LG Köln: Mittäterschaftlicher heimtückischer Mord aus Rache – lebenslange Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, obwohl er das Opfer nicht selbst verletzte. Nach gemeinschaftlichem Tatplan wurde das Opfer aus Rache für Beleidigungen seines Bruders in ein Gespräch gelockt, der Autoschlüssel entwendet und sodann von einer Gruppe massiv mit Messern u.a. angegriffen; es verstarb später an den Folgen. Der Angeklagte instruierte nach Überzeugung der Kammer vor Ort Tatbeteiligte und sicherte die Tatausführung mit einer Schusswaffe ab. Heimtücke und niedrige Beweggründe wurden bejaht; besondere Schuldschwere sowie § 64 StGB wurden verneint.
Ausgang: Verurteilung wegen Mordes; lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schuldschwere verneint, § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kann auch vorliegen, wenn der Beitrag eines Beteiligten in der wesentlichen Tatvorbereitung, Instruktion weiterer Beteiligter und der bewaffneten Absicherung der Tatausführung besteht, ohne dass er selbst Verletzungshandlungen vornimmt.
Heimtückisch handelt, wer das Opfer planmäßig durch ein scheinbar harmloses Gespräch in Sicherheit wiegt, dadurch dessen Arglosigkeit aufrechterhält und die so begründete Wehrlosigkeit ausnutzt, indem zugleich eine Fluchtmöglichkeit (etwa durch Entwendung des Fahrzeugschlüssels) vereitelt wird.
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn aus Rache für Beleidigungen und Drohungen ein unbeteiligter Angehöriger des Beleidigenden zum Objekt der Vergeltung gemacht wird und ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötung besteht.
Ein (bloß) bedingter Tötungsvorsatz kann sich bei einem koordinierten Gruppenangriff insbesondere aus der fortgesetzten Einwirkung trotz erkennbar lebensgefährlicher Verletzungen und dem Abbruch erst bei reglos am Boden liegendem Opfer ergeben.
Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat voraus; fehlt ein motivationaler oder tatfördernder Zusammenhang bei einer aus Rache geplanten Gewalttat, scheidet § 64 StGB aus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Nebenklägerinnen.
Rubrum
A.
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Y. geboren. Seine Eltern, die aus dem ehemaligen C. stammen, gehören – wie auch er und seine sechs Geschwister – der Volksgruppe der O. an. Der Angeklagte wird, wie in Kreisen der O. üblich, in seinem familiären Umfeld und auch von anderen O. nicht bei seinem bürgerlichen Namen, sondern bei seinem O.-Namen „V.“ gerufen. Der Angeklagte hat zwei jüngere Brüder sowie zwei jüngere und zwei ältere Schwestern.
Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf. Die Familie lebte zunächst in Y.. Als der Angeklagte etwa fünf Jahre alt war, gingen seine Eltern mit ihm und seinen übrigen Geschwistern für etwa ein Jahr zurück nach C., wo sie aber für sich keine Perspektive mehr sahen. Deshalb zog die Familie erneut nach Y.. Seit dieser Zeit wuchs der Angeklagte in Y. auf. Er war gemeinsam mit seiner Familie zunächst in häufig wechselnden Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, bevor die Familie dann für längere Zeit eine Unterkunft in Y.-Höhenhaus zugewiesen bekam. Der Angeklagte wuchs in äußerst beengten finanziellen Verhältnissen auf. Die Familie war in Deutschland lediglich geduldet und bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zeitweise erhielt die Familie auch gar keine Leistungen. Der Angeklagte blieb weitgehend sich selber überlassen. In seinem familiären Umfeld wurde kein Wert auf eine schulische Ausbildung gelegt. Auch behördlicherseits wurde die Schulpflicht nicht durchgesetzt. Der Angeklagte besuchte vor diesem Hintergrund insgesamt nur für wenige Monate die Schule. Einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung erlangte er daher nicht. Er ist jedoch des Lesens und Schreibens mächtig. Der Angeklagte ist lediglich einmal für etwa drei bis vier Monate als Anstreicher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte, dessen gesamtes soziales Umfeld der Volksgruppe der O. angehört und dessen Muttersprache Oes ist, spricht und versteht Deutsch so, dass er sich Alltag gut verständigen kann. Auch bei Behördengängen – wie etwa Terminen beim Ausländeramt oder Gesprächen mit seiner Bewährungshelferin – ist er nicht auf einen Dolmetscher angewiesen.
Bereits als Jugendlicher trat der Angeklagte mehrfach wegen Vermögensdelikten – insbesondere Taschendiebstählen – in Erscheinung. Dies führte schließlich zu der nachfolgend dargestellten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die der Angeklagte bis zur Aussetzung des verbleibenden Strafrestes zur Bewährung im Januar 2009 teilweise verbüßte. Auch nach seiner Haftentlassung lebte der Angeklagte weiterhin im Kreis seiner Familie in Y..
Im Jahre 2017 oder 2018 ging der Angeklagte nach TK., wo er bis Mitte des Jahres 2020 lebte. Anschließend kehrte er nach Y. zurück. Dort lebte er bis zur verfahrensgegenständlichen Tat im März 2022 in einer Wohnung unter der Anschrift Z.-straße.
Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, mit welcher er nach O.-Art verheiratet ist. Diese befindet sich derzeit in Strafhaft. Von den sieben Kindern des Angeklagten im Alter von etwa fünf bis etwa dreizehn Jahren lebten bis zur Festnahme des Angeklagten zwei bei seinen Eltern. Die übrigen Kinder sind in Pflegefamilien untergebracht. Vor seiner Inhaftierung bemühte sich der Angeklagte um die Vaterschaftsanerkennung für seine Kinder, damit diese bei ihm leben könnten. Der Angeklagte lebte in den letzten Jahren von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und von der Begehung von Taschendiebstählen.
Der Angeklagte begann bereits als Jugendlicher, Kokain zu konsumieren, indem er dieses durch die Nase zog, was er alsbald regelmäßig tat. Seinen Konsum setzte er – unterbrochen durch die Vollstreckung der oben genannten Jugendstrafe – bis zu seiner Inhaftierung fort. Im Jahre 2022 konsumierte der Angeklagte alle zwei Tage bis täglich Kokain in ein einer Größenordnung von zwei bis drei Gramm.
II.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.10.2006 – 167 Js 1594/05 StA Köln – wurde der Angeklagte wegen „Diebstahls in 8 Fällen, zum Teil gemeinschaftlich handelnd und in drei Fällen im Versuch, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruchs sowie wegen Computerbetruges“ schuldig gesprochen und die Verhängung einer Jugendstrafe blieb vorbehalten. Dieser Verurteilung lagen fünf vollendete und drei versuchte Taschendiebstähle zu Grunde, welche der Angeklagte in der Zeit von Juni 2005 bis Januar 2006 teilweise gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten im Bereich des Y. Hauptbahnhofes begangen hatte. Zudem hatte der Angeklagte im Juli 2005 mittels einer EC-Karte, welche dem Berechtigten kurz zuvor abhandengekommen war, insgesamt 1.000 € von deren Konto abgehoben.
2.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.11.2006 – 643 Js 297/06 StA Köln – wurde der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung zunächst vorbehalten blieb. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Personen bei drei Gelegenheiten im März und April 2006 versucht, Taschendiebstähle am Y. Hauptbahnhof zu begehen. Der Angeklagte und seine Mittäter wurden hierbei bei zwei Gelegenheiten von Polizeibeamten bei der Tatbegehung beobachtet und festgenommen, bevor es ihnen gelang, Wertgegenstände aus den Gepäckstücken der Geschädigten zu entnehmen. Bei einer weiteren Gelegenheit hatte der Angeklagte in der Tasche der Geschädigten nichts Stehlenswertes gefunden. Zudem hatte der Angeklagte bei drei Gelegenheiten im September und November 2005 sowie im Juni 2006 Straßenbahnen der Y. Verkehrsbetriebe genutzt, ohne im Besitz eines Fahrausweises zu sein und ohne einen solchen lösen zu wollen.
3.
Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.06.2007 – 169 Js 37/07 StA Köln – wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig gesprochen. Gegen ihn wurde unter Einbeziehung der beiden vorstehend dargestellten Urteile eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit zwei weiteren Tatbeteiligten am 16.11.2006 am Y. Hauptbahnhof der Geschädigten eine Brieftasche mit Bargeld im Nennwert von 180 € aus der Handtasche entwendet und zudem am 27.11.2006 mit einem PKW die R.-straße und die N.-straße in Y. befahren, wobei er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
Nachdem der Angeklagte einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes mit Beschluss vom 21.01.2009 zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit wurde der verbleibende Strafrest mit Wirkung vom 27.02.2012 erlassen.
4.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2012 – 32 Js 264/12 StA Köln – verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen eines am 16.04.2012 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro.
5.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 12.12.2012 – 32 Js 531/12 StA Köln – wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 29.08.2012 eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 5 € festgesetzt. Der Angeklagte hatte am 05.07.2012 am Y. Hauptbahnhof eine Geldbörse mit Bargeld im Wert von 200 € entwendet.
6.
Mit Urteil vom 08.08.2013 – 39 Js 1441/12 StA Köln – verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, begangen am 19.07. und 02.08.2012, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 €.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2014 wurden aus den Strafen aus den Verurteilungen vom 29.08. und 12.12.2012 sowie vom 08.08.2013 eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 8 € gebildet
7.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 21.11.2013 – 972 Js 5734/13 StA Y. wurde gegen den Angeklagten wegen eines am 17.04.2013 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt.
8.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2015 – 981 Js 2573/14 StA Köln. – wurde der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, Computerbetruges und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der zwei Jahre andauernden Bewährungszeit mit Wirkung vom 16.09.2017 erlassen.
Der Verurteilung lagen ein „erfolgreicher“ Taschendiebstahl an einer Straßenbahnhaltestelle in Y.-M. am 26.10.2010, bei welchem der Angeklagte eine Geldbörse mit 5 € Bargeld, EC-Karten und Ausweispapieren entwendet hatte, und ein gescheiterter Taschendiebstahl im Bereich des Y. Hauptbahnhofes am 26.10.2013 zu Grunde. Zudem hatte der Angeklagte bei zwei Gelegenheiten im August 2013 versucht, mit zuvor durch unbekannte Täter entwendeten EC-Karten Bargeld von den Konten der jeweils Berechtigten abzuheben. Bei der ersten Gelegenheit gelang es ihm insgesamt 1.000 € abzuheben. Bei dem weiteren Versuch kam es nicht zu einer Auszahlung.
10.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15.05.2017 – 60 Js 960/17 StA Düsseldorf – setzte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € fest. Der Angeklagte hatte am 16.12.2016 auf der W.-straße in E. 0,8 Gramm Kokain mit sich geführt, welche bei einer polizeilichen Kontrolle aufgefunden wurden.
11.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 06.02.2019 – 240 Js 30456/18 StA Traunstein– wurde gegen den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einreise – begangen am 29.05.2018 – rechtskräftig eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt.
12.
Mit Urteil vom 08.09.2020 – 931 Js 2364/20 StA Köln – verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen „Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz“, begangen am 03.09.2020, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 €.
13.
Zuletzt verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten mit seit dem 01.09.2021 rechtskräftigem Urteil vom 24.08.2021 – 220 Js 185/21 StA Köln – wegen Computerbetruges in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf fünf Jahre festgesetzte Bewährungszeit läuft noch bis zum 31.08.2026. Der Verurteilung lagen hinsichtlich der Körperverletzung folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:
Am 08.12.2020 um 08:00 Uhr besuchte der Angeklagte seine Ehefrau in der JVA Köln. Gegen 08:10 Uhr stand der Angeklagte im Besuchssaal auf und schlug seiner Ehefrau zweimal mit der Faust in das Gesicht, um sie zu verletzen, woraufhin sie zu Boden ging. Als die Geschädigte wieder aufstand und auf den Angeklagten zuging, schlug er ihr erneut in das Gesicht. Die Geschädigte erlitt eine Platzwunde oberhalb des rechten Auges.
Darüber hinaus lagen der Verurteilung zwei Taschendiebstähle am Bahnhof M. vom 28.06.2020 und vom 16.01.2021, bei welchen der Angeklagte – bei der ersten Gelegenheit gemeinsam mit weiteren Personen – jeweils die Geldbörse des Geschädigten entwendete, zu Grunde. Gegenstand der Verurteilung sind zudem ein versuchter Taschendiebstahl im Bereich des Bahnhofs M. vom 15.11.2020 und ein weiterer versuchter Taschendiebstahl im Bereich der T.-Haltestelle L.-straße in Y. vom 05.02.2021. Zudem hatte der Angeklagte mittels zuvor abhanden gekommener EC-Karten am 10.10.2020 Bargeld im Nennwert von insgesamt 4.000 € und am 09.11.2020 Bargeld im Nennwert von insgesamt 1.980 € von den Konten der jeweils Berechtigten abgehoben. Schließlich hatte der Angeklagte am 16.11.2020 mit einem PKW die L.-straße und die innere Kanalstraße in Y. befahren, obwohl er – wie ihm bekannt war – nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte.
III.
Gegen den Angeklagten ist ein weiteres Strafverfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung anhängig. Dem liegt folgendes Geschehen zu Grunde:
Am Nachmittag des 14.06.2020, entdeckte der Angeklagte mit mehreren Begleitern im Bereich der F.-Tankstelle am Messe-Kreisel in Y.-M. den am 00.00.0000 geborenen X. P., der von K. B., geboren am 00.00.0000, begleitet wurde. Diese waren nach Angaben des X. P. zu Fuß auf dem Weg zum D. J. Hotel am Messe-Kreisel 3, um sich dort mit einer Frau zu treffen, mit der X. P. seit kurzem liiert war. X. P. galt für den Angeklagten und seine Familie als „Feind“, weil es mit dessen Familie zuvor Auseinandersetzungen gegeben hatte und X. P. es unterlassen hatte, zu erklären, dass er sich in diesen Konflikt nicht einmischen werde. Deshalb entschlossen sich der Angeklagte und seine Begleiter, diesen zu überfallen und erheblich zu verletzen. Dabei wollte man auch den an den vorangegangenen Auseinandersetzungen gänzlich unbeteiligten K. B. angreifen. Dieser galt nach ihrer Denkweise ebenfalls als „Feind“, weil er sich in Begleitung des X. P. in die Nähe ihres Wohnortes begeben hatte. Der Angeklagte und seine Begleiter liefen bewaffnet mit Baseballschlägern auf den X. P. und K. B. zu. Beide ergriffen die Flucht, wobei sie durch den Angeklagten und seine Begleiter verfolgt wurden. Während X. P. entkam, gelang es dem Angeklagten und seinen Begleitern, den K. B. einzuholen. Der Angeklagte schlug hierbei mit einem hölzernen Baseballschläger mehrfach auf den Rücken des Geschädigten B. ein. Hierdurch geriet der Geschädigte ins Straucheln und stürzte nach Verlassen des Tankstellenbereichs an der Bordsteinkante zu Boden. Daraufhin holte der Angeklagte den Baseballschläger mit beiden Händen über dem Kopf führend aus und schlug diesem gegen den Oberkörper des Geschädigten, ebenso wie ein weiterer hinzukommender Angreifer. Dem Geschädigten gelang es sodann, aufzustehen und weiter zu flüchten. Schließlich lief er in das Gleisbett der Straßenbahn in der Straßenmitte, wo er von einem der Angreifer eingeholt und erneut zu Boden gebracht wurde. Der Angreifer schlug noch mehrfach mit einem Baseballschläger auf den Geschädigten ein, bis der Angeklagte diesen schließlich mit den Worten „Dosta, Dosta“ (auf Deutsch genug, genug) von weiteren Schlägen abhielt. K. B. erlitt aufgrund der Schläge ein Schädel-Hirntrauma, Platzwunden am Kopf und diverse Prellungen. Er wurde mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht, medizinische versorgt und bis zum 17.06.2020 stationär behandelt. Im Nachgang zu dem Tatgeschehen veröffentlichte der Vater des Angeklagten, G. U. P., genannt „A.“, ein Video, auf dem er den Angriff auf K. B. damit rechtfertigte, dass dieser sich in Begleitung des X. P., eines „Feindes“, in der Nähe des Wohnortes seiner Familie aufgehalten habe. X. P. sei ein Feind, weil er trotz entsprechender Aufforderung durch „A.“ P. nicht geschworen habe, sich nicht in den bestehenden Konflikt zwischen der Familie des „A.“ P. und Familienangehörigen des X. P. einzumischen. Dabei kündigte „A.“ P. an, er werde das Blut des X. P. trinken und drohte, diesen zu erschießen.
B.
Der am 00.00.0000 in I./Q. SS. geborene spätere Geschädigte H. SM. – genannt GJ. – war Mitglied einer O.Familie, deren Angehörige teilweise in Deutschland – insbesondere im Y. Raum – und teilweise im ehemaligen C. leben. Er war mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin RX. FY., seit dem Jahre 2016 nach O.-Art verheiratet. Beide hatten zwei gemeinsame, zum Zeitpunkt der Tat im März des Jahres 2022 ein Jahr bzw. fünf Jahre alte Töchter, die Nebenklägerinnen. Nachdem er bis zum 09.01.2020 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen vollständig verbüßt hatte, lebte H. SM. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern in einer Wohnung in HT.-straße in Y.-WM.. H. SM., der bereits vor seiner letzten Inhaftierung mehrfach wegen Diebstählen in Erscheinung getreten war, hatte der Zeugin FY. nach seiner Inhaftierung versprochen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Die Familie lebte von Sozialleistungen. Zudem verdiente H. SM. gelegentlich etwas durch den Verkauf von Gebrauchtwagen hinzu. Für diese Tätigkeit nutzte er ein Abschleppfahrzeug.
SM. hatte einen Bruder X. B., genannt „LU.“, der aus dem Schengen-Raum ausgewiesen worden war und sich im Frühjahr des Jahres 2022 in I. aufhielt, wo er bei seinem Cousin „FT.“ B. wohnte, der in I. eine Bar betrieb. H. SM. hatte seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder X.. Beide hatten sich nach dem Tod ihrer Mutter zerstritten. X. B. galt jedenfalls im Kreise seiner Familie als „verrückt und nicht ernst zu nehmende“ Person, weil man seine mitunter weitschweifenden Äußerungen und sein wiederholt theatralisches Gehabe vor dem Hintergrund seines häufig betriebenen Alkoholkonsums sah. „FT.“ B. ist der Sohn des ZI. B., genannt „RM.“, der außer „FT.“ einen weiteren Sohn und eine Tochter „FE.“ hat.
Die Familie des „RM.“, stand ihrerseits im Streit mit Mitgliedern der Familie B./GR., nämlich dem inzwischen verstorbenen, zur Zeit der Tat 54 Jahre alten YE. B., genannt „BJ.“ und dessen Söhnen, insbesondere mit dem „TH. ZM.“ genannten Sohn des „BJ.“. Hintergrund des Streits war der Umstand, dass der „TH. ZM.“, obwohl er selbst nach O.-Art verheiratet war, eine Beziehung zu der Tochter „FE.“ der Familie des „RM.“ unterhalten hatte. Dies hatte bereits für sich genommen schon Anstoß erregt. Zudem hatte „TH. ZM.“ Fotografien von „FE.“ gefertigt, welche diese unbekleidet unter der Dusche zeigten. Diese Bilder hatte er im Internet auf CE. veröffentlicht, woran ich der eigentliche Streit entzündete. „BJ.“ und seine Familie unterhielten enge Beziehungen zur Familie des Angeklagten, weil ein Sohn des „BJ.“, der YB. GR., genannt „RG.“, nach O.-Art mit der Schwester EF. des Angeklagten verheiratet ist.
Entweder am 09.03.2022 oder kurz zuvor kam es zu einem Vorfall, bei dem Schüsse auf die Bar des „FT.“ B. in I. abgegeben wurden. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe hielt sich X. B. in der Bar auf. Zwar wurde er durch die Schüsse nicht getroffen, er fühlte sich jedoch angegriffen. Zugleich machte X. B. YE. B., „BJ.“, vor dem Hintergrund des Streits wegen des Verhältnisses seines Sohnes, des „TH. ZM.“, zu der Schwester „FE.“ des „FT.“ und der Veröffentlichung der erwähnten Nacktbilder von dieser verantwortlich für die Schussabgabe. Er warf dem „BJ.“ vor, er habe eine dritte Person beauftragt, auf die Gaststätte zu schießen. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte X. SM. in der Nacht vom 9. auf den 10.03.2022 mehrere Live Videos auf seinem CE.-Account „LU. B. HB.“. In diesen insgesamt ca. sechs Stunden andauernden Videos war zu sehen, dass X. B. erhebliche Mengen an Bier trank und schließlich deutlich alkoholisiert wirkte. Im Verlauf der Videos beleidigte LU. B. immer wieder den „BJ.“ und dessen Söhne. Er forderte „BJ.“ auf, zu ihm nach I. zu kommen, und bezeichnete ihn als Feigling. Zudem drohte er immer wieder den Einsatz einer von ihm in den Videos wiederholt gezeigten Schusswaffe gegen YE. B. und dessen Familie an. Auch forderte er seine eigene Familie auf, die Sache zu klären, anderenfalls werde er sich um „BJ.“ kümmern. Im Zuge seiner mehrstündigen Schimpftiraden stieß X. B. auch immer wieder Beleidigungen und Bedrohungen gegen die Familie P. im Allgemeinen und gegen einzelne Familienmitglieder im Besonderen aus. Der Angeklagte wurde hierbei nicht namentlich genannt. Dabei kündigte X. B. wiederholt sexuelle Demütigungen von weiblichen Familienmitgliedern an und beschimpfte verstorbene Mitglieder der Familie P.. So tätigte er vielfach Äußerungen wie: „Ich ficke Eure Toten“, „Ich ficke die Knochen Eurer Toten“ oder „Ich Ficke die Toten Eurer Toten“, wobei es sich nach O.-Verständnis um eine besonders ungehörige Schmähung handelt. Im Rahmen solcher Beschimpfungen wandte sich X. B. auch ausdrücklich an einen Onkel des Angeklagten namens CW. P., genannt „JE.“ und dessen Frau US. MY., genannt „UQ.“, die eine besonders herausragende Stellung innerhalb der Familie P. haben. Deren Sohn MQ. MY., genannt „PF.“, war erst wenige Monate zuvor, nämlich am 08.12.2021, an einer Überdosis Kokain verstorben, weshalb sie die Schmähung der Toten ihrer Familie, die sich auch ausdrücklich gegen ihren verstorbenen Sohn richteten, in besonderem Maße traf. In den Jahren zuvor hatte es zwischen den Mitgliedern der Familie des Angeklagten und der Familie des H. SM. keinen offenen Streit gegeben. Man kannte und grüßte sich, feierte zusammen und beging teilweise auch gemeinsam Straftaten in Form von Eigentumsdelikten. Der Angeklagte war zeitweise mit dem Cousin des H. SM., dem Zeugen FP. SM., eng befreundet. H. SM. kannte er „vom Sehen“. Während einer zeitgleichen Inhaftierung in derselben Justizvollzugsanstalt hatte es in der Vergangenheit auch einen engeren Kontakt zwischen beiden gegeben. In der Zeit vor der Tat grüßten der Angeklagte und H. SM. sich gegenseitig, standen aber in keinem engeren Verhältnis zueinander.
Von den von LU. B. veröffentlichten Videos und den darin enthaltenen Beleidigungen erhielten auch Mitglieder der Großfamilie des Angeklagten sowie der Familie des „BJ.“ Kenntnis. Hierauf wurde innerhalb weniger Stunden entschieden, dass die Beleidigungen nicht hingenommen würden, sondern dass insoweit eine Vergeltung erfolgen müsse. So erhielt der Zeuge FP. SM. am 10.03.2022 gegen 12:00 Uhr einen Anruf von LM. VW., einem Cousin des Angeklagten. LM. VW., mit dem der Zeuge FP. SM. bereits seit Jugendtagen bekannt ist, brachte diesem gegenüber zum Ausdruck, dass er ihn sehr schätze, dass die beleidigenden Äußerungen des X. B. für seine Familie jedoch nicht hinnehmbar seien und man deshalb auf Rache sinne. Er warnte den Zeugen FP. SM., dass die Situation eskalieren werde, und forderte diesen auf, dafür Sorge zu tragen, dass X. B. sich entschuldige. Der Zeuge FP. SM., der selbst keinen Kontakt zu X. B. hatte, wandte sich telefonisch an den Zeugen FZ. SM., einen weiteren Cousin, sowie an H. SM. und setzte diese in Kenntnis des Inhalts seines Telefonats mit LM. VW.. Beide nahmen die Warnung vor einer Eskalation nicht ernst und sahen keine Gefahr für sich oder andere Familienmitglieder, weil sie selbst keinerlei beleidigende Äußerungen getätigt hatten, sie keinen Kontakt zu X. B. pflegten und überdies aufgrund ihrer Kenntnis und Einschätzung von der Persönlichkeit des X. B. davon ausgingen, dass niemand dessen wirre und in alkoholisiertem Zustand getätigten Beleidigungen ernst nehmen und sich durch diese gekränkt fühlen würde. Diese Einschätzung mag noch dadurch untermauert worden sein, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer Schändung des Grabs eines Familienoberhauptes der Großfamilie P. in Q. gekommen war, ohne dass hierauf eine gewaltsame Reaktion erfolgt wäre.
Im Kreis der Familie des Angeklagten und der Familie GR./B. um den „BJ.“ war man jedoch übereingekommen, die Beleidigungen des X. B. nicht hinzunehmen, sondern vielmehr hierfür gewaltsam Rache zu nehmen. Hierzu trafen sich diverse Mitglieder der Großfamilien, die teilweise auch aus TK. und JG. angereist waren, im Laufe des Mittags und frühen Nachmittags des 10.03.2022 in Y.-WM. und dort an der T-Kreuzung zwischen der VE.-straße und der CZ.-straße, dem späteren Tatort.
Bei der CZ.-straße handelt es sich um eine Einbahnstraße, die rechtwinklig von der größeren ZT.-straße abgeht und zunächst geradeaus verläuft, bevor sie nach etwa 80 m eine Rechtskurve beschreibt und nunmehr AQ.-straße heißt. Etwa nach der Hälfte des Verlaufs der CZ.-straße geht von dieser in Fahrtrichtung gesehen nach links die VE.-straße ab, bei der es sich ebenfalls um eine Einbahnstraße handelt. Die CZ.-straße ist von ihrem Beginn bis auf Höhe der Abzweigung der VE.-straße auf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite zunächst mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus (CZ.-straße 2 bis 4) bebaut, in dessen Erdgeschoss sich mehrere Cafés und ein Kiosk sowie (in Fahrtrichtung gesehen als letztes) eine Moschee befinden. Hinter diesem Gebäude liegt (wiederum in Fahrtrichtung gesehen) die mit einem Tor versehene Einfahrt zum Grundstück der Moschee. Dieser Bereich ist durch zwei Kameras videoüberwacht, wobei die Kamera durch einen Bewegungssensor ausgelöst werden und dann optische und akustische Signale im Bewegungszeitraum aufzeichnen. Die linke Seite der CZ.-straße wird – von der ZT.-straße aus gesehen – ebenfalls von einem mehrstöckigen reinen Wohngebäude in geschlossener Bauweise eingenommen. Links und rechts von der CZ.-straße verlaufen – aus der vorstehenden Blickrichtung gesehen – Bürgersteige, denen auf der rechten Seite in Schrägrichtung angeordnete Parktaschen bis zur Höhe der Moschee vorgelagert sind. Biegt man nach links in die CZ.-straße ein, befindet sich auf der rechten Ecke zwischen CZ.und VE.-straße ein eingeschossiges Gebäude, in dessen Räumen sich ein Kulturverein mit einer weiteren Moschee und das „Café KJ.“ befinden. Letzteres verfügt über Videokameras im Innenraum und an der Außenfassade, wobei letztere das Geschehen auf der VE.-straße mit Blickrichtung zur CZ.-straße optisch aufzeichnen. Das von H. SM. mit seiner Familie bewohnte Haus VE.-straße 6 liegt ein Stück die VE.-straße hinunter auf der linken Seite. Bei dem Bereich CZ.-straße/VE.-straße handelte es sich um einen Ort, an dem sich Mitglieder der an dem nachfolgenden Tatgeschehen beteiligten O.Familien mit wechselnder personeller Beteiligung gerne und mit einer gewissen Regelmäßigkeit trafen – auch zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten und Todesfällen –, da eine Anzahl umliegender gastronomischer Betriebe ausreichende Möglichkeiten zum Beisammensein und zur Bewirtung boten.
Der Angeklagte, sein Vater „A.“ P. und sein jüngerer Bruder „LM.“ P. sowie eine weitere, namentlich nicht bekannte männliche Person erreichten gegen 13:45 Uhr des 10.03.2022 mit einem Taxi den späteren Tatort, nachdem zunächst der Angeklagte, später auch sein Vater, telefonisch dazu aufgefordert worden waren, an dieser Örtlichkeit zu erscheinen. Kurz zuvor hatte der Angeklagte erstmals an diesem Tag eine „line“ Kokain (etwa 0,5 Gramm) konsumiert. Nach seinem Eintreffen am Tatort konsumierte der Angeklagte nochmals in ähnlichem Umfang Kokain. Dieser für den Angeklagten übliche Konsum führte nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit oder seines Hemmungs- und Kontrollvermögens. Vielmehr war seine Schuldfähigkeit bei der nachfolgenden Tat vollständig erhalten.
