Mord zur Verdeckung eines Ladendiebstahls: Strafmilderung wegen § 21 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte tötete eine Verkäuferin in einem Drogeriemarkt, nachdem sie ihn beim Diebstahl von Rasierwasser gestellt und Anzeige sowie Polizeiverständigung angekündigt hatte. Das Landgericht nahm Mord aus Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) an, da der Täter die Tötung zur Verhinderung der Strafverfolgung wegen des Diebstahls beging. Wegen erheblicher Alkoholisierung in Verbindung mit psychischer Labilität wurde eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht ausgeschlossen. Deshalb milderte das Gericht die an sich lebenslange Strafe nach §§ 21, 49 StGB und verhängte 13 Jahre Freiheitsstrafe; das Diebstahlsverfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes verurteilt; lebenslange Strafe wegen § 21 StGB gemildert auf 13 Jahre.
Abstrakte Rechtssätze
Mord aus Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn der Täter tötet, um die Aufdeckung oder Verfolgung einer anderen Straftat zu verhindern, die er bereits begangen hat.
Für die Annahme von Verdeckungsabsicht genügt es, dass die Verhinderung der Strafverfolgung das handlungsleitende Motiv für den Tötungsentschluss ist, sobald dem Täter die drohende Anzeige bewusst wird.
Direkter Tötungsvorsatz kann aus der Intensität, Wucht und fortgesetzten Ausführung lebensgefährlicher Angriffe sowie aus der Art der Verletzungen geschlossen werden.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann auch bei alkoholbedingter Beeinträchtigung in Betracht kommen, wenn die Alkoholisierung mit einer psychisch labilen Ausgangsverfassung zusammenwirkt; eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit erfordert darüber hinausgehende Anhaltspunkte.
Wird § 21 StGB zugunsten des Täters nicht ausgeschlossen, kann die bei Mord grundsätzlich zwingende lebenslange Freiheitsstrafe nach §§ 21, 49 StGB in einen zeitigen Strafrahmen gemildert werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von
dreizehn Jahren
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
- §§ 211, 21 StGB -
Gründe
I.
1.
Der heute 27 Jahre alte Angeklagte ist in seiner Heimatstadt Köln in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Er ist das 6. und damit jüngste Kind der Eheleute I und J O . Er hat einen 42 Jahre alten Bruder, der als Bundesbahnbeamter in einem Stellwerk arbeitet, eine 40-jährige verheiratete Schwester, die Hausfrau und Mutter von sechs Kindern ist, eine 38-jährige verheiratete Schwester, die ebenfalls Hausfrau und Mutter zweier Kinder ist, eine 35-jährige Schwester und schließlich eine 31 Jahre alte Schwester, die beide in einem Kölner Textilunternehmen arbeiten.
Der heute 67 Jahre alte und inzwischen pensionierte Vater des Angeklagten war von Beruf Universalschleifer. Er hat seine Berufstätigkeit als ungelernter Arbeiter bei den Kölner G-Werken begonnen und hat es in dieser Firma über die Stellung eines Vorarbeiters bis zum betriebsinternen Meister gebracht. Die 65 Jahre alte Mutter arbeitete zwar gelegentlich als Putzkraft, war und ist aber im übrigen Hausfrau.
Das Verhältnis des Angeklagten sowohl zu seinen im allgemeinen sehr verständnisvollen, gutmütigen Eltern als auch zu seinen Geschwistern war in der Vergangenheit im wesentlichen gut. Als jüngstes Kind wurde er von den Eltern sowie auch den Schwestern verwöhnt und gehätschelt und seitens der Eltern unter anderem auch in finanziellen Dingen wie etwa der Überlassung von Taschengeld gegenüber den älteren Geschwistern bevorzugt. Das gute Einvernehmen mit den Eltern änderte sich allerdings, als der Angeklagte erwachsen wurde. Als er im Alter von etwa 18 Jahren Eigenständigkeiten und auch Eigensinnigkeiten wie etwa verspätetes Nachhausekommen entwickelte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten, was schließlich dazu führte, daß der Angeklagte 1991 erstmals das Elternhaus verließ, um dann später allerdings noch einige Male für jeweils kurze Zeitabstände vorübergehend zurückzukehren. Während der Angeklagte im übrigen zu seinem Bruder einen nur sehr losen Kontakt unterhielt, war das Verhältnis zu seinen Schwestern inniger und der Kontakt reger. Sowohl zu den Eltern als auch den Schwestern ist dieser Kontakt bis zu der hier in Frage stehenden Tat und auch nach seiner Inhaftierung in dieser Sache nicht abgebrochen.
Der Angeklagte hat als Kind zunächst einen Schulkindergarten besucht und ist mit 7 Jahren eingeschult worden. Nach vier Grundschuljahren wechselte er zur Hauptschule, wo er die 7. und 8. Klasse wiederholen mußte. Er hatte Schwierigkeiten in Fächern wie Deutsch, Mathematik, Englisch und Rechtschreibung, wogegen er Interesse für Fächer wie Kunst, Textil, Geschichte und Sport zeigte und später dann als 16-/17-jähriger in Vereinen auch aktiv Sport als Fußballer sowie Kunst- und Turmspringer betrieb. Nachdem er die 8. Klasse auch im zweiten Anlauf nicht schaffte, verließ der Angeklagte die Hauptschule ohne Abschluß und trat ein von der Hauptschule in die Wege geleitetes Berufsvorbereitungsjahr an. Anschließend besuchte er durch Vermittlung des Arbeitsamtes das Be-rufsbildungszentrum in Köln-Deutz, wo er drei Monate lang Metallverarbeitung erlernte. Schließlich wurde der Angeklagte 1985 durch Vermittlung und auf Bemühen des Vaters hin in das einjährige Jugendförderungsprogramm der Kölner G-Werke aufgenommen. Innerhalb dieses Programms besuchte er wöchentlich an zwei Tagen eine betriebsinterne Schule und arbeitete an den übrigen drei Wochentagen im Betrieb. Während er den handwerklichen Teil des Abschlußtestes mit einer guten Note bestand, fiel er wegen unzureichender mathematischer Leistungen im schulisch-theoretischen Teil durch mit der Folge, daß ihm von einer Lehre abgeraten wurde. Der Angeklagte trat daher als ungelernter Arbeiter eine Stelle im Produktionsbereich der G -Werke an und arbeitete sechseinhalb Jahre, d.h. bis 1992, als Produktionsschweißer. Während dieser Zeit verdiente er etwa 2.200,00 DM monatlich. Er lebte noch bei den Eltern, denen er ein monatliches Kostgeld von 600,00 DM abgab, während er sein übriges Geld für seine privaten Interessen ausgab. Als es im Jahre 1992 zu Differenzen mit einem Vorarbeiter kam, wurde der Angeklagte an das Band "strafversetzt". Die dort anfallende anstrengende Tätigkeit führte zu gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang damit, daß der Angeklagte wegen eines Überbeins am linken Handgelenk operiert werden mußte. Nach einer hierdurch bedingten mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit, vergeblichen Bemühungen um eine leichtere Arbeit und weiteren Krankmeldungen wurde dem Angeklagten im Juni 1992 die Arbeitsstelle gekündigt und nach einem arbeitsgerichtliche Rechtsstreit wurde er mit einer Abfindung in Höhe von 12.000,00 DM entlassen. Das Geld verblieb im Zusammenhang mit einem Autokauf bei der G -Bank.
Etwa zeitgleich hatte der Angeklagte das Elternhaus verlassen und war zu einer Freundin in eine gemeinsame Wohnung in Köln-Bickendorf gezogen. Für die Anschaffung von Möbeln für diese Wohnung verschuldete sich der Angeklagte ganz erheblich und sollte später nach der Trennung von seiner Freundin allein auf diesen Schulden sitzenbleiben.
Nach der Entlassung bei den G -Werken war der Angeklagte etwa ein halbes Jahr lang arbeitslos, um dann im Januar 1993 an einer Berufserprobung des Arbeitsamtes teilzunehmen und sich für einen Lageristenkurs zu entscheiden. Von Februar bis Mai 1993 wurde er bei der TÜV-Akademie in Köln-Brück zum Lager- und Transporthelfer ausgebildet und anschließend als solcher zu der Weingroßhandlung B in Köln-Porz vermittelt. Die dort. vom 02.06.1993 bis zum 20.10.1993 ausgeübte Tätigkeit verlor der Angeklagte wieder, nachdem er im Betrieb wegen eines Diebstahls von 300,00 DM aufgefallen war. Das Geld hatte er gestohlen, um die Raten für eine Geldstrafe zu bezahlen. Bei der Firma B verdiente der Angeklagte zwar monatlich 1.600,00 DM, war jedoch im übrigen hoch verschuldet. Nach dem Gelddiebstahl trat der Angeklagte für die Zeit vom 20.10.1993 bis zum 22.11.1993 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen an. Seine Anstellung bei der Firma B war ihm unverzüglich gekündigt worden.
