Versuchter Totschlag durch Stoß ins U-Bahn-Gleis: Verurteilung und § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte stieß eine Frau nach sexualbezogenen Anpöbelungen in der U-Bahn-Station in das Gleisbett, obwohl ein Zug einfuhr. Das Gericht bejahte versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Bahnverkehr und Körperverletzung; ein Rücktritt scheiterte wegen Fehlschlags nach rechtzeitigem Bremsen und Eingreifen Dritter. Wegen Alkohol-/Drogenkonsums nahm die Kammer § 21 StGB an, nicht aber § 20 StGB. Strafmildernd wirkten Täter-Opfer-Ausgleich und Geständnis; angeordnet wurde außerdem Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
Ausgang: Anklagevorwurf im Kern bestätigt: Verurteilung zu 2 Jahren 6 Monaten und Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Totschlag ist gegeben, wenn der Täter eine Person in das Gleisbett einer einfahrenden Bahn stößt und dabei den Tod zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ein Rücktritt vom unbeendeten oder beendeten Versuch scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, etwa weil die Tatvollendung durch rechtzeitige Rettungsmaßnahmen Dritter und dadurch bedingte Umstände objektiv nicht mehr erreichbar ist.
Für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann eine intoxikationsbedingte Enthemmung und gesteigerte Reizbarkeit aufgrund kombinierter Alkohol- und Drogenwirkung genügen, ohne dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen müssen.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) kann zur Annahme eines minder schweren Falls führen und ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu berücksichtigen, wenn er die Tatfolgen für das Opfer nachhaltig ausgleicht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum, einen symptomatischen Zusammenhang zur Anlasstat sowie eine Prognose weiterer erheblicher Taten und eine hinreichende Therapieerfolgsaussicht voraus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213 2. Alt., 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 46a, 49 Abs. 1, 52, 64 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
1.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in L geboren. Seine Mutter, die Hausfrau war, und sein Vater, der als Drahtzieher arbeitete, hatten neben dem Angeklagten noch drei weitere Söhne. Der älteste Bruder des Angeklagten ist als Polizist tätig, ein weiterer Bruder als Anwendungstechniker und der Dritte als Ver- und Entsorger. Der Vater des Angeklagten verstarb im Jahr 2011. Die Mutter des Angeklagten verstarb wenige Jahre später im Jahr 2014. Die Familienverhältnisse waren harmonisch. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinen Brüdern war und ist regelmäßig, besonders zum ältesten Bruder. Auch nach seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren stehen die Brüder des Angeklagten noch zu ihm und unterstützen ihn.
Von 1986 bis 1989 war der inzwischen geschiedene Angeklagte verheiratet. Seine Frau trennte sich jedoch von ihm, da sie sich an seinem Alkohol- und Drogenkonsum störte und sich zudem einem anderen Mann zugewandt hatte. Nach dem Scheitern der Ehe bestanden noch zwei längere Beziehungen des Angeklagten zu anderen Frauen. Eine zweijährige Beziehung endete, da die Partnerin des Angeklagten in die USA auswanderte; die andere Beziehung endete nach fünf Jahren. Zu den Expartnerinnen besteht heute kein Kontakt mehr. Der Angeklagte ist kinderlos.
2.
Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst die Hauptschule. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Verkäufer im Einzelhandel im Herrenmodegeschäft „T“ in L, wo er nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zunächst weiterhin tätig war. Im Anschluss daran arbeitete er von August 1981 bis August 1984 bei der Post, wo er Sortiertätigkeiten ausübte. Ab 1984 war der Angeklagte dann für über zwanzig Jahre bei der Brauerei „N“ in L beschäftigt, zunächst mit einfachen Hilfstätigkeiten, später auch in der Flaschenbierproduktion. Es war angedacht, ihn später als LKW-Fahrer in der Brauerei einzusetzen. Nach einer ersten Entziehungskur im Jahr 2008 finanzierte die Brauerei dem Angeklagten den LKW-Führerschein. Zu einem Einsatz als LKW-Fahrer kam es jedoch nicht mehr, da dem Angeklagten im Jahr 2011 betriebsbedingt gekündigt wurde.
