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Landgericht Köln·111 Qs 262/13·08.12.2013

Beschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung wegen Untreue/Diebstahl als unbegründet abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Anordnung und Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung. Das Landgericht erklärt die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zwar für zulässig, hält sie in der Sache jedoch für unbegründet. Für die Durchsuchung nach § 102 StPO genüge ein Anfangsverdacht, der hier aus Kontobewegungen, fehlender Schlussrechnung und Angaben des Anzeigenerstatters folgte. Die Bezeichnung der gesuchten Unterlagen und des 'Diebesguts' war ausreichend; die Maßnahme verhältnismäßig und ordnungsgemäß durchgeführt.

Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen eine bereits erledigte, richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahme bleibt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Eingriff tiefgreifend ist und der Betroffene im normalen Verfahrensablauf kaum noch Rechtsschutz vor Durchführung erlangen könnte.

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Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO genügt ein Anfangsverdacht; der dafür erforderliche Tatverdacht ist geringer als der für eine Anklageerhebung (hinreichender Tatverdacht).

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Ein Durchsuchungsbeschluss muss die gesuchten Beweismittel so konkret bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge möglich ist; bei vorhandenen Angaben im Ermittlungsakt kann eine allgemeine Bezeichnung (z. B. "Unterlagen des Betreuungsverhältnisses" oder "Diebesgut") ausreichen.

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Die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte die begründete Vermutung tragen, dass die zu sichernden Beweismittel am Durchsuchungsort zu finden sind; bloße Ausforschung ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 102 StPO§ 203 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 931 Js 981/13 506 Gs 1396/13

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

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1.

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Die Erledigung der Durchsuchungsanordnung steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Auch bei Erledigung der angeordneten Maßnahme ist die Beschwerde nämlich nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastun durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann, was insbesondere für die aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommene Wohnungsdurchsuchung zu bejahen ist (vgl. statt aller BVerfG, NJW 1997, 2163 [2164]; NJW 1999, 273; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 105 Rn. 15; Rn. 18a vor § 296).

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2.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss, durch den das Amtsgericht Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnräume, einschließlich aller Nebenräume, der Kraftfahrzeuge sowie der Person und der Sachen des Beschuldigten angeordnet hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand.

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a) Hier ist vorab klarzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung bereits von einem rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt ausgeht, indem durchweg das Vorliegen eines "hinreichenden Tatverdachtes" als vermeintlich notwendige Grundlage einer Durchsuchungsanordnung in Bezug genommen wird. Hierbei wird verkannt, dass der "hinreichende Tatverdacht" lediglich Voraussetzung der Anklageerhebung / Eröffnung des Hauptverfahrens ist (vgl. § 203 StPO) - für eine Durchsuchung nach § 102 StPO jedoch ein Anfangsverdacht ausreichend ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 102 Rn. 2; Karlsruher Kommentar/Bruns, StPO, 7. Auflage 2013, § 102 Rn. 1).

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b) Ein entsprechender Anfangsverdacht bestand auf Grundlage des Ermittlungsstandes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und ist auch in dem Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.

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Die im Antrag der Staatsanwaltschaft dargelegten Umstände begründeten die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich des Diebstahls und der Untreue schuldig gemacht hat. Ausreichend sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat.

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Diese Anhaltspunkte ergaben sich aus den Angaben des Anzeigenerstatters – Herrn G – sowie den zu den Akten gereichten Unterlagen.

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Aus den Umständen, dass auf den Konten der verstorbenen Lisbeth Emma G, deren Betreuer der Beschwerdeführer war, eine Vielzahl nicht weiter nachvollziehbarer Buchungen – unter anderem auch zu Gunsten des Beschwerdeführers selbst – getätigt wurden und der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Bevollmächtigten des Anzeigenerstatters und des Betreuungsgerichts, entgegen seinen Ankündigungen keine ordnungsgemäße Schlussrechnung vorgelegt hat, ergibt sich der Anfangsverdacht der Untreue.

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Für die Beurteilung des Tatverdachts zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht maßgeblich, aus Sicht der Kammer gleichwohl bemerkenswert ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Beschuldigtenvernehmung (Bl. 206 ff. d.A.) – nach durchgeführter Durchsuchung – auf einen Rechnungslegungsbericht für 2009 beruft, der ausweislich des Inhalts der beigezogenen Betreuungsakte des Amtsgerichts Krefeld – Az.: 56 XVII F 13170 – dort, auch nach mehrfacher Aufforderung und Zwangsgeldandrohung, nicht zur Akte gelangt ist. Auch soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf den Betreuungsbericht vom 24.06.2011 (Anlage 6b, Bl. 314 d.A.) beruft, wie aus der beigezogenen Betreuungsakte ersichtlich, beim Betreuungsbericht am 05.01.2012 eingegangen (Bl. 218 Sonderband Betreuungsakte), handelt es sich insoweit nicht um eine ordnungsgemäße Schlussrechnungslegung.

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Aus den Angaben des Anzeigenerstatters ergaben sich ferner Anhaltspunkte für den Anfangsversdacht eines Diebstahls, jedenfalls hinsichtlich des vom Anzeigenerstatter erwähnten Schmucks und der erwähnten Uhren, wobei der Beschwerdeführer gegenüber dem Anzeigenerstatter mit Schreiben vom 22.07.2009 selbst angegeben hat, sämtliche Vermögenswerte der Verstorbenen „eingezogen“ zu haben.

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Bei dieser Verdachtslage bestanden die erforderlichen, aber auch genügenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine durch den Beschuldigten begangene Straftat. Die Durchsuchung diente damit nicht bloßer Ausforschung. Aufgrund des gegebenen Tatverdachts bestand die begründete Vermutung, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.

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c) Die gesuchten Beweismittel sind auch hinreichend konkretisiert. Soweit es die im Beschluss des Amtsgericht aufgeführten „Unterlagen des Betreuungsverhältnisses“ betrifft, ist nach Auffassung der Kammer bereits die Bezeichnung im Beschluss hinreichend konkret, da aus dem Beschluss erkennbar wird,  dass Unterlagen aus dem Betreuungsverhältnis bezüglich der Verstorbenen gemeint sind. Soweit der Beschluss als weitere gesuchte Beweismittel „Diebesgut“ aufführt, ist auch dies unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhalts ausreichend. Soweit der Durchsuchungsbeschluss  die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, zu bezeichnen hat, hat die Bezeichnung so genau zu erfolgen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Grund hierfür ist, dass der Schutz der Privatsphäre, die durch die angeordnete Durchsuchung tangiert wird, nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben soll. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend aufgrund der Aufstellung des Anzeigenerstatters in der Anzeige vom 13.03.2013 (Bl. 8 d.A.) eine Eingrenzung der Beweismittel für die die Durchsuchung durchführenden Beamten ohne Weiteres ersichtlich war, war die Bezeichnung der Beweismittel im Beschluss des Amtsgerichts aus Sicht der Kammer ausreichend. Eine nähere Konkretisierung durch weitere Angaben zu den einzelnen Gegenständen, wie sie der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde fordert, war hier naturgemäß nicht möglich, da, wie sich aus den Angaben des Anzeigenerstatters ergibt, sämtliche Unterlagen der Verstorbenen an den Beschwerdeführer übergeben wurden.

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Angesichts der in Rede stehenden Delikte war die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig.

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4.

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Bezüglich der Durchführung der Durchsuchung ergaben sich keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.