Nach seiner Haftentlassung verblieb der Angeklagte bis zu der hier in Frage stehenden Tat arbeitslos. Er half lediglich einem Schwager bei der Renovierung und dem Umbau eines von diesem erworbenen Hausobjektes in Köln-Holweide aus. Im übrigen lebte er bis Juni 1994 von einer Arbeitslosenhilfe in Höhe von 14-tägig 520,00 DM. Seine Schulden summierten sich zu der Zeit auf etwa 30.000,00 DM.
2.
Der Angeklagte ist vom Regelzustand her physisch und psychisch gesund. Nach den üblichen Kinderkrankheiten hat er sich 1986 einer Appendektomie und im April 1994 einer Kniegelenksarthroskopie unterziehen müssen. In letzter Zeit hat er vor dem Hintergrund einer Bedrohung durch einen Ex-Freund einer Freundin über Magenkrämpfe mit zeitweisen Durchfällen sowie über Stirndruck und Schlafstörungen geklagt.
Alkohol hat der Angeklagte als Jugendlicher und Heranwachsender zunächst nur wenig und unauffällig getrunken. Im wesentlichen trank er nur Bier, nicht dagegen Spirituosen. Sein diesbezüglicher Alkoholkonsum blieb mäßig, so lange er Arbeit hatte. Er steigerte sich dann vorübergehend, als er 1991/1992 Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bekam, seine Arbeitsstelle verlor und sich im übrigen von einer langjährigen Freundin trennte, mit der eine Heirat geplant war. Während seiner Freundschaft mit einer anderen jungen Frau will der Angeklagte dann zuletzt seinen Bierkonsum wieder auf 10-15 Flaschen pro Tag gesteigert haben. Diese Menge trank er allerdings nicht täglich, sondern dann, wenn ihm das entsprechende Geld zur Verfügung stand. Anlaß für ein gesteigertes Trinkverhalten waren somit, widrige persönliche Umstände.
Vor etwa zwei bis drei Jahren hat der Angeklagte begonnen, hin und wieder, d.h. etwa zwei- bis dreimal monatlich Haschisch oder Speed zu rauchen. Zuletzt will er eine Woche vor der hier abzuurteilenden Tat Speed konsumiert haben. Schließlich ist der Angeklagte Raucher und raucht täglich eine Packung Zigaretten.
3.
In der Vergangenheit hat der Angeklagte keine Probleme gehabt, Kontakt zu Freunden oder Freundinnen zu finden. Die erste feste, ein Jahr währende Beziehung zu einer Freundin ging er 1985 als 18-jähriger mit einer damals 16-jährigen Schülerin ein. Im Jahre 1990 lernte er eine seinerzeit 21-jährige Arzthelferin namens N kennen, mit der er wie bereits erwähnt nach Verlassen des Elternhauses 1991 für etwa anderthalb Jahre in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebte. Als bereits ein Hochzeitstermin festgelegt war, kam es Mitte 1992 zur Trennung, nachdem die Freundin ein Verhältnis mit einem Freund des Angeklagten angefangen hatte. Aus dieser Beziehung sind dem Angeklagten wie bereits erwähnt ein wesentlicher Teil seiner Schulden erwachsen. Nach der Trennung zog der An-
geklagte für einige Monate wieder zurück zu seinen Eltern. Im Elternhaus kam es wegen seiner Arbeitslosigkeit wieder zu Differenzen, so daß der Angeklagte für die Dauer von zwei oder drei Monaten in die Wohnung eines Freundes zog und im übrigen gelegentlich auch im Auto übernachtete. Schließlich kehrte er wieder nach Hause zurück, bis es im April 1993 wieder Streit mit den Eltern gab, er wieder vorübergehend zu einem Freund zog und dann erneut wieder in das Elternhaus zurückkehrte, wo er dann bis zum Oktober 1993 wohnen blieb. Auch nach seiner Haftverbüßung kehrte er Ende November 1993 für zwei Wochen zu seinen Eltern zurück, bis er schließlich im Dezember 1993. als Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines die von ihm bis zur Inhaftierung in dieser Sache bewohnte Wohnung in Köln-Neubrück erhielt.
Zu ihm in diese Wohnung zog im April 1994 seine letzte Freundin N1 L . Die Beziehung zu dieser Freundin war fortan belastet durch deren Ex-Freund, zu dem die 22 Jahre alte arbeitslose Frau den Kontakt nicht völlig aufgab und den sie gelegentlich auch noch besuchte. Der Ex-Freund namens T bedrohte seinerzeit massiv den Angeklagten, da er dessen Verhältnis zu seiner ehemaligen Freundin nicht verwinden konnte. Der mit einer Körpergröße von 190 cm durchaus kräftige und groß gewachsene, jedoch seinem Wesen nach ruhige, zurückhaltende und eher ängstliche Angeklagte war bemüht, einer ihm angedrohten körperliche Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, wie er das ansonsten auch immer getan hatte. Eher ängstlich als aggressiv legte er sich zu seinem Schutz eine Gaspistole zu. Wegen des Ex-Freundes kam es schließlich zum Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin, die daraufhin im Juni 1994 zu ihren Eltern zog. Nach dieser Trennung überließ der Angeklagte seine Gaspistole einem Freund. Als die Freundin N1 dann wieder zurückkehrte und für einige Wochen wieder bei dem Angeklagten wohnte, bewaffnete sich dieser mit mehreren Messern, die er sich von seiner Mutter für seinen eigenen Haushalt hatte geben lassen. Eines dieser Messer führte er ständig mit sich und hatte es auch zu Hause neben seinem Bett liegen. Die Freundin N1 bezog schließlich im Juli 1994 eine eigene Wohnung in Köln-Holweide. Der Angeklagte hat diese Freundin zuletzt vier Tage vor der hier in Frage stehenden Tat gesehen. Zu einer Verabredung zwei Tage später, also am Mittwoch, den 03.08.1994, erschien die Freundin, die inzwischen einen neuen Freund hatte, nicht mehr.
Der Tagesablauf des Angeklagten sah im übrigen zuletzt so aus, daß er morgens je nach Lust und Laune noch im Bett Radio hörte oder das Fernsehen einschaltete, dann spät aufstand, um tagsüber Behördengänge zu erledigen, sich auf Arbeitsuche zu begeben oder aber Freunde sowie Familienangehörige zu besuchen bzw. auf der Baustelle seines Schwagers in Köln-Holweide zu arbeiten. Von seinen bescheidenen Geldmitteln kaufte er Lebensmittel, Bier und Zigaretten und finanzierte hiervon auch Diskothekenbesuche an den Wochenenden. Wenn das Geld etwa am Monatsende nicht reichte, lieh er sich gelegentlich welches von den Eltern oder den Geschwistern. Die Miete für seine Wohnung konnte er zuletzt nicht mehr bezahlen. In dieser Situation hat der Angeklagte in letzter Zeit gelegentlich Ladendiebstähle begangen, ohne hierbei entdeckt worden zu sein.
4.
Strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte in der Vergangenheit insofern, als ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.11.1992 - 709 Cs 150 Js 603/92 - wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 DM auferlegt worden ist. Da er die Geldstrafe nicht bezahlte, ist diese in eine 40-tägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, die der Angeklagte, wie bereits erwähnt, vom 20.10.1993 bis zum 22.11.1993 überwiegend verbüßt hat.
Nachdem der Angeklagte während seiner Tätigkeit bei der Weingroßhandlung B im Oktober 1993 versucht hatte, sich durch Diebstähle in dieser Firma das Geld für die Zahlung der vorstehend aufgeführten Geldstrafe zu beschaffen, wurde gegen ihn durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 16.02.1994 - 526 Cs 67 Js 1416/93 - wegen fortgesetzten Diebstahls eine erneute Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt. Da der Angeklagte auch diese Geldstrafe nur teilweise bezahlt hat, ist auch diese Strafe in eine 17-tägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, die der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache inzwischen verbüßt hat.
II.
1.