Nachdem der Angeklagte seine Anstellung in der Brauerei verloren hatte, absolvierte er bis zum Jahr 2014 eine Ausbildung zum Altenpfleger. Während dieser Zeit erhielt er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.056 Euro. Zudem erhielt er bei Bedarf Zuschüsse von seinen Geschwistern und erbte ca. 8.000 Euro von einem Onkel. Er schloss die Ausbildung erfolgreich mit der Prüfung zum staatlich anerkannten Altenpfleger ab. Nach der Ausbildung schloss sich im Sommer 2015 eine Entziehungsbehandlung in C an, so dass er seit Ende der Ausbildung nicht in seinem neu erlernten Beruf tätig gewesen ist. Auch nach dem Abbruch der Entziehungsbehandlung Anfang August 2015 ist der Angeklagte nicht mehr berufstätig gewesen.
Zuletzt lebte der Angeklagte in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in L, für die er auch nach seiner Inhaftierung weiterhin die Miete zahlt.
3.
Bei dem Angeklagten besteht eine jahrelange Abhängigkeit von Alkohol, begleitet von einem Missbrauch von Amphetamin, Cannabis und Kokain.
Im Alter von 14 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Alkohol, zunächst zwei bis drei Gläser Bier am Wochenende. Sein Konsum steigerte sich, als er im Jahr 1985 seinen Wehrdienst absolvierte. Während der Zeit bei der Bundeswehr nahm er täglich ca. sechs Flaschen Bier zu sich, daneben auch Schnaps.
Während seiner Tätigkeit in der Brauerei von 1984 bis 2011 trank der Angeklagte phasenweise acht bis zehn Flaschen Bier pro Tag, gelegentlich auch Schnaps, besonders Jägermeister.
Darüber hinaus konsumierte er seit den 1990er Jahren Amphetamine sowie gelegentlich Cannabis. Bei fünf bis sechs Gelegenheiten konsumierte der Angeklagte auch geringe Mengen Kokain, dies wurde jedoch nicht zur Gewohnheit.
Phasen der Abstinenz oder des eingeschränkten Trinkens, die zum Teil nur wenige Tage, zum Teil aber auch länger andauerten, wechselten sich mit Phasen des heftigeren Trinkens ab. Eine längere Phase der Abstinenz erlebte der Angeklagte ab dem Jahr 2008. Nachdem er sich aus freien Stücken einer Entziehungsbehandlung unterzogen hatte, begann er erst zwei Jahre später zunächst schleichend wieder Alkohol und Amphetamine zu konsumieren. Der Konsum war unterschiedlich ausgeprägt: Es gab ruhige Phasen und gelegentlichen übermäßigen Gebrauch bis zur Besinnungslosigkeit.
Im Jahr 2015 trank der Angeklagte regelmäßig alle drei bis vier Wochen Alkohol, teilweise exzessiv, teilweise nur drei Flaschen Bier. Darüber hinaus konsumierte er in unregelmäßigen Abständen wieder Amphetamine und Marihuana. Schwierigkeiten, seine Ausbildung zu absolvieren, hatte er nicht, da er den Konsum auf arbeitsfreie Zeiträume konzentrierte.
Ab Februar 2015 hatte der Angeklagte den Eindruck, Waldgeister zu sehen und litt unter Alpträumen. Stimmen hörte er aber nicht. Zur Behandlung wurden ihm die Medikamente Zyprexa und Atosil verschrieben, deren Dosierung vom Arzt über einen Zeitraum von sechs Monaten mehrfach angepasst wurde. Zunächst wirkten die Medikamente sedierend auf den Angeklagten, später wurde er aufbrausend. Nach Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente verschwanden diese Wahrnehmungen und sind auch nach Absetzen der Medikamente im August 2015 bis heute nicht zurück gekehrt.
