Sofortige Beschwerde: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei fahrlässiger Tötung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Amtsgericht. Das Landgericht Köln hob den Beschluss auf und ordnete Rechtsanwalt I. als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO an. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Schwere der Tat und die damit verbundene Feststellung der Verantwortlichkeit eine Beiordnung rechtfertigen, auch wenn keine erhebliche Strafe zu erwarten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse (§ 473 StPO analog).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung als begründet; Beiordnung eines Pflichtverteidigers angeordnet und Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn die Schwere der der Person vorgeworfenen Tat eine Verteidigerbeteiligung erforderlich macht, auch wenn wegen besonderer Umstände nicht mit einer erheblichen Strafe zu rechnen ist.
Die Annahme notwendiger Verteidigung kann sich aus der Tragweite einer Tatfolgenfeststellung ergeben (z.B. Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen), weil diese Feststellung für den Beschuldigten gravierende rechtliche und gesellschaftliche Folgen haben kann.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung ist zulässig und begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung rechtsfehlerhaft verkannt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers können der Staatskasse auferlegt werden; für die Kostenentscheidung findet § 473 StPO entsprechende Anwendung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt I. aus R. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Rubrum
111 Qs 67/25
133 Js 101/25
506 Gs 2030/25
Amtsgericht Köln
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2025 - Az: 506 Gs 2030/25 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht
am 09.09.2025
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt I. aus R. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die zulässige – insbesondere fristgerecht erhobene - sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, sodass dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Rechtsanwalt I. als Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Unabhängig davon, ob die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers bereits im Hinblick auf eine schwierige Sachlage vorzunehmen ist, was im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht fern liegt, erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Hinblick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat geboten. Zwar ist derzeit im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen ist, welche die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lässt. Indes kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise bereits dann geboten sein, wenn die Tatfolgen zwar gravierend sind, aber besondere Umstände keine gravierende Rechtsfolge erwarten lassen (vergl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 140, Rn. 26). Dies ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen fahrlässigen Tötung der Fall, da mit einer Verurteilung die Feststellung einherginge, dass er für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre. Diese mit einem möglichen Schuldspruch verbundene Feststellung stellt sich für den bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO analog.