Am Freitag, dem 05.08.1994, stand der Angeklagte kurz nach 7.00 Uhr auf, nahm danach lediglich eine Scheibe Toast und ein Glas Wasser zu sich und fuhr anschließend mit dem Bus zum Blutspenden in die städtischen Krankenanstalten nach Köln-Merheim. Nach der Blutspende etwa zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr trank er eine Tasse Kaffee und begab sich zu Fuß zur Bushaltestelle in Köln-Merheim. An dem dort befindlichen Kiosk kaufte er von dem für die Blutspende erhaltenen Geld ein Brötchen und drei Flaschen Kölsch-Bier á 0,5 Liter. Er fuhr dann gegen etwa 9.00 Uhr oder 9.30 Uhr mit dem Bus nach Köln-Holweide, um an dem Hause seines seinerzeit urlaubsabwesenden Schwagers G C im Xweg Umbauarbeiten durchzuführen. Bis zum Mittag aß er während dieser Arbeiten das Brötchen und trank die drei Flaschen Bier. Zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr fuhr er wieder zurück nach Köln-Merheim, kaufte dort am- Kiosk drei weitere Flaschen Kölsch-Bier ä 0,5 Liter, hielt sich hier etwa eine halbe Stunde auf und trank während dessen die drei Flaschen. Bier. Anschließend, d.h. also etwa gegen 14.30 Uhr, fuhr er mit dem Bus weiter nach Köln-Neubrück. Dort angekommen kaufte er am Kiosk der Zeugin T1 in der Straße «B1" wiederum drei Flaschen Kölsch-Bier ä 0,5 Liter und begab sich dann nach Hause, wo er die drei Flaschen Bier ebenfalls trank. Zwischenzeitlich fuhr er mit Bus und Straßenbahn nochmals nach Köln-Holweide, um seine dort in der H Straße 000 wohnende Freundin N1 L aufzusuchen. Diese hatte er zuletzt am vorausgegangenen Montag in seiner eigenen Wohnung in Köln-Neubrück gesehen und mit ihr für den Mittwoch dieser Woche ein weiteres Treffen vereinbart, bei dem er sich Klarheit über seine weitere Beziehung zu der jungen Frau, zu der er nach wie vor sexuelle Kontakte unterhalten hatte, verschaffen wollte. Nachdem ihn die Freundin zu diesem Termin versetzt hatte, hatte der Angeklagte beschlossen, das Verhältnis endgültig zu beenden. Er packte daher am Nachmittag des 05.08.1994 noch in seiner Wohnung befindliche persönliche Sachen der Freundin, wie Kleidungsstücke und Stiefel in zwei Tüten und fuhr mit diesen Tüten nach Köln-Holweide, um sie seiner Freundin zurückzugeben. Da er diese zu Hause nicht antraf, übergab er die Tüten einem Nachbarn, dem Zeugen H1 , der die Sachen noch vor 17.00 Uhr von dem mit einer Bierfahne und etwas glasigen Augen ziemlich angetrunken erscheinenden Angeklagten entgegennahm. Danach fuhr der Angeklagte wieder nach Köln-Neubrück zurück und kaufte zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr am Kiosk bzw. im Imbiß der Zeugin T1 ein oder zwei Flaschen Bier sowie eine Portion Schaschlik mit Fritten. Zu Hause setzte er sich vor das Fernsehgerät, aß den Schaschlik und trank dazu eine weitere Flasche Bier.
2.
Ohne besonderen Anlaß und ganz spontan faßte der Angeklagte dann nach Ende einer Fernsehsendung den Entschluß, in einem nahegelegenen Supermarkt eine Flasche Rasierwas-ser zu stehlen. Bei seinen vorausgegangenen und unentdeckt gebliebenen Ladendiebstählen hatte er in unregelmäßigen Abständen Dinge wie Bier, Zigaretten oder Lebensmittel entwendet. Obwohl er zu Hause noch Rasierwasser hatte, kam ihm nunmehr die Idee, ein solches Parfum einer anderen Marke, als er schon besaß, zu stehlen.
Nach Ende einer Fernsehsendung verließ er kurz nach 18.00 Uhr bekleidet mit einem grauen T-Shirt, Bluejeans und Turnschuhen seine Wohnung. In der Hosentasche hatte er einen 20-DM-Schein als Rest des am Morgen für die Blutspende erhaltenen Geldes. Diese 20,00 DM wollte er für einen Discobesuch am Abend aufbewahren. Im hinteren Hosenbund hatte er des weiteren ein Messer mit einer etwa 15 cm langen Klinge stecken. Dieses Messer, das der Angeklagte zum Schutz vor dem Ex-Freund seiner Freundin N1 mit sich geführt haben will, steckte direkt am Körper mit dem Griff in der Hose und der Klinge am Rücken hoch nach oben unter dem T-Shirt.
Auf der Straße begab sich der Angeklagte zu der nur etwa 5 Gehminuten entfernt in der I1-Straße 00 befindlichen Filiale der Drogeriemarktkette der Firma T2 . Dieser Supermarkt war im Erdgeschoß eines sechsstöckigen Wohn- und Geschäftshauses innerhalb einer Geschäftszeile gelegen. Sie wies zur Straßenfront hin eine durchgehende, gleichförmige und in drei Segmente aufgeteilte Aluminiumglaskonstruktion mit blauer Reklameaufschrift auf. Hinter dem linken Segment mit einer verschlossenen Tür befand sich ein vom Verkaufsraum getrenntes Büro, das infolge einer Sichtblende nicht einsehbar war. Es folgte nach rechts das mittlere Segment mit dem Ladeneingang. Durch diesen sowie durch die Schaufensterscheibe des dritten Frontsegmentes war der vordere Verkaufsraum mit dem Kassenbereich von draußen einsehbar. Das etwa 25 x 15 m große, die gesamte Hausbreite bis zum auf der Rückseite vorbeiführenden O1 Ring hin erstreckende Ladenlokal war alleine durch die im mittleren Frontbereich befindliche Tür zu betreten.
Hinter dem Eingangsbereich schlossen sich der von außen einsehbare Kassenbereich mit einer sogenannten Stehkasse zur rechten und einer sogenannten Sitzkasse zur linken Hand und hinter diesen beiden Kassen die in Längsrichtung verlaufenden Verkaufsregale an. Innerhalb des Geschäftsraumes war hinter dem Eingangsbereich auf der linken Seite das bereits erwähnte, etwa 6 x 4 m große Büro abgemau-ert. Am Ende dieser Abmauerung knickte diese nach links ab und innerhalb des abknickenden Wandstückes befand sich vom Ladeneingang nicht sichtbar der Zugang zum Büro. Am Ende des Verkaufsraumes war über die gesamte Breite der Rückseite des Drogeriemarktes ein Regal eingezogen. Eine noch dahinter zum O1 Ring hin liegende rechteckige Fläche diente als Lagerraum.
In dieser Filiale der Firma T2 war der Angeklagte zwar vorher schon ein- oder zweimal als Kunde gewesen, jedoch dort nicht etwa als Stammkunde bekannt. Einen bestimmten Grund, eine Flasche Rasierwasser gerade in diesem Geschäft zu stehlen, gab es für ihn nicht. Er hatte auch keinen seiner vorangegangen Ladendiebstähle in diesem Geschäft begangen.
Nachdem der Angeklagte von draußen niemand im Ladenlokal gesehen hatte, betrat er den Drogeriemarkt. Im Geschäft bemerkte er weder eine Verkäuferin noch einen weiteren Kunden. Ohne lange zu zögern, trat er an ein von der Eingangstür und dem dahinterliegenden Kassenbereich gesehen links an der Trennwand zum Büro befindliches Wandregal, entnahm aus diesem Regal eine verpackte Flasche Rasierwasser der Marke "City-Man", die mit einem Preis von 11,99 DM ausgezeichnet war, und steckte die Packung mit der Flasche in die Hosentasche. In diesem Augenblick sprach ihn aus Richtung des Kassenbereiches das spätere Tatopfer, die seinerzeit 48 Jahre alte J1 H2 an.
Frau H2 arbeitete seit etwas mehr als zwei Jahren als Verkäuferin für die Firma T2 und galt als sehr fleißige und gewissenhafte Arbeitskraft. Nach einer einführenden Tätigkeit in einer Filiale in Köln-Mülheim und der Ablegung einer Eignungsprüfung für den Drogeriefachhandel hatte sie als Verkaufsstellenverwalterin die Leitung der Drogeriefiliale in Köln-Neubrüsk übernommen. In dieser Filiale arbeiteten außer ihr noch zwei weitere Verkäuferinnen als Halbtagskräfte, nämlich eine Frau Q sowie die Zeugin L1 . Extern betreut wurde die Filiale von einer Frau T3 aus Leverkusen als Bezirksleiterin. Schriftliche Anleitungen bzw. Anweisungen für die Verkaufsorganisation in der Filiale gab es seitens der Betriebsleitung nicht. Auch für insbesondere die Behandlung von Ladendiebstählen gab es lediglich die grundsätzliche mündliche Vorgabe, Ladendiebe zu stellen, das Diebesgut sicherzustellen, die Personalien eines Diebes festzuhalten und eine Anzeige zu fertigen sowie eine Prämie von 50,00 DM zu kassieren. Eine entsprechende schriftliche Anweisung existierte lediglich im Zusammenhang mit der Einschaltung einer Detektei zur Kundenüberwachung für den Fall, daß von einem Detektiv Ladendiebstähle entdeckt und zur Anzeige gebracht würden. Für die Fertigung von Anzeigen lagen Formulare in dem vom Geschäftslokal getrennten Büroraum bereit, in den gestellte Diebe geführt werden sollten, wo dann das Diebesgut sichergestellt und die Anzeige gefertigt werden sollten. Falls sich Ladendiebe einer Personalfeststellung oder der Zahlung der Prämie widersetzen sollten, sollte auch die Polizei verständigt werden. Hierzu gab es jedoch in der Filiale in Köln-Neubrück weder ein Telefon noch eine zur Polizei geschaltete Alarmanlage, so daß notfalls und wenn dies möglich war, ein Kunde, Passant oder Nachbar um die Alarmierung der Polizei gebeten werden mußte.