Am 01.07.2015 begab sich der Angeklagte aus eigenem Entschluss in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in C , da er von Alkohol und Drogen komplett loskommen wollte. Am 05.08.2015 brach er die Behandlung aus letztlich nicht aufklärbaren Gründen ab. Einige Tage vor dem Tattag setzte er die ihm verschriebenen Medikamente Zyprexa und Atosil eigenmächtig und plötzlich ab. Da er sich danach schlecht und aufgeputscht fühlte, trank er Bier, um sich zu entspannen. Darüber hinaus konsumierte er eine Line Kokain und etwas Cannabis.
4.
Im Jahr 1997 erlitt der Angeklagte einen Jochbeinbruch aufgrund einer Tätlichkeit in L. Andere schwere Erkrankungen oder Unfälle hat der Angeklagte nicht erlitten. Er wiegt ca. 86 kg.
Der Angeklagte verfügt über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz und leidet weder an hirnorganischen Defiziten noch an einer Persönlichkeitsstörung. Der Verdacht auf eine substanzinduzierte oder eine schizophrene Psychose ließ sich (insbesondere für die Tatzeit) nicht positiv belegen. Denn der Angeklagte hat an den insoweit erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen nicht mitgewirkt.
Sonstige psychische Erkrankungen bestehen nicht.
5.
Der Angeklagte ist bisher nicht wegen Straftaten verurteilt worden. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.
Gegen den Angeklagten waren zwei weitere Ermittlungsverfahren anhängig. In dem zwischenzeitlich eingestellten Verfahren 972 Js 6528/14 der Staatsanwaltschaft Köln wurde ihm vorgeworfen, er habe am 29.06.2014 ein Longboard durch eine Fensterscheibe geworfen und die Motorhaube eines PKW zerkratzt.
Weiterhin wird gegen den Angeklagten in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren 952 Js 8346/15 der Staatsanwaltschaft Köln ermittelt wegen Vorfällen am 08.08.2015. Am Tattag hielt sich der Angeklagte, der eine Mütze mit angenähten Rastalocken trug, gegen 15:00 Uhr in L auf der WStraße in Höhe der Hausnummer 000 auf, wo sich ein türkisches Restaurant mit Außengastronomie befindet, und versperrte mit seinem Skateboard den Fußweg für Passanten. Der Zeuge T1, der passieren wollte, bat den Angeklagten höflich, sein Longboard beiseite zu räumen. Dieser Bitte kam der Angeklagte jedoch nicht nach, sondern forderte den Zeugen T1 auf, über das Longboard zu steigen. Da der Zeuge T1 gehbehindert ist, konnte er dieser Forderung keine Folge leisten. Daraufhin drohte der Angeklagte ihm Schläge an. Als T1 ihn fragte, wohin er ihn denn schlagen wolle, schlug der Angeklagte ihn unvermittelt mit der Faust gegen den Unterkiefer. Dann holte der Angeklagte mit dem Longboard aus und schlug in Richtung des Zeugen, der die Schläge jedoch im Wesentlichen abwehren konnte und daher nur zwei Mal leicht auf den Oberarm getroffen wurde. Der Zeuge T1 erlitt Schmerzen an Kiefer und Oberarm, jedoch keine schwerwiegenden oder längerfristig beeinträchtigenden Verletzungen. Eine Angestellte des Restaurants eilte herbei und schrie den Angeklagten an. Daraufhin ging dieser wortlos in Richtung U-Bahn-Haltestelle W Straße/Gürtel. Als der Zeuge T1 aus der U-Bahn-Haltestelle weiteren Lärm vernahm, nahm er an, dass der Angeklagte auch dort weiterhin andere Personen angreifen könnte und ging zur nahegelegenen Polizeiwache, anstatt sich wie geplant auch in die U-Bahn-Station zu begeben; dort erstattete er Strafanzeige.
