Beschwerde: Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Waffengleichheit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers Beschwerde an das Landgericht. Streitgegenstand war, ob nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ordnete einen Pflichtverteidiger an, um die Waffengleichheit zu sichern, obwohl keine einjährige Freiheitsstrafe drohte. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtbeiordnung des Pflichtverteidigers stattgegeben; Pflichtverteidiger beigeordnet, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.
Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich ist.
Zur Wahrung der Waffengleichheit kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn einem Mitangeklagten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.
Für die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO ist nicht zwingend das Vorliegen einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe oder eines besonders schwierigen Sachverhalts erforderlich; maßgeblich sind die prozessualen Verteidigungserfordernisse.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen sind gemäß § 473 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 529 Ds 840/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt G2 in T als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Zwar ist weder der Sachverhalt schwierig gelagert, noch drohen dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder sonstige schwere Nachteile wie etwa der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe.
Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.