Um die aus ihrer Sicht nicht hinnehmbaren Beleidigungen und Bedrohungen durch X. B. zu rächen, waren die anwesenden Mitglieder der Familien P. – darunter auch der Angeklagte – und GR./B. überein gekommen, ein Mitglied der Familie des X. B., der sich in Q. aufhielt und auf den sie daher keinen Zugriff hatten, nämlich dessen Bruder H. SM., gemeinschaftlich anzugreifen und ihn zumindest schwer zu verletzen, wobei sie den Tod des späteren Tatopfers zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Die an der Planung der Tat beteiligten Personen erwarteten zutreffend, dass H. SM., der in unmittelbarer Nähe des späteren Tatorts, nämlich in der VE.-straße 6, lebte, im Verlauf des Nachmittags mit seinem Fahrzeug am späteren Tatort erscheinen würde, um nach Hause zu fahren. Um H. SM. von einer Flucht abzuhalten, vereinbarten sie, dass man ihn in ein Gespräch über den möglichen Ankauf eines Autos verwickeln wollte, während andere aus der Gruppe diese Situation ausnutzen sollten, um sich in den Besitz des Zündschlüssels des von H. SM. geführten Fahrzeugs zu bringen und diesen so endgültig an einer Flucht zu hindern. Zwar ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte im Vorfeld der Tat an der Entscheidung beteiligt war, Rache wegen der Beleidigungen und Bedrohungen des X. B. zu nehmen und deshalb H. SM. anzugreifen; auch konnte nicht festgestellt werden, wer den Tatplan entwickelte. Der Angeklagte übernahm es aber vor Ort, die anwesenden Personen von dem gefassten Tatplan in Kenntnis zu setzen und sie – dem Tatplan entsprechend – zu instruieren. Hierzu führte er eine Vielzahl von Gesprächen mit den späteren Tatbeteiligten, er begab sich von Gruppe zu Gruppe der später Tatbeteiligten oder führte ansonsten Gespräche mit diesen, wobei er sie entsprechend dem gefassten Tatplan instruierte. Dabei wies er einzelne der späteren Tatbeteiligten auf die vor Ort bestehende Videoüberwachung hin. Er selbst übernahm es, sich etwas abgesetzt, aber in der Nähe zum Tatgeschehen, bereitzuhalten, um die Überlegenheit gegenüber dem Tatopfer zu demonstrieren, dieses einzuschüchtern und mit einer Schusswaffe bewaffnet einen etwaigen Fluchtversuch oder etwaige Gegenwehr des H. SM. zu unterbinden und so den Erfolg der geplanten Tat sicherzustellen. Die in einer Umhängetasche befindliche Schusswaffe sollte und wollte der Angeklagte absprachegemäß einsetzen, falls es zu einer Flucht oder einer erheblichen Gegenwehr des H. SM. käme. Dabei handelte auch der Angeklagte in der Absicht, dass H. SM. im Rahmen des geplanten Angriffs schwer verletzt werden sollte. Auch hielt der Angeklagte es für möglich, dass H. SM. in Folge des Angriffs getötet werden würde. Dies nahm er billigend in Kauf.
Gegen 15:25 Uhr befuhr H. SM. mit dem PKW vom Typ XV. MI. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 die CZ.-straße. Er beabsichtigte in die VE.-straße abzubiegen, um die Zeugin FY. und die beiden gemeinsamen Kinder, die vor der Wohnanschrift der Familie auf ihn warteten, abzuholen, um mit ihnen die Eltern der Zeugin FY. zu besuchen. Während der Anfahrt telefonierte er mit der Zeugin über die Freisprecheinrichtung seines Mobiltelefons. Die Scheiben der Fahrertür und der Beifahrertür waren angesichts des herrschenden schönen Wetters heruntergelassen. Zu dieser Zeit hielten sich etwa 30 bis 35 Familienangehörige der Familien P. und B./GR. im Bereich CZ.-straße/VE.-straße auf. Sie standen zum Teil verteilt in kleineren Gruppen auf den Bürgersteigen oder warteten in den nahegelegenen Cafés und Kiosken, um sich für die geplante Tat bereit zu halten.
Als H. SM. im Begriff war, in die VE.-straße abzubiegen, brachte er sein Fahrzeug noch auf der CZ.-straße zum Stehen, weil zwei Personen aus der Tätergruppierung – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – H. SM. ansprachen, sich der Fahrerseite des von ihm geführten Fahrzeugs näherten und ihn in ein Gespräch über den möglichen Ankauf eines Fahrzeugs verwickelten. H. SM. sah sich trotz der Warnung seines Cousins nicht in Gefahr und rechnete mit keinem Angriff, weshalb er die für ihn noch bestehende Möglichkeit, weiterzufahren, nicht nutzte, sondern sich auf das Gespräch aus dem Auto heraus einließ.
Dem Angeklagten wurde währenddessen – der Tatplanung entsprechend – von einem der Tatbeteiligten die Umhängetasche mit der Schusswaffe übergeben. Der Angeklagte hängte sich die Tasche um, indem er den Gurt der Tasche über seinen Kopf führte, und hielt die rechte Hand in der vor seinem Bauch hängenden, geöffneten Umhängetasche, um die darin befindliche Schusswaffe erforderlichenfalls sofort einsetzen zu können. Der Angeklagte näherte sich dem Fahrzeug des H. SM. von der Beifahrerseite aus, warf einen kurzen Blick auf diesen und entfernte sich dann bis auf eine Entfernung von einigen Metern von dem Fahrzeug. Dort blieb er mit Blick auf das Fahrzeug stehen und hielt sich bereit, um einen etwaigen Fluchtversuch oder Gegenwehr des H. SM. erforderlichenfalls unter Einsatz der Schusswaffe zu unterbinden und so den Erfolg der geplanten Tat sicherzustellen. Noch während H. SM. durch das Gespräch abgelenkt war, näherte sich eine weitere Person dem Fahrzeug, griff durch das geöffnete Fenster der Beifahrertür, zog den Zündschlüssel ab und nahm diesen an sich. In diesem Moment erfolgte seitens einer der tatbeteiligten Personen das Signal, H. SM. anzugreifen, da dieser mit dem Auto nicht mehr fliehen konnte und innerhalb kurzer Zeit in seinem Auto von einer größeren Anzahl von zumindest teilweise bewaffneten Angreifern umringt war, so dass auch eine Flucht zu Fuß zunächst ausschied. Daraufhin wirkten mehrere Personen aus der Gruppe der Angreifer entsprechend dem gemeinsamen Tatplan durch die geöffneten Fenster auf Fahrer- und Beifahrerseite auf H. SM. ein, wobei sie teilweise auf diesen einschlugen und teilweise mit einem oder mehreren Messern auf diesen einstachen. Da es den Angreifern zunächst nicht gelang, die Fahrzeugtüren zu öffnen, H. SM. hatte diese möglicherweise von innen verriegelt, versuchte dieser, sich den weiteren Angriffen zu entziehen, indem er vom Fahrersitz auf die Rückbank des Fahrzeuges kletterte. Die Angreifer versuchten auch dort auf H. SM. durch die geöffneten Fenster einzuwirken. Dabei schlug ein Angreifer das Fenster der hinteren Tür auf der Beifahrerseite zu diesem Zweck ein. Da H. SM. auf der Rückbank gleichwohl nur noch schwer zu erreichen war, zogen sich die Angreifer von den Fahrzeugseiten zurück und entfernten sich in Richtung des auf der Beifahrerseite gelegenen Teils der CZ.-straße, um gegenüber H. SM. den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Angriff sei nunmehr beendet. Auch der Angeklagte, der sich bis dahin absprachegemäß einige Meter entfernt von dem PKW des H. SM. aufgehalten hatte und sich bereitgehalten hatte, um erforderlichenfalls entsprechend dem Tatplan unter Nutzung der Schusswaffe eingreifen zu können, entfernte sich mit dem Großteil Angreifer vom Fahrzeug. Lediglich im Heckbereich des Fahrzeuges blieben zwei der Angreifer zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschädigte bereits Stichverletzungen erlitten und blutete stark. Als es einem der am Fahrzeug verbliebenen Angreifer gelang, den Kofferraumdeckel zu öffnen, kletterte H. SM. wieder in den vorderen Teil des Fahrzeugs, da er angesichts des vermeintlichen Rückzugs der übrigen Angreifer die Möglichkeit sah, der Situation durch eine Flucht aus dem Fahrzeug und sodann zu Fuß vom Tatort zu entkommen. Als er dem Fahrzeug entstieg, wurde er sofort von den weiteren zum PKW zurückgeeilten Angreifern umringt, die erneut auf ihn einschlugen und –traten, obwohl er sichtbar erheblich blutete. Einer der Angreifer versuchte auch, mit einem Hammer seinen Kopf zu treffen.
Auch der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit den Angreifern wieder dem Geschehen angenähert und nahm erneut entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in einigen Metern Entfernung eine absichernde Position ein und hielt sich bereit, falls erforderlich, auch unter Einsatz der von ihm mitgeführten Schusswaffe, einzugreifen. In Folge der andauernden Angriffe ging der Geschädigte wenige Meter von dem von ihm genutzten PKW entfernt blutüberströmt zu Boden und blieb zuckend liegend. Auch nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen war und keinerlei Abwehr- oder Ausweichreaktion mehr zeigte, wirkten die Angreifer weiter auf ihn ein. Unter anderem versetzte einer der Angreifer dem Geschädigten einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf. Der Angeklagte näherte sich dem Geschädigten und vergewisserte sich, dass dieser entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schwere – auch nach seiner Vorstellung – möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten hatte. Als er dies erkannt hatte, entfernte sich der Angeklagte wieder einige Meter und floh sodann – nachdem einer der Beteiligten mit den Worten „dosta, dosta“ („genug, genug“) das Signal zur Flucht gegeben hatte – gemeinsam mit den anderen Angreifern vom Tatort. Um 15:26:48 Uhr war der Angriff beendet.
Der Geschädigte erlitt bei dem Angriff insgesamt 17 Stichverletzungen, nämlich zwei seitliche Stichverletzungen der rechten Brustwand, zwei seitliche Stichverletzungen der linken Brustwand, zwei Stichverletzungen im Bauchbereich, eine davon links unterhalb des Bauchnabels gelegen und mit einem Darmaustritt verbunden und die andere an der linken Flanke gelegen, eine S-förmig verlaufene Stich-/Schnittverletzung im Bereich der rechten Leiste, eine Stichverletzung im rechten Oberschenkel und eine Stichverletzung im rechten Unterschenkel (jeweils an der Außenseite gelegen), vier Stichverletzungen am Rücken, davon jeweils zwei dicht nebeneinander oberhalb und unterhalb des rechten Schulterblattes, eine Stichverletzung am rechten Handrücken sowie drei Stich-/Schnittverletzungen am linken Ober- und Unterarm. Die Verletzungen an der rechten Hand und am linken Arm stellten sich dabei als Abwehrverletzungen dar. Die Stichverletzung in der Leistengegend führte zu einer Durchtrennung der Oberschenkelarterie. Eine der Stichverletzungen in den vorderen Brustbereich verletzte den Herzbeutel. Mindestens eine der Stichverletzungen in den Rücken führte zu einer Verletzung des rechten Lungenflügels und reichte 5 cm weit in diesen hinein. Die Stichverletzung an der linken Flanke hinterließ einen 10,5 cm langen Stichkanal hinein in den linken Hüftbeugemuskel. Die links unterhalb des Bauchnabels gelegene Stichverletzung führte zu einer Verletzung des Dünndarms. Neben diesen Stich- und Schnittverletzungen wurde der Geschädigte auch vielfach getreten und geschlagen, was zu entsprechenden Hautein- und Hautunterblutungen auch am Kopf führte. Blutende Verletzungen in Folge stumpfer Gewalteinwirkung waren nicht vorhanden. Verletzungen, die sich als Folge von Schlägen mit einem stumpfen Gegenstand, wie etwa einem Hammer, darstellten, konnten bei dem Geschädigten nicht festgestellt werden.
Der Geschädigte wurde noch am Tatort von dem Zeugen AM., einem Mitarbeiter der Moschee auf der CZ.straße, sowie den dort wenige Minuten nach der Tat und der Flucht der Angreifer zuerst eintreffenden Polizeibeamten und sodann von den eintreffenden Rettungskräften notfallmäßig versorgt und anschließend ins Krankenhaus Y.-OT. verbracht. Aufgrund des infolge der Stichverletzungen eingetretenen massiven Blutverlustes war bei Eintreffen des Geschädigten im Krankenhaus ein Herz-/Kreislaufstillstand eingetreten. Erst nach zwanzigminütiger manueller Therapie am Herz sowie der Gabe von großen Mengen an Bluttransfusionen begann das Herz wieder eigenständig zu schlagen. Der Geschädigte musste in den folgenden Tagen mehrfach zur Versorgung der zahlreichen Verletzungen operiert werden. Aufgrund des durch die massiven Blutungen eingetretenen Herzstillstandes und der daraus resultierenden zeitweiligen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns erlitt der Geschädigte einen schweren hypoxischen Hirnschaden, aufgrund dessen er am 28.03.2022 verstarb, ohne zuvor noch einmal das Bewusstsein zu erlangen.
Am Abend des 10.03.2022 versandte der Angeklagte über CE. ein Live-Video, welches er gemeinsam mit einer weiteren Person namens „VB.“ in einem PKW erstellte. In diesem Video wandte sich der Angeklagte zusammen mit dem „VB.“ an die beiden Cousins des Geschädigten, die Zeugen FP. und FZ. SM., indem er diese gemeinsam mit seinem Begleiter beschimpfte, sie bedrohte und weitere Vergeltung für die seitens des X. B. getätigten Beleidigungen und Beschimpfungen über das Ausmaß des bereits erfolgten Angriffs hinaus ankündigte.
Im weiteren Verlauf setzte sich der Angeklagte zeitweise ins Ausland ab, kehrte jedoch nach einigen Wochen in die Bundesrepublik zurück, wo er sich in JL. aufhielt.
Der Angeklagte wurde am 26.04.2022 aufgrund eines im vorliegenden Verfahren bestehenden Haftbefehls im Rahmen einer Polizeikontrolle an der BAB 5 in der Nähe von VC. festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Bei der Kontrolle legte der Angeklagte eine auf den Namen DY. UN. lautende Kopie einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung vor, konnte jedoch aufgrund einer FAST-ID identifiziert werden, nachdem er zunächst versucht hatte, eine Identifizierung über seine Fingerabdrücke zu verhindern, indem er seine Finger zur Faust schloss.
„A.“ P. äußerte sich im Nachgang zur Tat mehrfach über CE. Videos zu dieser. Dabei stellte er einerseits in Abrede, dass er und seine Söhne in den Tatplan eingeweiht gewesen seien. Andererseits erklärte er, der „Krieg“ sei noch nicht vorüber und kündigte weitere Tötungen als Vergeltungsmaßnahme für die Beleidigungen und Beschimpfungen des X. B. an. US. MY., genannt „UQ.“, bestätigte in einem weiteren auf CE. veröffentlichten Video, dass die Tat aus Vergeltung für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. begangen wurde. Sie warf X. B. vor, dieser habe keinerlei Anlass gehabt, sie und ihren verstorbenen Sohn zu beleidigen.
Die Nebenklägerinnen haben in der Hauptverhandlung auf die Zahlung von Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, mindestens jedoch jeweils 5.000,00 €, gerichtete Adhäsionsanträge gestellt, diese jedoch wieder zurückgenommen.
C.
I.
Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen – zunächst im Rahmen einer Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat und sodann auch auf Befragen der Verfahrensbeteiligten – entsprechend den hierzu unter A. I. getroffenen Feststellungen eingelassen.
Der Angeklagte hat zudem umfassende Angaben zur Sache gemacht, indem er sich eine Erklärung seiner Verteidiger zu eigen gemacht, diese durch eigene Angaben ergänzt und Fragen der Verfahrensbeteiligten, mit Ausnahme solcher des Vertreters der Nebenklägerinnen, beantwortet hat. Im Wesentlichen hat der Angeklagte folgende Angaben zur Sache gemacht:
Eine einheitliche Großfamilie P. mit einem Oberhaupt existiere nicht. Sein Vater U., genannt „A.“ P., habe viele Geschwister, nämlich sechs oder sieben Brüder und noch einige Schwestern. Jeder habe seine eigene Familie mit Kindern und Enkelkindern. Auch innerhalb der Familie seines Vaters sei es so, dass er selbst wiederum eine eigene Familie habe. Das sogenannte „Oberhaupt der Familie P.“ gäbe es einfach nicht.
Am 09.03.2022 (dem Tag vor der Tat) habe er noch seine Frau in der JVA Köln besucht. Dort habe er beim Verlassen der JVA auch den WH. VV. getroffen, mit dem er dann gemeinsam in Y.-RS. Taschendiebstähle begangen habe. Diesem habe er berichtet, dass sie am nächsten Tag gemeinsam mit dem PY. GR. nach JL. fahren könnten. PY. würde sie einladen. Am frühen Morgen des 10.03.2022 habe er sich wiederum mit WH. VV. getroffen. Mit diesem sei er am Vormittag in Y.-RS. und HR. unterwegs gewesen. Sie hätten wiederum gemeinsam Taschendiebstähle begangen. Während dessen habe er mehrfach versucht, den PY. anzurufen. Dieser sei aber nicht ans Telefon gegangen. Als er diesen bis etwa 11/12 Uhr nicht erreicht habe, habe er sich gedacht, dass man vielleicht erst am nächsten Tag nach JL. fahren werde. Er sei dann nach RS. gefahren, um sich „etwas Weißes“ zu kaufen. Als er sich anschließend auf den Heimweg nach Y.-M. begeben habe, habe ihn der „CL.“ angerufen. „CL.“ habe ihm erzählt, dass ein „LU.“ bei CE. ein Video gepostet habe. Der „LU.“ hätte viele Leute und auch Tote beleidigt. In diesem Zuge habe er erstmals von dem Vorfall erfahren. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er seinen Vater und seinen Bruder LM. getroffen habe. „CL.“ habe dann noch einmal angerufen und mit seinem Vater gesprochen. Sie hätten immer noch nichts Genaues gewusst, es sei lediglich vereinbart worden, sich in YK. zu treffen. Hiermit sei der spätere Tatort gemeint gewesen. Man habe sich sehr oft an der Kreuzung CZ.-straße/VE.-straße getroffen. Er habe zu Hause „eine Nase“ Kokain in einer Größenordnung von etwa 0,5 Gramm „gezogen“.
Er sei dann gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder LM. mit einem Taxi zum späteren Tatort gefahren. Dort seien sie um etwa viertel vor zwei angekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien dort schon einige Personen – so etwa der „VB.“, der „MK.“ und der KX. RC. – gewesen. Er habe versucht herauszufinden, was passiert sei. Das Video habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen gehabt. Man habe ihm Näheres von dem Inhalt der Videos erzählt. Die Anwesenden hätten hierfür dem Bruder des „LU.“, dem H. SM., einen Denkzettel verpassen wollen. Er sei dagegen gewesen, weil der H. mit den Beleidigungen nichts zu tun gehabt habe, er selbst ein gutes Verhältnis zu der Familie SM. gehabt habe und der FP. SM., der Cousin des H. SM., in der Vergangenheit sein bester Freund gewesen sei. Auch der H. SM. sei ihm bekannt gewesen. So sei er zeitweise zusammen mit diesem in der JVA Siegburg inhaftiert gewesen. Man habe zwar im Vorfeld der Tat kein näheres Verhältnis gehabt, sich aber gegrüßt, wenn man sich gesehen habe. Er habe vorgeschlagen, sich nicht an H. SM., sondern an den im Ruhrgebiet aufhältigen „RM.“ zu wenden. Ihm habe aber niemand zugehört. Für ihn sei klar gewesen, dass hinter den Beleidigungen durch „LU.“ der „RM.“ und dessen Sohn „FT.“ gestanden hätten. Zwischen diesen und dem „BJ.“ und dessen Sohn „TH. ZM.“, genannt „EH.“, habe es schon vorher Stress gegeben, weil „EH.“ mit einer Tochter des „RM.“ etwas angefangen habe. Trotz seiner Ablehnung sei er am späteren Tatort geblieben, weil er nicht als Feigling habe gelten wollen und weil auch sein Vater und sein Bruder da gewesen seien. Er habe nicht mit einem derart heftigen Angriff gerechnet. Es sei nur von Schlagen die Rede gewesen. Er selbst sei unbewaffnet gewesen. Über Details des Angriffs sei in seiner Gegenwart nicht gesprochen worden. Es sei auch unklar gewesen, ob der H. SM. überhaupt vorbeikommen würde. Er habe zwischenzeitlich auch eine weitere Nase Koks gezogen. Danach habe er noch etwas von dem Kokain übriggehabt.
Als der „GJ.“ schließlich erschienen sei, habe er mehrfach den Eindruck gehabt, dieser schaue in seine Richtung; ihm sei die Situation unangenehm gewesen, so dass er sich etwas entfernt habe. Er habe das eigentliche Tatgeschehen aus einiger Entfernung beobachtet, weil er damit nichts habe zu tun wollen. Er habe Einzelheiten des Angriffs nicht erkennen können. Insbesondere habe er von einem Messereinsatz nichts mitbekommen. Von diesem habe er erst im Nachgang erfahren. Als alle vom Tatort weggelaufen seien, sei er mitgelaufen, weil er befürchtet habe, dass die Familie SM. sich rächen würde. Er sei dann gemeinsam mit dem „CL.“ und dessen Bruder in einem Auto geflohen. Als man in einer ihm unbekannten Wohnung angekommen sei, habe er erkannt, dass „CL.“ und dessen Bruder Messer eingesetzt hätten. Diese hätten blutverschmierte Messer bei sich gehabt und auch ihre Kleidung sei blutverschmiert gewesen. Als er vorwurfsvoll gefragt habe, was diese getan hätten, habe ihn deren Vater „MK.“ mit einer Schusswaffe bedroht und ihm bedeutet, dass er niemandem etwas über den Vorfall erzählen solle. Er habe am Tatort nichts von den schweren Verletzungen des Geschädigten gesehen, weil er nie ein freies Sichtfeld auf diesen gehabt habe. Er habe sich zurückgezogen, weil er wirklich Panik gehabt habe. Er habe unter starkem Stress gestanden. Später seien noch mehr Personen in die Wohnung gekommen. Als er gesehen habe, „wie die Sache ist“, habe er seinen Vater genommen und sei mit diesem nach TK. gegangen und habe sich dort aus Angst vor der Familie SM. 15 Tage aufgehalten. Er habe wirklich Angst vor den Mitgliedern der Familie SM. gehabt. Er habe sich nicht schuldig wegen der Sache gefühlt, weil er ja nichts getan habe. Er sei nach Deutschland zurückgekehrt, weil seine Kinder und seine Mutter hier gewesen seien und er seine Aufenthaltsgenehmigung habe verlängern müssen. Über dieses Thema habe er mit seiner Mutter telefoniert, die seine Papiere habe verlängern sollen. Er habe aber nicht gewusst, ob sie die Papiere tatsächlich verlängert habe. Er habe seinen 10-jährigen Sohn angerufen und gesagt, er werde ihn abholen, weil er Angst habe, dass ihm etwas passieren könne. Er habe seinen Sohn abgeholt und sei gemeinsam mit der KP. RC. nach JL. gefahren, wo er sich etwa 10 bis 15 Tage aufgehalten habe. Er habe sich dort ein Hotelzimmer genommen und am Hauptbahnhof Diebstähle begangen. Sein Tagesablauf habe aus „Klauen, Hotelzimmer, Drogen, Klauen, Hotelzimmer, Drogen…“ bestanden. Dann sei er verhaftet worden.
Auf die Frage, ob am Tatort Schusswaffen vorhanden gewesen seien, hat der Angeklagte erklärt, dass ihm hiervon am Tatort nichts bekannt gewesen sei. Auch von Messern habe er am Tatort nichts mitbekommen. Er hat ergänzend erklärt, dass er, wenn er „Probleme“ hätte machen wollen, selbst „etwas“ mitgenommen hätte. Von den Messern und der Pistole habe er erst später in der Wohnung erfahren. Der „UH.“, der „GI.“ und der „ZW.“ hätten Messer gehabt. Der MP., genannt „MK.“, hätte in der Wohnung eine Pistole gezogen. Das habe er in der Wohnung gesehen. Vor Ort habe er hiervon überhaupt nichts gesehen und es sei auch nicht darüber gesprochen worden.
Auf die Frage, welche Vorstellung er gehabt habe, um was es an dem Treffpunkt, dem späteren Tatort, gehen sollte, hat der Angeklagte erklärt, er und sein Vater seien ja angerufen worden und hätten gedacht, es gehe um „FT.“ und „LU.“. Sie hätten ja über CE. von dem Streit zwischen „BJ.“ und „FT.“ erfahren. Für ihn habe daher auch nach dem Anruf das Thema des Treffens „FT.“/„LU.“ sein sollen.
Auf entsprechende Nachfrage hin hat der Angeklagte angegeben, dass „FT.“ damals nicht in Deutschland gewesen sei. Dieser habe sich in Q. aufgehalten. Der „RM.“ habe sich aber in Deutschland aufgehalten, er glaube in der Nähe von ZR.. Er, der Angeklagte, habe mehrfach vorgeschlagen: „Ihr sollt mit „FT.“ reden, was er da mit dem „LU.“ macht! Warum der „GJ.“?“. Er sei von seinen Leuten „der Engste“ zu der Familie SM. gewesen. Der FP. SM. sei sein bester Freund gewesen. Er habe sich daran erinnert, dass FP. ihm geholfen habe und deshalb gesagt, dass es keinen Grund gäbe, sich mit der Familie von FP. und „GJ.“ in Streit zu begeben. Ihm sei klar gewesen, dass der „FT.“ den „LU.“ aufgehetzt habe.
Auf Nachfrage, warum er nicht den „GJ.“ oder den FP. gewarnt hätte, hat der Angeklagte erklärt, dass er von dem „GJ.“ keine Erreichbarkeit gehabt habe. Den FP. hätte er anrufen können. Er habe jedoch nicht gewusst, was passieren würde, und für ihn sei unklar gewesen, ob der „GJ.“ überhaupt kommen würde.
Auf die Nachfrage, warum er nicht gegangen sei, hat der Angeklagte angegeben, dass sein Vater da gewesen sei und er deshalb auch geblieben sei. Er habe aber keinen Gedanken gehabt, jemanden zu töten oder jemanden dazu anzuhalten.
Ihm sei unklar gewesen, was passieren würde. Er habe nicht gewusst, was in „deren Köpfen“ sei. Er habe gesagt: „Lasst den GJ. in Ruhe, macht keine Probleme mit GJ.“. Ihm sei absolut nicht klar gewesen, dass 30 Leute auf den „GJ.“ „einspringen“ würden. Er habe nicht gewusst, was passieren würde und sei überrascht gewesen.
Bezugnehmend auf den Vorfall am Messe-Kreisel in Y., von dem in der Hauptverhandlung eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen worden ist, hat der Angeklagte angegeben, dass es zutreffend sei, dass er sich an jener Tat beteiligt habe. Er habe dort auch einen Baseballschläger genutzt. Dies könne man ja auch auf dem Video sehen. Er hat weiter erklärt: „Sie haben das Video gesehen, dass ich Probleme gemacht habe mit einem der Männer. Ich bin vielleicht auch nicht ohne, aber ich gehe nicht mit 20 Leuten auf einen.“ Er habe dann ja auch bei dem Vorfall am Messe-Kreisel die übrigen Angreifer dazu veranlasst, von dem Geschädigten abzulassen. Als er das Video von der hier gegenständlichen Tat gesehen habe, sei es ihm dabei nicht gut gegangen. Er hätte sich gewünscht, dass sie es nicht so getan hätten, „dass vielleicht einer ihm ein paar Ohrfeigen gibt, aber nicht 20 Leute auf ihn drauf“. Er hat weiter angegeben, er habe noch nicht einmal darüber nachgedacht, dass jemand eine Waffe dabeihaben könnte. Er habe das nicht gewusst. Am Messe-Kreisel habe er einen Baseballschläger dabeigehabt, aber hier habe er nichts getan. Wenn er im Vorfeld von einem geplanten Angriff gewusst hätte, an dem er sich hätte beteiligen wollen, hätte er auch „etwas“ mitgenommen.
Auf Nachfrage, ob es zutreffend sei, dass er am Abend des Tattages noch nach dem FP. SM. und dem FZ. SM. gesucht und diese bedroht habe, hat der Angeklagte erklärt: „Nein das stimmt nicht. Das ist gelogen!“.
Auf Nachfrage hat er angegeben, er wisse nicht, was in der Tasche gewesen sei, die an ihn weitergeben worden sei, weil er in diese nicht hineingeschaut habe. Die Tasche sei ihm von jemandem übergeben worden – wobei er nicht wisse, von wem. Er habe diese Tasche zuvor bei zwei oder drei Personen gesehen und diese „in Panik“ genommen. Er habe diese dann später auf der Flucht vom Tatort mit in die Wohnung genommen und dort gelassen. Warum die Tasche an ihn weitergereicht worden sei, wisse er nicht.
Der Angeklagte hat weiter erklärt, er habe nicht mitbekommen, dass jemand den „GJ.“ gefragt habe, ob dieser ein Auto zu verkaufen habe. Möglich sei dies, er habe davon aber nichts mitbekommen. Er könne gar nicht sagen, warum der „GJ.“ überhaupt angehalten habe. Er habe nur auf dem Video gesehen, dass er stehen geblieben sei und der CW. („JE.“) dagestanden habe. Er habe auch nicht mitbekommen, ob jemand vor dem Angriff so etwas wie „schlag“ gerufen habe. Er habe nur gehört, dass alle auf das Auto zugelaufen seien. Er habe gar nichts sehen können.