Von der Firmenleitung wurde im übrigen erwartet, daß jeweils zwei Verkaufskräfte in der Filiale tätig waren. Nähere schriftliche Anordnungen etwa für die Regelung von Urlaubsvertretungen gab es allerdings nicht.
Die in der Filiale arbeitenden Frauen hatten sich jeweils untereinander abgesprochen, wie sie ihre Tätigkeit für sie zweckmäßig einrichten wollten. Generell galt nur, daß donnerstags wegen der dann jeweils erfolgenden Warenanlieferung alle drei Kräfte ganztägig gegenwärtig waren. Bezüglich Ladendiebstähle war von den drei Frauen abgesprochen, daß man junge Männer nach Möglichkeit nicht ansprechen und lieber in Ruhe lassen sollte. Dies war als Vorsichtsmaßnahme in Anbetracht dessen gedacht, daß nicht jeweils zwei Arbeitskräfte anwesend waren und daß es in der Vergangenheit bereits verschiedentlich zu Einbruchsdiebstählen und regelrechten Raubüberfällen in der Filiale gekommen war. So war im Frühjahr 1994 die Ladenkasse von mehreren Jugendlichen geplündert worden und die allein anwesende Frau H2 bei dem Versuch, die Täter zu verfolgen und zu stellen, erheblich verletzt worden. Seitens der Firmenleitung war in Anbetracht wiederholter Ladendiebstähle wie bereits erwähnt zwar eine Detektei mit einer sogenannten Kundenüberwachung beauftragt worden. Diese Überwachung durch Detektive geschah aber nicht regelmäßig.
Am besagten Tag, also dem 05.08.1994, befand sich die Mitarbeiterin Q seit einigen Tagen in Urlaub. Am Vormittag hatte die Zeugin L1 alleine die Filiale betreut, da ihre Kollegin H2 sich den Vormittag für einen Friseurbesuch freigenommen hatte. Mittags wurde die Zeugin L1 von Frau H2 abgelöst, so daß von da an das spätere Tatopfer alleine in dem Drogeriemarkt anwesend war.
Frau. H2 trat kurz vor Ladenschluß vom Eingang her mit etwa den Worten auf den Angeklagten zu, jetzt habe sie diesen beim Klauen erwischt. Hierbei stand sie zwischen Ausgangstür und dem erschrockenen Angeklagten, der feststellen mußte, daß er nunmehr erstmals bei einem Ladendiebstahl überrascht worden war. In seinem Schrecken kam der Angeklagte nicht auf den Gedanken, an der Frau vorbei aus dem Geschäft zu fliehen, zumal die Frau ihm nach seiner Vorstellung den Fluchtweg versperrte. Auf eine entsprechende Aufforderung von Frau H2 hin begab sich der Angeklagte vielmehr mit einem flauen und lähmenden Gefühl im Magen sowie in dem Bewußtsein, bei einem Diebstahl ertappt worden zu sein, gefolgt von der Verkäuferin nach hinten um die Ecke herum in das Büro der Drogeriefiliale. Nach Betreten durch die offenstehende Tür blieb der Angeklagte rechts stehen und ließ links Frau H2 an sich vorbei weiter in das Büro gehen. Innerhalb des rechteckigen Büroraumes war vorne links eine Naßzelle mit WC und einem Waschbecken in einem Toilettenvorraum abgetrennt. Bis zum Toiletteneingang standen an der linken Wand Abfallkartons. Rechts von der Eingangstür befanden sich Stahlspinde für die Bediensteten, dahinter ein kleiner Küchentisch, diverse Regale, Verkaufsständer und Boxen mit Verkaufsartikeln. An der von außen nicht einsehbaren Stirnwand mit einer verriegelten Tür stand links in der Ecke ein weiterer Küchentisch mit einem orangefarbenen Plastikstuhl sowie rechts davon weitere Plastikstühle vor der Rückwand. An der linken Bürowand schlossen sich wiederum Regale mit Blechböden sowie bis zum abgemauerten Sanitärraum hin nochmals ein gelbes höheres Plastikregal mit Büromaterial sowie schließlich ein Schreibtisch mit einem Schreibtischstuhl davor sowie Wandregalen darüber an. Vor den Plastikstühlen an der Bürorückwand standen etwas in den Raum hinein vor sowie hinter einem Stützpfeiler zwei Einkaufswagen, die mit Katzennahrung enthaltenen Blechdosen gefüllt waren. Schließlich war neben den Einkaufswagen im Büroraum noch ein Damenfahrrad abgestellt.
Als der Angeklagte sich nach Betreten des Büroraumes nach rechts orientierte und stehenblieb, ging Frau H2 links an ihm vorbei in Richtung des Tisches am Ende des Raumes. Sie drehte sich dann zum Angeklagten herum und erklärte diesem, sie werde eine Anzeige erstatten und die Polizei verständigen. Als der Angeklagte dies vernahm, war ihm augenblicklich die Bedeutung der Worte bewußt. Ihm war sofort klar, daß, erstmals bei einem Ladendiebstahl erwischt, dies für ihn weitere Folgen haben würde. Er spürte erneut Angst, nämlich Angst vor der Polizei sowie einer erneuten Bestrafung, nachdem er bereits wegen Diebstahls bestraft worden war und in diesem Zusammenhang seine damalige Arbeitsstelle verloren hatte. Das Wort Polizei war Auslöser für den Entschluß, die ihm in einer Entfernung von 3 bis 4 Meter gegenüberstehende Frau zu töten, um hierdurch zu verhindern, daß diese den Ladendiebstahl zur Anzeige bringen und die Polizei verständigen würde.
Als Frau H2 sich für einen Moment wieder zur Seite abgewandt hatte, zog der Angeklagte mit der rechten Hand das von ihm mitgeführte Messer aus dem Hosenbund und ging auf die Frau zu. In diesem Augenblick drehte sich Frau H2 wieder zum Angeklagten hin und sah diesen mit dem Messer in der offenen Hand auf sich zukommen. Als die so Angegriffene noch etwas sagen wollte, begann der Angeklagte wuchtig auf sein noch stehendes und sich verzweifelt wehrendes Opfer einzustechen. Er versetzte der ihm gegenüberstehenden 155 cm großen und 68 kg schweren Frau Stiche in den Hals und Nackenbereich sowie in den linken Schulterbereich. Während die hierdurch hervorgerufenen Stichverletzungen an der rechten Vorder- und Rückseite des Halses und im Nackenbereich nur oberflächlicher Natur waren, führte ein mit ganz erheblicher Energie und Gewalt von oben nach unten geführter Stich in die linke Schulter dazu, daß mit einem 9 cm tiefen und 4 cm breiten Stichkanal die Muskulatur des Rückens und des Schulterblattes durchsetzt, der zweite Zwischenrippenraum durchdrungen und die Lunge am linken Flügel perforiert wurde. Die Wucht dieses Stiches war so groß, daß sich die Klinge des Messers verbog. Als sein Opfer von den Messerstichen getroffen rücklings zu Boden fiel, ließ der Angeklagte das Messer mit der inzwischen verbogenen Klinge zu Boden fallen, nahm mit der rechten Hand eine Dose Katzenfutter aus dem rechts neben ihm stehenden Einkaufswagen, hockte sich über das Opfer und schlug nunmehr mit der Blechdose der am Boden liegenden Frau ins Gesicht und auf den Kopf. Als die Dose nach den heftigen und wuchtigen Schlägen deformiert davonrollte, griff der Angeklagte erneut in den Einkaufswagen und schlug nunmehr wie rasend mit weiteren Dosen auf den Kopf seines Opfers ein. Die Schläge mit den Konservendosen führten zu einer Zertrümmerung des linksseitigen Gesichtsschädels mit einer Schädelbasis-fraktur und ausgedehnten Hirnprellungen im Bereich der Schläfenlappen und Stirnpole. Der Angeklagte kam schließlich wieder zur Besinnung, hörte mit den Schlägen auf, erkannte was er angerichtet hatte und erhob sich wieder. Bei den Mißhandlungen seines Opfers hatte sich der Angeklagte selbst drei kleinere oberflächliche Schnittwunden an der rechten Hand zugezogen.
