Beschwerde gegen Ablehnung der Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen Verhinderung des Wahlverteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Verhinderung seines Wahlverteidigers ein. Das Landgericht prüft, ob das Amtsgericht eine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen und die Verfügbarkeiten des vom Angeklagten vertrauten Wahlverteidigers berücksichtigt hat. Mangels erkennbarer Abwägung hebt das Landgericht den Beschluss und den Termin auf. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Aufhebung des Hauptverhandlungstermins stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts und Termin aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist nach § 305 S.1 StPO grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch zulässig, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist.
Bei der Beschwerde ist nur zu prüfen, ob der Vorsitzende alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit der Entscheidung bleibt der Nachprüfung entzogen.
Hat ein vom Angeklagten vertrauter Wahlverteidiger substantiiert einen Verlegungsantrag gestellt und war er nicht in Terminabsprachen eingebunden, hat das Gericht sich ernsthaft zu bemühen, dessen nachvollziehbare Interessen im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Erweist sich die Ablehnung der Terminsverlegung als ermessensfehlerhaft und kommt nur die Aufhebung des Termins in Betracht, kann das Beschwerdegericht die Aufhebung selbst anordnen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 10.05.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 00000 (Az.: 00000) und der für den 00000 anberaumte Termin aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist – mit zwei weiteren Mitangeklagten – angeklagt wegen versuchter räuberischer Erpressung. Mit Verfügung vom 17.09.2021 erhielt er Gelegenheit einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, der als Pflichtverteidiger bestellt werden sollte. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme erklärte, bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt I. zu seinem Pflichtverteidiger. Mit Schreiben vom 21.10.2021 bestellte sich sodann Rechtsanwalt X. als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage des Amtsgerichts, ob Rechtsanwalt X. Wahlverteidiger bleiben werde, teilte dieser mit, dass ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht gestellt werde. Mit Schreiben vom 06.04.2022 fragte das Amtsgericht Köln in Vorbereitung der Hauptverhandlung die terminlichen Verfügbarkeiten der Pflichtverteidiger ab. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers wurde hierüber nicht in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 22.04.2022 wurde Hauptverhandlungstermin bestimmt auf den 00000. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers wurde ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 28.04.2022 zu diesem Termin geladen. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Wahlverteidiger wegen Terminskollision die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins und bat um Rücksprache zwecks Absprache eines alternativen Hauptverhandlungstermins. Mit Beschluss vom 00000 wies das Amtsgericht den Antrag zurück und begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer durch seinen Pflichtverteidiger ausreichend verteidigt sei. Zudem stelle die Verhinderung des Wahlverteidigers keinen Aussetzungsgrund nach § 228 Abs. 2 StPO dar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Amtsgericht unter dem 16.05.2022 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache.
Zwar ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen, jedoch ist eine Anfechtung ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage, § 213 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
Im Beschwerdeverfahren ist dabei lediglich zu prüfen, ob der Vorsitzende bei seiner Entscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingestellt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung ist hingegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen.
So muss der Vorsitzende dann, wenn eine Terminsabsprache nicht stattgefunden hat, bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, sich jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers - und anderer Verfahrensbeteiligter - Rechnung zu tragen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die verwehrte Aufhebung nicht frei von Ermessensfehlern.
So ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass die Ablehnung des Aufhebungsantrags auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und denen am Aufrechterhalten des Termins getroffen worden ist. Der pauschale Verweis auf die Verfügbarkeit des Pflichtverteidigers zum anberaumten Termin lassen eine solche Abwägung nicht erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Wahlverteidiger, welcher das Vertrauen des Beschwerdeführers genießt, in die Terminsabsprache nicht eingebunden worden ist. Auch fehlt es an der Darlegung aus welchem Grunde dem Amtsgericht – in Anbetracht der viermonatigen Laufzeit bis zum bestimmten Termin – eine anderweitige Terminierung unter Berücksichtigung der bisher nicht abgefragten Verfügbarkeiten des Wahlverteidigers nicht möglich sein sollte. Zudem hat das Amtsgericht hierbei nicht erkennbar in seine Erwägungen einfließen lassen, dass das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren keinem besonders gesteigerten Beschleunigungsgebot unterliegt, weil dieser nicht inhaftiert ist.
Aus den gleichen Gründen ist die Beschwerde auch in der Sache begründet.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da angesichts der Verhinderung des Wahlverteidigers nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die Aufhebung des auf den 00000 anberaumten Hauptverhandlungstermins, in Betracht kommt, kann die Kammer als Beschwerdegericht auch diese Entscheidung selbst treffen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).