Währenddessen warf der Angeklagte vom Eingang des Abgangs zur U-Bahn-Station sein Longboard nach der Zeugin C1 , die sich gerade auf der Rolltreppe nach oben befand. Nachdem sie den Angeklagten hatte schreien hören, hatte sie Angst bekommen und lief die Rolltreppe entgegen der Fahrtrichtung hinunter, um zu flüchten. Die Zeugin C1 wurde durch das Longboard an der Rückseite der Beine getroffen. In Panik versuchte sie, unten in der Zwischenebene der Haltestelle weiter zu flüchten, stürzte jedoch. Die Zeuginnen I und S wurden auf das Geschehen aufmerksam und eilten hinzu, um ihr zu helfen. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich die Treppe herunter gekommen war, hob sein Longboard auf und warf es erneut auf die Zeugin C1 , traf jedoch die Zeuginnen I und S an den Füßen. Sodann äußerte er diesen gegenüber: „Ich weiß, ihr könnt nichts dafür.“ Schließlich warf er das Longboard die nächste Treppe in Richtung Bahnsteig hinunter. Kurze Zeit später betrat ein Mann namens H die Haltestelle. Die Zeuginnen I und S warnten ihn, er solle aufpassen, da der Angeklagte sehr aggressiv sei. Er hörte jedoch nicht auf die Zeuginnen und setzte sich in die Nähe des Angeklagten. Der Angeklagte kam auf ihn zu und holte mit seinem Longboard aus, um ihn zu schlagen. Der bereits vorgewarnte H konnte jedoch ausweichen, den Angeklagten packen und ihn zu Boden bringen. Daraufhin erschienen mehrere Polizeibeamte der Wache Ehrenfeld, unter anderem die Zeugen PK C2 und KA T2 , und nahmen den Angeklagten fest. Nach Verbringung des Angeklagten zur Wache zeigte dieser sich weiterhin aggressiv und ungehalten.
Ein zeitnah durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,98 mg/l.
II.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
Der Angeklagte brach einige Tage vor der Tat, am 05.08.2015, eine Entwöhnungsbehandlung wegen seines Alkohol- und Drogenmissbrauchs ab. Weiterhin setzte er eigenmächtig die ihm gegen seine Wahnvorstellungen verordneten Medikamente Zyprexa und Atosil ab. In der Folge trank er wieder vermehrt Alkohol, um sich zu beruhigen. Es folgten die bereits festgestellten Vorfälle vom 08.08.2015.
Am 10.08.2015 konsumierte der Angeklagte zunächst mindestens drei 0,5 l Dosen „Mixery“ sowie ungefähr 0,5 g Kokain und eine geringe Menge Cannabis. Während er in seiner Wohnung in L auf einen Installateur wartete, hörte er elektronische Musik.
Am Nachmittag brach der Angeklagte von zu Hause auf, um in L Kerzen für das Grab seiner Eltern zu kaufen. Er war guter Stimmung. Er hörte über seinen Kopfhörer der Marke „Monsterbeats“ weiterhin per bluetooth elektronische Musik, welche von seinem Mobiltelefon abgespielt wurde. Der Angeklagte begab sich zu der von ihm üblicherweise genutzten U-Bahn-Station G Straße in L, wo um diese Tageszeit seiner Kenntnis nach die Bahnen der Linie 1 alle acht Minuten in Fahrtrichtung X fuhren.
Die Zeugin C3 hatte den Bahnsteig der Haltestelle Gr Straße in Richtung X bereits um 16:32 Uhr betreten, um zur Arbeit zu fahren. Der Bahnsteig der Haltestelle hat eine Tiefe von 3,44 m; die Bahn fährt im Normalfall komplett in die Station ein und kommt im hinteren Teil des Bahnsteiges am dort befindlichen Halteschild zum Stehen. Die Zeugin trug am Tattag blau gefärbte Haare und war mit einem Minirock, Stiefeln und einer goldenen Jacke bekleidet. Zudem trug sie einen Rucksack, der mit einem neongelben Regenschutz versehen war. Da gerade eine Bahn abgefahren war, war der Bahnsteig zunächst noch leer, füllte sich aber in den nächsten Minuten wieder zusehends. Die nächste Bahn war auf der Anzeigentafel für 16:39 Uhr angekündigt.