Bei seinem gesamten Vorgehen war der Angeklagte zwar in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und einzusehen. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund des den Tag über genossenen Alkohols in Verbindung mit einer ohnehin gegebenen allgemeinen psychischen Labilität erheblich eingeschränkt gewesen.
Im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen kam es beim Tatopfer zu einer Einatmung von Blut durch die ebenfalls zertrümmerten Siebbeinzellen. Frau H2 verstarb an innerem und äußerem Verbluten in Verbindung mit einer ausgedehnten Hirnkontusion und der Einatmung von Blut.
Nachdem sich der Angeklagte wieder erhoben hatte, zog er das nunmehr bäuchlings leblos in einer großen Blutlache am Boden liegende Opfer an den Beinen etwas zur Raummitte hin zurück, hob das Messer auf und versuchte sodann, die verbogene und beblutete Messerklinge an der Kante eines der im Raum stehenden Tische geradezubiegen. Bei diesem Versuch brach die Klinge ab. Während der Angeklagte die zu Boden gefallene Klinge liegenließ, steckte er den Messergriff in die Hosentasche. Dann bemerkte er auf dem Tisch, an dem er die Messerklinge geradezubiegen versucht hatte, eine silberfarbene Geldkassette. Er öffnete die Kassette mittels des aufsteckenden Schlüssels, stellte fest, daß die Kassette leer war und legte diese daraufhin auf eines der über dem neben dem Sanitärraum stehenden Schreibtisch befindlichen Regale. Schließlich versuchte er mit Gummihandschuhen und Küchenpapierrollen ausgestattet, Blut wegzuwischen oder abzuwischen, wobei Einzelheiten hierzu in der Hauptverhandlung nicht mehr festgestellt werden konnten. Dieses Vorhaben gab er jedoch bald auf und verließ den Büroraum, dessen Fußboden mit Blut getränkt und dessen Wände durch die Regale hindurch mit Blut bespritzt waren. Als er im Geschäftsraum an der Sitzkasse Plastiktüten bemerkte, nahm er eine dieser Tüten und kehrte mit dieser in den Büroraum zurück. Dort packte er die von ihm zuvor zum Schlagen benutzten Dosen mit Katzenfutter bis auf eine, die später unter einem Stuhl gefunden wurde, in die Tüte ein, weil er glaubte, daß diese Dosen Spuren von ihm tragen könnten. Mit der Tüte in der Hand verließ er wieder den Büroraum. Im Verkaufsraum trat er auf dem Weg zum Ladenausgang an die Stehkasse und betätigte die größte der vorhandenen Kassentasten, um hierdurch die Kasse zu öffnen und gegebenenfalls aus ihr Geld zu entnehmen. Nachdem die Kasse aber verschlossen blieb, verließ der Angeklagte schließlich den Drogeriemarkt. Auf dem Weg zu seiner Wohnung im X1weg warf er die Tüte mit den Konservendosen in ein Gebüsch, wo diese dann später auf seinen Hinweis hin von der Polizei aufgefunden und sichergestellt werden konnte.
In seiner Wohnung angekommen, stellte der Angeklagte fest, daß seine Kleidung voller Blut war und er sich an der rechten Hand verletzt hatte. Er zog sich um, packte die blutigen Kleidungsstücke in eine Tüte, wusch seineHände und versorgte seine Handverletzungen. Anschließend setzte er sich dann hin, um zu überdenken und zu überlegen, was er angerichtet hatte und er nunmehr tun sollte. Hierbei trank er noch einige Schluck Bier aus einer noch vorhandenen Bierflasche und warf zwischendurch den Messergriff, den er wie auch das Rasierwasser in der Hosentasche mit in die Wohnung genommen hatte, vom Wohnungsbalkon nach draußen, wo der Messergriff allerdings später nicht mehr aufgefunden werden konnte. Schließlich packte er die Tüte mit seiner blutigen Kleidung in eine Sporttasche, in der sich u.a. bereits ein weiteres, etwas kleineres Messer als das Tatmesser, Duschartikel sowie T-Shirts und Haarbürste befanden. Mit der Sporttasche verließ er wieder seine Wohnung und fuhr mit dem Bus nach Köln-Merheim.
An der Haltestelle in Köln-Merheim warf er die Tüte mit der bebluteten Kleidung in einen dort stehenden Container. Die Kleidung konnte infolgedessen später nicht mehr aufgefunden werden. Anschließend fuhr er mit Straßenbahn und Bus zu einer seiner Schwestern, nämlich der in der Pstraße in Köln-Humboldt-Gremberg wohnenden Zeugin N2 T4. Dort wurde der weinende und zitternde Angeklagte zwischen 19.30 Uhr und 19.40 Uhr von seiner Schwester in die Wohnung eingelassen, in der sich auch der Ehemann der Schwester, der Zeuge I2 T4 aufhielt. Von seiner Schwester und seinem Schwager in Anbetracht seines Erscheinungsbildes mehrfach danach gefragt, was denn passiert sei, erklärte der Angeklagte, er habe etwas Schreckliches, etwas Böses gesehen. Er habe in einem Laden etwas einkaufen wollen, sei dort reingegangen und habe eine in ihrem Blut liegende Frau vorgefunden. Aus Angst sei er dann weggelaufen und habe hierbei sein Geld verloren.
Die Zeugin T4 bemerkte nunmehr auch die blutende Handverletzung ihres Bruders und ließ diesen in der Küche die Wunde auswaschen. Sie riet dem ihr und ihrem Ehemann nüchtern erscheinenden Angeklagten, einen Arzt aufzusuchen und der Polizei zu melden, was er gesehen habe. Da sich ihr etwas alkoholisierter Ehemann nicht in der Lage sah, den Angeklagten zu einem Arzt zu fahren, rief die Zeugin T4 ihre Schwester, die Zeugin N3 an, die daraufhin kurz nach 20.00 Uhr erschien. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte in der Wohnung seiner Schwester noch einige Schluck Bier getrunken. Mit der Zeugin N fuhr er dann in deren Pkw zum Evangelischen Krankenhaus in Köln-Kalk, wo drei kleinere und oberflächliche Schnittwunden behandelt wurden. Anschließend begab sich die Zeugin gegen 20.45 Uhr mit ihrem Bruder zur Polizeiwache in Köln-Kalk, wo der Angeklagte wiederum unter anderem berichtete, er habe im T2 markt in Köln-Neubrück Parfum kaufen wollen und hierbei im angrenzenden Büroraum eine reglos auf dem Boden liegende Frau gefunden. Er selbst habe sich an einer neben dieser liegenden Klinge verletzt. Das noch mit sich geführte Rasierwasser übergab der Angeklagte auf der Polizeiwache. Da er im übrigen nach Alkohol roch, wurde ein Alkoholtest durchgeführt. Nachdem zwischenzeitlich auf die Hinweise des Angeklagten hin das Tatopfer am Tatort aufgefunden worden war und der Angeklagte nach einer weiteren Befragung widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine um 21.52 Uhr ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blut-alkoholkonzentration von 1,39 Promille im Mittelwert.
Nachdem der Angeklagte bei seiner weiteren polizeilichen Einvernahme zunächst bei der auch schon seiner Schwester gegenüber abgegebenen Schilderung verblieb, gestand er schließlich das Tatgeschehen.
Die zu Ziffer I. und II. getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den Angaben des Angeklagten zu seiner Person sowie auch zur Sache, soweit die Kammer der entsprechenden Einlassung zu folgen vermochte. Sie ergeben sich des weiteren aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen T1 , H1 , N2 und I2 T4, N4 , L2 , X2 und L1 . Des weiteren hat sich die Kammer auf die Ausführungen der in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen, nämlich des Gerichtsmediziners Prof. Dr. T5 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L3 gestützt. Schließlich beruhen die getroffenen Feststellungen auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Unterlagen, nämlich insbesondere auf dem mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 11.10.1994, dem Inhalt der beigezogenen und auszugsweise verlesenen Vor-strafakten sowie den in den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen Lichtbildern und Skizzen vom engeren und weiteren Tatort und schließlich der in Augenschein genommenen Packung des vom Angeklagten entwendeten Rasierwassers sowie dem von ihm als Tatwaffe benutzten Messerklinge und des von ihm nach der Tat mitgeführten weiteren Messers.