Die Frage, ob er mit seinem Vater oder seinem Bruder darüber gesprochen habe, dass er nicht mit einem Angriff auf den „GJ.“ einverstanden sei, hat der Angeklagte nicht beantwortet.
Der Angeklagte hat auf Nachfrage weiter erklärt, er habe gewusst, dass der Tatort videoüberwacht gewesen sei. An dem Tag habe er im Vorfeld der Tat niemanden auf diese Überwachung aufmerksam gemacht. Es möge zwar sein, dass dies auf dem Video so aussehe, dies sei aber unzutreffend. Worum es in dieser Situation gegangen sei, wisse er nicht mehr.
Von der Familie SM. sei am Tatort niemand gewesen. Unmittelbare Angst vor Rache habe er nicht gehabt. Er hat erklärt: „Die haben sich doch da geschlagen und dann sind die weggelaufen und ich bin einfach hinterhergelaufen.“ Er habe „diese Adrenalin“, „diese Panik“ gehabt.
Er sei während des Angriffs noch einmal zum Tatort zurückgekommen, weil er habe wissen wollen, wo sein Vater und sein Bruder seien und er habe Angst um diese gehabt habe. Wo die gewesen seien, habe er nicht gewusst. Dann habe er gesehen, wie der „GJ.“ dagelegen habe und auf ihn eingeschlagen worden sei. Da sei er wieder weggelaufen. Auf Vorhalt, dass er doch seinen Vater und seinen Bruder gesucht habe, hat der Angeklagte wiederum erklärt, er habe „diese Panik“ gehabt.
Auf Nachfrage, was er sich gedacht habe, als er den „GJ.“ schwer verletzt am Boden gesehen habe, hat er angegeben, dass er den „GJ.“ gar nicht gesehen habe. Er habe nur gesehen, dass „alle auf dem drauf“ gewesen seien.
Als er dann das zweite Mal weggelaufen sei, sei er in den weißen oder silbernen RH. des RC. eingestiegen und mit weggefahren. Er habe gesehen, dass „die“ weggelaufen seien und sei einfach hinterhergelaufen. Andere Leute oder Autos, die weggefahren seien, habe er nicht gesehen. Auch seinen Vater oder seinen Bruder habe er nicht gesehen. Kontakt zu seinem Vater habe er erst wieder gehabt, nachdem er die Wohnung verlassen habe. Da habe er ihn angerufen. Zuvor habe er vergeblich versucht, diesen telefonisch zu erreichen.
Auch Nachfrage, wann für ihn klar gewesen sei, dass geschlagen werden sollte, hat der Angeklagte angegeben, das sei für ihn gar nicht klar gewesen. Dann hätten „die“ von den Videos berichtet und angefangen über den „GJ.“ zu reden.
Die Stimmung sei so gewesen, dass einige Leute eher aggressiv gewesen seien, andere weniger. Genauer eingrenzen könne er dies nicht.
Auf die Frage, was er getan hätte, um die anderen von dem Angriff abzuhalten, hat der Angeklagte erklärt, dass er gemerkt habe, dass er mit „denen“ nicht klarkommen werde. „Die“ hätten einfach „Probleme“ machen wollen. Es gehe ihm sehr schlecht. Wenn die Familie des Geschädigten käme, könne er die nicht anschauen. Er verstehe sie. Er hätte verstanden, wenn einer oder zwei den „GJ.“ geschlagen hätten, nicht jedoch, „so ein Massaker mit 20 Leuten und Messern“.
Auf Nachfrage, was er mit der Formulierung „Denkzettel“ meine, hat er angegeben, das bedeute für ihn, „denen mal zeigen, dass das so nicht durchgeht!“ Auf Nachfrage, was dies aus seiner Sicht bedeute, hat der Angeklagte erklärt: „dass er sich entschuldigen solle oder so“. Näher hat der Angeklagte dies auch auf Nachfrage nicht konkretisiert.
Er hat weiter ausgeführt, er habe noch nicht einmal darüber nachgedacht, dass jemand eine Waffe dabeihaben könnte. Er habe das nicht gewusst. Am Messe-Kreisel habe er einen Baseballschläger dabeigehabt, aber hier habe er nichts getan.
II.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese werden gestützt durch die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen, die glaubhaften Bekundungen seiner Bewährungshelferin, der Zeugin WP., sowie des des Zeugen FP. SM. zu der gemeinsam mit dem Angeklagten verbrachten Zeit als Jugendlicher.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich auf dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister und den ihn betreffenden staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Entscheidungen.
2.
Die Feststellungen zu dem unter A. I. 3. dargestellten Vorfall am Messe-Kreisel in Y.-M. beruhen auf folgenden Erwägungen:
Zunächst hat der Angeklagte diesen Vorfall und seine Beteiligung hieran im Rahmen der Hauptverhandlung pauschal eingeräumt und dabei ausdrücklich bestätigt, dass er mit einem Baseballschläger zugeschlagen und im weiteren Verlauf die übrigen Tatbeteiligten durch mehrere „Dosta“-Rufe von weiteren Misshandlungen des Geschädigten abgehalten habe. Der Ablauf des Tatgeschehens wird zudem belegt durch mehrere im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnungen des dortigenTatgeschehens. Hierbei handelt es sich zum einen um ein mit einem Mobiltelefon aus der Perspektive der Angreifer aufgenommenes Video und zum anderen um die Aufzeichnungen der Überwachungskameras einer am Tatort befindlichen F.-Tankstelle. Auf den Videoaufzeichnungen war der Ablauf des Geschehens eindeutig entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen nachzuvollziehen. Insbesondere war auf den Videos zu erkennen, dass zwei Personen von einer Gruppe von vier Personen, zu denen auch der Angeklagte gehörte, verfolgt wurden. Während es einer der beiden Personen – dem X. P. – gelang, den Angreifern unverletzt zu entkommen, wurde die zweite Person – der Geschädigte K. B. – von dem Angeklagten mit einem Baseballschläger auf den Rücken geschlagen, während sie versuchte davonzulaufen. Dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt, folgt aus einem weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und durch die Sachverständige ins Deutsche übertragenen, mit einem Mobiltelefon gefilmten Video, in welchem zwei der Angreifer sich selbst gefilmt und die Tat eingeräumt haben. Auf dem letztgenannten „Bekennervideo“ war einer der Angreifer angesichts seiner markanten Gesichtszüge und eines auffälligen Tattoos am Hals eindeutig als der Angeklagte zu erkennen. Diese Person war nach der Bekleidung – sie trug insbesondere eine auffällige rote Baseball-Kappe – und ihrem sonstigen Erscheinungsbild identisch mit der seitens der Kammer als der Angeklagte identifizierten Person auf den Videoaufzeichnungen der Tat. Auch fügt sich das Verhalten dieser Person zu den pauschalen Angaben, die der Angeklagte zu seiner Rolle bei dem Vorfall gemacht hat. Durch die Schläge in den Rücken geriet K. B. ins Straucheln und stürzte nach Verlassen des Tankstellenbereichs an der Bordsteinkante zu Boden. Daraufhin holte der Angeklagte den Baseballschläger mit beiden Händen über dem Kopf führend aus und schlug diesen gegen den Oberkörper des Geschädigten, ebenso wie ein weiterer hinzukommender Angreifer. Dem Geschädigten gelang es nach mehreren Schlägen der Angreifer, aufzustehen und weiter zu flüchten. Er lief über die Straße in das Gleisbett der Straßenbahn in der Straßenmitte, wo er von einem der Angreifer eingeholt und erneut zu Boden gebracht wurde. Der Angreifer schlug noch mehrfach mit einem Baseballschläger auf den Geschädigten ein. Auf den Überwachungsvideos der Tankstelle war dabei zu erkennen, dass der Angeklagte sich in Richtung dieses auf K. B. einschlagenden Angreifers wandte und diesem etwas zurief, woraufhin der Angreifer von K. B. abließ und die Angreifer davonrannten. Korrespondierend hierzu war auf dem mit einem Mobilfunktelefon aufgezeichneten Video zu hören, dass mehrfach laut „Dosta“ gerufen wurde. Dieser Ausruf in der Sprache O. wurde von der Sachverständigen Frau RT. ins Deutsche übersetzt, er bedeutet „genug“ und war als Aufforderung verstehen, den Angriff einzustellen. Angesichts der beschriebenen zeitlichen Übereinstimmung ist die Kammer davon überzeugt, dass es – wie von ihm selbst auch angegeben – der Angeklagte war, der diese Ausrufe tätigte. Dieser Ablauf deckt sich zudem mit den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Zeugen K. B. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung. Der Zeuge, welcher für die Kammer unerreichbar war, sodass die Kammer die Verlesung seiner Angaben gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen hat, hat gegenüber der Polizei den Tatablauf im Einklang mit dem aus den Videos nachvollziehbaren Geschehen im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Auch hat der Zeuge X. P. in der Hauptverhandlung den Beginn des Angriffs glaubhaft wie festgestellt beschrieben, während er – nach seinen Angaben und den Videoaufzeichnungen nachvollziehbar – aufgrund seiner Flucht vom Tatort den weiteren Verlauf des Tatgeschehens nicht wahrgenommen hat. Die Feststellungen zu dem Grund für den Angriff ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X. P. und den Erklärungen, welche der Vater des Angeklagten, „A.“ P., im Nachgang zu der Tat in einem auf CE. veröffentlichten Video abgegeben hat. Der Zeuge X. P. hat bekundet, dass es in der Zeit vor dem Tatgeschehen vom 14.06.2020 zu Auseinandersetzungen zwischen der Familie des „A.“ P. und in TK. lebenden Verwandten des Zeugen gekommen sei, mit denen er selbst nichts zu tun gehabt habe. Gleichwohl habe „A.“ P. ihn über CE. aufgefordert, zu schwören, dass er sich nicht in diese Auseinandersetzung einmischen werde. Er selbst habe mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wollen und habe daher keinerlei Erklärungen abgegeben. Dies sei aus seiner Sicht der Grund für den Angriff gewesen. K. B. habe ihn am Tattag lediglich begleitet und habe mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt. Korrespondierend hierzu erklärte „A.“ P. in einem auf CE. veröffentlichten, im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, dessen gesprochener Inhalt durch die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragen worden ist, dass der Angriff dem Zeugen X. P. gegolten habe. Dieser habe trotz entsprechender Aufforderung durch ihn nicht geschworen, sich nicht einzumischen. Dass es sich bei dem Sprecher des Videos um den „A.“ P. handelte, ergibt sich zunächst daraus, dass dieser auf dem Video mit „A.“ angesprochen wurde und darauf Bezug nahm, dass der Angriff von seinen drei Söhnen verübt wurde, was sich dazu fügt, dass der Angeklagte an dem Angriff beteiligt war und der Zeuge X. P. davon berichtet hat, dass sich unter den vier Angreifern neben dem Angeklagten noch zwei seiner Brüder befunden hätten. Zudem hat der Zeuge X. P. den „A.“ genannten Sprecher auf dem Video als den Vater des Angeklagten, mithin „A.“ P., identifiziert. Hierzu fügt sich schließlich, dass es sich augenscheinlich um dieselbe Person handelt, wie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbildern, die „A.“ P. zeigen. In dem Video äußerte „A.“ P. weiter entsprechend den getroffenen Feststellungen, dass er das Blut des X. P. trinken und diesen erschießen werde. Er machte deutlich, dass man den X. P. deutlich massiver verletzt hätte als den K. B., wenn man seiner habhaft geworden wäre.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des späteren Geschädigten H. SM. einschließlich des Verhältnisses zu seinem Bruder X. B. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen seiner Ehefrau nach O.-Art, der Zeugin FY., sowie den glaubhaften Bekundungen seiner beiden Cousins, der Zeugen FP. und FZ. SM., welche diese Umstände übereinstimmend entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen beschrieben haben. Auf deren glaubhaften Bekundungen beruhen auch die Feststellungen zu der Familie des „RM.“ Die Feststellungen zu der seitens des Geschädigten verbüßten Freiheitsstrafe und zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen beruhen zudem auf dem ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister, welcher im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
2.
a) Die Feststellungen zu der Familie B./GR. um den YE. B., „BJ.“, und dem insbesondere zwischen dessen Sohn „TH. ZM.“ bestehenden Streit mit dem „FT.“ und dessen Familie wegen der Beziehung des „TH. ZM.“ B. zu „FE.“ und der Veröffentlichung von Bildern der „FE.“ im Internet beruhen zunächst auf den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen FP. und FZ. SM., die von dieser Auseinandersetzung übereinstimmend berichtet haben. Die Zeugen FP. und FZ. SM. haben zunächst die familiären Verhältnisse der Familien des „BJ.“ und des „RM.“ entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen geschildert. Beide wussten weiter übereinstimmend entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen davon zu berichten, dass es Streit zwischen dem „TH. ZM.“, einem Sohn des „BJ.“, und dem „FT.“, einem Sohn des „RM.“, gegeben habe. Hintergrund sei der Umstand gewesen, dass „TH. ZM.“, der nach O.-Art verheiratet gewesen sei, eine außereheliche Beziehung zu der „FE.“, der Schwester des „FT.“, geführt habe. Diese Beziehung sei bereits für sich genommen als unangemessen angesehen worden. Der Streit sei dann weiter dadurch eskaliert, dass der TH. ZM. Nacktbilder von „FE.“ im Internet veröffentlicht habe. Diese Angaben werden gestützt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche die „FE.“ unbekleidet unter der Dusche zeigen und welche auf der Internetplattform CE. veröffentlicht waren. Zudem hat auch der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in Übereinstimmung mit den Zeugen FP. und FZ. SM. von diesem Streit berichtet.
b) Die Feststellungen zu den Schüssen auf die Gaststätte des „FT.“ B., der Anwesenheit des X. B. während der Schussabgabe und zu dem Umstand, dass X. B. den „BJ.“ für die Schussabgabe verantwortlich machte, beruhen zunächst auf den seitens des X. B. in der Nacht vom 09. auf den 10.03.2022 auf CE. unter dem Account „LU. B. HB.“ veröffentlichten Videos, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und deren gesprochener Inhalt durch die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragen wurde. Im Rahmen dieser Videos berichtete X. B. mehrfach von der Schussabgabe und machte hierfür den „BJ.“ verantwortlich, wobei er behauptete, dieser habe eine dritte Person, einen „Nicht-O.“, mit der Schussabgabe beauftragt. Eine Schussabgabe auf die Gaststätte wurde untermauert durch den Umstand, dass in den von X. B. veröffentlichten Videos deutlich Einschusslöcher in den Räumlichkeiten der Gaststätte zu erkennen waren, auf die X. B. in den Videos auch mehrfach hinwies. Weiterhin wussten auch die Zeugen FP. und FZ. SM. von diesem Vorfall zu berichten. Dabei haben sie übereinstimmend bekundet, dass ihnen aus dem Kreis ihrer Familie berichtet worden sei, dass es Schüsse auf die Gaststätte des „FT.“ in Q. gegeben habe und sich X. B. zum Zeitpunkt der Schussabgabe in der Gaststätte aufgehalten habe. Beide Zeugen haben weiter bekundet, dass sie nicht wüssten, wer die Schüsse abgegeben habe. Ihnen sei jedoch bekannt, dass X. B. hierfür den „BJ.“ verantwortlich gemacht habe.
Zu den Aussagen der Zeugen FP. und FZ. SM. passend hat der Zeuge KHK NF. bekundet, dass zwei von ihm geführte polizeiliche Vertrauenspersonen, die VP KV. und die VP CN., ebenfalls davon berichtet haben, dass es Streit wegen der Beziehung eines Sohnes des ihnen als „BJ.“ bekannten YE. B. zu der Tochter „FE.“ des „RM.“ und im Nachgang hierzu veröffentlichter Lichtbilder der „FE.“ in unbekleidetem Zustand gegeben habe, es kurz vor dem hiesigen Tatgeschehen zu Schüssen auf die Gaststätte des „FT.“ B. gekommen sei, der X. B. hierfür den „BJ.“ verantwortlich gemacht und sodann in der Nacht vom 09. auf den 10.03.2022 die CE.-Videos mit den Beleidigungen veröffentlicht habe. Auch haben diese Vertrauenspersonen die familiären Verhältnisse des „RM.“ und seiner Kinder und die verwandtschaftliche Beziehung zu X. B. und H. SM. entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben. Die Kammer hat bedacht, dass es sich bei den von den beiden Vertrauenspersonen erlangten Informationen auch um solche handelt, die den Vertrauenspersonen nicht aus eigenem Erleben, sondern durch Berichte anderer Personen bekannt waren. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich insoweit um lediglich mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführte Angaben handelt und weder dem Angeklagten noch seiner Verteidigung eine unmittelbare Befragung der beiden Vertrauenspersonen möglich war. Es war zudem zu berücksichtigen, dass das aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultierende Konfrontationsrecht des Angeklagten von ihm und seiner Verteidigung nur mittelbar wahrgenommen werden konnte. Die Kammer hat die durch den Zeugen KHK NF. eingeführten Angaben der polizeilichen Vertrauenspersonen daher lediglich ergänzend zur Untermauerung der sonstigen Beweisergebnisse herangezogen.
c) Die Feststellungen zu den Inhalten der durch X. B. veröffentlichten Videos beruhen ebenfalls auf deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung sowie der sachverständigen Übersetzung der darin getätigten Äußerungen durch Frau RT.. Aus den Videos war angesichts der erheblichen Anzahl an Bierflaschen, die X. B. im Verlauf der insgesamt ca. sechs Stunden andauernden Videos austrank sowie des zunehmend wirren Charakters seiner Äußerungen und auch seines zunehmend glasigen Blicks auch sein stetig steigender alkoholbedingter Rauschzustand eindeutig ersichtlich. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Videos auf CE. ergibt sich aus dem hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerk vom 29.03.2022 zur Auswertung der CE.-Videos aus der Nacht vom 09.03.22 - 10.03.22, erstellt durch KKA PD.. Auch die Zeugen FP. und FZ. SM. haben überdies im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten davon berichtet, dass die Videos in der Nacht vom 09. auf den 10.03.2019 veröffentlicht worden seien.
d) Die Feststellungen dazu, dass es in der Vergangenheit zu einem Vorfall kam, bei welchem das Grab eines Familienoberhauptes der Familie P. in Q. geschändet wurde, ohne dass eine gewaltsame Reaktion erfolgte, beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen FP. SM.. Wie der Zeuge FP. SM. glaubhaft berichtet hat, wurde entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen das Grab eines hochrangigen Familienmitgliedes der Familie P. geschändet, indem auf dieses gekotet und uriniert wurde. Dieser Vorfall, von dem ein Video im Internet veröffentlicht wurde, führte nach der Aussage des Zeugen FP. SM. zu keiner gewaltsamen Reaktion. Auch der Zeuge FZ. SM. konnte sich an diesen Vorfall erinnern, den er in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen FP. SM. beschrieben hat.
e) Die Feststellungen zu der Großfamilie P. einschließlich des Umstandes, dass eine Schwester des Angeklagten nach O.-Art mit einem Sohn des „BJ.“ verheiratet ist, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen FP. SM., welcher seit seiner Kindheit mit zahlreichen Mitgliedern der Familie P. persönlich bekannt ist und teilweise befreundet war, sodass ihm die Verhältnisse innerhalb der Familie vertraut sind. Seine Bekundungen werden zudem gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK NF., dem die Familie aus jahrelanger Ermittlungstätigkeit bekannt ist, und der daher mit der familieninternen Hierarchie und den verwandtschaftlichen Beziehungen vertraut ist. Diese ihm bereits aus seiner Ermittlungstätigkeit bekannten Umstände haben nochmals Bestätigung gefunden durch die Angaben der beiden Vertrauenspersonen „KV.“ und „CN.“, welche diese im Einklang mit den Erkenntnissen von KHK NF. und den diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen FP. SM. dargestellt haben. Auch der Angeklagte hat die Struktur der Familie in groben Zügen und insoweit im Einklang mit den getroffenen Feststellungen geschildert.
Die Feststellungen zum Tod des MQ. MY., dem PF. genannten Sohn des Onkels „JE.“ des Angeklagten und der „UQ.“, von welchem der Angeklagte ebenfalls berichtet hat, beruhen auf der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten, diesen betreffenden Todesbescheinigung. Dass der Sohn von „UQ.“ und „JE.“ nur kurze Zeit vor der Tat verstorben war, haben zudem auch die Zeugen FP. und FZ. SM. berichtet. Auch der Zeuge ZS., ein Anwohner, der sich zur Tatzeit am Tatort aufhielt und die sich dort häufiger treffenden Mitglieder der Familie P. vom Sehen her kannte, wusste von dem Tod des „PF.“ zu berichten.
Auch die Feststellungen zu der familiären Hierarchie, insbesondere dazu, dass den männlichen Familienmitgliedern der Generation des Vaters des Angeklagten innerhalb der Familien eine führende Stellung zukam und auch deren jeweils älteste Söhne innerhalb des Familiengefüges Respektspersonen waren, deren Wort innerhalb der Familie Gewicht hatte, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen FP. und FZ. SM., die dies so beschrieben haben. Auch der Zeuge KHK NF. hat diese ihm aufgrund seiner langjährigen Ermittlungstätigkeit vertraute Familienstruktur geschildert. Dabei haben, wie der Zeuge KHK NF. glaubhaft bekundet hat, auch die beiden Vertrauenspersonen „KV.“ und „CN.“ dies ihm gegenüber nochmals bezogen auf den Tatzeitraum bestätigt. Dem steht die Einlassung des Angeklagten – soweit dieser erklärt hat, ein einheitliches Familienoberhaupt gäbe es nicht und jeder habe seine eigene Familie, nicht entgegen. Keiner der hierzu vernommenen Zeugen hat behauptet, dass es ein einheitliches Familienoberhaupt gäbe. Diese Zeugen haben zudem durchaus im Einklang mit den Angaben des Angeklagten davon berichtet, dass die jeweiligen Kernfamilien grundsätzlich für sich handelten und nur bei bestimmten Ereignissen, die ein gemeinschaftliches Handeln erforderlich machten, ein abgestimmtes Verhalten der Großfamilie erfolge.
IV.
1.
Die Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge FP. SM. am späten Vormittag des 10.03.2022 seitens des LM. VW., eines Cousins des Angeklagten, vor einer möglichen Racheaktion im Hinblick auf die vorangegangenen Beleidigungen und Beschimpfungen des X. B. gewarnt wurde, beruht auf den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen FP. SM., welche eine Stütze in den weiteren erhobenen Beweisen finden. Der Zeuge FP. SM. hat berichtet, dass er am späten Vormittag des 10.03.2022 einen Anruf von LM. VW., einem ihm bereits seit Jugendtagen bekannten Mitglied der Familie P., erhalten habe. Dieser habe mit den Worten: „FP., Du weißt, ich liebe Dich“, zunächst seine Verbundenheit zu dem Zeugen zum Ausdruck gebracht, dann aber darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Videos für seine Familie nicht hinnehmbar sei und habe ihn vor einer gewaltsamen Racheaktion gewarnt. LM. VW. habe ihn weiter dazu aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der „LU.“ sich entschuldige. Er, der Zeuge FP. SM., habe einen Ausschnitt der Videos gesehen. Da er selbst die Warnung durchaus ernst genommen habe, er aber keine Möglichkeit gehabt habe, Kontakt zu X. B. aufzunehmen, habe er seine beiden Cousins H. SM. und FZ. SM. kontaktiert, diesen von dem Gespräch mit LM. VW. berichtet und ihnen einen Link zu den Videos weitergeleitet. Beide hätten die Warnung nicht ernst genommen. H. SM. habe ihm gegenüber erklärt, dass er mit den Angelegenheiten seines Bruders nichts zu tun habe, er keinen Kontakt zu diesem habe und außerdem niemand dessen Gerede ernst nehmen könne. Der Zeuge FP. SM. hat in diesem Zusammenhang weiter bekundet, dass jedenfalls in seiner Familie der „LU.“ als „verrückt“ gelte. Jeder wisse, dass man diesen nicht ernst nehmen könne. Dies und der wirre, sich wiederholende Inhalt der Schimpftiraden sei auch der Grund gewesen, weshalb er sich die von X. B. veröffentlichten Videos nur ausschnittweise angeschaut habe. Die Bekundungen des Zeugen FP. SM. sind glaubhaft. Der Zeuge hat die Vorgänge detailliert und in sich nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben werden zudem durch die von seinem Mobiltelefon abgelesenen Gesprächsdaten untermauert. Diesen zufolge wurde er entsprechend seiner Darstellung zunächst von einem „LM.“ kontaktiert und wandte sich anschließend an seine beiden Cousins. Spiegelbildlich hierzu haben sich die Kontaktaufnahme zu dem späteren Geschädigten H. SM. und auch die Weiterleitung des Links zu einer Videodatei aus der Auswertung des Mobiltelefons des H. SM. ergeben. Dies ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten, das Mobiltelefon des H. SM. betreffenden Auswertevermerk vom 02.06.2022, erstellt durch KHKin DS.. Zudem hat der Zeuge FZ. SM. bestätigt, dass sein Cousin FP. ihn gegen Mittag des 10.03.2022 auf die Videos hingewiesen, ihm von dem Gespräch mit LM. VW. berichtet und ihn vor einer möglichen Racheaktion gewarnt habe. Er habe für sich und seine Familie jedoch keine Gefahr gesehen, da er niemanden beleidigt habe. Auch habe für ihn auf der Hand gelegen, dass niemand den X. B. und dessen Äußerungen ernst nehmen könne.
Dass H. SM. – entsprechend der Aussage des Zeugen FP. SM. – die Warnung nicht ernstgenommen hat, wird zudem durch die Bekundung der Zeugin FY. bestätigt. Diese hat nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung in der Mittagszeit des 10.03.2022 bis unmittelbar zum eigentlichen Tatgeschehen – und damit nach den Telefonaten zwischen FP. und H. SM. und FP. und FZ. SM. – noch mehrfach mit H. SM. telefoniert. Im Verlauf dieser Telefongespräche, deren Existenz durch die Auswertung des Mobiltelefons von H. SM. bestätigt wird, hat H. SM. ihr nichts von den Beleidigungen des X. B. und der an ihn übermittelten Warnung berichtet und auch sonst in keiner Weise beunruhigt gewirkt, wie die Zeugin FY. glaubhaft bekundet hat. Auch das aus der Videoaufzeichnung vom Tatort erkennbare Verhalten des H. SM. unmittelbar vor der Tat macht deutlich, dass dieser nicht mit einem Angriff rechnete, ansonsten hätte er nicht am Tatort angehalten und sich auf ein Gespräch mit den dort aufhältigen Personen eingelassen. Für die Annahme, dass an dem Mobiltelefon des H. SM. im Nachgang der Tat, und bevor dieses geraume Zeit später den Ermittlungsbehörden übergeben wurde, nachträglich Veränderungen vorgenommen wurden, wie dies die Verteidigung mehrfach suggeriert hat, haben sich im Rahmen der Auswertung dieses Mobiltelefons durch die Polizei und auch sonst keinerlei Hinweise ergeben. Die Zeugin FY. hat den Umstand, dass sie das Mobiltelefon des H. SM., welches sie im Nachgang zur Tat von einer Familienangehörigen erhielt, die dieses am Tatort nach der Tat an sich genommen hatte, zunächst nicht bei der Polizei abgegeben hat, nachvollziehbar damit erklärt, dass sie zunächst noch Bilder ihres Mannes und ihrer Familie von dem Telefon kopiert habe, um diese als Andenken für sich zu behalten. Es ist im Übrigen auch kein Grund zu erkennen, weshalb Inhalte des Mobiltelefons des H. SM. seitens der Familie des Geschädigten im Hinblick auf das vorliegend in Rede stehende Tatgeschehen hätten manipuliert werden sollen.
2.
a)
Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten am späteren Tatort beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht vom 10.02.2022, erstellt durch KOK VM., den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, durch die Polizei im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbildern nebst Satellitenaufnahme und Karte der Umgebung sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos der auf den Kreuzungsbereich gerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“.
b)
Die Überzeugung der Kammer, dass sich als Reaktion auf die vorangegangenen Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen durch X. B. beginnend ab der Mittagszeit des 10.03.2022 zahlreiche Mitglieder der Familien P. und B./GR. am späteren Tatort trafen, beruht auf folgenden Erwägungen:
(I) Die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der auf den Bereich der T-Kreuzung zwischen WS.-straße und CZ.-straße ausgerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“ zeigten zunächst, dass beginnend ab der Mittagszeit des 10.03.2022 eine Vielzahl von Personen am späteren Tatort eintraf, die sodann in wechselnden Kleingruppen beieinanderstanden und sich unterhielten. Aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen FP. und FZ. SM. ergab sich, dass diese Personen den beiden Großfamilien P. und B./GR. zuzurechnen sind. Die beiden Zeugen haben in der Hauptverhandlung Ausschnitte des Tatvideos gesehen, die dort abgebildeten Personen erkannt, z. T. namentlich benannt und den beiden Großfamilien zugerechnet. Auch die beiden polizeilichen Vertrauenspersonen haben den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK NF. zufolge die auf den Videos zu sehenden Personen erkannt, diese z. T. namentlich benannt und diesen beiden Familien zugerechnet. Weiterhin konnte der Zeuge KHK NF., der seit etlichen Jahren mit Ermittlungen zu Straftaten von Mitgliedern dieser Familien betraut ist, in der Videoaufzeichnung ihm bekannte Mitglieder beider Familien erkennen. Auch der Angeklagte hat berichtet, dass er mit zwei Familienmitgliedern, nämlich seinem Vater „A.“ und seinem Bruder LM., am Tatort erschienen sei. Dort habe er eine Vielzahl weiterer Personen aus seinem familiären Umfeld – so etwa seinen Onkel „JE.“ und seinen Onkel „MK.“ und den „CL.“ getroffen. Insgesamt fanden sich etwa 35 Personen am späteren Tatort ein, wie auf der Videoaufzeichnung des „Café KJ.“ zu erkennen ist. Dabei ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen GX., dass die Personen teilweise einen weiten Anreiseweg hatten. Der Zeuge GX. betreibt eines der an der CZ.-straße befindlichen Cafés. Er hat berichtet, dass er sich zur Tatzeit in seinem Café aufgehalten habe. Er sei dann durch den Lärm auf die Tat aufmerksam geworden. Als er daraufhin sein Café verlassen habe, habe er gesehen, dass zahlreiche Personen von der Straßenkreuzung weggerannt seien. Einige seien in bereitstehende Fahrzeuge gestiegen und mit diesen davongefahren. Dabei habe er bei drei der Fahrzeuge JG. und TK. Kennzeichen erkannt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge GX. wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, da kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er bewusst wahrheitswidrig behauptet haben sollte, an drei Fluchtfahrzeugen JG. und TK. Kennzeichen wahrgenommen zu haben. Es ist auch unmittelbar einleuchtend, dass der Zeuge – nachdem er auf das Tatgeschehen bzw. die Flucht der Angreifer aufmerksam geworden war – auf diesen auffälligen Umstand geachtet hat und sich diesen eingeprägt hat.