Der Angeklagte erreichte den Bahnsteig um 16:39 Uhr. Bei Betreten des Bahnsteiges rief er laut: „Boah, geil hier“, um seiner guten Laune Ausdruck zu verleihen. Er wurde auf die Zeugin C3 aufmerksam. In der Folge machte der Angeklagte mit lauter Stimme anzügliche Bemerkungen über die Beine der Zeugin. Die Bemerkungen waren sexualbetont und unangemessen, unter anderem bemerkte der Angeklagte, dass die Zeugin „geile Beine“ habe und „voll geil“ sei. Die Zeugin C3 fragte zunächst nur, was denn mit ihm „kaputt“ sei und beachtete den Angeklagten nicht weiter. Der Angeklagte setzte sich daraufhin hinter sie auf einen an der Wand befestigten Wartesitz. Während er dort saß, fuhr er damit fort, sexualbetonte Bemerkungen über die Zeugin C3 zu machen. Der neben Frau C3 stehende Zeuge E wurde auf die Situation aufmerksam und riet ihr, sich lieber von dem Angeklagten zu entfernen, was diese jedoch ablehnte. Frau C3 versuchte den in ihrem Rücken sitzenden Angeklagten zunächst zu ignorieren.
Nachdem der Angeklagte die Zeugin C3 immer weiter ansprach, drehte diese sich schließlich wütend und ruckartig um, ging einen Schritt auf ihn zu und sagte „Halt die Fresse!“ und „Lass mich in Ruhe!“. Dies nahm der Angeklagte, obschon er weiterhin die Kopfhörer trug, akustisch wahr. Begünstigt durch eine erhöhte Reizbarkeit aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums empfand er die Äußerungen von Frau C3 offensichtlich als Kränkung und geriet in plötzlich aufflammende Wut auf diese.
Daraufhin sprang er unvermittelt auf, fasste die Zeugin C3 mit einer Hand am Halsansatz und schob sie gleichzeitig mit erheblicher Kraft in Richtung Gleis. Obwohl währenddessen ein Zug der Linie 1 aus C4 kommend um 16:39 Uhr in die Haltestelle einfuhr und der Angeklagte dies bemerkte, schubste er die Zeugin C3 in das Gleisbett, wobei er ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, dass diese durch die einfahrende Bahn zu Tode kommen könnte, was er in diesem Moment zumindest billigend in Kauf nahm. Die Zeugin C3 hielt sich dabei in Panik an dem Angeklagten fest und zog ihn mit sich, als sie rückwärts auf das Gleis stürzte.
Der berufserfahrene Fahrer der eintreffenden Bahn, der Zeuge P, hatte die Situation bereits als gefährlich erkannt, als sich die Bahn noch im Tunnel in der Anfahrt auf die Haltestelle befand. Er verringerte zunächst die Geschwindigkeit der Bahn von den an dieser Stelle üblicherweise gefahrenen ca. 70 km/h auf ca. 50 km/h, da er gesehen hatte, dass sich die zwei Personen gefährlich nahe am Gleisbett befanden. Zudem betätigte er die Rasselglocke der Bahn, um die Personen vor der herannahenden Gefahr zu warnen. Als die beiden tatsächlich auf die Gleise stürzten, leitete der Zeuge P sofort eine Notbremsung ein, worauf der Zug etwa 13,50 Meter vor den im Gleisbett befindlichen Personen zum Stillstand kam. Anderenfalls wären der Angeklagte und die Zeugin C3 überfahren worden.