Der Angeklagte hat zunächst wie im einzelnen zu Ziffer I. festgestellt über seine Familienverhältnisse, seine Kindheit und Jugend sowie seinen schulischen und beruflichen Werdegang berichtet. Ergänzend haben hierzu auch die Zeugen N2 und I2 T4 über das Wesen und die Verhaltensweisen des Angeklagten sowie über sein Verhältnis sowohl zu ihnen, den Zeugen, als auch zu seinen, des Angeklagten, Eltern ausgesagt. Die beiden Zeugen haben den Angeklagten als einen keineswegs aggressiven, sondern ruhigen und freundlichen, allerdings auch wenig gesprächigen jungen Mann beschrieben, der erst als Heranwachsender hin und wieder Probleme mit seinen Eltern bekommen hat. Schließlich hat auch die Zeugin T1 den Angeklagten als ruhigen und zurückhaltenden Kunden des von ihr in der Nähe seiner Wohnung betriebenen Kiosk und Imbiß geschildert.
Über das gesundheitliche Befinden des Angeklagten hat außer diesem selbst der Sachverständige Dr. L3 wie festgestellt berichtet. Des weiteren hat der Angeklagte seine Trinkgewohnheiten dargelegt. Ergänzend hierzu haben die Zeugen T4 insoweit Angaben gemacht, als sie den Angeklagten anläßlich von Besuchen bei ihnen zu Hause als maßvollen und unauffälligen Biertrinker erlebt haben, der nach ihren Erfahrungen nach Alkoholgenuß nicht aggressiv wurde. Des weiteren hat der Angeklagte selbst über seine Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in den letzten Jahren und hierbei insbesondere auch über seine Beziehungen zu verschiedenen Freundinnen berichtet. Schließlich ergaben sich auch die Feststellungen zu dem vom Angeklagten zuletzt gepflegten Tagesablauf und den von ihm begangenen Straftaten aus seinen entsprechenden Angaben sowie ergänzend dem mit ihm erörterten Bundeszentralregister-auszug und dem Inhalt der Vorstrafakten.
Die Feststellungen zum Ablauf des Tattages beruhen zunächst weitgehend auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten. Dieser hat im einzelnen das Verlassen seiner Wohnung in Köln-Neubrück am frühen Morgen, das Aufsuchen der Krankenanstalten in Köln-Merheim zum Zwecke einer Blutspende, seine anschließende Weiterfahrt nach Köln-Holweide zum Bauobjekt seines Schwagers, die Rückkehr am frühen Nachmittag zunächst nach Köln-Merheim und schließlich nach Köln-Neubrück geschildert. Soweit er angegeben hat, in den Nachmittagsstunden nochmals nach Köln-Holweide zur Wohnung seiner Freundin N1 L gefahren und dort bei einem Nachbarn zwei Tüten mit persönlichen Sachen seiner Freundin abgegeben zu haben, so ist letzteres von dem Zeugen H1 bestätigt worden. Der Zeuge hat hierbei den Angeklagten als gegen 17.00 ziemlich angetrunken beschrieben. Der Angeklagte selbst hat auch schließlich berichtet, daß er am Spätnachmittag nach Köln-Neubrück und dort in seine Wohnung im X1weg zurückgekehrt ist.
Für diesen Tagesablauf bis zum späten Nachmittag hat der Angeklagte auch detaillierte Angaben dazu gemacht, was er wann und wo gegessen und getrunken hat. Allerdings stand seine diesbezügliche Einlassung teilweise im Widerspruch zur Aussage der Zeugin T1 . Die Zeugin hat als Betreiberin eines in der Nähe der Wohnung des Angeklagten gelegenen Kiosk und Imbiß bekundet, der ihr als Kunde bekannt gewesene Angeklagte sei am 05.08.1994 am späten Vormittag am Kiosk erschienen und habe zwei Flaschen Bier gekauft. Um die Mittagszeit, d.h. gegen etwa 13.00 Uhr, sei der Angeklagte erneut erschienen, habe zunächst am Kiosk eine Flasche Bier und dann im Imbiß eine Portion Pommes Frittes nebst einer weiteren Speise bestellt und hierbei einen geistesabwesenden Eindruck hinterlassen. Soweit diese Aussage, was jedenfalls die Zeitangaben anbetrifft, mit der Einlassung des Angeklagten nicht übereinstimmt, so hat die Kammer nicht ausschließen können, daß sich die Zeugin hinsichtlich ihrer Zeitangaben geirrt hat. Der Angeklagte hat seine von der Zeugenaussage abweichende Zeitangaben im Zusammenhang des Tagesablaufes in sich stimmig und nachvollziehbar gemacht. Sie sind auch teilweise von dem Zeugen H1 wie erwähnt bestätigt worden. Seine Angaben speziell zum Kauf von Essen und Getränken weichen im übrigen auch nicht völlig von der Aussage der Zeugin ab, d.h. die Einlassung des Angeklagten sowie die Zeugenaussage stimmen jedenfalls insoweit überein, als der Angeklagte am besagten Tag zweimal den Kiosk aufgesucht hat. Die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum lassen sich schließlich in Übereinstimmung bringen mit der bei dem Angeklagten nach der Tat festgestellten Blutalkoholkonzentration. Nach allem hatte die Kammer letztlich keine Bedenken, ungeachtet der in den Zeitangaben abweichenden Aussage der Zeugin T1 die Einlassung des Angeklagten insgesamt ihren Feststellungen zugrundezulegen.
Die weiteren Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung in Köln-Neubrück am Spätnachmittag, zum dortigen Aufenthalt und schließlich zum Verlassen der Wohnung kurz hach 18.00 Uhr beruhen wiederum ausschließlich auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten, der in diesem Zusammenhang keine nachvollziehbare und einsichtige Erklärung für seinen Entschluß geben konnte, in dem nahegelegenen Drogeriemarkt der Firma T2 eine Flasche Rasierwasser zu stehlen. Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, daß die Wahl gerade der Filiale der Firma T2 zum Zwecke eines Diebstahls zufällig war und keinen besonderen Hintergrund hatte. Der Angeklagte hat im übrigen wie festgestellt die Mitnahme des Messers sowie eines kleineren Geldbetrages eingeräumt.
Die Beschreibung des weiteren und engeren Tatortes, also des Drogeriemarktes nach Lage, Aussehen und Ausstattung sowie dann auch des sich innerhalb des Drogeriemarktes befindlichen Geschäftsraumes und Büroraumes beruht auf den detaillierten Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten N4 und insbesondere L2 . Insbesondere der Zeuge L2 hat anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder den Verkaufsraum und den Büroraum in den festgehaltenen Einzelheiten beschrieben.
Die Feststellungen zum Betreten des Drogeriemarktes durch den Angeklagten und dem sich dann anschließenden Geschehen im Verkaufsraum sowie schließlich auch im Büroraum ergaben sich sodann wiederum aus der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten sowie darüber hinaus aus den von den Zeugen N4 und L2 vermittelten objektiven Befunden wie Blutspuren im Verkaufs- und insbesondere Büroraum sowie den nach der Tat vorgefundenen Gegenständen wie unter anderem die verbogene Messerklinge und eine leere Geldkassette. Die Angaben des Angeklagten zum Geschehen im Drogeriemarkt ließen sich im wesentlichen mit diesen objektiven Befunden in Einklang bringen, so daß die Kammer keine Bedenken hatte, der entsprechenden Einlassung des Angeklagten jedenfalls, was den objektiven Geschehensablauf anbetraf, in vollem Umfange zu folgen.
Hiernach ist es zunächst wie festgestellt zum Aufsuchen des Geschäftsraumes, der Wegnahme und dem Einstecken einer verpackten Flasche Rasierwasser durch den Angeklagten und der Beobachtung und Entdeckung dieser Tat durch das spätere Tatopfer gekommen. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Flasche Rasierwasser befand sich zwar in einer relativ großen Packung. Die Kammer hat sich jedoch davon überzeugt, daß man diese Packung in die Tasche einer Jeans stecken kann, und ist daher der entsprechenden Einlassung des Angeklagten gefolgt.
Die Ausführungen zur Person des Tatopfers ergaben sich für die Kammer aus der diesbezüglichen Aussage der Zeugin L1 . Als Kollegin des Tatopfers vermochte die Zeugin Angaben zur Tätigkeit von Frau H2 bei der Firma T2 zu machen. Des weiteren hat die Zeugin über die personelle Ausstattung der Drogeriefiliale sowie deren innerbetriebliche Organisation, wie sie von der Betriebsleitung in welcher Weise vorgegeben bzw. nicht vorgegeben war, und wie sie in der Drogeriefiliale konkret gehandhabt wurde, berichtet. Auf ihrer Aussage beruhen insbesondere auch die Feststellungen zur Behandlung von Ladendiebstählen, wie dies zum einen der Vorstellung der Betriebsleitung entsprach und wie dies andererseits tatsächlich entsprechend der technischen Ausstattung und den Möglichkeiten in der Drogeriefiliale tatsächlich geschah. Die Zeugin L1 hat schließlich auch über vorangegangene Straftaten in der Drogeriefiliale berichtet und die personelle Situation am Tattag wie festgestellt dargelegt.