(II) Dass dieses Zusammentreffen der Reaktion auf die vorangegangenen Beleidigungen und Beschimpfungen durch X. B. diente, liegt bereits aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Beleidigungen und dem Treffen nahe. Dies gilt umso mehr als ein zufälliges Zusammentreffen angesichts der Vielzahl der Personen und der teilweise weiten Anreisewege äußerst unwahrscheinlich erscheint.
Auch der Umstand, dass der Zeuge FP. SM. bereits am späten Vormittag des 10.03.2022 vor einer möglichen Racheaktion gewarnt wurde, spricht dafür, dass das Treffen aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen erfolgte und einer Reaktion auf diese diente.
Dies wird weiter untermauert durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ZS.. Der Zeuge ZS. hat bekundet, dass er sich beginnend ab der Mittagszeit des Tattages am späteren Tatort aufgehalten habe. Er sei dort auf zahlreiche O. getroffen, die ihm teilweise vom Sehen her bekannt gewesen seien, teilweise habe er diese aber auch nicht gekannt. Da es zwar häufig zu Treffen von O. am späteren Tatort gekommen sei, die Stimmung jedoch ungewöhnlich aggressiv gewesen sei, habe er wissen wollen, warum man sich treffe. Von den anwesenden Erwachsenen habe ihm keiner etwas zu dem Grund des Treffens mitteilen wollen, ein Kind aus der Gruppe habe ihm jedoch gesagt, dass man jemanden schlagen wolle, weil die Toten beleidigt worden seien. Diese Bekundungen des Zeugen ZS. sind glaubhaft. So wird seine Anwesenheit am Tatort bestätigt durch die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung der auf den Kreuzungsbereich gerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“, auf welcher der Zeuge eindeutig zu erkennen ist. Dabei wurde auch der von dem Zeugen beschriebene Ablauf insoweit bestätigt als auf den Videos zu erkennen war, dass der Zeuge mehrere der am Tatort anwesenden, erwachsenen Personen ansprach, ein Gespräch jedoch nicht zu Stande kam. Auch ergab sich aus dem Video, dass es sich bei den meisten der späteren Angreifer um erwachsene Männer handelte, sich unter diesen Personen aber auch mindestens ein Junge im Kindesalter befand. Zudem passt die von dem Zeugen ZS. wahrgenommene, ungewöhnlich aggressive Stimmung zu der von ihm bekundeten Angabe des Kindes, man wolle jemanden schlagen, weil die Toten beleidigt worden seien.
Der Umstand, dass das Treffen als Reaktion auf die vorangegangenen Beleidigungen erfolgte, ist auch durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt worden. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung ebenfalls davon berichtet, dass die am Tatort anwesenden Personen sich dort aus Anlass der vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. am späteren Tatort getroffen hätten. Auch seien sein Vater, sein Bruder und er überhaupt erst zu dem Treffpunkt gefahren, weil ihnen mitgeteilt worden sei, dass jemand Beleidigungen auf CE. geäußert und hierbei auch die Toten beschimpft habe. Auch die polizeilichen Vertrauenspersonen „KV.“ und „CN.“ haben gegenüber dem Zeugen KHK NF. berichtet, wie dieser bekundet hat, dass sich die am späteren Tatort aufhältigen Mitglieder der Familien P. und B./GR. dort getroffen hätten, um auf die vorangegangenen Beleidigungen und Beschimpfungen durch X. B. zu reagieren.
3.
Die Feststellung, dass der Angeklagte gemeinsam mit seinem Vater, seinem Bruder und einer weiteren Person um etwa 13:45 Uhr mit einem Taxi am späteren Tatort eintraf, nachdem sein Vater und er hierzu zuvor telefonisch aufgefordert worden waren, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der auf den Kreuzungsbereich gerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“ zu erkennen, dass um etwa 13:50 Uhr ein Taxi den Kreuzungsbereich erreichte und dort anhielt. Anschließend entstiegen vier Personen dem Taxi. Eine dieser Personen trug weiße Sneakers, dunkle Jeans, ein dunkles T-Shirt mit weißem Aufdruck und darüber ein blaues Jackett sowie eine schwarze Baseball-Kappe. Bei dieser Person handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten. Der Angeklagte hat dies selbst bestätigt. Weiterhin ist die Person eindeutig als der Angeklagte wiederzuerkennen. Der Angeklagte trägt eine auffällige Tätowierung am rechten Hals. Diese Tätowierung war auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen vergrößerten Einzelbildern aus der Videoaufzeichnung als diejenige des Angeklagten wiederzuerkennen. Auch ansonsten stimmen die Gesichtszüge, die Statur, die Bewegungsart und das gesamte Erscheinungsbild dieser Person mit dem Angeklagten überein. Zwei der Begleiter des Angeklagten waren eindeutig älter als der Angeklagte, während einer der Begleiter jüngeren Alters war. Diese waren auf der Videoaufzeichnung gut sichtbar, weil sie sich nach dem Verlassen des Taxis der Kamera annäherten. Einer der beiden älteren Begleiter des Angeklagten ist dabei äußerlich identisch mit dem „A.“ auf den in Augenschein genommenen, auf CE. veröffentlichten Videos. Dies gilt sowohl für diejenigen Videos, die im Nachgang zu der hiesigen Tat veröffentlicht wurden, als auch für das Video, welches im Nachgang zu dem Vorfall am Messe-Kreisel veröffentlicht wurde, welche sämtlich in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Gleiches gilt für die in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbilder des „A.“ P.. Dass der Angeklagte bei seiner Ankunft von seinem Vater „A.“ und seinem Bruder LM. P. begleitet wurde, hat der Angeklagte auch selbst erklärt. Hierzu fügt sich weiter, dass „A.“ P. in mehreren seinerseits auf CE. veröffentlichten Videos, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und deren gesprochener Inhalt durch die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragen worden ist, davon berichtet hat, dass er gemeinsam mit seinen beiden Söhnen „V.“, dem Angeklagten, und LM. zum Tatort gekommen sei.
4.
Hinsichtlich des Kokainkonsums des Angeklagten am Tattag ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten gefolgt, zumal der von ihm geschilderte Kokainkonsum seinem sonstigen Konsumverhalten entspricht und der Umstand, dass der Angeklagte Kokain konsumiert, auch durch die oben dargestellte Verurteilung durch das Amtsgericht E. bestätigt wird.
V.
1.
Die Feststellungen zum Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens beruhen maßgeblich auf der den Tatzeitraum abdeckenden Videoaufzeichnung der auf den Kreuzungsbereich gerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“, welche im Rahmen der Hauptverhandlung – teils mehrfach und auch verlangsamt – in Augenschein genommen worden ist. Da die Kamera auf den Kreuzungsbereich gerichtet ist, zeigt das Video den gesamten Ablauf der Tat. Die hierauf fußenden Feststellungen ließen sich teilweise durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise ergänzen und untermauern. Im Einzelnen:
a) Auf der Videoaufzeichnung war zu sehen, dass H. SM. gegen 15:25 Uhr mit dem vom ihm genutzten PKW XV. MI. auf der CZ.-straße langsam fahrend in das Sichtfeld der Kamera gelangte und Anstalten machte, in die VE.-straße abzubiegen. Es war zu erkennen, dass die beiden Fenster der Fahrer- und der Beifahrertüre heruntergelassen waren und H. SM. offenkundig in die Freisprecheinrichtung seines durch die Windschutzscheibe sichtbaren Mobiltelefons sprach, als er von zwei Personen aus der Gruppe um die späteren Angreifer angesprochen wurde und sein Fahrzeug zum Stillstand brachte. Die übrigen Personen aus der Gruppe um die Angreifer hielten sich zu diesem Zeitpunkt in kleineren Grüppchen verteilt im Kreuzungsbereich und in den umliegenden Cafés auf. Während sich H. SM. mit den beiden Personen, die an der Fahrertüre des von ihm geführten Fahrzeugs standen, unterhielt und zu diesen schaute, war zu sehen, dass sich eine weitere männliche Person dem Fahrzeug von der Beifahrerseite her näherte, durch das geöffnete Fenster in Richtung des Zündschlosses griff und anschließend die Hand, mit der sie in das Fahrzeug hineingegriffen hat, zur Faust geballt zurückzog, als ob sich in dieser ein Gegenstand befand. Unmittelbar darauf war zu sehen, dass H. SM. offenkundig überrascht in Richtung dieser Person schaute. Wenige Sekunden später wurde das Fahrzeug von zahlreichen Personen umringt, die durch die geöffneten Fensterscheiben – wie auch nachfolgend – mit schlagartigen Bewegungen auf H. SM. einwirkten. Zu diesen Personen gehörte auch der jüngere Begleiter des Angeklagten, bei dem es sich nach Überzeugung der Kammer um den jüngeren Bruder des Angeklagten, den gesondert verfolgten LM. P., handelte. Dies schließt die Kammer aus dem Umstand, dass sowohl der Angeklagte in seiner Einlassung als auch sein Vater in seinen nachfolgend veröffentlichen Videos übereinstimmend angegeben haben, sie seien gemeinsam mit ihrem Bruder bzw. Sohn LM. zum späteren Tatort gefahren. Einige Sekunden später war durch die Anzahl der Angreifer hindurch zu erkennen, dass sich H. SM. vom Fahrersitz aus in den Fond des PKW bewegte. Die Angreifer versuchten, die Fahrzeugtüren zu öffnen. Als ihnen dieses zunächst nicht gelang, versuchten sie weiter durch die geöffneten Scheiben den Geschädigten zu erreichen. Auch war zu erkennen, dass Personen an der hinteren, der Kamera abgewandten Beifahrerseite standen und von dort aus auf das Fahrzeug und/oder den Geschädigten einwirkten. Wenige Sekunden später zog sich der Großteil der Angreifer vom Fahrzeug zurück und bewegte sich von der VE.-straße aus gesehen nach links. Lediglich am Heckbereich des Fahrzeuges blieben zwei Personen zurück. Als es diesen gelang, die Kofferraumklappe zu öffnen, kletterte der H. SM. wieder zurück auf den Fahrersitz und verließ von dort aus das Fahrzeug. Dabei war zu erkennen, dass die Kleidung des H. SM. – insbesondere seine Hose – zu diesem Zeitpunkt bereits blutdurchtränkt war. In diesem Moment kamen die übrigen Angreifer zurück zum Fahrzeug gerannt, umringten den Geschädigten und wirkten weiter mit schlagartigen Bewegungen auf diesen ein. Während die Personen weiter auf den Geschädigten einwirkten, verlagerte sich das Geschehen von dessen Fahrzeug weg in die VE.-straße, also in Richtung der Kamera. Dabei war auch zu sehen, dass einer der Angreifer wiederholt mit einem Hammer in Richtung des Kopfes des Geschädigten schlug, wobei nicht zu erkennen war, ob H. SM. von dem Hammer getroffen wurde. Nach einigen Sekunden ging der Geschädigte wenige Meter von seinem Fahrzeug entfernt zu Boden, wobei zu erkennen war, dass er zahlreiche blutende Verletzungen aufwies, keine Gegenwehr leistete und auch keinerlei sonstige Abwehrreaktionen mehr zeigte, sondern vielmehr zuckend am Boden lag. Gleichwohl schlugen und traten die Angreifer weiter auf H. SM. ein. Insbesondere war deutlich zu erkennen, dass einer der Angreifer mit dem Fuß ausholte und dem Geschädigten einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf versetzte. Sodann ließen die Angreifer schlagartig von dem Geschädigten ab und entfernten sich rennend vom Tatort, wobei sie teilweise zu Fuß den Aufnahmebereich der Kamera verließen, teilweise aber auch zu im Aufzeichnungsbereich abgeparkten PKWs rannten und sich mit diesen vom Tatort entfernten.
b) Insgesamt war bei der Inaugenscheinnahme des Videos auffällig, dass die Angreifer im Rahmen des Tatgeschehens gut koordiniert vorgingen, was darauf schließen lässt, dass der Ablauf einem zuvor gefassten Plan folgte oder er, sofern auf Geschehnisse spontan reagiert werden musste, im Rahmen der Tatausführung koordiniert wurde. Hierfür sprechen insbesondere folgende aus dem Video ersichtliche Umstände: Bei der Ankunft des H. SM. standen die später tatbeteiligten Personen unauffällig in Gruppen zusammen und waren in Gespräche vertieft. Weitere der später tatbeteiligten Personen hielten sich noch in umliegenden Cafés auf, womit die gesamte Anzahl der anwesenden Personen für H. SM. zunächst nicht erkennbar war. In der Anfangsphase hielten sich die meisten der späteren Angreifer zurück, während H. SM. von zwei Personen durch ein Gespräch abgelenkt wurde, während eine weitere Person durch einen Griff durch das geöffnete Beifahrerfenster offensichtlich den Zündschlüssel des Fahrzeugs an sich brachte und damit H. SM. an einer Flucht mit dem Fahrzeug hinderte. Erst dann – wenige Sekunden nachdem der Zündschlüssel ergriffen worden war – brach der eigentliche Angriff los, an dem sich eine Vielzahl von Personen beteiligte. Als sich die Schwierigkeit ergab, dass es den Angreifern aus ungeklärt gebliebener Ursache nicht gelang, die Türen des von H. SM. geführten Fahrzeugs zu öffnen – möglicherweise hatte er die Zentralverriegelung betätigt – und er sich auf die Rückbank des Fahrzeugs zurückzog, um Schlägen durch die Fenster der Fahrer- und Beifahrertür zu entgehen, zogen sich die Angreifer – bis auf zwei Personen, die am Heck des Fahrzeugs und damit für H. SM. kaum sichtbar verblieben – wie auf Kommando in Richtung des aus der VE.-straße gesehen linken Teils der CZ.-straße zurück. Dies musste auf H. SM. den Eindruck machen, dass die Angreifer sich zurückzogen und der Angriff im Wesentlichen beendet war, weshalb er sich im Fahrzeug wieder nach vorne bewegte, um dieses zu verlassen, während zwei Personen sich bemühten, den Kofferraumdeckel zu öffnen. Kaum hatte H. SM. das Fahrzeug verlassen, kehrten die Angreifer zurück und wirkten erneut auf ihn ein bis er erkennbar schwerverletzt am Boden lag. Nachdem sich die Angreifer hiervon überzeugt hatten, erfolgte wiederum wie auf Kommando der Rückzug aller Angreifer. Auf dem Video war zu sehen, dass zwei Fluchtfahrzeuge zeitgleich vom Straßenrand der CZ.-straße jeweils unmittelbar rechts und links von der Einmündung zur VE.-straße ausparkten und davonfuhren.
c) Aufgrund der auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin FY. ist die Kammer davon überzeugt, dass diese mit H. SM. telefonierte, als er in den Kreuzungsbereich einfuhr, er von zweien der Angreifer gezielt durch die Nachfrage, ob er ein Auto zu verkaufen habe, abgelenkt wurde, und sodann – nachdem der Zündschlüssel entwendet worden war – das Kommando zum Angriff erfolgte. Die Zeugin hat berichtet, dass sie bereits kurz vor dem Tatgeschehen mit ihrem Mann telefoniert habe. Dieser habe ihr erzählt, dass er gleich nach Hause komme und sie und die beiden gemeinsamen Kinder abholen wolle, damit man anschließend zu ihren Eltern fahren könne. Ihr Mann habe sie aufgefordert, vor dem Haus zu warten, da er gleich da sei. Er habe dann sinngemäß gesagt: „Hier sind aber viele Leute.“ Unmittelbar darauf habe sie über die Freisprecheinrichtung gehört, dass jemand ihren Mann auf O. gefragt habe, ob er ein Auto zu verkaufen habe, was dieser verneint habe. Dann habe sie jemanden ebenfalls auf O. mehrfach “schlagt“ rufen gehört. Anschließend habe sie nur noch unverständliches Geschrei wahrgenommen. Sie habe ihre Kinder einer Verwandten übergeben und habe sich zu Fuß in Richtung der Kreuzung begeben, wo sie ihren Mann schwerverletzt am Boden liegend angetroffen habe. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die von den Ereignissen erkennbar betroffene Zeugin hat den Inhalt des Telefongesprächs detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie frei von jeder Belastungstendenz beschrieben. Ihre Angaben finden zudem eine Stütze in weiteren Beweismitteln. So fügt sich ihre Darstellung nahtlos in den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren und oben beschriebenen Ablauf. Dabei war auch auf der Videoaufzeichnung zu erkennen, dass die Zeugin, kurz nachdem die Angreifer vom Tatort geflohen waren, am Tatort eintraf. Die Bekundungen der Zeugin finden zudem eine weitere Stütze in dem das Mobiltelefon des H. SM. betreffenden Auswertebericht vom 02.06.2022, erstellt durch KHKin DS., der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ausweislich der von dem Mobiltelefon ausgelesenen Verbindungsdaten haben H. SM. und die Zeugin FY. in dem von der Zeugin beschriebenen Zeitraum miteinander telefoniert. Dass der Angriff auf Kommando, nämlich durch mehrfache Rufe des Wortes „schlagt“ erfolgte, wird überdies belegt durch eine weitere Videoaufzeichnung, die anders als die Videoüberwachung des „Cafés KJ.“ über eine Tonspur verfügt. Diese Videoaufzeichnung stammt von einer von zwei der im Bereich der Toreinfahrt der Moschee an der CZ.-straße 2 bis 4 angebrachten Kameras. Dabei zeigt der Bildausschnitt beider Kameras nicht den Kreuzungsbereich – und damit auch nicht das Tatgeschehen–, sondern zum einen den Bereich unmittelbar an der Ausfahrt und zum anderen den weiteren Verlauf der CZ.-straße bei Blickrichtung von der Moschee rechts von dieser; diese Kameras zeichneten nicht durchgängig auf, sondern lösten bei Bewegung aus. Die beiden Kameras befanden sich räumlich jedoch in der Nähe des späteren Tatgeschehens. Aus der durch das LKA NRW aufbereiteten, in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und durch die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragenen Tonspur einer um 15:26:05 Uhr beginnenden Videoaufzeichnung des Tatgeschehens lässt sich entsprechend den Angaben der Zeugin FY. nachvollziehen, dass der Angriff auf das Kommando „schlagt, schlagt“ erfolgte. Dort wurde ab 15:26:09 Uhr mehrfach auf O. „schlagt“ gerufen. Dies fügt sich genau zu dem auf der Videoaufzeichnung des „Café KJ. “ sichtbaren Beginn des Angriffs. Aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin FY. und dem auf der Videoaufzeichnung des „Cafés KJ.“ sichtbaren Verhalten des H. SM. wurde weiterhin klar erkennbar, dass dieser von keinerlei Gefahr ausging. Dies ergab sich eindeutig aus dem Gesprächsverlauf zwischen H. SM. und seiner Frau, in welchem er keinerlei Sorge zum Ausdruck brachte. Hierzu fügt sich weiter der Umstand, dass er sein Fahrzeug zum Stehen brachte und sich mit zweien der Angreifer unterhielt, obwohl er zu dieser Zeit noch die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrzeug davonzufahren. Dieses Verhalten von H. SM. passt indes zu dem Umstand, dass er die vorangegangene Warnung vor einer möglichen Reaktion auf die Beleidigungen des X. B. durch den Zeugen FP. SM. nicht ernst genommen hatte.
d) Aufgrund des beschriebenen, zielgerichteten Griffs in Richtung des Zündschlosses des Fahrzeuges des H. SM., des Umstandes, dass es danach so wirkte, als ob die Person, die in das Auto hineingegriffen hatte, einen Gegenstand in der Hand hatte, sowie angesichts des weiteren Umstandes, dass der Zündschlüssel des Fahrzeuges seitens der den Tatort aufnehmenden Beamten nicht aufgefunden wurde, wie dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht vom 10.02.2022, erstellt durch KOK VM., zu entnehmen war, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Person, die in das Fahrzeug hineingegriffen hat, den Zündschlüssel entwendet hat. Hierzu fügt sich auch, dass H. SM., nachdem die Person in sein Fahrzeug gegriffen hatte, in deren Richtung schaute, wobei er überrascht wirkte, und sodann trotz des durch das Kommando „schlagt“ auch aus seiner Sicht unmittelbar bevorstehenden Angriffs keine Anstalten unternahm, mit seinem PKW weiterzufahren und zu fliehen.
e) Die Feststellung, dass bei dem Angriff mindestens einer der Angreifer ein Messer oder eine vergleichbare Stich- bzw. Schnittwaffe verwandte, beruht auf einem Rückschluss aus dem bei dem Geschädigten nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. GF. nach der Tat festgestellten Verletzungsmuster, welches nur durch den Einsatz mindestens eines Schnitt- oder Stichwerkzeugs, wie etwa eines Messers, zu erklären ist, wie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird. Der Einsatz von Stich- oder Schnittwaffen, wie etwa Messern, war auf dem Tatvideo nicht eindeutig erkennbar. Es waren zwar wiederholt Bewegungen in Richtung des Geschädigten sichtbar, bei denen es sich um Stiche handeln könnte. Aufgrund der Vielzahl der auf den Geschädigten einwirkenden und daher dicht um diesen bzw. seinen PKW herumstehenden Personen, war dies jedoch auf dem Video nicht zu erkennen. Dass aber mindestens einer der Angreifer (angesichts der aus mehreren Richtungen erfolgten und zahlreiche Körperregionen betreffenden Stichverletzungen naheliegend mehrere) bei der Tat ein Messer eingesetzt hat, folgt aus den im Nachgang zur Tat bei H. SM. festgestellten Stichverletzungen. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls ein Teil der stark blutenden Verletzungen dem Geschädigten bereits im PKW zugefügt worden ist. Dies ergibt sich aus den zahlreichen im PKW befindlichen, in dem Tatortbefundbericht beschriebenen und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche das Fahrzeuginnere zeigen, erkennbaren Blutspuren und dem Umstand, dass auf dem Tatvideo zu sehen war, dass die Kleidung von H. SM. bereits unmittelbar, nachdem er den PKW verlassen hatte, blutdurchtränkt war.
f) Die Feststellung, dass zu dem Zeitpunkt, als der Geschädigte sich auf die Rückbank seines Fahrzeuges zurückgezogen hatte, die auf der Beifahrerseite hintere Seitenscheibe des PKWs eingeschlagen wurde, folgt aus dem Umstand, dass wie oben beschrieben, auf dem Tatvideo zu erkennen war, dass mehrere Personen von der hinteren Beifahrerseite aus auf das Fahrzeug bzw. den darin befindlichen Geschädigten einwirkten und das Fenster im Nachgang zu dem Angriff eingeschlagen war, wie sich aus den seitens der Polizei im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbildern und dem Tatortbefundbericht ergab.
g) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Flucht der Angreifer auf ein entsprechendes Kommando hin erfolgte. Diese Annahme liegt bereits angesichts des Umstandes nahe, dass die Angreifer sich zeitgleich vom Tatort entfernten. Dies war – wie ausgeführt – der den Tatzeitraum betreffenden Videoaufzeichnung der auf den Kreuzungsbereich gerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“ zu entnehmen. Diese Annahme hat Bestätigung gefunden durch eine weitere Video- bzw. Tonsequenz, welche von einer der an im Bereich der Toreinfahrt der Moschee befindlichen Überwachungskameras aufgezeichnet wurde. Deren aufbereitete Tonspur ist in der Hauptverhandlung durch Abspielen und Übersetzung in die deutsche Sprache durch die Sachverständige Frau RT. in Augenschein genommen worden. Am Ende dieser um 15:26:33 Uhr beginnenden und 18 Sekunden andauernden Tonaufzeichnung wird mehrfach laut „dosta“ gerufen. Dieser Ausruf entstammt der Sprache O. und bedeutet nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau RT. „genug, genug“ und sei als Aufforderung zur Einstellung des Angriffs zu verstehen. Zum Zeitpunkt dieser Ausrufe war der Geschädigte ausweislich der Zeitstempel des Tatvideos bereits zu Boden gegangen und lag dort reglos, woraufhin alle Angreifer sich zurückzogen und den Tatort verließen.
2.