Im Gleisbett liegend drückte der Angeklagte die Zeugin C3 , die auf dem Rücken lag, weiterhin nach unten und verhinderte so ein Aufstehen. Dabei schrie er sie an: „Was willst du?“. Erst nachdem der Zeuge S ihn lautstark aufgefordert hatte, die Geschädigte loszulassen, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Zeugin C3 kletterte mit Unterstützung mehrerer Personen aus dem Gleisbett, während der Angeklagte zunächst sitzen blieb und seine Kopfhörer, die um seinen Hals lagen, wieder auf die Ohren setzte. Schließlich begab auch er sich aus dem Gleisbett und setzte sich zunächst wieder auf den Wartesitz, auf dem er zuvor bereits gesessen hatte. Als der Zeuge E äußerte, man solle die Polizei rufen, zückte der Angeklagte sein Mobiltelefon und erweckte so den Anschein, dies selbst tun zu wollen. Tatsächlich telefonierte er jedoch nicht. Nachdem die Bahn komplett in die Station eingefahren war und alle Fahrgäste auf Anweisung des Zeugen P ausgestiegen waren, stieg der Angeklagte in die zum Stehen gekommene Bahn ein. Kurz darauf stieg er wieder aus und ging die Treppe hinauf zur Straße. Zu der auf der Treppe sitzenden und völlig aufgelösten Zeugin C3 sagte er: „Heul doch!“. Aufgrund seines vorangegangenen aggressiven Verhaltens wagte niemand, den Angeklagten aufzuhalten. Die Zeugen S, C5 und E folgten ihm jedoch. Am oberen Treppenabsatz kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen S und dem Angeklagten, bei der der Angeklagte mit einem Schirm nach dem Zeugen S schlug. Schließlich setzte er sich im Außenbereich der Station auf eine Bank und gab sich gegenüber den dort anwesenden Personen als Opfer einer soeben auf dem Bahnsteig stattgefundenen Auseinandersetzung aus. Als die zuvor von der KVB-Leitstelle alarmierte Polizei eintraf, entfernte sich der Angeklagte eiligen Schrittes. Mehrere Zeugen folgten ihm jedoch in gebührendem Abstand und beschrieben der Polizei seinen genauen Standort, so dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat im Umfeld der Haltestelle festgenommen werden konnte.
Während der Tat wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,37 Promille auf. In seinem Blut wurden ebenfalls Kokain und Cannabis nachgewiesen. Aufgrund der Wechselwirkung der konsumierten Substanzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). Aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war diese nicht.
2.
Die Zeugin C3 hatte während der Tat Todesangst und erlitt infolgedessen einen Schock. Darüber hinaus trug sie einige Hautabschürfungen an der Hüfte, dem Gesäß und der Rückseite der Oberschenkel davon. Schwerwiegendere Verletzungen an ihrem Rücken wurden durch den von ihr getragenen Rucksack verhindert. Nach der Tat litt die Zeugin C3 für etwa zwei Wochen unter Schlafstörungen. Sie ließ sich mehrfach von einer auf Traumata spezialisierten Heilpraktikerin durch Akupunktur behandeln, durch die die Schlafstörungen verschwanden. Heute leidet die Zeugin nicht mehr unter der Tat, vielmehr handelt es sich für sie um eine „merkwürdige“, aber nicht mehr belastende Erinnerung.
Kurz vor der Hauptverhandlung fand zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C3 auf deren Initiative hin ein förmlicher Täter-Opfer-Ausgleich unter Vermittlung der Einrichtung „Die X1 L e.V.“ statt, in dessen Rahmen der Angeklagte sich bei der Zeugin entschuldigt und ihr 3000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt hat. Durch den Täter-Opfer-Ausgleich hat der Angeklagte für die Zeugin ein „menschliches Gesicht“ bekommen und ist keine „monsterhafte Erinnerung“ mehr. Für die Zeugin C3 ist nach dem Täter-Opfer-Ausgleich der Konflikt zwischen ihr und dem Angeklagten „vollumfänglich erledigt“.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und den in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden, bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen L1, B, T3 und S1 G1 sowie des ZeugenC6.