Der Angeklagte selbst hat dann wiederum nicht nur das objektive weitere Geschehen im Drogeriemarkt wiedergegeben, sondern auch berichtet, wie er dieses Geschehen subjektiv erlebt hat. Seine Täterschaft als solche ergab sich im übrigen nicht nur aus seiner eigenen Einlassung. Darüber hinaus ist die von ihm selbst eingeräumte Täterschaft auch durch das Ergebnis der serologischen und molekularbiologischen Untersuchungen der Blutspuren vom Tatort, des Blutes des Tatopfers sowie einer Vergleichsblutprobe des Angeklagten, wie sie von dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 in der Hauptverhandlung referiert worden sind, bestätigt worden. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, daß es sich bei den Blutspuren vom Tatort zum Teil um Blut des Angeklagten bzw. um Mischblut des Angeklagten und des Tatopfers gehandelt hat, so daß auch von daher keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestehen.
Das vom Angeklagten im einzelnen wiedergegebene Erschrek-ken über das Auftauchen der Verkäuferin H2 nach dem Diebstahl des Rasierwassers rechtfertigte zur Überzeugung der Kammer die Feststellung, daß der Angeklagte sich von dem Augenblick an, zu dem er vom späteren Tatopfer im Verkaufsraum angesprochen wurde, bewußt und im klaren darüber war, daß er bei einem Diebstahl, also einer Straftat, erwischt worden war und dies entsprechend dem Verhalten und Äußerungen der Verkäuferin für ihn Folgen haben werde. Der vom Angeklagten geschilderte Ablauf mit dem Weg ins Büro, bei dem der Angeklagte ein flaues Gefühl im Magen gehabt haben will, läßt vernünftigerweise nur den Schluß zu, daß er von vorneherein die Hinweise und Äußerungen der Verkäuferin wahrgenommen und verstanden hatte. Nachdem er in seinem Schrecken auf dem von ihm geschilderten Weg in das Büro die Situation hinreichend erfassen konnte, wurde ihm seine Lage dann dort nochmals schlagartig deutlich, als die Verkäuferin H2 eine Anzeige sowie eine Verständigung der Polizei unmißverständlich ankündigte. Die gesamten, vom Angeklagten geschilderten und entsprechend festgestellten Vorgänge im Verkaufs- und Büroraum sowie das von ihm beschriebene innere Erleben dieser Situation mit Angst und Schrecken haben für die Kammer zu der zwingenden Feststellung geführt, daß der Angeklagte bei Wahrnehmung der Worte "Anzeige" und "Polizei" den Entschluß gefaßt hat, sein Opfer zu töten, um hierdurch eine Straftat, nämlich den vorangegangen Diebstahl, zu verdecken. Anhaltspunkte dafür, daß sich der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 vom Regelzustand her psychisch gesunde Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der eigentlichen Tatausführung in einem derartigen Zustand der Angst und des Erschreckens befunden hat, der einen Gedankengang wie festgestellt ausschließen könnte, hat die Kammer nicht finden können. Der Angeklagte ist in der Lage gewesen, Details des Geschehens unmittelbar vor bzw. auch noch bei Beginn der Tatausführung zu schildern wie insbesondere die Verhaltensweise des Tatopfers. Eine solche somit erhalten gewesene feine Beobachtungsgabe steht zur Überzeugung der Kammer der Annahme entgegen, der Angeklagte habe etwa vor Schrecken oder aber auch aufgrund seiner Alkoholisierung keinen klaren Gedanken und damit auch keinen Tatentschluß wie festgestellt fassen können.
Daß der Angeklagte nicht nur in der Absicht der Verdek-kung einer Straftat, sondern auch mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, ergab sich für die Kammer aus dem äußerst wuchtigen und nachhaltigen Vorgehen gegen das Opfer, wie es der Angeklagte selbst geschildert hat, soweit er die eigentliche Tat noch erinnern konnte, und wie es die von den Zeugen N4 und L2 vermittelten objektiven Befunde erkennen ließen. Der Angeklagte hat selbst berichtet, daß er zunächst mit dem Messer auf sein Opfer eingestochen und dann, nachdem dieses zu Fall gekommen war, mit Konservendosen auf dieses weiter eingeschlagen hat. Soweit der Angeklagte hierzu keine Einzelheiten mehr erinnern konnte, so ist die Kammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich im Verlaufe der Tatausführung tatsächlich in den Zustand eines wie rasend Handelnden hineingesteigert hat, der bei Tatbeginn noch nicht bestand und bei Tatende sich wieder gelegt hat. Dieser vorübergehende Zustand in Verbindung damit, daß der Angeklagte auch möglicherweise das eigentliche Tatgeschehen verdrängt hat, mag durchaus dem Angeklagten nicht mehr erlaubt haben, alle Einzelheiten des Tatgeschehens heute noch wiederzugeben. Die Wucht der Messerangriffe des Angeklagten ergab sich daraus, daß die am Tatort aufgefundene Messerklinge, wie von dem Zeugen L2 bekundet und auch durch Augenscheinseinnahme festgestellt werden konnte, verbogen war. Die Gefährlichkeit der Angriffe verdeutlichten des weiteren die im Hals, Nacken und Schulterbereich zugefügten Stichverletzungen, wie sie von dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 in der Hauptverhandlung beschrieben worden sind. Die Wucht der Schläge mit den Dosen wird einerseits belegt durch die von dem Zeugen L2 geschilderten Beschädigungen der Dosen selbst. Zum anderen ergibt sie sich aus der Art und Schwere der von dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 beschriebenen Kopf- und Gesichtsverletzungen des Opfers. Im übrigen ließen die von dem Zeugen L2 anhand der vom Tatort gefertigten Lichtbilder beschriebenen Blutspuren - nicht nur umfangreiche Blutlachen auf dem Boden, sondern Blutspritzer bis durch Regale hindurch an den Wänden - den Schluß zu, daß der Angeklagte äußerst wuchtig und nachhaltig auf sein Opfer eingedrungen ist. Wer in einer solchen festgestellten Art und Weise einen Menschen mißhandelt, der kann nur dessen Tod wollen und handelt mit entsprechendem direkten Vorsatz.
Für die Feststellungen zu den Einzelheiten der dem Tatopfer zugefügten Verletzungen sowie zur Todesursache hat sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T5 gestützt. Dieser hat die Verletzungen im einzelnen wie festgestellt beschrieben und zum einen auf eine scharfe Gewalteinwirkung, zum anderen auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückgeführt und damit die Verursachung zum einen durch ein Messer und zum anderen durch die vom Angeklagten angegebenen Schläge mit Dosen als möglich bestätigt. Gleichzeitig hat der Sachverständige diese Verletzungen als Zeichen eines sehr lebhaften und energischen Tatgeschehens mit Abwehrbewegungen charakterisiert. Schließlich hat er bestätigt, daß die Stichverletzungen ihrer Art nach im Stehen beigebracht worden sein können, das Opfer im übrigen am Hinterkopf Zeichen einer Sturzverletzung aufgewiesen hat und daß die Verletzungen aufgrund von stumpfer Gewalt dem am Boden liegenden Opfer beigebracht worden sein können.
Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. T5 auch die leichteren Verletzungen des Angeklagten an der rechten Hand berichtet und beschrieben.
Für die Feststellung, daß zur Tatzeit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zwar grundsätzlich erhalten geblieben, jedoch die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und damit die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, hat sich die Kammer auf das Ergebnis der Untersuchung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe sowie in Verbindung hiermit auf die für sie nachvollziehbaren, einsichtigen und damit insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 gestützt. Der Sachverständige hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten psychiatrischen Gutachten bezüglich des Angeklagten lediglich eine Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung ohne pathologischen Wert diagnostiziert. Im übrigen hat er bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine Psychose, eine psycho-organische Beeinträchtigung oder einen Schwachsinn gefunden. Das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung etwa infolge eines affektiven Ausnahmezustandes bedingt durch Angst und Schrecken oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Zeitpunkt der Tat hat der Sachverständige eindeutig verneint. Der Sachverständige hat den Angeklagten insgesamt lediglich dahingehend charakterisiert, daß dessen Persönlichkeit selbstunsichere, ängstliche und gehemmte Züge aufweist.
Von Relevanz in psychiatrisch-forensischer Sicht hat der Sachverständige Dr. L3 allenfalls die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit vor dem Hintergrund einer labilen psychischen Ausgangsverfassung gesehen und damit das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit nicht ausgeschlossen. Diesem Ergebnis hat sich die Kammer als für sie nachvollziehbar und nachprüfbar angeschlossen.