Auch das Verhalten des Angeklagten im Vorfeld der Tat und während ihrer Ausführung ist aufgrund der in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der auf den Kreuzungsbereich gerichteten Überwachungskamera des „Cafés KJ.“ nachzuvollziehen:
a) Dort war zu erkennen, dass der Angeklagte sich in der Zeit zwischen seinem Eintreffen gegen 13:45 Uhr und der späteren Ankunft des H. SM. gegen 15:25 Uhr an einer Vielzahl von Gesprächen mit am Tatort anwesenden Personen beteiligte – darunter auch solche, die später aktiv im Rahmen des Angriffs auf H. SM. agierten. Dabei kam es bei mehreren Gelegenheiten dazu, dass der Angeklagte in einer Gruppe von mehreren Personen stand und sprach, während die umstehenden Personen ihm dem äußeren Eindruck nach aufmerksam zuhörten. Teilweise stieß der Angeklagte zu Gesprächsgruppen hinzu, die Gruppenmitglieder machten ihm sofort Platz und warteten erkennbar darauf, was er ihnen zu sagen hatte; teilweise versammelten sich auch aktiv Personen um ihn herum, um ihm zuzuhören, woraus sich sodann jeweils Gespräche ergaben Daneben kam es auch zu Einzelgesprächen. Dabei war auf der Videoaufzeichnung zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass dem Angeklagten widersprochen wurde oder man sonst mit seinen Äußerungen nicht einverstanden gewesen wäre. Wenngleich der Inhalt dieser Gespräche nicht aufgezeichnet wurde, ergab sich insgesamt der Eindruck, dass das Wort des Angeklagten Gewicht hatte und er für die übrigen Anwesenden eine Respektsperson darstellte. Es kam mehrfach zu Situationen, in welchen der Angeklagte sich von Gruppe zu Gruppe bewegte. Dabei übernahm er jeweils unmittelbar nach seinem Hinzukommen die Gesprächsführung und unterstrich seine Ausführungen mit Gesten, während seine Zuhörer sich um ihn scharten und seinen Ausführungen zuhörten. Auf dem Video war weiterhin zu erkennen, dass der Angeklagte bei einer Gelegenheit, bei der er sich mit mehreren Personen unterhielt, in Richtung der das Geschehen aufzeichnenden Überwachungskamera des „Café KJ.“ zeigte. Anschließend schauten auch seine Gesprächspartner in Richtung der Kamera. Im weiteren Verlauf der Videoaufzeichnung fiel sodann ins Auge, dass eben die Personen, mit denen sich der Angeklagte unterhielt, als er auf die Kamera deutete, versuchten ihr Gesicht zu verbergen, wenn sie sich der Kamera näherten. Auf dem Video war weiterhin zu erkennen, dass dem Angeklagten um etwa 14:06 Uhr eine schwarze Umhängetasche von einer männlichen Person übergeben wurde, in die er sodann hineinschaute. Um etwa 14:10 Uhr übergab der Angeklagte die Tasche an eine weibliche Person, welche diese sodann bei sich trug. Um etwa 14:55 Uhr übergab diese Person die Tasche erneut an den Angeklagten, wenige Sekunden später öffnete der Angeklagte die Tasche und zeigte deren Inhalt den anwesenden Personen. Dann übergab der Angeklagte die Tasche an eine weitere männliche Person, welche diese unmittelbar an dieselbe weibliche Person weitergab, von der sie der Angeklagte zuvor zurückerhalten hatte.
b) Unmittelbar bei Eintreffen des H. SM., nämlich um 15:25:02 Uhr, hielt der Angeklagte sich an der Toreinfahrt der Moschee in einer Entfernung von geschätzt 15 m zu dem Fahrzeug des Geschädigten auf. Er näherte sich bis 15:25:15 Uhr bis auf eine Entfernung von etwa 5 m von der Fahrzeugfront her an das Fahrzeug an und warf einen Blick auf dieses sowie den darinsitzenden H. SM.. Anschließend drehte sich der Angeklagte um und entfernte sich wieder einige Schritte von dem Geschehen, erhielt erneut die schwarze Umhängetasche überreicht, drehte sich wieder zu dem Fahrzeug um, und entfernte sich rückwärtsgehend – das Fahrzeug im Blick haltend – weiter von diesem, bis er um 15:25:29 Uhr wieder etwa 15 m entfernt von dem Fahrzeug war. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Zündschlüssel aus dem PKW entwendet. Genau in diesem Moment begann der Angeklagte erneut, sich dem Fahrzeug anzunähern. Um 15:25:47 Uhr befand er sich etwa 9 m von dem zu diesem Zeitpunkt bereits von mehr als fünf Personen umringten PKW des H. SM.. Der Angeklagte näherte sich weiter dem Geschehen an, wobei er sich vor das Fahrzeug bewegte, sodass er durch die Windschutzscheibe einen freien Blick auf H. SM. hatte und er auch erkennen konnte, dass die Angreifer durch die Seitenfenster auf den Geschädigten einwirkten. Nachdem sich der Angeklagte dem Fahrzeug um 15:25:49 Uhr bis auf eine Entfernung von etwa 2 m angenähert hatte, entfernte er sich ab 15:25:50 Uhr wieder von dem Fahrzeug, wobei sein Blick auf das Fahrzeug gerichtet blieb. Um 15:25:57 Uhr betrug die Entfernung des Angeklagten zu dem Fahrzeug wieder etwa 10 m. Der Angeklagte entfernte sich noch einige Meter weiter von dem Fahrzeug und nahm um 15:26:00 Uhr etwa 15 m entfernt von dem von zahlreichen, auf den Geschädigten einwirkenden Angreifern umringten PKW Aufstellung und blieb in dieser Entfernung stehen. Sein Blick blieb dabei stets auf das Fahrzeug gerichtet. Nachdem der Geschädigte auf der Rückbank für die Angreifer nur noch schwer zu erreichen war und die Mehrzahl der Angreifer um 15:26:14 Uhr begonnen hatte, sich von dem PKW zu entfernen, wandte sich der Angeklagte um 15:26:16 Uhr ebenfalls von dem Geschehen ab und entfernte sich gemeinsam mit den übrigen Angreifern vom Tatort, sodass er um 15:26:19 Uhr mindestens 16 m vom Fahrzeug entfernt war und um 15:26:20 Uhr (von der Kamera aus gesehen nach links) das Blickfeld der Kamera verließ. Ab dem Moment, als der Angeklagte die Tasche erhielt, bis 15:26:16 Uhr trug der Angeklagte die Tasche umgehängt vor seinem Bauch und hatte eine Hand an der geöffneten Tasche, so dass er stets auf deren Inhalt zugreifen konnte. Als H. SM. von der Rückbank wieder auf den Fahrersitz des Fahrzeuges kletterte und um 15:26:20 Uhr aus dem Fahrzeug ausstieg, befand sich der Angeklagte nicht im Sichtfeld der Kamera. Nachdem H. SM. beginnend ab 15:26:21 Uhr beim Verlassen des Fahrzeuges von zunächst drei zum Tatort zurückgekehrten Personen attackiert wurde, sodann beginnend ab 15:26:23 Uhr weitere Angreifer zurückkehrten und sich dem Angriff erneut anschlossen, sodass er um 15:26:25 Uhr von etwa 10 Personen umgeben war, die auf den Geschädigten zustürmten und diesen attackierten, erschien um 15:26:32 Uhr auch der Angeklagte rennend wieder im Blickfeld der Kamera, wobei zu diesem Zeitpunkt etwa 15 m vom Geschehen um den Geschädigten entfernt war. Der Angeklagte näherte sich dem Geschehen im Laufschritt weiter an, wobei er ab dem Moment, als er wieder das Sichtfeld der Kamera erreichte, stets eine Hand an der Öffnung der vor seinem Bauch befindlichen Tasche hielt, sodass er ungehindert auf deren Inhalt zugreifen konnte. Um 15:26:39 Uhr, dem Moment, als der Geschädigte zu Boden ging, hatte der Angeklagte seinen Schritt verlangsamt und sich dem Geschädigten bereits auf etwa 5 m angenähert. Etwa eine Sekunde später befand sich der Angeklagte noch etwa 3 bis 4 m von dem am Boden liegenden Geschädigten entfernt, auf den fünf Personen mit Fußtritten einwirkten. In diesem Moment hatte der Angeklagte durch eine Lücke zwischen zwei der Angreifer einen freien Blick auf den Geschädigten. Auch hierbei hielt er die Tasche vor seinem Bauch und hatte eine Hand an der Öffnung der Tasche, sodass er unmittelbar auf deren Inhalt zugreifen konnte. Der Angeklagte verharrte einen kurzen Augenblick, wandte seinen Blick nach unten auf den am Boden liegenden Geschädigten und drehte sich dann sofort um 15:26:40 Uhr vom Geschehen weg. Anschließend entfernte er sich zunächst gehend und dann ab 15:26:44 Uhr rennend von dem Geschehen in Richtung der Toreinfahrt der Moschee und verließ um 15:26:47 Uhr das Sichtfeld der Kamera, sodass er sich mehr als 15 m entfernt von dem Geschehen befand. Um 15:26:40 Uhr begann die Mehrzahl der Angreifer sich zeitgleich mit dem Angeklagten vom Tatort zurückzuziehen, während einzelne noch auf diesen einwirkten. Um 15:26:48 ließ auch der letzte der Angreifer von dem Geschädigten ab und schloss sich der Flucht der übrigen Personen an.
3.
Die Feststellungen zu den am Abend des Tattages durch den Angeklagten ausgesprochenen Drohungen gegenüber den Zeugen FP. und FZ. SM. beruhen auf deren glaubhaften Bekundungen hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Zeuge FP. SM. hat in diesem Zusammenhang berichtet, dass der Angeklagte am 10.03.2022 in der Zeit zwischen etwa 19:00 und 20:00 Uhr gemeinsam mit einem „Bicmac“ bzw. „VB.“ genannten Cousin aus einem PKW heraus ein Handyvideo live auf CE. veröffentlicht habe. Der „VB.“ sei auf dem Video auch zu erkennen gewesen, während das Gesicht des anderen Sprechers auf dem Video wegen der Haltung der Kamera nicht zu erkennen gewesen sei. Er habe den zweiten Sprecher aber eindeutig anhand seiner Stimme als den Angeklagten erkannt. Der Angeklagte habe gesagt: „Eh FP., wo bist Du? FZ., wo bist Du? Wieso seid ihr abgehauen von Euer Haus, Ihr Pisser? Ihr seid Muschi!“ Dann habe „VB.“ erklärt: „Was grade passiert ist, ist noch nichts, Ihr werdet noch sehen.“ Auch der Zeuge FZ. SM. wusste sich an dieses Video zu erinnern und hat dieses seinem Inhalt nach identisch beschrieben. Auch er hat erklärt, dass das Video von dem Angeklagten und dem „VB.“ stamme. Zwar sei der Angeklagte auf dem Video nicht richtig zu erkennen gewesen, er habe diesen jedoch an seiner Stimme sofort erkannt. „VB.“ und der Angeklagte hätten gefragt, wo er und FP. seien, habe sie als „Pisser“ beschimpft und weitere Vergeltung für die Tat angekündigt. Auch er erklärte, das Video sei am Abend des 10.03.2022 veröffentlicht worden. Der Zeuge konnte zwar keine Uhrzeit mehr nennen, wusste sich aber noch daran zu erinnern, dass er gerade vom Krankenhaus in Y.-OT., wo er versucht habe, etwas über den Zustand seines Cousins zu erfahren, kommend in Kerpen bei seinen Eltern angekommen sei, als er das Video gesehen habe. Die Bekundungen beider Zeugen sind glaubhaft. Beide haben das Geschehen unabhängig voneinander aus ihrer jeweiligen Perspektive heraus geschildert und konnten sich noch an Details aus dem Video erinnern. Auch haben beide Zeugen weiter geschildert, dass sie sich durch das Video bedroht gefühlt und Angst um sich und ihre Familien gehabt hätten und waren hierbei erkennbar emotional angegriffen. Angesichts des Umstandes, dass beide Zeugen den Angeklagten bereits seit Jugendtagen kennen, hat die Kammer auch keinerlei Zweifel, dass diese den Angeklagten, der zudem – wovon sie sich in der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte – eine durchaus charakteristische Stimme hat, zutreffend als einen der Sprecher auf dem Video identifiziert haben. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe ein solches Video nicht veröffentlicht und der FP. SM. versuche, ihn zu Unrecht zu belasten, haben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge FP. SM. hat im Rahmen seiner Angaben keinerlei Belastungseifer oder gar eine überschießende Belastungstendenz gezeigt. Er hat selbst – wie auch der Angeklagte – angegeben, dass man sich seit etlichen Jahren kenne, gut miteinander befreundet gewesen sei und es zwischen ihnen keinen Streit gegeben habe. Von einem solchen hat auch der Angeklagte nicht berichtet. Warum der Zeuge den Angeklagten daher zu Unrecht belasten sollte, erschließt sich nicht. Hätte der Zeuge FP. SM. überdies den Angeklagten zu Unrecht mit einem Drohvideo in Verbindung bringen wollen, hätte es aus Sicht des Zeugen nahegelegen, zu behaupten, der Angeklagte sei auf dem Video auch visuell zu erkennen gewesen. Gerade dieses Detail, nämlich, dass der Zeuge berichtet hat, er habe auf dem Video zwar den „VB.“ gesehen, das Gesicht des Angeklagten sei aber nicht zu sehen gewesen, spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen FP. SM.. Gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen FP. SM. spricht es auch nicht, dass dieser sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens an die Ermittlungsbehörden gewandt und sich zu einer Zusammenarbeit mit diesen hinsichtlich der Aufklärung der Tötung seines Cousins entschieden hat. Zum einen ist es völlig nachvollziehbar, dass ein naher Verwandter eines Geschädigten den Wunsch hegt, dass diejenigen Personen, welche seinen Angehörigen getötet haben, ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden. Zum anderen hat der Zeuge sich den Ermittlungsbehörden nicht aufgedrängt, sondern erst dann Angaben bei der Polizei gemacht, nachdem er hierzu seitens des Gerichts aufgefordert worden war, weil er als Zuschauer an dem Verfahren teilgenommen und zu erkennen gegeben hatte, dass er Angaben zu dem Geschehen machen könne, welche nicht nur das vorliegende Verfahren, sondern ebenso die gegen weitere Tatbeteiligte geführten Verfahren betrafen. Überdies hat nicht nur der Zeuge FP. SM. von dem Video berichtet, sondern – wie ausgeführt – auch der Zeuge FZ. SM..
4.
Die Feststellungen zu den Verletzungen, welche H. SM. im Rahmen des Angriffs zugefügt wurden, und deren Folgen bis zu seinem Tod beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. GF. im Rahmen der Hauptverhandlung, welche die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung zu eigen gemacht hat. Der Sachverständige konnte sich hierzu auf die Dokumentation der Behandlung des Geschädigten im Rahmen des Notfalleinsatzes und im Krankenhaus Y.-OT., die Angaben der behandelnden Ärzte Dr. Imach und Prof. Dr. Wappler im Krankenhaus Y.-OT., eine rechtsmedizinische Untersuchung des H. SM. vom 11.03.2022, dem Tag nach der Tat, sowie die spätere Obduktion stützen. Der Sachverständige Dr. GF. hat bei dem Geschädigten insgesamt 17 Stich- und Schnittverletzungen festgestellt, die nicht auf die medizinische Versorgung zurückzuführen waren und die er entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen im Einzelnen beschrieben hat. Vier dieser Verletzungen im Bereich der Hände und Arme stellten sich als Abwehrverletzungen dar. Zudem konnte der Sachverständige eine Vielzahl von Hautein- und Hautunterblutungen insbesondere auch im Bereich des Kopfes feststellen. Diese stellten sich als Folge stumpfer Gewalteinwirkung etwa in Form von Schlägen und Tritten dar. Geformte Einblutungen, die auf stumpfe Gewalteinwirkung mit einem harten, kantigen Gegenstand, wie etwa einem Hammer, hindeuten würden, lagen nicht vor. Die Verletzungen in Folge stumpfer Gewalteinwirkung haben auch nicht zu blutenden Verletzungen – etwa in Form von Platzwunden – geführt. Solche hat der Sachverständige nicht festgestellt. Wie der Sachverständige auf dieser Grundlage weiter ausgeführt hat, ist der Blutverlust allein durch die Stich- und Schnittverletzungen eingetreten. Dabei waren seinen überzeugenden Ausführungen zufolge insbesondere drei der Verletzungen, nämlich die Verletzung im Bereich der rechten Leistenregion, welche mit einer Verletzung der dort verlaufenden Oberschenkelarterie einherging, die Verletzung in der linken Flanke und eine der Verletzungen im Rücken mit einem derart starken Blutverlust verbunden, dass jede dieser Verletzungen bereits für sich genommen potentiell tödlich war. Der Blutverlust habe zu einem Herz-/Kreislaufstillstand und damit einhergehend zu einer längeren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns geführt. Diese wiederum habe einen schweren hypoxischen Hirnschaden ausgelöst, welcher zum Tode des H. SM. geführt habe. Bereits nach etwa drei bis fünf Minuten ohne ausreichende Sauerstoffversorgung komme es zu einer Schädigung des Gehirns. Nachdem der Geschädigte etwa 16 Minuten lang keinen Kreislauf aufgewiesen habe, habe dies zu schwerwiegenden und letztlich tödlichen Schädigungen des Gehirns geführt. Diese hätten sich auch im Rahmen der Obduktion in Form einer starken Schwellung des Gehirns, durch diese bedingte kugelförmige Einblutungen und eine Erweichung lebensnotwendiger Hirnareale feststellen lassen. Zudem sei es infolge der schwerwiegenden Verletzungen zu einem Multiorganversagen gekommen, welches sich in Leberversagen mit akuter Gelbsucht, einer stark gestörten Blutgerinnung, starken Wassereinlagerungen und teils zerfließlichen Organen geäußert habe. Auch dies sei das Resultat der Stichverletzungen und des dadurch eingetretenen massiven Blutverlustes. Letztlich seien die Verletzungen derart schwerwiegend gewesen, dass eine realistische Überlebenschance aus seiner fachlichen Sicht nicht bestanden habe.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht nicht festzustellen gewesen sei, mit was für einer Klinge die Verletzungen verursacht worden seien und ob diese durch ein oder mehrere scharfe Werkzeuge, wie z. B. Messer, entstanden seien. Die Tiefe der Stiche lasse keine Rückschlüsse hierauf zu, da offengeblieben sei, ob das Tatwerkzeug jeweils vollständig in den Körper des Geschädigten eingedrungen sei und zudem zu berücksichtigen sei, dass das Gewebe bei den Stichen komprimiert worden sein könne, sodass ein Stichkanal auch länger gewesen sein könne als die Klinge des Tatwerkzeuges. Grundsätzlich könne die Form der Verletzungen einen Rückschluss auf die Art der Klinge(n) zulassen. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil die Wunden zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung bereits versorgt worden seien und auch keine Lichtbilder zur Verfügung stünden, welche die Verletzungen in unversorgtem Zustand zeigten.
VI.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angriff ein gemeinsamer Tatplan der am Tatort befindlichen Mitglieder der Familien P. und B./GR. zu Grunde lag, der es vorsah, den H. SM. aus Rache für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. zumindest schwer zu verletzen, wobei sein Tod billigend in Kauf genommen wurde. Dabei umfasste es der Tatplan auch, H. SM. durch ein Gespräch abzulenken und in Sicherheit zu wiegen und dies auszunutzen, um sich in den Besitz seines Zündschlüssels zu bringen und ihn so an einer Flucht mit dem von ihm geführten Fahrzeug zu hindern.
1.
a)
Dafür, dass der Tat eine gemeinsame Absprache zu Grunde lag, die insbesondere vorsah, H. SM. durch ein Gespräch in Sicherheit zu wiegen und sich diesen Umstand zu Nutze zu machen, um sich in den Besitz des Fahrzeugschlüssels zu bringen und ihn so an einer Flucht mit dem Fahrzeug zu hindern, spricht zunächst, dass gerade auch in diesem Punkt koordinierte Vorgehen der Angreifer. Dieses Vorgehen, welches sich durch die Ansprache von der einen Seite, das Entwenden des Schlüssels von der anderen Seite des Fahrzeuges, dass Losschlagen der Angreifer auf ein Kommando hin, das zwischenzeitliche gemeinsame Entfernen vom Fahrzeug des Geschädigten und die anschließende gemeinsame Rückkehr sowie die spätere gemeinsame Flucht vom Tatort auszeichnet, ist ohne eine solche Absprache im Vorfeld der Tat und ein koordiniertes Vorgehen bei der Ausführung der Tat kaum denkbar.
Für eine Vorplanung der Tat in ihren wesentlichen Zügen spricht weiterhin der Umstand, dass sich die Angreifer bereits geraume Zeit vor der Tat gemeinsam am späteren Tatort in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Geschädigten aufhielten, wie auf der Videoaufzeichnung der auf den Einmündungsbereich VE.-straße/CZ.-straße gerichteten Kamera des „Café KJ.“ zu sehen ist. Dabei hatten einige eine weite Anreise auf sich genommen, wie dem Umstand zu entnehmen ist, dass der Zeuge GX. Fahrzeuge mit belgischem und französischen Kennzeichen bei der Flucht vom Tatort beobachtete. Dies spricht – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Treffen (wie oben ausgeführt) der Reaktion auf die Beleidigungen durch X. B. diente – dafür, dass man gemeinsam einen Angriff auf den H. SM. verabredet hatte. Auch ist auf der Videoaufzeichnung der auf den Einmündungsbereich ausgerichteten Kamera des „Cafés KJ.“ deutlich erkennbar, dass seitens der späteren Tatbeteiligten im Vorfeld der Tat eine Vielzahl von Gesprächen geführt wurde. Zwar ist der Inhalt dieser Gespräche nicht bekannt, diese dienten aber zur Überzeugung der Kammer der Absprache der späteren gemeinsamen Tatbegehung. Hierfür spricht neben dem späteren koordinierten Vorgehen der Angreifer der Umstand, dass während der Gespräche – wie oben aufgezeigt – durch den Angeklagten eindeutig in Richtung der das Geschehen aufzeichnenden Überwachungskamera gezeigt wurde. Dieser auf der Videoaufzeichnung des „Café KJ.“ eindeutig erkennbare Umstand spricht nämlich dafür, dass man vor Ort eine Straftat begehen wollte und das dabei bestehende Risiko, von der Überwachungskamera aufgezeichnet zu werden, erkannt hatte. Für die gemeinsame Planung eines gewaltsamen Angriffs spricht auch der Umstand, dass auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, dass mehrfach Personen kurz keulenförmige Gegenstände vorzeigten, die sie anschließend schnell wieder in ihrer Kleidung – nämlich unter der Jacke – verbargen. Dies belegt – insbesondere im Lichte des späteren Tatgeschehens –, dass man Schlaginstrumente mit zum Tatort gebracht hatte, die man im Rahmen einer gemeinsamen Gewalttat einsetzen wollte. Auch die bereits dargelegten Bekundungen des Zeugen ZS., wonach ein Kind ihm im Vorfeld der Tat berichtet hatte, dass man jemanden schlagen wolle, weil die Toten beleidigt worden seien, zeigen, dass es im Vorfeld der Tat eine gemeinsame, auf die Verletzung des Geschädigten gerichtete Absprache gab. Dies wird weiter untermauert durch die durch das LKA NRW aufbereiteten, durch Abspielen in Augenschein genommenen und durch die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragenen Tonspuren der beiden im Bereich der Einfahrt zur Moschee, CZ.-straße 2 – 4, angebrachten Überwachungskameras. In den um 15:19:04 Uhr beginnenden Aufzeichnungen – frühere Aufzeichnungen vom Tattag existieren nicht – sind mehrere durch die Sachverständige Frau RT. aus der Sprache Romanes ins Deutsche übertragene Gesprächspassagen enthalten, aus denen heraus deutlich wird, dass bereits vor dem Eintreffen des H. SM. der konkrete Entschluss gefasst worden war, diesen anzugreifen. So ist in einer um 15:24:48 Uhr beginnenden Gesprächspassage zu hören: „Hat einen Abschlepper“, und „Keine Sorge der kommt“. Dies fügt sich dazu, dass H. SM., wie die Zeugen aus seinem Umfeld übereinstimmend berichtet haben, ein Abschleppfahrzeug besaß, welches er regelmäßig nutzte, und zeigt, dass man ihn erwartete. Bereits zuvor, nämlich in einer um 15:24:31 Uhr beginnenden Aufzeichnung heißt es: „Wo werden wir schlagen?“ und in einer um 15:19:43 Uhr beginnenden Aufzeichnung wird erklärt: „Stellen es dann live!“, was sich naheliegend darauf bezieht, dass man die geplante Aktion filmen und sodann im Rahmen eines CE.-Live-Videos im Internet veröffentlichen wollte. Hierfür sprechen die glaubhaften Bekundungen des Zeugen FP. SM., der im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Videos auf diese Art und Weise ebenfalls von „Live stellen“ sprach. Hierzu fügt sich weiter, dass auf dem Tatvideo zu erkennen ist, dass mindestens eine der Personen aus dem Kreis der Angreifer das Tageschehen mit einem Mobiltelefon gefilmt hat. Darüber hinaus handelte es sich – wie der Zeuge FP. SM. glaubhaft bekundet hat und auch die zahlreichen in die Hauptverhandlung eingeführten, auf CE. veröffentlichten Videos zeigen – bei der Veröffentlichung von Videos in einer „O.-Live“ genannten CE.-Gruppe um eine gängige Kommunikationsform der an der Tat und den vorangegangenen Streitigkeiten beteiligten Romafamilien.
Zusammengenommen begründen diese Umstände die sichere Überzeugung der Kammer, dass der Tatausführung eine gemeinsame Absprache zu Grunde lag, die es auch vorsah, den Geschädigten in Sicherheit zu wiegen, indem man ihn in ein Gespräch verwickelte, um ihn so zu veranlassen, von der sich ihm bietenden Fluchtmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen und dies auszunutzen, um sich in den Besitz des Zündschlüssels zu bringen, sodass H. SM. dem folgenden Angriff schutzlos ausgeliefert war. Dabei ist die Kammer aufgrund der Bezugnahme auf das von dem Geschädigten genutzte Fahrzeug im Vorfeld der Tat sowie der Auswahl des Treffpunktes und späteren Tatortes in unmittelbarer Nähe des Wohnortes von H. SM. auch davon überzeugt, dass als Tatopfer gezielt H. SM. und nicht etwa irgendein Mitglied der Familie des X. B. ausgewählt worden war.
b)
Die Angreifer handelten bei Begehung der Tat in der Absicht, sich für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. zu rächen. Zwar mag gegen ein solches Rachemotiv sprechen, dass die vorangegangene Schändung des Grabes eines Familienoberhaupts der Familie P. nicht zu einer gewaltsamen Reaktion führte. Gleichwohl wird durch eine Vielzahl von Umständen deutlich, dass die Angreifer in der Absicht handelten, sich für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. zu rächen. Hierfür spricht bereits, dass die Tat in engem zeitlichem Zusammenhang zu den vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. begangen wurde, es sich bei dem Tatopfer um den Bruder des X. B. handelte, und die Angreifer den beiden Familien entstammen, die X. B. beleidigt hat. Auch bestand der Anlass für das Treffen am späteren Tatort gerade in den vorangegangenen Beleidigungen und Beschimpfungen. Das der Tat zugrundeliegende Rachemotiv wird noch durch mehrere weitere Umstände untermauert: So wurde der Zeuge FP. SM. nur wenige Stunden vor der Tat gerade vor einer gewaltsamen Racheaktion gewarnt. Dies lässt den Schluss zu, dass die spätere Tat die Umsetzung dieser Ankündigung war. Auch die Äußerung eines Kindes aus dem Umfeld der Angreifer, wonach man jemanden schlagen wolle, weil die Toten beleidigt worden seien, spricht dafür, dass die Tat der Rache für die Beleidigungen durch X. B. diente. Dies wird durch den Inhalt einer weiteren, durch die Überwachungskameras im Bereich der Einfahrt der Moschee aufgezeichneten und durch das LKA NRW aufbereiteten Tonspur deutlich, welche in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen wurde und deren Inhalt die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragen hat. In dieser beginnend um 15:26:02 Uhr aufgezeichneten und 15 Sekunden andauernden, mithin während des Angriffs auf H. SM. aufgezeichneten Tonspur, ist der Ausruf, „Ich ficke die Toten, der Toten deines Bruders“ zu hören, was eindeutig auf die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. Bezug nahm und zeigte, dass H. SM. aufgrund seiner Verwandtschaft zu diesem als Tatopfer ausgewählt wurde. Schließlich haben den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK NF. zufolge auch die beiden polizeilichen Vertrauenspersonen „KV.“ und „CN.“ davon berichtet, dass es sich bei der Tat um eine Racheaktion für die Beleidigungen durch X. B. gehandelt habe. Dies ergibt sich auch aus der Einlassung des Angeklagten, der zwar eine eigene Tatbeteiligung in Abrede gestellt, jedoch ebenfalls berichtet hat, dass der Angriff aus Rache für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. erfolgte. Dies ergibt sich auch aus mehreren im Nachgang zu der Tat veröffentlichten Videobotschaften, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und deren gesprochener Inhalt durch die Sachverständige Frau RT. in die deutsche Sprache übertragen wurde. So hat „A.“ P. sich im Nachgang zur Tat in mehreren durch ihn auf CE. veröffentlichten Videobotschaften zu dem Angriff geäußert. Darin hat er zwar – worauf nachfolgend im Zusammenhang mit der Tatbeteiligung des Angeklagten noch näher einzugehen ist – eine solche des Angeklagten in Abrede gestellt und behauptet, er und seine Söhne hätten von einem geplanten Einsatz von Waffen nichts gewusst, gleichzeitig hat er jedoch bestätigt, dass der Angriff aus Rache für die vorangegangenen Beleidigungen des X. B. erfolgte. Auch „UQ.“, die Mutter des verstorbenen MQ. MY., genannt „PF.“, hat sich in einem CE.-Video im Nachgang zur Tat geäußert. In diesem Video sprach sie davon, dass „der Junge“, gemeint war H. SM., wegen der vorangegangenen Beleidigungen, für die X. B. und sein Umfeld in Q. keinerlei Veranlassung gehabt hätten, „gefallen“ sei.
c)
Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es Ziel des gemeinsamen Tatplanes war, H. SM. zumindest schwer zu verletzen, wobei man mit der Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs rechnete und diesen billigend in Kauf nahm.
(I) Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass zunächst mehrere Umstände gegen einen solche Absicht sprechen. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass es in der Vergangenheit durch die in den Feststellungen beschriebene Grabschändung zu einer deutlich gravierenderen Schmähung eines verstorbenen Oberhauptes der Familie P. gekommen ist, ohne dass diese zu einer gewaltsamen Racheaktion geführt hätte. Dies mag zunächst gegen ein Handeln mit Tötungsvorsatz sprechen, weil es dagegen spricht, dass man die Äußerungen des X. B. als derart schwerwiegend erachtete, dass diese Anlass gegeben hätten, einen Unbeteiligten schwer zu verletzen oder gar zu töten. Dies gilt umso mehr, als ein massiver bewaffneter Angriff und erst Recht die Tötung des H. SM. auch nach dem Verhaltenskodex der O. und insbesondere der hier betroffenen Familien keine angemessene Reaktion auf die vorangegangenen Beschimpfungen und Beleidigungen durch X. B. darstellten und „Blutrache“ aus ihrer Sicht keine angemessene Verhaltensweise darstellt, was die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auf einen Beweisantrag seiner Verteidigung hin als wahr unterstellt hat. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass bisher keine der seitens der Staatsanwaltschaft neben dem Angeklagten als Beschuldigte geführten 23 Personen wegen Gewaltdelikten nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie § 226 StGB vorbestraft ist. Dies ergibt sich aus den insoweit verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister betreffend CW. P., YB. RC., CL. Mujkic, Carlo P., Mehmet P. und Sado Severovic und wurde hinsichtlich der übrigen Personen zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Dies spricht ebenfalls gegen eine massive Gewaltbereitschaft der beteiligten Personen. Es war allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar noch nicht wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, er selbst jedoch bereits in dem Zusammenhang mit dem Geschehen am Messe-Kreisel vom 14.06.2020 eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt hat, indem er mit einem Baseballschläger auf sein am Boden liegendes Opfer eingeschlagen hat.
(II) Diesen eher allgemeinen Erwägungen, die zunächst gegen ein Handeln mit Tötungsvorsatz sprechen, stehen jedoch mehrere gewichtige Umstände gegenüber, die für ein Handeln der Tatbeteiligten mit Tötungsvorsatz sprechen und im Rahmen der gebotenen Zusammenschau die sichere Überzeugung der Kammer begründen, dass die schwerwiegenden Verletzungen vom gemeinsamen Tatplan der Angreifer umfasst waren und diese auch die Möglichkeit, H. SM. könne infolge der Verletzungen versterben, billigend in Kauf nahmen.