Die Feststellungen zur Sache beruhen zum einen auf den Angaben des Angeklagten, der sich – ohne einen Tötungsvorsatz und die Wahrnehmung der einfahrenden Bahn einzuräumen – betreffend die äußeren Geschehensabläufe weitgehend geständig eingelassen hat. Soweit den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt werden konnte bzw. soweit er einen Tötungsvorsatz bestritten hat, beruhen die Feststellungen auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln, namentlich – den Hergang der Tat betreffend – auf der glaubhaften Aussage der Zeugin C3 , welche bestätigt, abgerundet und ergänzt wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugen E , C5, S und P sowie der in Augenschein genommenen Videoaufnahme vom Bahnsteig; abgerundet und ergänzt werden diese Angaben weiter auch durch die Angaben der Zeugen W1, N1, V und H1. Von den Begebenheiten des Tatorts hat sich die Kammer außer durch die Videoaufzeichnung und die Angaben der Tatzeugen auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugen V , H1, I1, G2 und die durch sie erläuterten Lichtbilder, welche in Augenschein genommen worden sind, ein rundes Bild verschaffen können.
Die Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H2 (Rechtsmedizin) und Dr. L2 (forensischer Psychiater).
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr in der Tatvariante des Bereitens von Hindernissen und mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 212 Abs. 1, 22, 23, 223 Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) schuldig gemacht.
Ein Rücktritt vom Versuch des Totschlages (§ 24 Abs. 1 StGB) schied aus, weil der Versuch fehlgeschlagen war infolge des rechtzeigen Bremsens der Bahn und des Eingreifens Dritter.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Im Fall der Tateinheit wird die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die (im konkreten Fall unter Beachtung etwaiger Milderungen) schwerste Strafe androht.
§ 212 Abs. 1 StGB sieht einen Regelstrafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 StGB anzunehmen war, für den die Vorschrift Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein Fall der Tatprovokation im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB war nicht gegeben. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall i.S.d. § 213 2. Alt. war nach Abwägung aller Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegend nicht anzunehmen, da kein so erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren gegeben war, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als unvertretbar erschienen wäre. Erst unter Heranziehung und Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB war vorliegend ein minder schwerer Fall anzunehmen. Dies führt (im ersten Schritt der Milderung) für den Angeklagten zu einem günstigeren Ergebnis als die Milderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB (diese hätte zu einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten geführt).
Die Kammer hat sodann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den so gefundenen Strafrahmen zunächst wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und schließlich erneut wegen des Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da beide Umstände den Schuldgehalt des Tötungsdelikts nochmals erheblich verringern. Hieran war sie nicht durch § 50 StGB gehindert, da diese vertypten Strafmilderungsgründe nicht zur Annahme des minder schweren Falls benötigt worden waren. Dies führte zu einem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe.
2.
Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, sofern sie nicht bereits durch die Strafrahmenwahl verbraucht worden sind, gegeneinander abgewogen und die Person des Angeklagten und seine Straftat zusammenfassend gewürdigt.
Zugunsten des Angeklagten sprach dabei zunächst, dass er das Tatvorgeschehen sowie die äußere Tathandlung als solche frühzeitig, nämlich im Wesentlichen schon im Ermittlungsverfahren, eingeräumt hat, wenngleich er sich ursprünglich auf eine Provokation durch die Zeugin C3 berufen hatte. Er hat in der Hauptverhandlung ehrliche Reue gezeigt und sich mehrfach aufrichtig entschuldigt.
Der Angeklagte ist trotz seines fortgeschrittenen Alters bisher noch nicht vorbestraft. Strafmildernd wirkt auch, dass er sich seit rund 6 Monaten in Untersuchungshaft befindet und als Erstverbüßer gesteigert haftempfindlich ist.
Für den Angeklagten sprach ferner, dass die Tat aus einer spontanen Situation heraus entstanden ist und in keiner Weise geplant war und dass er sich letztlich selbst gefährdet hat. Die erlittenen körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin waren geringfügig und sind folgenlos ausgeheilt.
Für den Angeklagten sprach weiterhin seine Teilnahme an einer Alkohol-Selbsthilfegruppe in der Untersuchungshaft.
Zu Lasten des Angeklagten sprach hingegen, dass er tateinheitlich zu dem versuchten Tötungsdelikt einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und eine vorsätzliche Körperverletzung und somit drei Straftatbestände zugleich verwirklicht hat.
