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Landgericht Köln·111 Qs 312/09·22.07.2009

Beschwerde: Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Waffengleichheit (§140 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrecht/PflichtverteidigerStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Versagung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Amtsgericht. Streitpunkt war, ob nach § 140 Abs. 2 StPO auch ohne drohende Mindestfreiheitsstrafe oder besondere Verfahrensschwierigkeiten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und ordnete aus Gründen der Waffengleichheit einen Pflichtverteidiger an; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers stattgegeben; Beiordnung angeordnet, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO erlaubt die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Verteidigungsverfahrens erforderlich ist.

2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann geboten sein, um die Waffengleichheit zu sichern, insbesondere wenn einem Mitangeklagten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

3

Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht stets erforderlich, dass der Sachverhalt außergewöhnlich schwierig ist oder dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden nach § 473 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt.

Relevante Normen
§ 304 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 529 Ds 840/08

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt G2 in T als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.

4

Zwar ist weder der Sachverhalt schwierig gelagert, noch drohen dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder sonstige schwere Nachteile wie etwa der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe.

5

Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.