Hierfür spricht zunächst die Vornahme unterschiedlicher, bereits für sich genommen jeweils äußerst gefährlicher Gewalthandlungen durch mehrere Personen aus dem Kreis der Angreifer. So kam es zu einer Vielzahl von Messerstichen in den Oberkörper, Schlägen mit einem Hammer in Richtung des Kopfes und Fußtritten in Richtung des Kopfes des H. SM.. Dabei ist auch jedem medizinischen Laien bekannt, dass Stiche in den Oberkörper und auch ein Schlag mit einem Hammer auf den Schädel die ganz erhebliche Gefahr tödlicher Verletzungen mit sich bringen. Das Gleiche gilt für einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers. Dabei handelte es sich jedenfalls bei demjenigen, der mit dem Hammer in Richtung des Kopfes des Geschädigten schlug und demjenigen, der mit einer deutlich sichtbaren Ausholbewegung gegen den Kopf des am Boden liegenden H. SM. trat, ausweislich des Tatvideos eindeutig um unterschiedliche Personen, was darauf hindeutet, dass es sich nicht um Gewaltexzesse einzelner handelte, zumal auch zahlreiche weitere Personen jedenfalls mit massiven Schlägen auf den Kopf des Tatopfers einwirkten und auf dieses eintraten, als es am Boden lag.
Gegen einen Exzess einzelner und dafür, dass die einzelnen Handlungen von dem gemeinsamen Tatplan umfasst waren, spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Angriff um eine gezielte Racheaktion aus einem hierarchisch organisierten Familienverband heraus handelte. Dies wird noch dadurch untermauert, dass der Angriff auf das hörbare Kommando „dosta“ auf Deutsch „genug“ sofort beendet wurde. Dies spricht nämlich dafür, dass die einzelnen Tatbeteiligten sich dem zuvor in der Gruppe gebildeten Willen unterordneten und keine Handlungen begingen, die über das hinausgingen, was vom gemeinsamen zuvor gefassten Plan umfasst war. Dabei handelte es sich nicht um eine spontane Tat, bei der keine Gelegenheit bestanden hätte, sich über die Tatmodalitäten zu verständigen und bei der es als eher wahrscheinlich erscheint, dass die Handlungen einzelner nicht Bestandteil eines geplanten gemeinschaftlichen Vorgehens waren. Vielmehr hatte man sich bereits erhebliche Zeit vor dem Angriff am Tatort versammelt, was allein schon eine Absprache voraussetzt, und die Tat gemeinsam geplant. Dass sich einzelne im Rahmen einer gemeinsamen Racheaktion über den zuvor geplanten Ablauf hinwegsetzen würden, erscheint zwar grundsätzlich denkbar, wirkt aber gerade im Rahmen der hierarchisch geprägten Familienstruktur eher unwahrscheinlich.
Dafür, dass es den Angreifern darauf ankam, H. SM. jedenfalls schwer zu verletzen, und hierbei dessen Tod billigend in Kauf genommen wurde, spricht weiterhin in erheblichem Maße der Ablauf des Angriffs. Der Angriff wurde fortgesetzt, nachdem H. SM. bereits zu einem frühen Stadium des Angriffs im PKW erhebliche Stichverletzungen beigebracht worden waren. Dabei bluteten die Verletzungen – wie auf dem Tatvideo zu sehen ist – derart stark, dass dies aufgrund der blutdurchtränkten Kleidung auch für einen flüchtigen Betrachter sofort zu erkennen war, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass dieser Umstand zumindest von einer Vielzahl der an dem Angriff beteiligten Personen auch erkannt wurde. Wäre es „lediglich“ darum gegangen, H. SM. eine „Abreibung“ zu verpassen, wäre der Tatplan zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen und man hätte von dem offenkundig bereits erheblich verletzten Geschädigten ablassen können. Der Umstand, dass dies nicht erfolgte, sondern vielmehr weiter auf H. SM. eingewirkt wurde, nachdem dieser das Fahrzeug verlassen hatte und Anstalten machte, zu fliehen, zeigt, dass es den Angreifern darauf ankam, den Geschädigten schwer zu verletzen. Ein Verletzungsbild, welches es ihm noch ermöglichte, aus eigener Kraft vom Tatort zu fliehen, erachtete man demgegenüber offenkundig nicht als ausreichend. Der Umstand, dass die Angreifer auch in Ansehung der Stichverletzungen weiter auf H. SM. einwirkten, zeigt zudem, dass der Einsatz von Messern oder ähnlichen Stichwerkzeugen vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war. Massiv für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz der Angreifer spricht dabei, dass sie den Angriff im weiteren Verlauf auch noch fortsetzten, als H. SM. ohne jede Abwehrreaktion zuckend am Boden lag. Noch in dieser Situation wurde auf diesen eingeschlagen und eingetreten. Erst nachdem ihm nochmals ein wuchtiger Fußtritt gegen den Kopf versetzt worden war und H. SM. nunmehr reglos am Boden lag, war der gemeinsame Tatplan erfüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt, als für jeden klar zu Tage getreten war, dass H. SM., der mehrere massive Stich- bzw. Schnittverletzungen erlitten hatte, dessen Darm aus dem Bauchraum ausgetreten war, der stark blutete und der keinerlei Reaktion mehr zeigte, lebensbedrohliche Verletzungen erlitten hatte – objektiv bestand praktisch keine Überlebenschance –, zogen sich die Angreifer auf das Kommando „dosta“ hin vom Tatort zurück. Bis dahin hatte ausweislich des Tatvideos niemand Anstalten unternommen, die weitere Tatausführung zu unterbinden oder sonst deeskalierend auf die Angreifer eingewirkt. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es den Angreifern darauf ankam, H. SM. schwer zu verletzen und spricht in erheblichem Maße dafür, dass sie dessen Tod für möglich hielten und ihn billigend in Kauf nahmen.
Hierfür spricht – wenngleich in geringerem Maße – auch, dass neben dem Messer und dem Hammer bei der Begehung der Tat noch von weiteren Personen Waffen mitgeführt wurden. Wie oben bereits ausgeführt waren mehrere der Angreifer mit Schlagwerkzeugen bewaffnet und haben dies auch gegenüber weiteren Personen aus der Gruppe der Angreifer offenbart. Zudem war mindestens eine Person aus der Gruppe der Angreifer mit einer Schusswaffe ausgerüstet, was innerhalb der Tätergruppierung bekannt war und offen ausgesprochen wurde. Dies ergibt sich aus einer weiteren Tonaufzeichnung einer der beiden Kameras im Bereich der Einfahrt der Moschee in der CZ.-straße 2 - 4, namentlich der aufbereiteten Tonspur der um 15:26:33 Uhr beginnenden Aufzeichnung, welche durch Abspielen in Augenschein genommen und deren Inhalt durch die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragen wurde. Dort wurden zunächst mehrere Namen, nämlich Halil, Leo und dann „V.“ gerufen. Nach 10 Sekunden rief dann eine Person: „Gib ihm die Pistole.“ Dies zeigt, dass das Vorhandensein auch mindestens einer besonders gefährlichen Waffe am Tatort unter den Angreifern bekannt war, was dafür spricht, dass der Einsatz potentiell tödlicher Gewalt Teil des gemeinsamen Tatplanes war.
Für einen darauf gerichteten Tatplan spricht auch der massive mit der Tatbegehung verbundene Aufwand, der für eine bloße „Abreibung“ nicht erforderlich gewesen wäre. Bereits wenige Stunden nach der Veröffentlichung der Videos des X. B., welche den Anlass zur Tatbegehung gaben, traf eine Vielzahl von Personen am späteren Tatort ein, wobei diese nicht nur aus Y., sondern auch von weiter weg – so etwa aus JG. und TK. – kamen. Dies spricht dafür, dass man übereingekommen war, aufgrund der vorangegangenen Beleidigung der Familienehre eine massive Machtdemonstration vorzunehmen, wie sie den schwerwiegenden Verletzungen des H. SM. und erst Recht seinem Tod innewohnt.
(III.) Die Angaben des Zeugen ZS. sprechen demgegenüber nicht maßgeblich gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes. Dieser hat berichtet, dass er den Eindruck gehabt habe, man habe den H. SM. „lediglich“ schlagen wollen. Von einem bewaffneten Angriff – insbesondere mit Messern oder vergleichbaren Stichwerkzeugen – sei er ebenso wenig ausgegangen wie von einem tödlichen Verlauf. Die tatsächliche Grundlage, die der Zeuge ZS. im Vorfeld der Tat für seine Einschätzung hatte, spricht jedoch bei objektiver Betrachtung nicht in erheblichem Maße gegen ein Handeln mit Tötungsvorsatz. Der Zeuge wurde als Außenstehender seitens der Angreifer nicht in den Tatplan eingeweiht. Vielmehr blieben seine Fragen nach dem Grund des Treffens unbeantwortet. Die Aussage eines aus dem Kreis der Angreifer stammenden Kindes, man wolle „jemanden schlagen, weil die Toten beleidigt worden seien“, ist derart pauschal und allgemein, dass sich hieraus nicht der Schluss ziehen lässt, es sei lediglich darum gegangen, H. SM. zu verprügeln. Hinzu kommt, dass man einen die mögliche Tötung des H. SM. umfassenden Tatplan kaum einem Kind anvertraut hätte.
(IV.) Zusammengenommen ergibt sich ein Gesamtbild, welches sich durch
mehrere, für sich genommen äußerst gefährliche Tathandlungen im Rahmen eines auch insgesamt von massiver Gewalt gekennzeichneten Vorgehens bei einer hohen Anzahl tatbeteiligter Personen,
die Fortsetzung des Angriffs trotz bereits zuvor vorhandener und offensichtlicher schwerwiegender Verletzungen beim Geschädigten,
den gemeinsamen Rückzug vom Tatort erst zu einem Zeitpunkt, als das Opfer reglos und stark blutend am Boden lag,
und
das koordinierte Tätigwerden einer Vielzahl von Angreifern im Rahmen eines ansonsten genau abgesprochenen und mit erheblichem Aufwand verbundenen Tatplanes im Zuge einer gemeinsamen Racheaktion aus einem hierarchisch geprägten Familienverbund heraus
auszeichnet. Dies begründet auch in Ansehung des Umstandes, dass vorangegangene Verunglimpfungen eines verstorbenen Familienoberhaupts der Familie P. zuvor ohne gewaltsame Reaktion geblieben waren und der Angriff in seiner Ausgestaltung auch nach den Verhaltensmaßstäben der beteiligten Personen keine angemessene Reaktion auf die vorangegangenen Beleidigungen darstellte, sowie des weiteren Umstandes, dass keine der seitens der Ermittlungsbehörden als Beschuldigter wegen des vorliegend in Rede stehenden Tatgeschehens geführte Person bisher wegen massiver Gewalttaten vorbestraft ist, die sichere Überzeugung der Kammer, dass es den Angreifern darauf ankam, H. SM. schwer zu verletzen, sie seinen Tod infolge der Verletzungen für möglich hielten und diesen billigend in Kauf nahmen. Letztlich ist auch nur dies mit dem durch die Videoaufzeichnung vermittelten Gesamteindruck von der Tat zu vereinbaren, die insgesamt das Gepräge eines gemeinsamen, koordinierten Vorgehens hat, bei dem die an der Tat beteiligten Personen als Einheit agieren. Untermauert wird dies zusätzlich durch die Angaben der polizeilichen Vertrauenspersonen, die beide gegenüber dem Zeugen KHK NF. angegeben haben, dass es sich bei der Tötung des H. SM. nicht um eine von der Tätergruppierung nicht gewollte Eskalation gehandelt habe, sondern diese von vornherein vom Racheplan der Angreifer umfasst gewesen sei.
(V.) Die Kammer konnte demgegenüber nicht feststellen, dass die Angreifer in der Absicht handelten, H. SM. zu töten. Wäre es den an der Tat beteiligten Personen darauf angekommen, H. SM. zu töten, hätte es nahegelegen, die am Tatort befindliche Schusswaffe auch zum Einsatz zu bringen. Zwar wäre dies während des dynamischen Geschehens am PKW nur schwer ohne eine Gefährdung weiterer Angreifer möglich gewesen. Dies gilt jedoch nicht für den Zeitpunkt, als das Tatopfer schwer verletzt am Boden lag. Hätte man seitens der Angreifer einen Tötungserfolg sicherstellen wollen, hätte es nahegelegen, zu diesem Zeitpunkt auf H. SM. zu schießen, um sicherzustellen, dass ein beabsichtigter Tötungserfolg auch tatsächlich eintrat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Überleben des H. SM. zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Schwere der Verletzungen praktisch ausgeschlossen war und dass auch die Angreifer erkannt hatten, dass sie das Opfer bereits so schwer verletzt hatten, dass mit seinem Tod zu rechnen war. Sie kann aber nicht ausschließen, dass die Angreifer ein Überleben des H. SM. noch für möglich hielten und ihnen dessen weiteres Schicksal schlicht gleichgültig war.
VII.
Die Kammer ist weiterhin zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den gemeinsamen Tatplan kannte, er es im Vorfeld der Tat übernahm, die anwesenden Personen über den Tatplan und ihre jeweilige Aufgabe zu instruieren und anschließend die im Sinne des gemeinsamen Tatplans erfolgreiche Tatbegehung absicherte, indem er sich mit einer Schusswaffe ausgerüstet bereit hielt, um erforderlichenfalls jederzeit einzugreifen.
1.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe einen Angriff auf H. SM. abgelehnt, sich in keiner Weise an der Tat beteiligt und nicht damit gerechnet, dass es zu einem Einsatz von Waffen kommen könnte, ist die Einlassung des Angeklagten nicht glaubhaft. Die Angaben des Angeklagten sind bereits für sich genommen in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und überdies in mehreren Punkten mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen nicht zu vereinbaren. Sie finden zudem keinerlei Stütze in außerhalb der Einlassung des Angeklagten liegenden Umständen. Im Einzelnen:
a) Die Angaben des Angeklagten zu dem Zeitraum vor dem Erscheinen des H. SM. am Tatort sind unglaubhaft. Bereits der Umstand, dass der Angeklagte vor seinem Eintreffen am Tatort nichts Näheres zu den vorangegangenen Beleidigungen gewusst haben will, erscheint wenig nachvollziehbar. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass er telefonisch aufgefordert wurde, am Tatort zu erscheinen, weil die Toten beleidigt worden seien. Wenn er zu diese Zeitpunkt nichts von den vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. gewusst haben will, hätte es sehr nahegelegen, nachzufragen, was denn genau passiert sei. Dergleichen hat der Angeklagte indes nicht berichtet. Hätte sich der Angeklagte gegen einen Angriff auf H. SM. ausgesprochen – so seine Einlassung – wäre zu erwarten gewesen, dass auf der Videoaufzeichnung der auf den Kreuzungsbereich ausgerichteten Überwachungskamera des „Café KJ.“ entsprechende Szenen zu sehen gewesen wären. Auf dieser Videoaufzeichnung ist jedoch in der gesamten Zeit nach dem Eintreffen des Angeklagten am Tatort keine einzige Szene zu sehen ist, die darauf hindeuten würde, dass es zwischen dem Angeklagten und anderen Anwesenden zu Meinungsverschiedenheiten oder gar Auseinandersetzungen gekommen wäre, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Angeklagte sich – wie von ihm behauptet – gegen einen Angriff auf H. SM. ausgesprochen hätte. Demgegenüber ist auf dem Video – wie bereits ausgeführt – eindeutig zu erkennen, dass dem Angeklagten, der sich an einer Vielzahl von Gesprächen mit zahlreichen unterschiedlichen Gesprächspartnern beteiligt hat, aufmerksam zugehört wurde und er offenkundig den Respekt seiner Zuhörer genoss. Es ist auch unzutreffend, dass der Angeklagte niemanden auf die am Tatort befindliche Überwachungskamera des „Café KJ.“ hingewiesen haben will. Wie oben ausgeführt ist auf dem Video im Vorfeld der Tat eindeutig zu erkennen, dass der Angeklagte in Richtung der Kamera zeigte, woraufhin einige der Anwesenden – nämlich genau diejenigen, mit denen der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt unterhalten hatte – in der Folge ihr Gesicht verdeckten, wenn sie sich der Kamera näherten. Als unzutreffend haben sich auch die Angaben des Angeklagten im Zusammenhang mit der von ihm unmittelbar im Zusammenhang mit dem Beginn des Angriffs übernommenen Tasche dargestellt. Es erscheint bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte, wenn er der Tat ablehnend gegenüberstand, unmittelbar nach dem Eintreffen des Geschädigten – zu einem Zeitpunkt, als der angeblich von ihm abgelehnte Angriff unmittelbar bevorstand – von einer Person, von der er nicht wissen will, um wen es sich handelte, eine Tasche übernommen haben will. Die diesbezügliche Erklärung des Angeklagten, er habe „diese Panik“ gehabt, ist unglaubhaft. Zunächst wirkte der Angeklagte bei der Übernahme der Tasche – wie auch sonst in der gesamten Zeit von seinem Eintreffen am Tatort bis zu dessen Verlassen – in keiner Weise panisch. Es erscheint auch ansonsten fragwürdig, dass der Angeklagte „aus Panik“ einen Gegenstand übernommen haben will. Zudem fiel auf, dass der Angeklagte immer dann davon sprach, er habe „diese Panik“ gehabt, wenn ihm kritische Nachfragen gestellt oder ihm Ungereimtheiten seiner Angaben vorgehalten wurden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte – wie oben ausgeführt – die Tasche bereits im Vorfeld der Tat für kurze Zeit in den Händen hielt. Dabei hat er eindeutig in die Tasche hineingeschaut, was ebenfalls nicht mit seiner Einlassung zu vereinbaren und nur dadurch zu erklären ist, dass der Angeklagte den Umstand, dass er den Inhalt der Tasche kannte, verschleiern wollte. Zu einem späteren Zeitpunkt hat er deren Inhalt auch weiteren Personen aus der Gruppe der Angreifer gezeigt.
Weiterhin sind die Angaben des Angeklagten zu seinem Vorstellungsbild im Vorfeld der Tat widersprüchlich. Einerseits will er gar nicht mit einem Angriff auf H. SM. gerechnet haben. Andererseits will er sich gerade gegen einen solchen ausgesprochen haben, dabei aber nicht durchgedrungen sein, woraus sich für ihn aber ergab, dass ein ebensolcher geplant war. Folgerichtig hat der Angeklagte dann auch gegen Ende seiner Einlassung zur Sache erklärt, dass er von einem „Denkzettel“ ausgegangen sei, bei dem es zu einem tätlichen Angriff auf H. SM. kommen sollte, wenn auch nicht zu schwerwiegenden Verletzungen. Auch erscheint es widersprüchlich, dass der Angeklagte einerseits in keiner Weise damit gerechnet haben will, dass am Tatort befindliche Personen bewaffnet sein könnten, er andererseits aber erkannt haben will, dass einige der am Tatort befindlichen Personen „Probleme“ im Sinne einer gewalttätigen Auseinandersetzung machen wollten, wobei er außerdem angegeben hat, dass er sich, wenn er hätte „Probleme“ machen wollen, selbstverständlich nicht unbewaffnet zum Tatort begeben hätte.
b) Auch die Angaben, die der Angeklagte zu der Tat selbst gemacht hat, sind unglaubhaft: So hat der Angeklagte zunächst als Begründung, warum er das erste Mal – als fast alle sich vom Fahrzeug des H. SM. zurückzogen – vom Tatort weggelaufen sei, angegeben, dies hab er getan, weil alle vom Tatort weggelaufen seien, und weil er befürchtet habe, dass die Familie SM. sich rächen würde. Letzteres stand in dieser Situation allerdings nicht zu befürchten, weil den weiteren Mitgliedern der Familie SM. zunächst die Tat hätte bekannt sein müssen, um dann in der Folge ihrerseits eine Racheaktion zu organisieren. Die Schwäche dieser Argumentation hat der Angeklagte schließlich selbst erkannt und seine diesbezügliche Einlassung dahingehend korrigiert, unmittelbare Angst vor Rache habe er nicht gehabt, von der Familie SM. sei niemand am Tatort gewesen; die hätten sich doch da geschlagen und seien dann weggelaufen, er sei einfach hinterhergelaufen, er habe „diese Adrenalin“, „diese Panik“ gehabt. Ein erschrockenes oder gar panisches Verhalten des Angeklagten war auf dem Video allerdings zu keiner Zeit erkennen.
Unglaubhaft ist weiter die Behauptung des Angeklagten, er sei noch einmal zum Tatort zurückgekehrt, weil er habe wissen wollen, wo sein Vater und sein Bruder seien. Dies ist nicht zu vereinbaren mit dem Umstand, dass der Angeklagte sich nach dem Inhalt der Videoaufzeichnung bei seiner Rückkehr zum Tatort zielgerichtet auf den Geschädigten zubewegte, einen Blick auf diesen warf und sich sodann vom Tatgeschehen entfernte, ohne dass er Kontakt zu einer der Personen gehabt hätte, mit denen er gemeinsam am Tatort erschienen war, oder sich auch nur nach anderen Personen umgeschaut hätte. Auf diesen Widerspruch hingewiesen reagierte der Angeklagte erneut floskelhaft mit der Äußerung, er habe „diese Panik“ gehabt. Abgesehen von dem Umstand, dass ein panisches Verhalten des Angeklagten auf der Videoaufzeichnung des Tatgeschehens nicht ansatzweise zu erkennen ist, wäre es eher nachvollziehbar, sich aus Angst oder Panik vom Tatort zu entfernen, als dorthin zurückzukehren.
Es ist weiterhin eine unzutreffende Schutzbehauptung, dass der Angeklagte am Tatort nichts von den schwerwiegenden Verletzungen des H. SM. mitbekommen haben will. Der Angeklagte hat nach der Videoaufzeichnung des Tatgeschehens kurz vor Ende der Tat, also zu einem Zeitpunkt als H. SM. bereits stark blutend mit blutdurchtränkter Kleidung am Boden lag und keinerlei Abwehrreaktionen mehr zeigte, den Geschädigten aus einer Entfernung von etwa 3 – 4 m bei angeschaut, wobei er durch eine Lücke zwischen zwei Angreifern einen freien Blick hatte den Geschädigten hatte. Dabei können ihm die schweren Verletzungen des Geschädigten nicht verborgen geblieben sein.
Auch die Angaben des Angeklagten zu seinem Verhalten im Nachgang zur Tat sind nicht nachvollziehbar. So will er mit den Personen vom Tatort geflohen sein, die sich – seiner Einlassung zufolge – im Vorfeld der Tat nachhaltig für den Angriff ausgesprochen haben und an diesem maßgeblich beteiligt waren, obwohl er selbst gegen einen Angriff gewesen sein und dies auch kommuniziert haben will. Dies ist in doppelter Hinsicht unglaubhaft. Einerseits ist es kaum nachzuvollziehen, dass der Angeklagte ausgerechnet zu den Personen ins Fahrzeug gestiegen sein will, die gerade eine von ihm abgelehnte Tat begangen haben sollen. Andererseits erscheint es ebenso auffällig, dass diese Personen, denen gegenüber der Angeklagte seine Missbilligung auch im Vorfeld der Tat zum Ausdruck gebracht haben will, ihn als Begleiter toleriert haben sollen. Auch insoweit konnte der Angeklagte sein Verhalten nicht nachvollziehbar erklären, sondern verwies erneut darauf, er habe „diese Panik“ gehabt. Auch die Darstellung des Angeklagten dazu, wie er von dem Einsatz der Messer erfahren haben will, ist unglaubhaft. Er will am Tatort trotz seiner Nähe zum Tatgeschehen nichts von einem Einsatz von Waffen mitbekommen haben, dann aber nach der Flucht bei dem Betreten der Wohnung blutverschmierte Messer bei seinen Begleitern gesehen haben, ohne auch nur im Ansatz darstellen zu können, wie es dazu gekommen sein soll, dass er die Messer sah.
c) Schließlich steht die Einlassung des Angeklagten in einem krassen Gegensatz zu den von ihm im Nachgang zur Tat ausgesprochenen Drohungen. Einerseits will er sich aufgrund seiner langjährigen Freundschaft zu dem Zeugen FP. SM. und seines insgesamt guten Verhältnisses zu der Familie SM. gegen einen Angriff auf den H. SM. ausgesprochen haben. Andererseits hat er im Nachgang zur Tat gerade dem Zeugen FP. SM. und dem Zeugen FZ. SM., einem weiteren Cousin des H. SM., mit weiterer Vergeltung gedroht. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe entsprechende Drohungen nicht ausgestoßen und der Zeuge FP. SM. habe ihn zu Unrecht belastet, ist dies – wie oben bereits ausgeführt – unzutreffend.
d) Die Einlassung des Angeklagten findet auch keine Stütze in Umständen außerhalb seiner Angaben.
(I) Dies gilt zunächst für die Erklärungen des Vaters des Angeklagten, „A.“ P.. Zwar hat dieser eine Tatbeteiligung des Angeklagten in Abrede gestellt, diese Angaben sind jedoch unglaubhaft. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich „A.“ P. im Nachgang zur Tat in mehreren auf CE. veröffentlichten Videos zu der Tat geäußert. Dabei hat er in einem Video – welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist und dessen gesprochener Inhalt die Sachverständige Frau RT. ins Deutsche übertragen hat – im Nachgang zu der Festnahme des Angeklagten auch Stellung zu der Rolle des Angeklagten genommen. Er erklärte, sie – seine beiden Söhne und er – hätten von nichts gewusst. Insbesondere sei ihnen verheimlicht worden, dass man H. SM. schwer habe verletzen oder gar töten wollen. Der Angeklagte habe gar nichts gemacht. Sein Sohn LM. habe dem H. SM. „ein paar Fäuste“ versetzt. Er selbst habe den H. SM. auch schlagen wollen. Er beklagte mehrfach, dass der Angeklagte festgenommen worden sei und ihm eine lange Haftstrafe drohe, obwohl er sich an dem Angriff nicht beteiligt habe und sie von nichts gewusst hätten, während diejenigen, welche den H. SM. getötet hätten, sich ins Ausland abgesetzt hätten. Er verwies weiter darauf, dass es ein mit einem Mobiltelefon aufgezeichnetes Video des Tatgeschehens gäbe, aus dem ersichtlich sei, wer die Tat begangen habe und dass sein Sohn – der Angeklagte – unschuldig sei. Diese Angaben des „A.“ P. sind nicht geeignet, die Angaben des Angeklagten zu stützen. Sie sind vielmehr unglaubhaft. Es erscheint bereits wenig nachvollziehbar, dass „A.“ P. und seine Söhne von der geplanten Tat nichts gewusst haben wollen, obwohl sie sich mehr als eine Stunde vor der Tat am Tatort einfanden und sodann in eine Vielzahl von Gesprächen mit den späteren Angreifern eingebunden waren. Es erscheint zudem auch widersprüchlich, dass man einerseits in die Tatplanung nicht eingebunden gewesen sein will, andererseits sich aber LM. P. aktiv an der Tatausführung beteiligte und auch „A.“ P. dies beabsichtigte. Dafür, dass „A.“ P. die Tatbeteiligung des Angeklagten verschleiern wollte, spricht weiter, dass er auch den Umfang der Tatbeteiligung seines Sohnes LM. verharmlost hat. Anders als „A.“ P. angegeben hat, hat LM. P. dem Geschädigten nicht nur „ein paar Fausthiebe“ versetzt. Wie auf dem Tatvideo eindeutig zu erkennen ist, hat sich der jüngere Begleiter des Angeklagten und des „A.“ P. durchgängig an dem Angriff beteiligt. Bei dieser Person handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den LM. P., weil der Angeklagte – wie oben ausgeführt – bei seiner Ankunft am Tatort von seinem Vater und seinem Bruder LM. begleitet wurde, und die beiden anderen Begleiter, mit denen der Angeklagte am Tatort erschien – wie oben ebenfalls bereits ausgeführt – deutlich älter waren als der Angeklagte. Wie auf dem Video eindeutig zu erkennen ist, hat LM. P., als sich H. SM. noch in seinem PKW befand, ebenso auf diesen eingewirkt, wie zu dem Zeitpunkt, als dieser aus dem PKW ausstieg. Insbesondere aber hat er auch noch auf diesen eingeschlagen, als H. SM. offenkundig schwer verletzt zu Boden gegangen war. Dies zeigt deutlich, dass der Tatbeitrag des LM. P. deutlich gewichtiger ausfiel als von „A.“ P. dargestellt. Dies spricht dafür, dass dieser auch eine Tatbeteiligung des Angeklagten verschleiern wollte, zumal das Video zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, als der Angeklagte wegen des Vorwurfs des Mordes festgenommen worden war. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass „A.“ P. in dem Video davon sprach, dass sein Sohn festgenommen wurde. Der Umstand, dass LM. P. sich noch, nachdem H. SM. offensichtlich schwer verletzt am Boden lag, an der Tat beteiligte, spricht überdies eindeutig gegen die Behauptung, man habe von einer geplanten schweren Verletzung oder gar Tötung des H. SM. nichts gewusst und mit dieser auch nichts zu tun haben wollen. Hinzu kommt, dass „A.“ P. in einem weiteren von ihm im Nachgang zur Tat veröffentlichten Video damit drohte, dass weitere Personen aus dem Umfeld des X. B. als Vergeltung für die vorangegangenen Beschimpfungen sterben müssten. Dies ist mit der Behauptung, man habe mit dem Tod des H. SM. nichts zu tun gehabt und lehne diesen ab, nicht zu vereinbaren. Dass „A.“ P. mit weiteren Tötungen als Vergeltung gedroht hat, ergibt sich aus einem weiteren, von ihm auf CE. veröffentlichten Video, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dessen gesprochener Inhalt durch Frau RT. sachverständig in die deutsche Sprache übertragen wurde. In dem Video wandte sich „A.“ P. an das Umfeld des X. B. in Q. und forderte einzelne Personen auf, zu ihm nach Sarajevo zu kommen. Er drohte mehrfach damit, diese als Vergeltung für die vorangegangenen Beschimpfungen zu töten.
Insgesamt stellen sich die Äußerungen des „A.“ P. in den Videos als unglaubhafte Schutzbehauptung dar, welche von der Erwägung getragen sind, eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten zu verhindern und die nicht geeignet ist, die Einlassung des Angeklagten zu untermauern.