Auch die hämische Bemerkung gegenüber der Zeugin C3 , die der Angeklagte nach der Tat äußerte, spricht gegen ihn.
Gegen den Angeklagten sprach auch, dass er sich von seiner nur zwei Tage vor der Tat, am 08.08.2015 erfolgten vorläufigen Festnahme nach aggressivem Verhalten unter Alkoholeinfluss nicht hat beeindrucken lassen.
Zudem sprechen gegen den Angeklagten die nicht unerheblichen psychischen Folgen, die er durch seine Tat bei Frau C3 verursacht hat, wenn diese auch nicht langfristig anhaltend waren.
Nach alldem erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend.
VI.
1.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB.
Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2 besteht beim Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke (und weitere Substanzen) im Übermaß zu sich zu nehmen, da eine Abhängigkeit von Alkohol sowie ein Missbrauch von Amphetamin, Cannabis und Kokain zu diagnostizieren ist.
Diese Diagnose steht aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen, abgerundet von den eigenen Angaben des Angeklagten und den Angaben der als Zeugen vernommenen Familienangehörigen, nicht in Frage; bestätigt werden diese durch die zwei Entwöhnungsbehandlungen in den Jahren 2008 und 2015. Hiernach ist von einem jahrzehntelang anhaltenden Missbrauch von Alkohol und anderen Substanzen auszugehen, der betreffend den Alkoholkonsum seit längerem in eine manifeste Abhängigkeit umgeschlagen ist.
Der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang i.S.d. § 64 StGB und der hier abzuurteilenden Anlasstat ist vorliegend darin zu sehen, dass der Angeklagte unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und weiteren Substanzen (hier: Kokain und Cannabis) zu stark erhöhter Reizbarkeit, Aggressivität und Streitlust neigt und durch diese erheblich enthemmt wird. Auch insoweit hat der psychiatrische Sachverständige Dr. L2 zur Überzeugung der Kammer unter Anführung der weiteren Vorfälle vom 29.06.2014 und insbesondere vom 08.08.2015 ausgeführt.
Es besteht auch in Zukunft die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es ist damit zu rechnen, dass er auch künftig bei erneuter Intoxikation in solche Zustände erhöhter Aggressivität und Reizbarkeit mit einhergehender Enthemmung gerät und derart die Kontrolle über seine Impulse erheblich herabgesetzt wird. Der Sachverständige Dr. L2 hat insoweit ebenfalls überzeugend ausgeführt. Zudem hat er nachvollziehbar erläutert, dass die bisherige Straflosigkeit nicht gegen eine solch ungünstige Prognose spreche. Denn es sei durchaus plausibel, dass die Verträglichkeit des Alkohols und der Betäubungsmittel im Lauf der Jahre geringer geworden sei, so dass er nunmehr durch den Konsum aggressiver reagiere, als dies früher der Fall gewesen sei.
Die Maßregel hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Angeklagte ist – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2 – krankheitseinsichtig und zur Therapie motiviert, nicht zuletzt, weil ihm das Strafverfahren vor Augen geführt hat, welch schwere Folgen ein fortgesetzter Konsum für ihn selbst und andere Personen haben könnte. Er hat sich bereits in der Untersuchungshaft einer Selbsthilfegruppe angeschlossen. Er verfügt über eine solide schulische und berufliche Ausbildung und ist nicht vorbestraft, was prognostisch günstig ist. Wenngleich es bei ihm an der stützenden Funktion einer Partnerschaft fehlt, ist ein intakter sozialer Empfangsraum jedenfalls insoweit gegeben, als die Geschwister zu ihm halten und ihn unterstützen. Trotz des fortgeschrittenen Lebensalters und des zweifachen Scheiterns früherer Entwöhnungsbehandlungen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nach allem zu bejahen.
Die notwendige Therapiedauer hat der Sachverständige mit rund 1 Jahr und 6 Monaten veranschlagt.
Ein Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe gem. § 67 Abs. 2 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, da keine 3 Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
2.
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kam mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht in Betracht.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.