzt. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Haft nach seinen Angaben weiterhin bei seiner Arbeitsstelle tätig sein kann.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und die einzelnen Strafen unter Berücksichtigung ihres sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs nochmals zusammenfassend gewürdigt. Insoweit wirkte sich insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zugunsten des Angeklagten aus.
Bei zusammenfassender Würdigung erschien der Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe aus der Diebstahlstat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Monaten
tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). Denn zur Überzeugung der Kammer besteht die Erwartung, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte wird nunmehr erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weite Teile dieser Freiheitsstrafe hat der Angeklagte bereits durch die Untersuchungshaft verbüßt. Nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung hat ihn die mehr als 6 Monate andauernde Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt. Entscheidend für die positive Sozialprognose spricht, dass auch das soziale Netz des Angeklagten sowie seine berufliche Perspektive derzeit noch in hinreichendem Maße vorhanden sind. Der Angeklagte kann in seinen ursprünglichen Beruf zurückkehren, da seine vormaligen Arbeitgeber Bekannte seines Bruders sind. Auch kann er bei diesem und seiner Schwägerin zunächst wohnen, bis er selbst eine Wohnung gefunden hat. Positiv in diesem Rahmen wirkt sich aus, dass der Angeklagte bestrebt ist, seine rudimentären Deutschkenntnisse auszubauen, um sich selbst so eine langfristige Existenz in Deutschland aufbauen zu können. Zur Absicherung und Unterstützung erachtete die Kammer es sachgerecht, den Angeklagten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
Gegen den Angeklagten war gem. §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1.663,87 € als Wertersatz anzuordnen. Der Angeklagte hat durch die unter II. 2. festgestellten Taten Sachen im Wert von insgesamt 1.663,87 € erlangt. Da diese jedoch nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, war die Einziehung des entsprechenden Wertersatzes gem. § 73c Abs. 1 StGB auszusprechen. Soweit die Versicherung des Verletzten Adhäsionsklägers den Schaden ausgeglichen hat, steht dieser der Ersatzanspruch zu.
Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Antrag wird abgesehen.
Der Adhäsionskläger begehrt wegen der unter II. 2. a) festgestellten Tat vom Angeklagten Schmerzensgeld. Dazu führt er aus, Opfer einer gefährlichen Körperverletzung sowie eines schweren Raubes geworden zu sein. Zudem seien ihm vor dem Geschehen im Auto in einer Bar K.O.-Tropfen verabreicht worden, die bedrohliche Kreislaufprobleme, Herzrasen, Schüttelfrost und einen mehrstündigen Erinnerungs- und Orientierungsverlust herbeigeführt hätten. Diesen Zustand hätte der Angeklagte mit dem Zeugen und dem gesondert Verfolgten ausgenutzt. Durch den Einsatz des Pfeffersprays sei die Sehfähigkeit des Adhäsionsklägers enorm eingeschränkt gewesen, er habe kurzzeitig schwer Luft bekommen und Beeinträchtigungen der Atemwege und des Kreislaufs erfahren. Obwohl sich dies einige Stunden nach der Tat verbessert habe, sei er körperlich und psychisch belastet und eine Woche lang nicht arbeitsfähig gewesen. Darüber hinaus beschäftige ihn der Vorfall bis heute.
Er beantragt,
den oder die Täter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, das jedoch 1.500,00 € für die Tat des schweren Raubes für alle Täter zusammen nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen.
Der Angeklagte beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Adhäsionsantrag ist – nach Auslegung durch die Kammer – darauf gerichtet, den Angeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das einen Betrag von 1.500 € nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen, und in dieser Form gem. §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig. Er erscheint jedoch unbegründet, weshalb die Kammer gem. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen hat.
Der Angeklagte wurde wegen der Straftat, die den Schmerzensgeldanspruch begründen könnte, nicht schuldig gesprochen. Vielmehr geht schon der Adhäsionskläger davon aus, dass die Herbeiführung seines Zustandes durch eine etwaige Verabreichung von K.O.-Tropfen dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre. Überdies konnte die Kammer auch lediglich eine Alkoholisierung des Adhäsionsklägers feststellen; andere Stoffe konnten ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens im Urin nicht nachgewiesen werden. Auch konnte die Kammer nicht feststellen, dass dem Angeklagten der Einsatz des Reizstoffsprays zurechenbar ist.
Der Diebstahl allein begründet die von dem Adhäsionskläger vorgetragene Rechtsgutsverletzung hingegen nicht. So sind die körperlichen Schäden unmittelbar auf den Einsatz des Reizstoffsprays zurückzuführen und die von dem Adhäsionskläger vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen auf den von dem Adhäsionskläger erlebten Zustand, der durch eine etwaige Verabreichung von K.O.-Tropfen herbeigeführt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472a Abs. 2, 464d StPO.
Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren folgt aus §§ 472a Abs. 2, 464d StPO, da es unbillig erscheint den Adhäsionskläger mit den gerichtlichen Auslagen zu belasten. Da der Anspruch gegen den Angeklagten jedoch unbegründet erscheint, hat er die notwendigen Auslagen der Beteiligten betreffend das Adhäsionsverfahren zu tragen.