Auch die Angaben, die der gesondert verfolgte YE. B., der sich kurz vor Abschluss der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung das Leben genommen hat, im Rahmen seines Abschiedsbriefs gemacht hat, stützen die eine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellenden Angaben des Angeklagten gerade nicht. In der Hauptverhandlung sind die nach dem Tod von YE. B. in dessen Zelle vorgefundenen Schriftstücke, die von den ermittelnden Polizeibeamten aufgefunden, sichergestellt und vorab in Kopie der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt wurden, von der Sachverständigen Frau RT. in die deutsche Sprache übertragen worden. Hieraus ergab sich, dass es sich bei den sichergestellten Schriftstücken weitgehend um Abschiedsbriefe des YE. B. handelte. YE. B. hat in seinen Abschiedsbriefen eine eigene Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Er habe sich zwar am Tatort aufgehalten, habe mit der Sache aber nichts zu tun haben wollen. Er und sein Sohn, PY. GR., hätten von nichts gewusst. Die tödlichen Verletzungen seien dem H. SM. durch den „CL.“, und dessen Familie zugefügt worden. Er beklagte, dass das Gericht ihm seine Wahrheit nicht geglaubt habe. Zwar fällt auf, dass YE. B. dieselben Personen wie der Angeklagte als diejenigen identifiziert hat, die zugestochen haben sollen. Selbst wenn es zutrifft, dass die Verletzungen durch die von dem Angeklagten benannten Personen verursacht wurden, ändert dies jedoch nichts daran, dass seine eine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellenden Angaben unglaubhaft sind. Soweit der gesondert verfolgte YE. B. – wie auch der Angeklagte – behauptet hat, er habe mit dem Angriff auf H. SM. nichts zu tun haben wollen, ist diese pauschale Behauptung nicht geeignet, die eine eigene Tatbeteiligung des Angeklagten in Abrede stellende Einlassung zu untermauern. Dies gilt umso mehr, als es gänzlich unglaubhaft erscheint, dass YE. B., obwohl er von den Beleidigungen durch X. B. maßgeblich betroffen war und sich auch seinen Angaben zufolge am Tatort aufhielt, in die Absprachen im Vorfeld der Tat in keiner Weise eingebunden gewesen sein will.
Die Kammer hatte auch nicht die Möglichkeit, weitere Aufklärung durch andere Tatbeteiligte zu erlangen. Die ebenfalls Tatbeteiligten YE. B., PY. GR. und LM. P. haben es unter Berufung auf § 55 StPO bzw. § 52 StPO abgelehnt, in dem Verfahren gegen den Angeklagten als Zeugen auszugsagen. Ein weiterer, möglicherweise Tatbeteiligter, Adil Hamidivic, hat durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, er werde von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machen. Die übrigen mutmaßlich Tatbeteiligten sind – soweit namentlich bekannt – flüchtig.
(II) Auch das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vorfall am Messekreisel ist nicht geeignet, seine Einlassung zu stützen. Zwar hat der Angeklagte dort die übrigen Angreifer aufgefordert, von dem dort Geschädigten abzulassen. Dies geschah jedoch erst, nachdem der Angeklagte sich an dem Angriff beteiligt und mehrfach auf das Tatopfer eingeschlagen hatte. Hinzu kommt, dass es sich bei dem dort Geschädigten nicht um das eigentlich auserkorene Opfer des Angriffs handelte, sondern dieses lediglich als Begleiter der Person fungierte, die das eigentliche Ziel des Angriffs sein sollte und der damalige Vorfall einen gänzlich anderen Hintergrund hatte als die hiesige Tat. Vor diesem Hintergrund ist das Geschehen in keiner Weise geeignet, hieraus den Rückschluss zu ziehen, dass der Angeklagte einem Angriff gegenüber H. SM. ablehnend gegenüberstand.
c) Angesichts der vorstehenden Umstände wird deutlich, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten, die für sich genommen in zahlreichen Punkten nicht nachvollziehbar ist, in mehreren Punkten durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt wird und keine Stütze außerhalb der Angaben des Angeklagten findet, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handelt.
2.
Vielmehr ist der Angeklagte durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme eindeutig im Sinne der getroffenen Feststellungen einer Tatbeteiligung überführt. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte in den gemeinsamen Tatplan eingebunden, hat diesen gebilligt und hat sich an der Tat beteiligt. Er setzte vor Ort die anwesenden Personen, soweit erforderlich, von dem gefassten Tatplan in Kenntnis und instruierte sie dem Tatplan entsprechend. Er selbst übernahm es im Rahmen des gemeinsam gefassten Tatplans, sich etwas abgesetzt, aber in der unmittelbaren Nähe zum Tatgeschehen, bereitzuhalten, um die Überlegenheit gegenüber dem Tatopfer zu demonstrieren, dieses einzuschüchtern und mit einer Schusswaffe bewaffnet einen etwaigen Fluchtversuch oder etwaige Gegenwehr des H. SM. zu unterbinden und so den Erfolg der geplanten Tat sicherzustellen. Die in einer Umhängetasche befindliche Schusswaffe sollte und wollte der Angeklagte absprachegemäß einsetzen, falls es zu einer Flucht oder einer erheblichen Gegenwehr des H. SM. käme. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, dass H. SM. schwer verletzt würde, hielt dessen Tod für möglich und nahm diesen billigend in Kauf, wobei er Rache für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. üben wollte.
a) Der Angeklagte war in den gemeinsamen Tatplan eingebunden und hat diesen gebilligt.
(I) Bereits der Umstand, dass der Angeklagte deutlich vor der eigentlichen Tat gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen am späteren Tatort eingetroffen ist, spricht für eine Einbindung in den gemeinsamen Racheplan, zumal er nicht zufällig am späteren Tatort erschien, sondern gerade im Hinblick auf die vorangegangenen Beleidigungen. Dies gilt umso mehr als sein jüngerer Bruder sich später aktiv an den Gewalthandlungen beteiligt hat und der Angeklagte und seine Begleiter zu den ersten Personen gehörten, die am Tatort erschienen.
(II) Auch das auf der Videoaufzeichnung erkennbare und oben dargestellte Verhalten des Angeklagten in der Zeit zwischen seinem Eintreffen am Tatort und dem späteren Erscheinen des H. SM. spricht in erheblichem Maße für eine Einbindung des Angeklagten in den gemeinsamen Tatplan. Der Umstand, dass der Angeklagte sich an dem Zusammentreffen, welches der Reaktion auf die vorangegangenen Beleidigungen und Beschimpfungen diente, dergestalt beteiligte, dass er eine Vielzahl von Gesprächen mit diversen am Tatort befindlichen Personen in Form von Einzel- und Gruppengesprächen führte, spricht deutlich dafür, dass der Angeklagte in die Tatplanung eingebunden war und demgemäß auch den gemeinsamen Tatplan kannte und billigte. Dies gilt erst Recht angesichts der Art und Weise, in der der Angeklagte an den Gesprächen vor der Tat am späteren Tatort beteiligt war. Wenn der Angeklagte sich von einer Personengruppe zu einer anderen begab, stand er sofort im Mittelpunkt des Interesses, und gab – teilweise durch Gesten unterstützt – Erklärungen ab, denen seine jeweiligen Gesprächspartner aufmerksam zuhörten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte im Vorfeld der Tat auf die bestehende Videoüberwachung hingewiesen hat, spricht dafür, dass er den gemeinsamen Racheplan kannte und in die der konkreten Tatausführung dienenden Absprachen eingebunden war.
(III.) Auch das auf dem Tatvideo erkennbare Verhalten des Angeklagten während der eigentlichen Tat spricht für eine Kenntnis und Billigung des Tatplanes. Der Angeklagte hat sich erkennbar in das koordinierte Vorgehen der Angreifer eingefügt. So nahm er unmittelbar nach dem Eintreffen des Geschädigten die Tasche entgegen, nahm sodann in einigem Abstand von dem Geschädigten Aufstellung und näherte sich diesem genau dann an, als ihm eine Flucht nicht mehr möglich war, weil ihm der Zündschlüssel entwendet worden war. Im weiteren Verlauf zog er sich gemeinsam mit den übrigen Angreifern zeitweise vom Tatgeschehen zurück, als H. SM. auf der Rückbank seines PKWs nur noch schwer zu erreichen war. Sodann näherte er sich dem Tatgeschehen zusammen mit den übrigen Angreifern wieder an, nachdem H. SM. aus seinem PKW ausgestiegen war. Dabei fiel auf, dass er sich dem Geschehen im Laufschritt näherte und seinen Schritt erst dann verlangsamte, als für ihn aufgrund seiner erneuten Annäherung an das Tatgeschehen erkennbar war, dass H. SM. den Angreifern nicht entkommen konnte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte auf das Kommando „Dosta“ gemeinsam mit den übrigen Angreifern vom Tatort floh, spricht für eine Einbindung des Angeklagten in den gemeinsamen, auf ein koordiniertes Vorgehen ausgerichteten Tatplan. Für eine Tatbeteiligung spricht weiter, dass der Angeklagte unmittelbar bei Eintreffen des Geschädigten eine Tasche übernahm, deren Inhalt er kannte und die er stets so hielt, dass er auf deren Inhalt zugreifen konnte. Dies war selbst dann der Fall, als der Angeklagte sich nach dem zwischenzeitlichen Entfernen vom Tatort im Laufschritt auf das Geschehen zubewegte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte kurz vor Ende der Tat auf den am Boden befindlichen Geschädigten zuging und einen Blick auf diesen warf, spricht für eine Tatbeteiligung des Angeklagten. Dieses erweckt im Lichte der vorangegangenen Beteiligung des Angeklagten an den der Ausführung der Tatplanung dienenden Gesprächen den Eindruck, dass der Angeklagte sich vergewissern wollte, dass der gemeinsame Tatplan „erfolgreich“ umgesetzt worden war.
(IV) Schließlich spricht auch das Nachtatverhalten des Angeklagten massiv dafür, dass er den Tatplan kannte, billigte und in diesen eingebunden war.
Wie oben dargestellt, hat der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person gegenüber Familienangehörigen des Geschädigten mit der Begehung weiterer Gewalttaten gedroht. Dies zeigt, dass der Angeklagte, der die schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten kannte, das vorangegangene Geschehen billigte und in dieses eigebunden war.
Zudem hat der Angeklagte sich nach der Tat zeitweilig ins Ausland abgesetzt und bei der zu seiner Festnahme führenden Polizeikontrolle versucht, seine Identität zu verschleiern, wozu wenig Veranlassung bestanden hätte, wenn er an der Tat nicht beteiligt gewesen wäre. Ersteres hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Letzteres folgt aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerken zur Festnahme des Beschuldigten.
(V) Auch das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vorfall am Messe-Kreisel spricht insoweit – wenn auch nur marginal – für eine Tatbeteiligung des Angeklagten im vorliegenden Fall, weil es zeigt, dass ein bewaffneter Angriff aus einer Gruppe heraus aus nichtigem Anlass zur Durchsetzung familiärer Interessen dem Angeklagten nicht fremd ist. Auch das damalige Geschehen hatte einen nichtigen Anlass. Der dort Geschädigte K. B. hatte lediglich das eigentlich auserkorene Tatopfer begleitet. Auch X. P. sollte lediglich deshalb von mehreren bewaffneten Personen angegriffen werden, weil er es unterlassen hatte, zu erklären, dass er sich nicht in einen Streit zwischen Angehörigen des Angeklagten und seiner weiteren Familie einmischen würde. Vor diesem Hintergrund zeigt der Vorfall am Messe-Kreisel, dass der Angeklagte auch aus nichtigem Anlass massive Gewalt zur Durchsetzung familiärer Interessen einzusetzen bereit ist, wenngleich insoweit nicht außer Betracht bleiben durfte, dass der Vorfall am Messe-Kreisel einen anderen Hintergrund als die hiesige Tat hatte und mit dieser in keinerlei Zusammenhang steht.
(VI) Demgegenüber sprach zunächst vordergründig gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten, dass ein massiver bewaffneter Angriff und erst Recht die Tötung des H. SM. auch nach dem Verhaltenskodex der O., insbesondere der hier betroffenen Familien und des Angeklagten, keine angemessene Reaktion auf die vorangegangenen Beschimpfungen und Beleidigungen durch X. B. darstellte und „Blutrache“ aus ihrer Sicht keine angemessene Verhaltensweise ist, wie dies die Kammer aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat. Dies spricht zunächst gegen die Annahme, dass der Angeklagte sich auf die Beteiligung an einer solchen Tat eingelassen hat. Andererseits war dem Angeklagten der Einsatz massiver Gewalt aus nichtigem Anlass nicht fremd. Zudem hat der Angeklagte noch nach der Tat weitere Vergeltungsmaßnahmen angedroht und damit angekündigt, in noch größerem Maße Vergeltungsaktionen durchführen zu wollen. Dies zeigt, dass der Angeklagte sich durch die Wertmaßstäbe seines kulturellen und familiären Umfeldes vorliegend nicht an einer Tatbeteiligung gehindert sah, und belegt, dass der Angeklagte sich gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten über die grundsätzlich geltenden Verhaltensmaßstäbe hinweggesetzt hat und hierbei auch etwaige Vorbehalte wegen seiner freundschaftlichen Beziehung zu dem mit H. SM. verwandten Zeugen FP. SM. überwunden hat.
(VII) Angesichts einer Zusammenschau dieser Umstände, namentlich insbesondere
der umfangreichen Einbindung in die der Planung der Tat dienenden Gespräche,
des Verhaltens des Angeklagten bei Ausführung der Tat, welches sich in das koordinierte Vorgehen der Angreifer einfügt sowie
der im Nachgang zur Tat ausgesprochenen Drohung mit weiteren Gewaltdelikten,
ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den gemeinsamen Tatplan kannte und diesen billigte.
b) Dabei haben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte den Anstoß zur Tatbegehung gegeben hat, der Angeklagte hat es aber zur Überzeugung der Kammer übernommen, die anwesenden Personen, soweit erforderlich, von dem gefassten Tatplan in Kenntnis zu setzen und sie – dem Tatplan entsprechend – zu instruieren. Es hat sich für die Kammer nicht aufklären lassen, wer den Anstoß zur Tatbegehung gegeben und wer den Tatplan entwickelte hat. Insoweit hat keiner der von der Kammer vernommenen Tatbeteiligten oder Zeugen überprüfbare Angaben gemacht. Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei ihm nicht um den Initiator der Tatbegehung und den Urheber des Tatplans handelt. Auch konnte die Kammer aus dem genannten Grund nicht feststellen, wann der Tatplan entwickelt wurde. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Tatplan in seinen wesentlichen Zügen bereits vor dem Eintreffen der später an der Tat Beteiligten gefasst wurde. Hierfür spricht zunächst der bereits oben dargestellte, mit dem Treffen verbundene erhebliche Aufwand. So reiste eine Vielzahl von Personen zu dem Treffen an, wobei einige aus dem Ausland stammten. Auch der Umstand, dass das Treffen am späteren Tatort erfolgte, spricht dafür, dass es bereits vor dem Treffen geplant war, den in unmittelbarer Nähe zum Treffpunkt wohnhaften H. SM. anzugreifen. Auch der Umstand, dass FP. SM. bereits vor dem späteren Treffen vor einer gewaltsamen Reaktion gewarnt wurde, belegt, dass die gewaltsame Racheaktion bereits im Vorfeld geplant worden war. Auf den Videoaufzeichnungen des “Café KJ.“ ist dementsprechend – auch wenn die einzelnen Gesprächsinhalte nicht bekannt sind – nicht eine Diskussion der Anwesenden im Rahmen der Erarbeitung eines Tatplans, sondern die Weitergabe von Informationen seitens des Angeklagten an die sonst Anwesenden zu sehen. Dazu passt weiter der Umstand, dass eine Anzahl der später tatbeteiligten Personen bewaffnet erschien, so z. B. mit einem oder mehreren Messern, einem Hammer, weiteren Schlagwerkzeugen und einer Schusswaffe.
Die Kammer ist angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten am späteren Tatort vor der Tat, welches sich dadurch auszeichnet, dass
er über einen relativ langen Zeitraum hinweg an einer Vielzahl von Gesprächen teilnahm,
er hierbei augenscheinlich stets den Respekt und die ungeteilte Aufmerksamkeit der Zuhörer hatte,
er sich von Gruppe zu Gruppe bewegte und jeweils sofort im Mittelpunkt der Gespräche stand,
mehrfach längere durch Gesten untermauerte Erklärungen abgab
und
er im Vorfeld der Tat auf die vor Ort befindlichen Überwachungskameras hinwies
davon überzeugt, dass der Angeklagte es vor Ort übernahm, die anwesenden Personen, soweit erforderlich, von dem gefassten Tatplan in Kenntnis zu setzen und sie – dem Tatplan entsprechend – zu instruieren. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Grund dafür, dass der Angeklagte sich von Gruppe zu Gruppe begab und gegenüber den einzelnen Gruppen längere Erklärungen abgab. Zu einer entsprechenden Rolle des Angeklagten bei der Umsetzung des Tatplans fügt sich auch der Umstand, dass der Angeklagte kurz vor Ende des Angriffs noch einmal auf den Geschädigten schaute, als wolle er sich vergewissern, dass die Tat im Rahmen des Tatplans erfolgreich ausgeführt worden war. Zudem entsprach eine solche hervorgehobene Rolle auch der Stellung des Angeklagten innerhalb des Familienverbundes. Als ältester Sohn seines zu der Generation der Familienoberhäupter gehörenden Vaters war auch er eine Respektsperson. Dass der Angeklagte innerhalb seines familiären Umfeldes eine Führungsrolle einnahm, wird zudem auch durch den Vorfall am Messe-Kreisel deutlich, denn dort war es der Angeklagte, der seine Mittäter aufforderte, den Angriff einzustellen, wobei seiner Aufforderung auch unmittelbar Folge geleistet wurde.
c) Zur Überzeugung der Kammer wusste der Angeklagte angesichts seiner Einbindung in den gemeinsamen Tatplan, den er vor Ort an weitere Tatbeteiligte vermittelt hat, der auf ein koordiniertes Vorgehen der Angreifer ausgelegt war, und der es erforderlich machte, dass die Gruppe der Angreifer bis zu dem Zeitpunkt des gemeinsamen Losschlagens Zurückhaltung walten ließ, auch, dass man H. SM. gezielt in ein Gespräch verwickeln und seine Arglosigkeit ausnutzen wollte, um sich in den Besitz seines Zündschlüssels zu bringen und ihn an einer Weiterfahrt zu hindern, sodass H. SM. dem Angriff schutzlos ausgeliefert war.
3.
Neben der Bekanntmachung des Tatplans unter den am Tatort anwesenden oder eintreffenden späteren Tatbeteiligten und ihrer Instruktion war der Angeklagte auch dergestalt an der Tatausführung beteiligt, dass er es entsprechend den getroffenen Feststellungen übernahm, die Tatausführung mit einer Schusswaffe bewaffnet abzusichern. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund einer Zusammenschau der nachfolgend darzustellenden Umstände fest:
Zunächst fiel auf, dass der Angeklagte unmittelbar bei Beginn der Tat eine Tasche übernahm und im Verlauf der Tatausführung stets darauf achtete, auf deren Inhalt sofort zugreifen zu können. Dies spricht bereits für sich genommen dafür, dass sich in der Tasche eine Waffe befand, die er gegebenenfalls einsetzen wollte, zumal der Angeklagte einen anderen Gegenstad, der kein Aufsehen erregt hätte, auch offen in der Hand hätte halten können. Bei einer Waffe, gleich welcher Art, hätte dies hingegen für den Angeklagten, der um die am Tatort befindliche Videoüberwachung wusste, zu der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung geführt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung versucht hat, zu verheimlichen, dass er den Inhalt der Tasche kannte, spricht dafür, dass die Tasche eine Waffe enthielt. Hätte die Tasche einen harmlosen Inhalt gehabt, hätte es für den Angeklagten keinen Grund gegeben, wahrheitswidrig zu behaupten, er habe in die Tasche nicht hineingeschaut. Auch der weitere Umstand, dass der Angeklagte die Tasche im Vorfeld der Tat nicht durchgängig mit sich führte, sondern diese zeitweilig zur Aufbewahrung an Dritte übergab, spricht dafür, dass sich in der Tasche etwas befand, das Außenstehende nicht mit dem Angeklagten in Verbindung bringen sollten. Dabei spricht der Umstand, dass der Angeklagte mehreren später an der Tat beteiligten Personen in der Phase der Bekanntmachung des Tatplans und Instruktion der später Tatbeteiligten am Tatort den Inhalt der Tasche zeigte, dafür, dass es sich um einen für die Tatbegehung bedeutsamen Gegenstand handelte. Weiterhin fiel auf, dass der Angeklagte sich stets in einigem Abstand zum Geschädigten aufhielt, während er gleichzeitig stets bemüht war, einen Blick auf diesen zu haben. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem Gegenstand um eine Distanzwaffe, naheliegend eine Schusswaffe, handelte. Zudem war am Tatort mindestens eine Schusswaffe vorhanden, wie die bereits dargestellte Tonaufzeichnung einer der beiden Überwachungskameras im Bereich der Toreinfahrt der Moschee deutlich macht. Dabei wurde der O.-Name des Angeklagten unmittelbar im Zusammenhang mit der Schusswaffe erwähnt. Zwar wurden wie oben dargestellt in diesem Zusammenhang auch weitere Namen erwähnt, wobei mit Halil, wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen ist, eine andere Person als der Angeklagte gemeint war, weil er in seinen Kreisen grundsätzlich bei seinem Romanamen „V.“ gerufen wurde. Indes ist der Name „V.“, also der O.-Name des Angeklagten, der letzte Name, der vor dem Satz „Gib ihm die Schusswaffe“ fiel. Zudem wurde gerade dem Angeklagten in unmittelbarer zeitlicher Nähe hierzu die Tasche übergeben.
Angesichts einer Zusammenschau dieser Umstände ist die Kamer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Geschehen mit einer Schusswaffe bewaffnet beobachtete, die er stets griffbereit hatte, um eingreifen zu können, falls der Erfolg der geplanten Tat ansonsten gefährdet worden wäre. Hierfür sprechen die auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen FP. SM.. Aus diesen ergibt sich, dass dem Angeklagten der Umgang mit Schusswaffen nicht fremd ist. Der Zeuge hat auf Nachfrage der Kammer berichtet, dass der Angeklagte zumindest vor einigen Jahren, als sie beide noch nahe beieinander gewohnt hätten, im Besitz einer Schusswaffe gewesen sei. Es habe sich um eine schwarze, halbautomatische Pistole der Marke Beretta gehandelt. Diese habe der Angeklagte im Vorgarten der Unterkunft, in welcher er mit seinen Eltern gelebt habe, und dort im Erdreich in dem Bereich zwischen einer Hecke und der Hauswand des von ihnen bewohnten Bereichs aufbewahrt. Dieses Versteck habe der Angeklagte ihm einmal gezeigt. Zudem folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen FP. SM., dass der Ablauf im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Schusswaffe in einer Tasche, die dem Angeklagten kurz vor dem eigentlichen Tatbeginn ausgehändigt wurde, dem Umgang mit Schusswaffen entspricht, wie er im Umfeld des Angeklagten geübt wurde. Der Zeuge hat auf Nachfrage, wie mit Schusswaffen umgegangen worden sei, bekundet, dass es jedenfalls zu der Zeit, als er noch viel gemeinsam mit dem Angeklagten unterwegs gewesen sei, üblich gewesen sei, dass Schusswaffen von weiblichen Familienmitgliedern aufbewahrt worden und erst an die männlichen Familienmitglieder übergeben worden seien, wenn diese von ihnen benötigt worden seien. Dies fügt sich dazu, dass die Tasche sich im Vorfeld der Tat überwiegend bei einer weiblichen Person befand und dem Angeklagten unmittelbar bei Eintreffen des H. SM. am späteren Tatort übergeben wurde. An der Glaubhaftigkeit dieser detaillierten Angaben, die der Zeuge FP. SM. erst auf Nachfrage der Kammer und nicht etwa von sich heraus, um den Angeklagten in ein negatives Licht zu rücken, gemacht hat, besteht kein Zweifel. Der Angeklagte, der sich umfassend zur Sache eingelassen hat, ist diesen auch nicht entgegengetreten. Wäre es dem Zeugen FP. SM. darum gegangen, den Angeklagten wahrheitswidrig in ein schlechtes Licht zu rücken, hätte es für ihn überdies nahegelegen, zu behaupten, dass seine Kenntnis sich nicht auf einen länger zurückliegenden Zeitraum beschränkte.
4.
Auch der Angeklagte handelte aus Rache für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B.. Dies liegt bereits aufgrund der Einbindung in den gemeinsamen Tatplan, des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Beleidigungen durch X. B. und der Tat zum Nachteil seines Bruders und des Umstandes, dass der Angeklagte sich zu dem Treffen in Kenntnis des Umstandes, dass dieses der Reaktion auf die vorangegangenen Beleidigungen dienen sollte, äußerst nahe. Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Nachgang zu der Tat gemeinsam mit dem „VB.“ weitere Vergeltungsaktionen angekündigt und dabei weitere in Deutschland aufhältige Verwandte des X. B., nämlich dessen Cousins FP. und FZ. SM. bedroht hat. Dies macht deutlich, dass der Angeklagte sich das gemeinschaftliche Rachemotiv zu eigen gemacht hatte und er ebenfalls in der Absicht handelte, Vergeltung für die vorangegangenen Beleidigungen und Beschimpfungen durch X. B. zu üben. Hierzu fügt sich sodann auch, dass der gesondert verfolgte „A.“ P., der Vater des Angeklagten, im Nachgang der Tat ebenfalls bestätigt hat, dass die Tat aus Rache für die vorangegangenen Beleidigungen durch X. B. begangen wurde. Zwar lässt sich aus der Motivation des Vaters des Angeklagten nur bedingt ein Rückschluss auf die Motivation des Angeklagten ziehen. Angesichts der patriarchalisch geprägten Familienstruktur und des gemeinsamen Erscheinens des Angeklagten zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder am späteren Tatort, liegt es jedoch nahe, dass die unmittelbare Familie des Angeklagten sich aus einer einheitlichen Motivation heraus an der Tat beteiligt hat. Schließlich ist ein anderes Motiv für eine Tatbeteiligung des Angeklagten nicht ersichtlich.
5.
Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer in der Absicht, H. SM. schwer zu verletzen, wobei er es für möglich hielt, dass dieser getötet wurde, und er dies billigend in Kauf nahm.
Hierfür spricht zunächst in erheblichem Maße, dass der Angeklagte in den gemeinsamen Tatplan eingeweiht und in diesen eingebunden war und er diesen unter den am Tatort anwesenden oder dort eintreffenden Personen – soweit erforderlich – bekannt machte und sie instruierte. Dabei sah der von dem Angeklagten unter den späteren Tatbeteiligten verbreitete Plan einen Angriff einer erheblichen Überzahl von Personen vor, der der Geschädigte plangemäß schutzlos ausgeliefert war. Dabei zeichnete sich das geplante Tatgeschehen durch ein insgesamt äußerst brutales Vorgehen aus. Weiterhin war der Angeklagte selbst bei der Ausführung der Tat mit einer Schusswaffe ausgerüstet, die er bereit war, erforderlichenfalls einzusetzen. Dabei war es für ihn seiner eigenen Darstellung nach selbstverständlich, zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung bewaffnet zu erscheinen. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner wichtigen Rolle bei der Ausführung der Tat liegt es nahe, dass der Angeklagte davon ausging, dass dem Geschädigten schwere, gegebenenfalls tödliche Verletzungen zugefügt werden sollten und er dies billigte.
Der Umstand, dass der Angeklagte gemeinsam mit den übrigen Angreifern zum Tatort zurückkehrte, nachdem H. SM. aus dem PKW ausgestiegen war, zeigt, dass auch aus Sicht des Angeklagten eine bloße „Abreibung“ nicht ausreichend erschien, um den gemeinsamen Racheplan zu verwirklichen, sondern hierzu schwere, möglicherweise tödliche Verletzungen erforderlich waren. Hätte es aus Sicht des Angerklagten ausgereicht, H. SM. zu schlagen, hätte er seine Beteiligung an dem Angriff zu diesem Zeitpunkt beenden und den gemeinsamen Tatplan als erfolgreich ansehen können. Dass der Angeklagte gleichwohl seine Tatbeteiligung fortgesetzt hat, zeigt, dass ein Verletzungsbild, welches es dem Geschädigten noch ermöglichte, vom Tatort zu entkommen, nicht ausreichte, um den gemeinsamen Tatplan als erfüllt anzusehen und es auch ihm – wie seinen Mittätern – darauf ankam, den Geschädigten unter billigender Inkaufnahme eines Todeseintritts schwer bzw. lebensbedrohlich zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich noch zu einem Zeitpunkt an dem Tatgeschehen beteiligt hat, an dem der Geschädigte bereits schwer verletzt am Boden lag. Erst nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass der Geschädigte bereits durch zahlreiche Messerstiche verletzt, blutüberströmt am Boden lag, drehte er sich von diesem weg und betrachtete den gemeinsamen Tatplan als erfüllt. Dabei zeigt der Umstand, dass der Angeklagte im Nachgang zu der Tat in Kenntnis dieser akut lebensbedrohlichen Verletzungen weitere Drohungen gegen Mitglieder der Familie SM. ausstieß, dass er mit dem Ausmaß der offenkundig lebensbedrohlichen Verletzungen des Geschädigten einverstanden war und sogar darüberhinausgehende Racheakte durchführen wollte. Hierzu fügt sich auch das Verhalten des „A.“ P. im Nachgang zur Tat, in welchem dieser mit weiteren Tötungen aus Rache für die Beleidigungen des X. SM. drohte und ankündigte, der Krieg gehe weiter. Dies zeigt, dass man im unmittelbaren familiären Umfeld des Angeklagten den Tod des Geschädigten nicht nur billigte, sondern sogar über diesen hinaus weitere Vergeltung üben wollte.