Die Untersuchung der dem Angeklagten nach der Tat gemäß dem in. der Hauptverhandlung verlesenen entsprechenden Protokoll um 21.52 Uhr entnommenen Blutprobe hat ausweislich des in den Akten befindlichen und ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Untersuchungsbefundes eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille im Mittelwert ergeben. Nach den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Gutachters Prof. Dr. T5 ist dieser Wert nicht aufgrund der vom Angeklagten am frühen Morgen des Tattages geleisteten Blutspende korrekturbedürftig. Der Blutverlust aufgrund der Blutspende hat sich nach den Darlegungen des Sachverständigen im Tagesverlauf alsbald kompensiert, und zwar insbesondere durch die vom Angeklagten vorgenommene Flüssigkeitsaufnahme. Ausgehend von einer Blutalkoholkon-zentration von 1,39 Promille um 21.52 Uhr war für eine Rückrechnung von einer Tatzeit um 18.30 Uhr auszugehen. Dies ergab sich nicht nur aus den allerdings etwas vagen Zeitangaben des Angeklagten, sondern darüber hinaus auch aus der Tatsache, daß das Tatopfer ausweislich der von der Kriminalpolizei sichergestellten und in der Hauptverhandlung in Kopie in Augenschein genommenen Kassenrolle der in Betrieb gewesenen Kasse Nr. 2 um 18.21 Uhr zuletzt diese Kasse bedient und hierbei einen Kunden abgefertigt hatte. Geht man davon aus, daß dieser Kunde dann erst das Geschäft verlassen mußte und anschließend der Angeklagte die Filiale betreten hat, so konnte als Tatzeit von 18.30 Uhr ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung eines höchstmöglichen stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines Sicherheitszuschlages von nochmals 0,2 Promille errechnet sich dann eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille zur Tatzeit. Berücksichtigt man den relativ geringfügigen Nachtrunk des Angeklagten mit etwa einem Kölsch-Bier, so ist dieser Wert auf 2,16 Promille zu korrigieren. Dieser Wert ist zu vereinbaren mit dem vom Angeklagten angegebenen Alkoholkonsum. Die weiteren che-misch-toxikologischen Untersuchungen der dem Angeklagten entnommenen Blut- und Urinproben haben im übrigen keinen Hinweis auf einen anderweitigen Drogen- oder Medikamentenkonsum im Tatzeitraum ergeben, den der Angeklagte selbst auch nicht behauptet hat.
Lag nach allem beim Angeklagten zur Tatzeit zwar eine relevante Alkoholisierung vor, so war diese alleine jedoch sowohl nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. T5 als insbesondere auch den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 nur begrenzt aussagefähig und alleine nicht in der Lage, eine erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu begründen. Zu berücksichtigen war zusätzlich eine labile psychische Ausgangsverfassung des Angeklagten, die sich insbesondere aus dem sich Tage vor der Tat anbahnenden und am Tattag selbst vom Angeklagten als feststehend betrachteten Ende seiner Beziehung zu seiner Freundin N1 L ableiten und begründen ließ. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 hat sich das. Ausmaß der Beeinträchtigung des Angeklagten aus einem Zusammenwirken von Blutalkoholkonzentration und körperlich-psychischer Verfassung des Angeklagten ergeben, wobei die psychische Ausgangsverfassung des Angeklagten einen richtungsweisenden Einfluß auf die Wirkung des Alkohols gehabt hat. Der Sachverständige Dr. L3 ist folglich zu dem für die Kammer überzeugenden Ergebnis gelangt, daß zum Zeitpunkt der Tat bei dem Angeklagten als krankhafte seelische Störung ein Alkoholrausch vorgelegen hat, der den bereits vor der Tat emotional labilisierten Angeklagten in seiner Steuerungsfähigkeit in der Weise eingeschränkt hat, daß eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte. Dagegen haben der Sachverständige und ihm folgend die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, daß darüber hinaus die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen ist.
Die Feststellungen zu den Verhaltensweisen des Angeklagten nach der Tat wie das Wegziehen des Opfers und den Versuch, das Tatmesser zurechtzubiegen, das Untersuchen einer Geldkassette, das Herbeischaffen einer Tüte, das Füllen dieser Tüte mit Konservendosen sowie der Versuch, eine Kasse zu öffnen, beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die bestätigt worden sind durch die von den Zeugen N4 und L2 in der Hauptverhandlung mitgeteilten objektiven Befunden aus dem Tatortbereich. Hierzu gehörten die neben der Leiche aufgefundene, abgebrochene und beblutete, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Messerklinge, die im Büroraum aufgefundene Geldkassette und die später sichergestellte Tüte mit mehreren Dosen sowie Blutspuren an der in Frage stehenden Kasse im Verkaufsraum. Soweit der Angeklagte sich nicht mehr erinnern konnte, Mit Gummihandschuhen und Küchenpapierrollen Blut gewischt zu haben, so rechtfertigte sich eine entsprechende Feststellung daraus, daß, wie von dem Zeugen L2 mitgeteilt, entsprechende beblutete Gegenstände sowie Wischspuren am Tatort aufgefunden bzw. festgestellt werden konnten.
Seinen Fluchtweg nach Hause sowie den Aufenthalt in der Wohnung nach der Tat mit unter anderem dem .vorgenommenen Kleiderwechsel hat der Angeklagte selbst geschildert. Das von ihm angegebene Wegwerfen der Tüte mit den Dosen hat sich durch deren späteres Auffinden bestätigt, wie es der Zeuge L2 berichtet hat. Auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten beruhen ebenfalls die Feststellungen zum Verlassen der Wohnung mit einer Sporttasche, dem Wegwerfen bebluteter Tatkleidung in einen Container in Köln-Merheim sowie zur Fahrt zu seiner Schwester N2 T4. Die Zeugen N2 und I2 T4 haben sodann über den Besuch des Angeklagten bei ihnen wie festgestellt berichtet und hierbei den Zustand und das Verhalten des Angeklagten beschrieben sowie dessen Erzählung über das angeblich von ihm erlebte Geschehen wie festgestellt wiedergegeben. Der Angeklagte selbst hat wiederum das Aufsuchen des Krankenhauses in Begleitung seiner weiteren Schwester, der Zeugin N3, die in der Hauptverhandlung selbst von ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat, sowie schließlich über das Aufsuchen der Polizeistation in Köln-Kalk angegeben.
Schließlich hat die Zeugin N4 als Polizeibeamtin über das Auffinden des Tatopfers nach dem entsprechenden Hinweis des Angeklagten berichtet. Der Zeuge X2 hat schließlich als seinerzeitiger vernehmender Polizeibeamter über Art und Inhalt der polizeilichen Einvernahme des Angeklagten und dessen Aussageverhalten wie festgestellt berichtet.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, indem er vorsätzlich einen Menschen getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich den Diebstahl einer Flasche Rasierwassers, zu verdecken.
Der Angeklagte hat insofern auch rechtswidrig sowie schuldhaft gehandelt. Die Schuldfähigkeit des vom Regelzustand her physisch und psychisch gesunden Angeklagten war zur Tatzeit grundsätzlich gegeben. Zugunsten des Angeklagten konnte lediglich nicht ausgeschlossen werden, daß seine Fähigkeit, gemäß einer vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich beeinträchtigt und daher seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich gemindert war.
Soweit der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen sich eines Diebstahls gemäß § 242 bzw. § 248 a StGB, nämlich des Diebstahls einer Flasche Rasierwasser im Verkaufswert von 11,99 DM schuldig gemacht hat, so ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt worden.
V.
Für die Ahndung der festgestellten Tat war gemäß § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgegeben. Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB die Strafe zu mildern. Zur Überzeugung der Kammer hat die bei dem ansonsten eher ruhigen, zurückhaltenden, gehemmten und sogar ängstlichen Angeklagten zur Tatzeit vorgelegene Alkoholisierung in Verbindung mit einer bereits vorgegebenen psychisch-labilen Verfassung maßgeblich das Tatgeschehen bestimmt, so daß eine solche Strafmilderung gerechtfertigt erschien. Es verblieb hiernach für eine Bestrafung des Angeklagten ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei Jahren und fünfzehn Jahren.
Bei der sodann vorzunehmenden konkreten Strafzumessung hat die Kammer dem Angeklagte zugute gehalten, daß er geständig war und in der Hauptverhandlung glaubhaft tiefes Bedauern und Reue gezeigt hat. Das von ihm in der Hauptverhandlung auch mit Hilfe von Zeugen sowie des psychia- trischen Sachverständigen gewonnene Bild hat wie festgestellt durchaus auch positive Seiten seiner Persönlichkeit erkennen lassen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher jedenfalls nicht massiv und schwerwiegend in Erscheinung getreten. Berücksichtigung finden konnte auch