Im Rahmen einer Zusammenschau der vorgenannten Umstände, die sich durch
eine wichtige Rolle des Angeklagten bei der Ausführung der Tat,
die Absicherung des Taterfolges mit einer potentiell tödlichen Waffe,
die Beteiligung an der Tat bis der Geschädigte erkennbar schwer verletzt am Boden lag
und
die auch spätere Billigung des Taterfolges bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Vergeltungsmaßnahmen
auszeichnet, ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass auch der Angeklagte, wie die weiteren an der Tat beteiligten Personen, in der Absicht handelte, H. SM. schwer zu verletzen, er es für möglich hielt, dass H. SM. infolge des Angriffs getötet werden würde und er dies billigend in Kauf nahm.
VIII.
Die Feststellung, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat vollständig erhalten waren, beruht auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Roloff-Stachel, denen zu Folge bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat auch in Ansehung seines Betäubungsmittelkonsums keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorlag. Diese jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eindrucks zu eigen gemacht. Im Einzelnen:
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen führte der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten nicht zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Bei diesem liegt zwar angesichts seines langjährigen, regelmäßigen und durchaus erheblichen Kokainkonsums, welchen der Angeklagte, obwohl er diesen als negativ erkannte, nicht einstellen konnte, eine Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Kokain vor. Diese begründet jedoch isoliert betrachtet nicht das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB. Eine der Fallgruppen, welche unter dem Gesichtspunkt des Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führen könnte, lag bei dem Angeklagten nicht vor.
Der Angeklagte beging die Tat nicht unter dem Einfluss einer für seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit relevanten akuten Intoxikation. Der im Vorfeld der Tat durch den Angeklagten geübte Kokainkonsum bewegte sich in dem für ihn üblichen Rahmen. Gleichzeitig konsumierte der Angeklagte bereits seit etlichen Jahren Kokain, sodass es zu einer Toleranzentwicklung gekommen ist. Von einem Rauschempfinden hat auch der Angeklagte nichts berichtet. Auch haben sich aufgrund des Verhaltens des Angeklagten im Vorfeld und bei Begehung der Tat keine Anhaltspunkte ergeben, die für einen relevanten Kokaineinfluss sprechen. Insoweit war auf den Videoaufzeichnungen allein erkennbar, dass der Angeklagte sich im Vorfeld der Tat von Gruppe zu Gruppe bewegte, an einer Vielzahl von Gesprächen teilnahm und seine Ausführungen teilweise mit Gesten untermauerte. Ein solches erhöhtes Aktivitätsniveau kann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, Ausdruck eines geringgradigen Kokaineinflusses sein. Dieses Kommunikationsverhalten ist aber ebenso mit der festgestellten Rolle des Angeklagten im Vorfeld der Tat zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte – worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat – auch in der Hauptverhandlung, ohne jeglichen Einfluss von Kokain, zu längeren Ausführungen, die er durch Gesten unterstrich, neigte. Auch kam es – wie das Tatvideo zeigt – in der mehr als eine Stunde andauernden Vorbereitungszeit auch zu Phasen geringer Aktivität des Angeklagten. Überdies wäre ein geringgradiger Kokaineinfluss, der in einem erhöhten Aktivitätsniveau des Angeklagten Ausdruck gefunden hätte, für die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und sein Hemmungs- und Kontrollvermögen ohne jede Bedeutung, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Weiterhin spricht das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat, insbesondere die sich über einen Zeitraum von mehr als eine Stunde erstreckende Verbreitung des Tatplans und Instruktion der späteren Tatbeteiligten deutlich gegen einen erheblichen Betäubungsmitteleinfluss.
Auch beging der Angeklagte die Tat nicht unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen, die er in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebt hatte. Entsprechendes hat der Angeklagte nicht berichtet, sondern vielmehr erklärt, dass er in der Zeit vor der Tat konsumiert hatte und auch noch über einen Rest des Kokains, den er zuvor erworben hatte, verfügte. Auch sonst haben sich für ein Handeln im Entzug oder aus Angst vor einem solchen keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Schließlich lag bei dem Angeklagten auch keine Depravation oder eine vergleichbar schwere, auf den Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende Persönlichkeitsveränderung vor, wie sie vorrangig bei langjährigen Schwerstabhängigen sogenannter harter Drogen, namentlich insbesondere Heroinkonsumenten, zu erwarten ist. Gegen eine solche Einengung der Persönlichkeit des Angeklagten auf den Betäubungsmittelkonsum und die Beschaffung der hierfür benötigten Mittel spricht bereits, dass der Angeklagte über weitgehende Interessen außerhalb des Betäubungsmittelkonsums verfügt. Dies wird deutlich durch die Einbindung des Angeklagten in seine Herkunftsfamilie, die Sorge um seine Kinder, um deren Angelegenheiten der Angeklagte sich kümmert, aber auch durch seine, gegenüber dem Sachverständigen beschriebene Begeisterung für Filme. Bei dem Angeklagten liegen auch keine Erinnerungslücken vor. Erst Recht haben sich bei ihm keine Anhaltspunkte für eine Verwahrlosung feststellen lassen. Soweit der Sachverständige bei dem Angeklagten im Rahmen der von ihm durchgeführten Exploration Einschränkungen bei der Fähigkeit, sich auf längere theoretische Aufgaben zu konzentrieren, festgestellt hat, ist dies nicht Ausdruck von auf eine Depravation zurückzuführenden Konzentrationsstörungen. Dies ist vielmehr – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat – damit zu begründen, dass der Angeklagte, der fast keinerlei schulische oder sonstige formale Bildung erhalten hat, mit solchen Aufgabenstellungen in keiner Weise vertraut ist. Dass der Angeklagte außerhalb solcher ihm nicht vertrauter theoretischer Aufgabenstellungen nicht unter nachhaltigen Konzentrationsstörungen leidet, ist in der Hauptverhandlung im Rahmen der längeren Befragung des Angeklagten zur Sache deutlich geworden.
Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums liegen keine Umstände vor, die für sich genommen oder im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum geeignet wären, das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu begründen.
Insbesondere leidet der Angeklagte nicht unter einer Intelligenzminderung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kann zunächst nicht von der fehlenden Schulausbildung des Angeklagten auf eine Intelligenzminderung geschlossen werden. Diese ist vielmehr Ausdruck dessen, dass der Angeklagte in einem Umfeld aufgewachsen ist, das keinerlei Wert auf eine schulische Ausbildung legte und in dem er bereits seit seiner Kindheit weitgehend sich selbst überlassen war. Auch der Umstand, dass der Angeklagte unter Zugrundelegung der durch den Sachverständigen angewandten Testverfahren einen Intelligenzquotienten von lediglich etwa 70 erreichte, was an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung liegt, begründet, wie der Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, hier nicht das Vorliegen einer für die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten relevanten Intelligenzminderung. Insoweit war – so der Sachverständige weiter – zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass die angewandten Testverfahren zwar darauf ausgelegt sind, dass Mängel an formaler Bildung sich nicht auf die erzielten Ergebnisse auswirken. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit theoretischen Aufgabenstellungen, wie sie Gegenstand jeglicher zur Testung der Intelligenz verwandter standardisierter Testverfahren seien, in keiner Weise vertraut sei. Dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte sich nur schlecht auf die ihm gestellten Aufgaben, die er durchaus verstanden habe, habe einlassen können, es sei ihm schwer gefallen, sich über den erforderlichen Zeitraum hinweg auf diese Aufgaben zu konzentrieren, er habe sie teilweise, ohne sie vollständig zu bearbeiten, abgebrochen. Vor diesem Hintergrund seien die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren nur eingeschränkt aussagekräftig. Demgegenüber ist der Angeklagte in seinem Alltagsleben in keiner Weise eingeschränkt. Wesentliche Alltagskompetenzen wie Lesen und Schreiben hat er trotz fast vollständig fehlenden Schulbesuchs erlernt. Auch die deutsche Sprache hat der Angeklagte, in dessen Umfeld nicht Deutsch gesprochen wird, so erlernt, dass er sich im Alltag problemlos verständigen kann. Darüber hinaus ist er in der Lage, sich auch um schwierigere, über das allgemeine Alltagsleben hinausgehende Angelegenheiten zu kümmern. So bemühte sich der Angeklagte aufgrund der Inhaftierung seiner Ehefrau eigenständig darum, dass seine Vaterschaft hinsichtlich seiner Kinder behördlich anerkannt wird, damit die Kinder bei ihm leben können. Dies haben sowohl der Angeklagte als auch seine Bewährungshelferin, die Zeugin WP., berichtet. Auch gegenüber dem Ausländeramt war der Angeklagte in der Lage, seine Angelegenheiten selbst und ohne Unterstützung zu erledigen, wie die Bewährungshelferin des Angeklagten zu berichten wusste. Auch der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Roloff-Stachel den Ablauf und Inhalt des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens sowie die ihm im Falle einer Verurteilung drohende Strafe und deren Bedeutung zutreffend darstellen konnte, sprechen gegen eine relevante Intelligenzminderung. Bereits diese Umstände sprechen eindeutig dagegen, dass der Angeklagte aufgrund einer Intelligenzminderung nur eingeschränkt oder gar nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Dass der Angeklagte das Unrecht seines Handelns eingesehen hat, wird zusätzlich dadurch untermauert, dass er sich unmittelbar nach der Tat zeitweise ins Ausland abgesetzt hat und bei der späteren Polizeikontrolle versuchte, seine Identität zu verschleiern.
Auch haben sich bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung der Impulskontrolle ergeben, die bei Personen mit einer Intelligenzminderung zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen kann. Eine auffällige Häufung von Gewaltdelikten ist bei dem Angeklagten gerade nicht festzustellen. Der Vorfall am Messe-Kreisel zeigt zudem eindrücklich, dass der Angeklagte in der Lage ist, sich - und auch sein Umfeld - zu begrenzen und seine Aggressionen zu steuern. In diesem Fall war er es, der darauf hingewirkt hat, dass der Angriff beendet wurde. Schließlich hat der Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass die Tat in dem kulturellen Umfeld des Angeklagten, einer sozialen Umgebung, die dem Angeklagten vertraut ist und in der er erst Recht keinerlei Einschränkungen unterworfen ist, begangen wurde.
Auch sonst haben sich bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ergeben. Der Angeklagte beging die über mehr als eine Stunde hinweg geplante und koordiniert durchgeführte Tat nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Auch für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, wie etwa einer Psychose oder einer hirnorganischen Störung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Schließlich liegt bei dem Angeklagten auch keine schwere andere seelische Störung vor. Insbesondere leidet der Angeklagte nicht unter einer Persönlichkeitsstörung und erst Recht nicht unter einer solchen, welche den Schweregrad des vierten Eingangsmerkmales erreichen würde. Die zahlreichen, bereits seit früher Jugend begangenen Straftaten des Angeklagten sind nicht Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Sie sind vielmehr zwanglos dadurch zu erklären, dass der Angeklagte über keinerlei legale Erwerbsperspektive verfügt und er zudem zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums auf erhebliche Geldmittel angewiesen ist. Dass der Angeklagte durchaus in der Lage ist, sich an Regeln und Normen zu halten, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Y. vom 17.04.2015 nach dem Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden konnte, und auch der Rest der gegen ihn verhängten Jugendstrafe nach zwischenzeitlicher Aussetzung zur Bewährung schließlich erlassen wurde. Auch das Verhalten des Angeklagten in der sich über etliche Hauptverhandlungstage erstreckenden Verhandlung war beanstandungsfrei. Auch hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten im Rahmen der über längere Zeit hinweg vollstreckten Untersuchungshaft sind keine Beanstandungen bekannt geworden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung konnte der Sachverständige auch auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung hin nicht feststellen. Hiergegen spreche vielmehr der Gesprächsverlauf mit dem Angeklagten im Rahmen der Exploration und auch das von dem Angeklagten geschilderte Freizeitverhalten.
Soweit im Rahmen eines Hilfsbeweisantrages die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt wurde zum Beweis der Tatsache, der Angeklagte habe unter kumulativer Berücksichtigung seines soziokulturellen Hintergrundes, der bei ihm festgestellten Intelligenzminderung, seines Kokainkonsums am Tattag, allgemeiner gruppendynamischer Prozesse und der konkreten Stresssituation vor Ort nur die Handlungsalternative ergreifen können, sich einige Meter von dem engeren Tatgeschehen physisch zu entfernen und dort passiv zu verharren, war dem nicht nachzugehen.
Das beantragte Sachverständigengutachten ist zum Beweis der behaupteten Tatsache bereits völlig ungeeignet, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom Tatort steht – unabhängig von der Bewertung des Verhaltens durch die Kammer als bewaffnete Absicherung des Tatgeschehens – fest, dass der Angeklagte sich während der Tat nicht lediglich einige Meter von dem Geschehen entfernt und sodann rein passiv verhalten hat. Vielmehr hat der Angeklagte sich – wie oben bereits im Einzelnen beschrieben – zunächst nach Ankunft des Geschädigten diesem angenähert, sich sodann – wovon der Hilfsbeweisantrag zunächst zutreffend ausgeht – wieder von dem Geschehen zurückgezogen und sich einige Meter entfernt von diesem aufgehalten. Dann aber hat der Angeklagte, nachdem er sich zwischenzeitlich nochmals dem Geschädigten angenähert hatte, sich gemeinsam mit den übrigen Angreifern vom Tatort entfernt und ist gemeinsam mit diesen zum Tatort zurückgekehrt, wobei er sich dem Geschädigten nunmehr bis auf kurze Distanz annäherte, um sodann mit den übrigen Angreifern gemeinsam vom Tatort zu fliehen. Dies zeigt, dass der Angeklagte nicht einfach passiv einige Meter vom Geschehen entfernt verharrte. Vor diesem Hintergrund ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass ein psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gelangen könnte, der Angeklagte habe in der konkreten Tatsituation aufgrund der in dem Beweisantrag genannten Ursachen lediglich die Möglichkeit zu einem passiven Verharren gehabt.
Überdies steht aufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Roloff-Stachel bereits das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache, nämlich, dass der Angeklagte in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt war, fest, § 244 Abs. 4 S. 2 StPO. Dabei hat der psychiatrische Sachverständige sowohl den Betäubungsmittelkonsum, eine mögliche Intelligenzminderung, als auch sonstige Einflüsse, wie mögliche gruppendynamische Einflüsse, den soziokulturellen Hintergrund des Angeklagten und die sich aus dem Geschehen am Tatort ergebende Stresssituation berücksichtigt. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass diese Faktoren den Angeklagten nicht in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt hätten. Hierbei war insbesondere zu bedenken, dass der Angeklagte gerade in seinem soziokulturellen Umfeld „funktionierte“ und er insoweit – wie auch das Vorgehen am Messe-Kreisel zeigt – nicht als bloßer „Mitläufer“, sondern als Respektsperson mit Entscheidungsbefugnissen agierte. Auch eine besondere Stresssituation, in welcher der Angeklagte kurzfristig auf von ihm unerwartete Umstände reagieren musste, bestand angesichts der mehr als eine Stunde andauernden Vortatphase, während derer der Angeklagte sich am Tatort aufhielt, gerade nicht. Auch das Verhalten des Angeklagten im Nachgang zur Tat zeigt, dass er diese billigte – und sich nicht – wie im Hilfsbeweisantrag behauptet – trotz innerer Ablehnung des Geschehens aufgrund der in dem Hilfsbeweisantrag genannten Umstände an einer Distanzierung von der Tat gehindert sah. Das Gutachten des Sachverständigen Roloff-Stachel ist frei von Widersprüchen und geht auch nicht von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Gegenteiliges wird auch seitens der Verteidigung nicht behauptet. Ebenso ist weder dargetan noch sonst im Ansatz ersichtlich, dass ein psychologischer Sachverständiger im Vergleich mit dem psychiatrischen Sachverständigen Roloff-Stachel über überlegene Forschungsmittel verfügen würde. Angesichts der umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Roloff- Stachel und auch dem mit der behaupteten Beweistatsache unvereinbaren Verhalten des Angeklagten am Tatort gebietet die Aufklärungspflicht die Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens nicht. Es ist vielmehr ausgeschlossen, dass ein solches zu von den bisherigen Beweisergebnissen abweichenden Ergebnissen führen würde.
D.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht, §§ 211 Abs. 2 Var. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB.
Der Angeklagte muss sich die gegen H. SM. gerichteten tödlichen Verletzungshandlungen der übrigen Tatbeteiligten nach den Regeln der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StPO zurechnen lassen.
Es lag zunächst ein gemeinsamer Tatplan vor. Der Angeklagte hatte mit den Angreifern vereinbart, im Rahmen eines koordinierten Vorgehens H. SM. schwer zu verletzen, wobei die Tötung des H. SM. auch seitens des Angeklagten als Möglichkeit gesehen und billigend in Kauf genommen wurde.
Der Angeklagte hat mit der Verbreitung des Tatplans und Instruktion der späteren Tatbeteiligten sowie der anschließenden bewaffneten Absicherung der Tat auch eigene, durchaus wichtige Tatbeiträge erbracht.
Dabei stellt sich sein Handeln bei der gebotenen wertenden Betrachtung als täterschaftlich und nicht „lediglich“ als Beihilfe dar. Der Angeklagte hatte ein erhebliches eigenes Tatinteresse. Dies wird insbesondere an seinem Nachtatverhalten deutlich, in dessen Rahmen er in Kenntnis der schweren Verletzungen des H. SM. weitere Vergeltungsmaßnahmen androhte. Dies zeigt, dass der Angeklagte sich trotz des Umstandes, dass er selbst und sein persönliches Umfeld nur in eher geringem Maße von den Beleidigungen betroffen waren, in erheblichem Maße mit dem Wunsch nach Rache identifizierte und diesen zu seinem eigenen machte. Der Angeklagte handelte zudem mit Tatherrschaft. Zwar hat der Angeklagte nicht selbst auf den Geschädigten eingewirkt, er hat jedoch mit seiner festgestellten Rolle bei der Vorbereitung der Tat am späteren Tatort und deren anschließender bewaffneter Absicherung für deren Gelingen wesentliche Tatbeiträge erbracht, die ihm gerade im unmittelbaren Vorbereitungsstadium der Tat einen wichtigen Einfluss auf das Gelingen der Umsetzung des Tatplans eröffneten. Dabei kam ihm mit der bewaffneten Absicherung des Tatgeschehens auch im Ausführungsstadium der Tat eine hervorgehobene Rolle zu. Dass der Angeklagte sich die Tat zu eigen machen wollte, wird auch dadurch deutlich, dass er sich kurz vor Ende der Tat vergewisserte, dass H. SM. tatsächlich – wie geplant – schwere Verletzungen erlitten hatte. Dies zeigt, dass der Angeklagte den gemeinsamen geplanten Taterfolg sicherstellen wollte.
Es sind zudem die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe erfüllt.
Der Angeklagte handelte heimtückisch. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz des Angeklagten wurde der Geschädigte, der sich zum Zeitpunkt seines Eintreffens keines Angriffs versah, gezielt in ein scheinbar harmloses Gespräch verwickelt, sodass er in seiner Arglosigkeit bestärkt und daher von der sich ihm zu diesem Zeitpunkt noch bietenden Fluchtmöglichkeit mit dem von ihm geführten PKW keinen Gebrauch machte. Die hierdurch begründete Wehrlosigkeit des Geschädigten haben der Angeklagte und seine Mittäter gezielt ausgenutzt, indem sie sich des Zündschlüssels seines Fahrzeuges bemächtigten und ihn so endgültig an einer Flucht hinderten, sodass er dem unmittelbar darauf beginnenden Angriff schutzlos ausgeliefert war. Auch insoweit muss der Angeklagte sich das Handeln seiner Mittäter, welches Teil des gemeinsamen Tatplanes war, zurechnen lassen.
Der Angeklagte handelte zudem aus niedrigen Beweggründen, da die Tatmotivation auf sittlich tiefster Stufe steht und sich daher die Tat als in besonderem Maße verwerflich darstellt. Bereits die Tötung aus Rache für objektiv geringfügige Rechtsgutsverletzungen in Form von Beleidigungen und Bedrohungen zeigt ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat auf, welches über das jeder rechtswidrigen Tötung innewohnende Missverhältnis deutlich hinausgeht. Hinzu kommt, dass der Geschädigte von dem Angeklagten und seinen Mittätern allein aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu X. B. getötet wurde, ohne in irgendeiner Weise für die Äußerungen des X. B. verantwortlich zu sein, was dem Angeklagten – wie er selbst deutlich gemacht hat – bewusst war. Damit hat der Angeklagte das Tatopfer unter Missachtung seiner eigenen Person zum reinen Objekt seiner Rachegelüste degradiert. Diese Umstände lassen die Tatmotivation des Angeklagten als verachtenswert und auf sittlich tiefster Stufe stehend, mithin als niedrig, erscheinen.
Dabei war diese Bewertung auch der Einsicht des Angeklagten zugänglich. Er kannte die der Bewertung zu Grunde liegenden Umstände. Es handelte sich bei der Tat nicht um eine Spontantat, bei welcher der Angeklagte seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen nicht gesteuert hat, sondern um einen sorgfältig geplanten Angriff. Angesichts der zumindest mehr als eine Stunde andauernden Vorbereitungsphase am späteren Tatort und der festgestellten Rolle des Angeklagten hierbei ist auch auszuschließen, dass die Tötung ein Ausfluss gruppendynamischer Prozesse gewesen wäre, denen sich der Angeklagte nicht hätte entziehen können und in deren Rahmen ihm die Einsicht in die besondere Verwerflichkeit seines Tuns nicht mehr möglich gewesen wäre.
E.
Für Mord sieht § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Anlass zu einer Strafrahmenverschiebung, insbesondere für eine solche gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, bestand nicht. Wie oben ausgeführt war der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig.
Es bestand auch keine Veranlassung, ausnahmsweise von der durch § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Bewertung ergeben, dass sich die vom Gesetzgeber zur Ahndung der Tat vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ausnahmsweise als unverhältnismäßig darstellen würde.
Daher war auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer nicht festgestellt. Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit weicht nicht derart von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen ab, dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach 15 Jahren auch im Falle einer günstigen Sozialprognose tat- und schuldunangemessen wäre. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters hat die Kammer insbesondere nachfolgende Umstände berücksichtigt:
Für die Annahme der besonderen Schwere der Schuld sprach dabei, dass dem Angeklagten die Anwendung massiver Gewalt aus objektiv nichtigem Anlass nicht fremd ist, wie insbesondere das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vorfall am Messe-Kreisel deutlich macht. Auch ist er bereits zuvor wegen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weiterhin zeichnete sich das Tatbild durch ein besonders gewaltsames Vorgehen aus, welches durch das Handeln einer recht großen Anzahl von Personen geprägt ist und deutlich über das zur Tötung des H. SM. erforderliche Maß hinausging. Zudem hat der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht, wobei zwei Umstände für sich genommen das Vorliegen niedriger Beweggründe begründen, indem der Angeklagte einerseits aus einem geringfügigen Anlass heraus handelte und andererseits das Tatopfer für die den Tatanlass bietenden Äußerungen seines Bruders in keiner Weise verantwortlich war und von dem Angeklagten und seinen Mittätern zum Objekt ihrer Rache gemacht wurde.
Demgegenüber sprach gegen die Feststellung der besonderen Schuldschwere, dass der Angeklagte zwar maßgeblich in der Phase der Tatvorbereitung am Tatort die festgestellte wichtige Rolle innehatte, den Tatplan, soweit erforderlich, zu verbreiten und die später Tatbeteiligten zu instruieren, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er der Initiator der Tatbegehung oder der Urheber des Tatplans war. Er hat jedoch keine eigenen Verletzungshandlungen begangen, wenn auch sein Tatbeitrag, die bewaffnete Absicherung des Tatgeschehens, wichtig war. Dem Angeklagten kam zwar eine wichtige Rolle zu, aber eine unter einer größeren Anzahl von Tatbeteiligten. Hinzu kam, dass der Angeklagte die Tat im Rahmen seines Familienverbundes begangen hat. Er hätte sich der Tatbegehung nur unter Bruch oder jedenfalls schwerwiegender Beeinträchtigung der Beziehung zu seiner Familie entziehen können. Dies hätte den Verlust oder jedenfalls eine deutliche Schwächung seines wesentlichen sozialen Bezugspunktes bedeutet.
Hinzu kommt, dass dem Angeklagten im Hinblick auf die Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Y. vom 24.08.2021 droht. Zudem muss der Angeklagte wegen des Vorfalles am Messe-Kreisel mit einer weiteren Freiheitsstrafe rechnen.
Schließlich ist deutlich geworden, dass der Angeklagte, der über kaum soziale Kontakte außerhalb der JVA verfügt und der sich bis zu seiner Inhaftierung im Verhältnis zu seiner Frau vorrangig um die Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder kümmerte, in besonderem Maße haftempfindlich ist.
Bei der Abwägung der Umstände, die für und gegen die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sprechen, hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass die Tat sich gegen ein Opfer richtete, das selbst keinen Anlass zur Tatbegehung geliefert hatte und gegen das von einer Vielzahl von Personen ein massives Maß an Gewalt ausgeübt wurde, wobei der Angeklagte einen wichtigen Tatbeitrag, allerdings keinen aktiv tätlichen, geleistet hat, wenn er dabei auch – den Regeln der Mittäterschaft folgend – zwei Mordmerkmale – wie ausgeführt – erfüllt hat. Angesichts des Umstandes, dass er einer von einer größeren Anzahl von Tatbeteiligten mit dem beschriebenen Tatbeitrag war und es für ihn die aufgeführten Schwierigkeiten im Hinblick auf den bestehenden Familienverbund gab, sich der Tatbegehung zu entziehen, hielt die Kammer – über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe hinaus – die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld noch nicht für tat- und schuldangemessen.
F.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hatte zu unterbleiben. Auch insoweit folgt die Kammer den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Roloff-Stachel, die sie sich nach eigener kritischer Prüfung zu eigen macht. Danach ist bei dem Angeklagten zwar eine eingeschliffene Neigung zum Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain, welche ihn als sozial gefährlich erscheinen lässt, mithin ein Hang im Sinne von § 64 StGB gegeben. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat. Im Einzelnen:
Angesichts des jahrelangen, bereits seit Jugendzeiten geübten, regelmäßigen und erheblichen Kokainkonsums des Angeklagten, den er in der Vergangenheit auch nach der Verbüßung von Jugendstrafe wieder aufgenommen hat, liegt bei diesem eine eingeschliffene Neigung zum Konsum von Kokain vor. Diese Neigung lässt den Angeklagten auch als sozial gefährlich erscheinen. Der Angeklagte ist zur Finanzierung seines Konsums auf erhebliche Geldmittel angewiesen, die er auf legale Weise nicht finanzieren kann. Vielmehr ist er zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums auf die Begehung von Straftaten angewiesen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren seinen Lebensunterhalt und insbesondere auch seinen Drogenkonsum durch die Begehung von Diebstählen finanziert hat.
Es fehlt jedoch an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der zur Aburteilung gelangten Tat und dem Hang des Angeklagten zum Kokainkonsum. Die Neigung des Angeklagten zum Kokainkonsum hat nicht – auch nicht neben anderen Ursachen – zur Begehung der Anlasstat beigetragen. Es besteht zunächst keinerlei motivationaler Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten und der Anlasstat. Insbesondere hat der Angeklagte anders als bei Beschaffungsedelikten die Tat nicht begangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren oder sonst zu ermöglichen. Anlass für die Tatbegehung war allein der durch die Einbindung in die Familienstruktur geförderte Wunsch nach Rache für die vorangegangenen Äußerungen des X. B.. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beziehungsweise seine Neigung hierzu haben die Tatbegehung auch nicht auf andere Weise gefördert. Der den Konsum von Kokain gewohnte Angeklagte hatte am Tattag in dem für ihn üblichen Maß Kokain konsumiert, sodass nicht von einer die Tatbegehung begünstigenden Beeinträchtigung seines Hemmungs- und Kontrollvermögens auszugehen ist. Hiergegen spricht auch, dass es sich bei der Tat nicht um eine spontane Impulshandlung, sondern um einen über mehrere Stunden hinweg vorbereiteten Racheakt handelte, an deren Vorbereitung der Angeklagte in der Vortatphase am späteren Tatort und bei der nachfolgenden Tatbegehung wie näher festgestellt beteiligt war. Zudem hat der Angeklagte sich nicht unmittelbar an den Gewalthandlungen beteiligt, sondern bei der Tatausführung eine überwachende und absichernde Rolle eingenommen. Auch dies spricht gegen eine die Tatbegehung begünstigende, durch den Betäubungsmittelkonsum verursachte Herabsetzung des Steuerungs- und Kontrollvermögens des Angeklagten. Vor diesem Hintergrund ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat auch im Sinne einer Mitursächlichkeit nicht gegeben.
G.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO sowie hinsichtlich der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der insoweit den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen aus § 472a StPO. Nachdem die Adhäsionsklägerinnen ihren Antrag zurückgenommen haben, erschien es entsprechend dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO angemessen, die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten den Adhäsionsklägerinnen aufzuerlegen. Umstände, die Veranlassung zu einer abweichenden Verteilung der Auslagen böten, sind nicht ersichtlich.